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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 355

BGBl. 2013 I S. 355 · 10.826 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 355
                                         Dritte Verordnung
                                   zur Änderung der Verordnung
                über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                                 Vom 1. März 2013

   Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen Satz 3
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. No-
vember 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Be-
nehmen mit dem Verwaltungsrat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht:

                       Artikel 1

   Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Arti-
kel 15 Absatz 87 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Darüber hinaus können Einheiten für geschäfts-
   bereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten
   bzw. der Präsidentin unmittelbar zugeordnet wer-
   den.“
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt
   die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
   Ständiger Vertreter bzw. ständige Vertreterin des
   Präsidenten bzw. der Präsidentin ist ein Exekutiv-
   direktor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsi-
   dent bzw. Vizepräsidentin. Dieser bzw. diese wird
   vom Bundesministerium auf Vorschlag des Präsi-
   denten bzw. der Präsidentin bestimmt.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 3
                Bestellung und Abberufung
            der Mitglieder des Verwaltungsrats“.
   b) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 durch fol-
      gende Sätze ersetzt:
      „Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanz-
      dienstleistungsaufsichtsgesetzes durch das Bun-
      desministerium bestellt und abberufen. Die in Ab-

   satz 6 genannten Verbände der Kredit- und Ver-
   sicherungswirtschaft sowie der Kapitalanlage-
   gesellschaften sind vor der Bestellung der Mit-
   glieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
   stabe f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
   zes anzuhören.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Vor-
   schlag“ durch die Wörter „einem Vorschlag“ er-
   setzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach
        § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
        bis e des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
        setzes ist jeweils ein Stellvertreter bzw. eine
        Stellvertreterin zu benennen und durch das
        Bundesministerium zu bestellen.“

   bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
       setzt:
        „Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats
        vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus,
        so bestellt das Bundesministerium unverzüg-
        lich ein neues Mitglied. Gleiches gilt für einen
        Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Die nachfolgenden Verbände sind vor der
   Bestellung der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
   Buchstabe f des Finanzdienstleistungsaufsichts-
   gesetzes genannten Personen anzuhören und
   besitzen ein namentliches Vorschlagsrecht für
   jeweils eine Person:
   1. die Deutsche Kreditwirtschaft,
   2. der Gesamtverband der Deutschen Versiche-
      rungswirtschaft e. V. und
   3. der Bundesverband Investment und Asset
      Management e. V.
   Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht gilt, so-
   lange sich die gesetzlich festgelegte Sitzver-
   teilung des Verwaltungsrats nicht ändert.“
BGBl. 2013, Seite 356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 356
4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 4

              Befugnisse des Verwaltungsrats“.

  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
     und 3 ersetzt:

        „(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der
      Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstatten-
      den Berichte hinaus von dem Präsidenten bzw.
      der Präsidentin über die Geschäftsführung der

      Bundesanstalt und von den übrigen Mitgliedern

      des Direktoriums über deren Geschäftsbereiche

      unterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber jedem

      Mitglied des Direktoriums ein Recht auf Aus-

      kunftserteilung und Anhörung zu.

         (3) Der Verwaltungsrat kann von jedem Mit-
      glied des Direktoriums jederzeit einen Bericht

      über die Angelegenheiten der Bundesanstalt ver-
      langen. Auch ein einzelnes Mitglied des Verwal-
      tungsrats kann einen Bericht an den Verwaltungs-
      rat verlangen. Lehnt ein Mitglied des Direktoriums
      in diesem Fall die Berichterstattung ab, kann der
      Bericht nur dann verlangt werden, wenn zwei an-

      dere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlan-

      gen unterstützen.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestes“
     durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das
     Wort „drei“ ersetzt.
  c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn
      mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
      ist, unter denen mindestens ein Abgeordneter
      des Bundestages und mindestens eine der in
      § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des

