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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 554

BGBl. 2013 I S. 554 · 7.370 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 554
                                       Gesetz
                             zum Schutz des Erbrechts
                        und der Verfahrensbeteiligungsrechte
          nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
                                              Vom 21. März 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                 Änderung des
   Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes
  Das       Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258) wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

                          „§ 9

              Überführung sonstiger Daten
     (1) Innerhalb des in § 1 Absatz 1 genannten Zeit-
  raums sind die bei den Übergebern im Testaments-
  verzeichnis vorhandenen Mitteilungen über ein Kind
  des Erblassers, mit dessen anderem Elternteil der

  Erblasser bei der Geburt nicht verheiratet war oder

  das er allein angenommen hat, in das Zentrale Tes-
  tamentsregister zu überführen. Hierzu stellen die
  Länder der Registerbehörde folgende Daten in elek-
  tronischer, bei der Registerbehörde speicherfähiger
  Form zur Verfügung:
  1. die in § 1 Satz 1 Nummer 1 der Testamentsregis-
     ter-Verordnung genannten Daten des Erblassers
     als strukturierte Daten,
  2. die in Satz 1 genannten Mitteilungen als elektro-
     nische Bilddaten.
  Die Länder können die Bundesnotarkammer damit
  betrauen, für sie die Daten nach ihren Vorgaben zu
  erfassen und der Registerbehörde zur Verfügung zu
  stellen. Betrauen die Länder die Bundesnotarkam-
  mer mit der Datenerfassung, haben sie dieser die
  Kosten der Datenerfassung zu erstatten.
     (2) Die Bild- und Strukturdaten nach Absatz 1
  Satz 2 werden von der Registerbehörde in das Zen-
  trale Testamentsregister aufgenommen. Die Regis-
  terbehörde bestätigt dem Übergeber die Aufnahme
  der Daten.

     (3) Bis zur Überführung bewahrt das Standesamt
  die zu überführenden Mitteilungen auf. Es prüft bei
  der Eintragung eines Hinweises über den Tod, über
  die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststel-
  lung der Todeszeit, ob für den Verstorbenen Mittei-
  lungen nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Ist das der
  Fall, hat das Standesamt
  1. die Daten über das Kind und den Erblasser unver-
     züglich dem zuständigen Nachlassgericht mitzu-
     teilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des
     Nachlassgerichts erforderlich ist, oder

  2. dem Nachlassgericht auf Antrag Auskunft zu er-
     teilen.
    (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die in der
  Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schö-
  neberg in Berlin vorhandenen Mitteilungen.“
2. Der bisherige § 9 wird § 10.

                       Artikel 2
                   Änderung der
                Bundesnotarordnung

   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Betreuungs-

     verfügungen“ die Angabe „nach § 78a“ eingefügt.

  b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Urkunden“
     die Wörter „und sonstige Daten nach § 78b“ ein-
     gefügt.
2. § 78b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „In das Zentrale Testamentsregister werden aufge-
  nommen:
  1. Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkun-
     den, die
     a) von Notaren (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beur-
        kundungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4
        sowie § 347 des Gesetzes über das Verfahren
        in Familiensachen und in den Angelegenheiten
        der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ab 1. Januar
        2012 zu übermitteln sind,
     b) nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überfüh-
        rungsgesetzes zu überführen sind,
  2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsver-
     zeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen
     sind.“

3. § 78c wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird das Wort „Verwahrangaben“ durch
     die Wörter „Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1 und 2“ ersetzt.

  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der
     Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwah-
     renden Stellen erforderlich ist, unverzüglich
     1. das zuständige Nachlassgericht über den
        Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78b
        Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
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     2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall
        und etwaige Verwahrangaben nach § 78b Ab-
        satz 1 Satz 1 Nummer 1.“
4. § 78d wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
         „Auskunft“ die Wörter „über Verwahranga-
         ben“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Ermittlung
         erbfolgerelevanter Urkunden“ gestrichen.

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „verwahrte“

     die Wörter „oder registrierte“ eingefügt.

5. Dem § 78e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9
  Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überfüh-
  rungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer
  Betracht.“

                       Artikel 3
                 Änderung der
          Testamentsregister-Verordnung

   § 7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung
vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386) wird wie folgt ge-
fasst:

   „(3) Sind im Zentralen Testamentsregister Verwahr-
angaben registriert, teilt die Registerbehörde dem nach
§ 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht mit, welche
Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister ent-
halten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt
hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung. Ist im Zen-
tralen Testamentsregister neben einer Verwahrangabe
eine Mitteilung nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
der Bundesnotarordnung gespeichert, teilt die Regis-
terbehörde auch diese Daten mit. Sind im Zentralen

Testamentsregister Verwahrangaben nicht registriert,

übersendet die Registerbehörde die Sterbefallmittei-
lung oder vorhandene Mitteilungen nach § 78b Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung nur auf An-
trag. Die Landesjustizverwaltungen können gegenüber
der Registerbehörde erklären, dass eine Benachrich-
tigung und Übermittlung nach Satz 3 in jedem Sterbe-
fall erfolgen soll.“

                               Artikel 4

                             Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 21. März 2013
verkünden.
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g

                                    Die Bundesministerin
e l a M e r k e l

der Justiz
                                    S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 554. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 88cd64d5f3f58c51….