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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 561

BGBl. 2013 I S. 561 · 20.943 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 561
                                         Gesetz
                            zur Umsetzung des EuGH-Urteils
                    vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
                                              Vom 21. März 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
            Körperschaftsteuergesetzes
   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I

S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes

vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind ab-
     weichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung
     des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die
     Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmit-
     telbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder
     Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder
     Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung
     an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Be-
     teiligung an der Summe der Geschäftsguthaben,
     maßgebend. Für die Bemessung der Höhe der
     Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Um-
     wandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden.
     Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen an-
     deren und hat der andere diese oder gleichartige
     Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die
     Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlas-
     senden Körperschaft zugerechnet. Beteiligungen
     über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitun-
     ternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuer-
     gesetzes gilt sinngemäß. Eine dem Mitunterneh-
     mer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für
     die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare
     Beteiligung. Für Zwecke dieses Absatzes gilt der
     Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Pro-
     zent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Ab-
     satz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht
     anzuwenden. Beteiligungen von Kreditinstituten
     im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kredit-
     wesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirt-

     schaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 1 Ab-

     satz 10 Nummer 13 des Zahlungsdiensteauf-
     sichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen
     und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind
     zusammenzurechnen.“
  b) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7
     oder 8“ durch die Wörter „Absatz 4, 7 oder 8“
     ersetzt.
2. Dem § 15 Satz 1 Nummer 2 wird folgender Satz an-
   gefügt:

  „Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze im
  Sinne des § 8b Absatz 4 in der Fassung des Arti-
  kels 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I
  S. 561) werden Beteiligungen der Organgesellschaft
  und Beteiligungen des Organträgers getrennt be-
  trachtet.“
3. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Ist die Körperschaftsteuer des Gläubigers für

  Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1

  des Einkommensteuergesetzes nach Absatz 1 abge-

  golten, wird dem Gläubiger der Kapitalerträge auf
  Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitaler-
  tragsteuer nach Maßgabe des § 36 Absatz 2 Num-
  mer 2 des Einkommensteuergesetzes erstattet,
  wenn
  1. der Gläubiger der Kapitalerträge eine nach § 2
     Nummer 1 beschränkt steuerpflichtige Gesell-
     schaft ist, die

     a) zugleich eine Gesellschaft im Sinne des Arti-
        kels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise
        der Europäischen Union oder des Artikels 34
        des Abkommens über den Europäischen Wirt-
        schaftsraum ist,
     b) ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung inner-
        halb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates
        der Europäischen Union oder eines Staates,
        auf den das Abkommen über den Europä-
        ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,
        hat,

     c) im Staat des Orts ihrer Geschäftsleitung ohne
        Wahlmöglichkeit einer mit § 1 vergleichbaren
        unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ohne
        von dieser befreit zu sein, und
  2. der Gläubiger unmittelbar am Grund- oder
     Stammkapital der Schuldnerin der Kapitalerträge
     beteiligt ist und die Mindestbeteiligungsvoraus-
     setzung des § 43b Absatz 2 des Einkommen-
     steuergesetzes nicht erfüllt.

  Satz 1 gilt nur, soweit

  1. keine Erstattung der betreffenden Kapitalertrag-

     steuer nach anderen Vorschriften vorgesehen ist,

  2. die Kapitalerträge nach § 8b Absatz 1 bei der Ein-
     kommensermittlung außer Ansatz bleiben wür-
     den,
  3. die Kapitalerträge aufgrund ausländischer Vor-
     schriften keiner Person zugerechnet werden, die
     keinen Anspruch auf Erstattung nach Maßgabe
     dieses Absatzes hätte, wenn sie die Kapitaler-
     träge unmittelbar erzielte,
BGBl. 2013, Seite 562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 562
   4. ein Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung
      der Kapitalertragsteuer bei entsprechender An-
      wendung des § 50d Absatz 3 des Einkommen-
      steuergesetzes nicht ausgeschlossen wäre und