      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genann-

      ten Personen sein muss.“

  d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

         „(5) Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied,
      wenn der zur Abstimmung stehende Beschluss
      unmittelbar die Interessen eines Unternehmens
      berührt, zu dem dieses Mitglied in einer Rechts-
      beziehung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten
      Art steht. In Zweifelsfällen berät und entscheidet
      der Verwaltungsrat unter Ausschluss des betref-

      fenden Mitglieds, ob ein solcher Fall vorliegt.“
  e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
     sätze 6 und 7.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindes-
         tens einmal jährlich, vom Vorsitzenden bzw.
         von der Vorsitzenden oder bei dessen bzw.

         deren Verhinderung von seinem bzw. ihrem

         Stellvertreter oder seiner bzw. ihrer Stellver-
         treterin einberufen; falls beide verhindert oder
         noch nicht gewählt sind, wird der Fachbeirat
         vom Direktorium einberufen.“

     bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
         „Der bzw. die Vorsitzende des Fachbeirats
         kann externe Berater bzw. externe Beraterin-
         nen zu den Sitzungen hinzuziehen.“

  b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Dies ist dem Bundesministerium und dem bzw.
     der Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzu-

     zeigen.“
  c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Der Präsident bzw. die Präsidentin oder bei Ver-

     hinderung sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine

     bzw. ihre Stellvertreterin verpflichtet die Beirats-

     mitglieder und deren Vertreter bzw. Vertreterinnen

     sowie externe Berater bzw. externe Beraterinnen

     mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer
     Aufgaben und zu Verschwiegenheit.“

  d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 6 werden die Wörter „Verband
         deutscher Hypothekenbanken e. V.“ durch
         die Wörter „Verband deutscher Pfandbrief-
         banken e. V.“ ersetzt.

     bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Bundes-

         verband Deutscher Investmentgesellschaften

         e. V.“ durch die Wörter „Bundesverband In-
         vestment und Asset Management e. V.“ er-
         setzt.
  e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
        „(5) Der Präsident bzw. die Präsidentin der
     Bundesanstalt unterrichtet den Fachbeirat regel-
     mäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Be-
     richt über aktuelle Themen der Aufsicht.“

  f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2
     wird das Wort „unterstützen“ durch das Wort „un-
     terstützt“ ersetzt.

  g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und Satz 1

     wird wie folgt gefasst:

     „Über das Ergebnis der Sitzung und über den Ver-

     lauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen,
     das von dem bzw. der Vorsitzenden oder dessen
     bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin zu
     unterzeichnen ist.“

7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                          „§ 8a

                    Verbraucherbeirat

    (1) Als Mitglieder des Verbraucherbeirats soll das
  Bundesministerium bestellen:

  1. drei Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen,
     die in bedeutendem Umfang auf dem Gebieten
     des Verbraucher- oder des Anlegerschutzes for-
     schen,
  2. vier Vertreter oder Vertreterinnen von Verbrau-
     cher- oder Anlegerschutzorganisationen,

  3. drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen außerge-

     richtlicher Streitschlichtungssysteme,

  4. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundes-
     ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
     Verbraucherschutz und
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5. einen Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerk-
   schaften.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten
der Bundesanstalt ist möglich.
  (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun-
desanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regel-
mäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht
über aktuelle Themen des Verbraucher- und Anleger-
schutzes bei Finanzdienstleistungen.
   (3) Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des Di-
rektoriums, des Bundesministeriums oder mindes-
tens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegen-
heiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Emp-
fehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu
ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mit-
glieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung
unterstützt.

                             Berlin, den 1. März 2013

                                Der Bundesminister der
                                          Schäuble

       (4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7
    sind entsprechend anzuwenden.“
  8. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „einem“ durch
     das Wort „einen“ ersetzt.

  9. § 12 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 12

                Veröffentlichung der Satzung
       Die Satzung und Änderungen an der Satzung sind
    in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt be-
    kannt zu machen.“

                         Artikel 2

     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 355. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 16ebe117028c4298….