   5. die Kapitalertragsteuer nicht beim Gläubiger oder
      einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger
      beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als
      Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abge-
      zogen werden kann; die Möglichkeit eines An-
      rechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.
   Der Gläubiger der Kapitalerträge hat die Vorausset-
   zungen für die Erstattung nachzuweisen. Er hat ins-
   besondere durch eine Bescheinigung der Steuerbe-
   hörden seines Ansässigkeitsstaates nachzuweisen,
   dass er in diesem Staat als steuerlich ansässig be-
   trachtet wird, dort unbeschränkt körperschaftsteuer-
   pflichtig und nicht von der Körperschaftsteuer be-
   freit sowie der tatsächliche Empfänger der Kapital-
   erträge ist. Aus der Bescheinigung der ausländi-
   schen Steuerverwaltung muss hervorgehen, dass

   die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet,
   nicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden
   kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug
   oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist. Die
   Erstattung der Kapitalertragsteuer erfolgt für alle in
   einem Kalenderjahr bezogenen Kapitalerträge im
   Sinne des Satzes 1 auf der Grundlage eines Frei-
   stellungsbescheids nach § 155 Absatz 1 Satz 3 der
   Abgabenordnung.“

4. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 7a werden folgende Sätze angefügt:

      „§ 8b Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des

      Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist

      erstmals für Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1

      anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 zu-
      fließen. § 8b Absatz 10 in der Fassung des Arti-
      kels 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I
      S. 561) ist erstmals auf die Überlassung von An-
      teilen anzuwenden, die nach dem 28. Februar
      2013 erfolgt.“
   b) Dem Absatz 13b werden folgende Sätze ange-
      fügt:

      „§ 32 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 des

      Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist

      erstmals für die im Kalenderjahr 2013 zugeflos-

      senen Kapitalerträge im Sinne des § 32 Absatz 5
      Satz 1 anzuwenden. Für Kapitalerträge, die in
      einem Kalenderjahr vor 2013 zugeflossen sind,
      gilt § 32 Absatz 5 unter der Voraussetzung, dass
      für die Kapitalerträge im Sinne des § 32 Absatz 5
      Satz 1 die Vorschriften des Vierten Teils des Kör-
      perschaftsteuergesetzes in der am 26. Juli 2001
      (BGBl. I S. 1034) geltenden Fassung keine An-
      wendung finden. In den Fällen des Satzes 4 gilt
      § 32 Absatz 5 Satz 6 erstmals für nach dem
      29. November 2012 erlassene Freistellungsbe-
      scheide.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
              Investmentsteuergesetzes
  Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2

Absatz 56 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Soweit ausgeschüttete und ausschüttungs-
  gleiche inländische und ausländische Erträge solche
  im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a
  und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
  enthalten, sind § 3 Nummer 40 des Einkommen-
  steuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom
  28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) anzuwenden. Soweit
  ausgeschüttete inländische und ausländische Er-
  träge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuer-
  gesetzes enthalten, sind § 3 Nummer 40 des Einkom-
  mensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuer-
  gesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden.
  § 15 Absatz 1a und § 16 Satz 3 bleiben unberührt.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
     dert:

     aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

         aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt ge-
              fasst:

               „aa) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2
                    Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-
                    dung mit § 3 Nummer 40 des
                    Einkommensteuergesetzes oder

                    im Fall des § 16 dieses Gesetzes

                    in Verbindung mit § 8b Absatz 1

                    des Körperschaftsteuergesetzes,“.

         bbb) In den Doppelbuchstaben jj und ll wer-
              den jeweils die Wörter „§ 8b Absatz 1
              und 2 des Körperschaftsteuergesetzes
              oder § 3 Nummer 40 des Einkommen-
              steuergesetzes“ durch die Wörter „§ 8b
              Absatz 2 des Körperschaftsteuergeset-
              zes oder § 3 Nummer 40 des Einkom-
              mensteuergesetzes oder im Fall des

              § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit

              § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuer-

              gesetzes“ ersetzt.

         ccc) Folgender Doppelbuchstabe mm wird
              angefügt:

               „mm) Erträge im Sinne des § 18 Ab-
                    satz 22 Satz 4 dieses Gesetzes in
                    Verbindung mit § 8b Absatz 1 des
                    Körperschaftsteuergesetzes,“.

     bb) In Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, dd und ff
         werden jeweils die Wörter „§ 8b Absatz 1
         und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder
         § 3 Nummer 40 des Einkommensteuer-
         gesetzes“ durch die Wörter „§ 8b Absatz 2
         des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3
         Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes
         oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Ver-
         bindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaft-
         steuergesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 563
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „In-
     vestmentanteils“ die Wörter „, getrennt für natür-
     liche Personen und für Körperschaften, Perso-
     nenvereinigungen oder Vermögensmassen,“ ein-
     gefügt.

3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräu-
  ßerung oder Entnahme von Investmentanteilen sind
  § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 4
  Absatz 1 dieses Gesetzes sowie § 19 des REIT-
  Gesetzes anzuwenden, soweit sie dort genannte,
  dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zuge-
  flossen geltende Einnahmen enthalten oder auf be-
  reits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne
  aus der Beteiligung des Investmentvermögens an
  Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
  mögensmassen entfallen, deren Leistungen beim
  Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20
  Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes
  gehören (positiver Aktiengewinn). Auf die Einnahmen
  aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von
  Investmentanteilen im Betriebsvermögen sind § 8b
  des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des
  REIT-Gesetzes anzuwenden, soweit sie auf bereits
  realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne
  aus der Beteiligung des Investmentvermögens an
  Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
  mögensmassen entfallen, deren Leistungen beim
  Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20
  Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes
  gehören. § 15 Absatz 1a und § 16 Absatz 3 bleiben
  unberührt. Bei Beteiligungen des Investmentver-
  mögens sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzu-
  wenden. Bei dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Num-
  mer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes be-
  zeichneten Wertes sind die Sätze 1 bis 4 entspre-
  chend anzuwenden.“

4. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „den
     Aktiengewinn“ die Wörter „für Körperschaften,
     Personenvereinigungen oder Vermögensmassen“
     eingefügt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Bei Investmentvermögen im Sinne des
     Absatzes 1 Satz 1 ist abweichend von § 2
     Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 § 8b
     des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
     Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1
     auf Erträge des Investmentanteils ist, dass die
     Beteiligung des Investmentvermögens mindes-
     tens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals,
     des Vermögens oder der Summe der Geschäfts-
     guthaben beträgt und der dem einzelnen Anleger
     zuzurechnende Anteil an dem Investmentver-
     mögen so hoch ist, dass die auf den einzelnen
     Anleger anteilig entfallende Beteiligung an der
     Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
     gensmasse mindestens 10 Prozent des Grund-
     oder Stammkapitals, des Vermögens oder der
     Summe der Geschäftsguthaben beträgt. Für die
     Berechnung der Beteiligungsgrenze ist für die Be-
     teiligung des Investmentvermögens auf die Höhe

     der Beteiligung an der Körperschaft, Personen-
     vereinigung oder Vermögensmasse zu dem Zeit-
     punkt abzustellen, zu dem die auf die Beteiligung
     entfallenden Erträge dem Investmentvermögen
     zugerechnet werden; für den Anteil des Anlegers
     an dem Investmentvermögen ist auf den Schluss

     des Geschäftsjahres abzustellen. Über eine Mit-
     unternehmerschaft gehaltene Investmentanteile
     sind dem Mitunternehmer anteilig nach dem all-
     gemeinen Gewinnmaßstab zuzurechnen. Eine ei-
     nem Anleger über einen direkt gehaltenen Anteil
     an einem Investmentvermögen und über einen
     von einer Mitunternehmerschaft gehaltenen An-
     teil an demselben Investmentvermögen zuzu-
     rechnende Beteiligung an derselben Körper-
     schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
     masse sind zusammenzurechnen. Eine Zusam-
     menrechnung von Beteiligungen an Körperschaf-
     ten, Personenvereinigungen oder Vermögens-
     massen, die dem Anleger über andere Invest-
     mentvermögen oder ohne Einschaltung eines In-
     vestmentvermögens zuzurechnen sind, findet bei
     dem jeweiligen Investmentvermögen nicht statt.
     Ist der Anleger bereits unmittelbar zu mindestens
     10 Prozent an dem Grund- oder Stammkapital
     einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
     Vermögensmasse beteiligt, gilt die Beteiligungs-
     grenze auch als überschritten, soweit der Anleger
     an dieser Körperschaft, Personenvereinigung
     oder Vermögensmasse auch über ein Investment-
     vermögen beteiligt ist, wenn der Anleger die Höhe
     der unmittelbaren Beteiligung gegenüber der
     Investmentgesellschaft nachgewiesen hat; eine
     mittelbar über eine Mitunternehmerschaft gehal-
     tene Beteiligung gilt hierbei als unmittelbare Be-
     teiligung. Vom Investmentvermögen entliehene
     Wertpapiere und Investmentanteile sowie vom
     Anleger entliehene Investmentanteile werden für
     die Berechnung einer Beteiligung dem Verleiher
     zugerechnet. Teilfonds oder Teilgesellschaftsver-
     mögen stehen für die Anwendung der vorstehen-
     den Sätze einem Investmentvermögen gleich.“

5. § 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „§ 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a gilt entspre-
  chend.“
6. Dem § 18 wird folgender Absatz 22 angefügt:

     „(22) § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1, § 15 Absatz 1
  Satz 2 und Absatz 1a und § 16 Satz 3 in der Fassung
  des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. März 2013
  (BGBl. I S. 561) sind ab dem 1. März 2013 anzuwen-
  den. § 5 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des
  Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist
  erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
  dem 28. Februar 2013 enden. § 5 Absatz 2 in der
  Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. März
  2013 (BGBl. I S. 561) ist erstmals auf Veröffent-
  lichungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar
  2013 erfolgen. Soweit ausgeschüttete und aus-
  schüttungsgleiche inländische und ausländische Er-
  träge, die dem Anleger nach dem 28. Februar 2013
  zufließen oder als zugeflossen gelten, solche im
  Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6
  sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthal-
BGBl. 2013, Seite 564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 564
   ten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März
   2013 zugeflossen sind, sind § 8b des Körperschaft-
   steuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie
   § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden. Auf die Ein-
   nahmen im Sinne des § 8 Absatz 1 aus einer Rück-
   gabe, Veräußerung oder Entnahme von Investment-
   anteilen, die nach dem 28. Februar 2013 erfolgt, ist
   § 8b des Körperschaftsteuergesetzes mit Ausnahme
   des Absatzes 4 anzuwenden, soweit sie dort ge-
   nannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder
   als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten, die
   dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zu-
   geflossen sind oder als zugeflossen gelten.“

                       Artikel 3

                 Änderung des
            Umwandlungssteuergesetzes

  Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Soweit im Rahmen einer Einbringung nach Absatz 1
   unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile an
   einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
   mögensmasse innerhalb eines Zeitraums von sieben
   Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die
   übernehmende Personengesellschaft veräußert oder
   durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6
   Nummer 1 bis 5 weiter übertragen werden und
   soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Ver-
   äußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt
   nicht nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuer-
   gesetzes steuerfrei gewesen wäre, ist § 22 Absatz 2, 3
   und 5 bis 7 insoweit entsprechend anzuwenden, als
   der Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten
   Anteile auf einen Mitunternehmer entfällt, für den
   insoweit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuer-
   gesetzes Anwendung findet.“

2. Dem § 27 wird folgender Absatz 11 angefügt:
     „(11) Für Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 des
  Körperschaftsteuergesetzes aufgrund einer Um-
  wandlung ist § 8b Absatz 4 des Körperschaftsteuer-
  gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
  vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) abweichend von
  § 34 Absatz 7a Satz 2 des Körperschaftsteuergeset-
  zes bereits erstmals vor dem 1. März 2013 anzuwen-
  den, wenn die Anmeldung zur Eintragung in das für
  die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßge-
  bende öffentliche Register nach dem 28. Februar
  2013 erfolgt.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
             Finanzverwaltungsgesetzes

  § 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 38 wird der Punkt am Ende durch ein
   Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 39 wird angefügt:
  „39. die Entlastung von Kapitalertragsteuer in den
       Fällen des § 32 Absatz 5 des Körperschaftsteu-
       ergesetzes. Die Verwaltungskosten sowie sons-
       tige Kosten, die dem Bund durch diese Zustän-
       digkeit entstehen, werden vom Bund und den
       Ländern je zur Hälfte getragen. Zwischen den
       einzelnen Ländern werden die Kosten im Sinne
       des Satzes 2 entsprechend dem in Absatz 2 ge-
       regelten Verhältnis aufgeteilt.“

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2013, Seite 565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 565

                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 21. März 2013

                           Der Bundespräsident
                              Joachim Gauck

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                   Der Bundesminister der Finanzen
                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 561. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cc97d367b643689b….