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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 355
BGBl. 2013 I S. 355 · 10.826 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 1. März 2013
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen Satz 3
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. No-
vember 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Be-
nehmen mit dem Verwaltungsrat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht:
Artikel 1
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Arti-
kel 15 Absatz 87 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus können Einheiten für geschäfts-
bereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten
bzw. der Präsidentin unmittelbar zugeordnet wer-
den.“
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt
die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Ständiger Vertreter bzw. ständige Vertreterin des
Präsidenten bzw. der Präsidentin ist ein Exekutiv-
direktor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsi-
dent bzw. Vizepräsidentin. Dieser bzw. diese wird
vom Bundesministerium auf Vorschlag des Präsi-
denten bzw. der Präsidentin bestimmt.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Bestellung und Abberufung
der Mitglieder des Verwaltungsrats“.
b) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 durch fol-
gende Sätze ersetzt:
„Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes durch das Bun-
desministerium bestellt und abberufen. Die in Ab-
satz 6 genannten Verbände der Kredit- und Ver-
sicherungswirtschaft sowie der Kapitalanlage-
gesellschaften sind vor der Bestellung der Mit-
glieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes anzuhören.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Vor-
schlag“ durch die Wörter „einem Vorschlag“ er-
setzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
bis e des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes ist jeweils ein Stellvertreter bzw. eine
Stellvertreterin zu benennen und durch das
Bundesministerium zu bestellen.“
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats
vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus,
so bestellt das Bundesministerium unverzüg-
lich ein neues Mitglied. Gleiches gilt für einen
Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die nachfolgenden Verbände sind vor der
Bestellung der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe f des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes genannten Personen anzuhören und
besitzen ein namentliches Vorschlagsrecht für
jeweils eine Person:
1. die Deutsche Kreditwirtschaft,
2. der Gesamtverband der Deutschen Versiche-
rungswirtschaft e. V. und
3. der Bundesverband Investment und Asset
Management e. V.
Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht gilt, so-
lange sich die gesetzlich festgelegte Sitzver-
teilung des Verwaltungsrats nicht ändert.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Befugnisse des Verwaltungsrats“.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der
Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstatten-
den Berichte hinaus von dem Präsidenten bzw.
der Präsidentin über die Geschäftsführung der
Bundesanstalt und von den übrigen Mitgliedern
des Direktoriums über deren Geschäftsbereiche
unterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber jedem
Mitglied des Direktoriums ein Recht auf Aus-
kunftserteilung und Anhörung zu.
(3) Der Verwaltungsrat kann von jedem Mit-
glied des Direktoriums jederzeit einen Bericht
über die Angelegenheiten der Bundesanstalt ver-
langen. Auch ein einzelnes Mitglied des Verwal-
tungsrats kann einen Bericht an den Verwaltungs-
rat verlangen. Lehnt ein Mitglied des Direktoriums
in diesem Fall die Berichterstattung ab, kann der
Bericht nur dann verlangt werden, wenn zwei an-
dere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlan-
gen unterstützen.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestes“
durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „drei“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist, unter denen mindestens ein Abgeordneter
des Bundestages und mindestens eine der in
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genann-
ten Personen sein muss.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied,
wenn der zur Abstimmung stehende Beschluss
unmittelbar die Interessen eines Unternehmens
berührt, zu dem dieses Mitglied in einer Rechts-
beziehung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten
Art steht. In Zweifelsfällen berät und entscheidet
der Verwaltungsrat unter Ausschluss des betref-
fenden Mitglieds, ob ein solcher Fall vorliegt.“
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindes-
tens einmal jährlich, vom Vorsitzenden bzw.
von der Vorsitzenden oder bei dessen bzw.
deren Verhinderung von seinem bzw. ihrem
Stellvertreter oder seiner bzw. ihrer Stellver-
treterin einberufen; falls beide verhindert oder
noch nicht gewählt sind, wird der Fachbeirat
vom Direktorium einberufen.“
bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„Der bzw. die Vorsitzende des Fachbeirats
kann externe Berater bzw. externe Beraterin-
nen zu den Sitzungen hinzuziehen.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Dies ist dem Bundesministerium und dem bzw.
der Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzu-
zeigen.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Präsident bzw. die Präsidentin oder bei Ver-
hinderung sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine
bzw. ihre Stellvertreterin verpflichtet die Beirats-
mitglieder und deren Vertreter bzw. Vertreterinnen
sowie externe Berater bzw. externe Beraterinnen
mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer
Aufgaben und zu Verschwiegenheit.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „Verband
deutscher Hypothekenbanken e. V.“ durch
die Wörter „Verband deutscher Pfandbrief-
banken e. V.“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Bundes-
verband Deutscher Investmentgesellschaften
e. V.“ durch die Wörter „Bundesverband In-
vestment und Asset Management e. V.“ er-
setzt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Der Präsident bzw. die Präsidentin der
Bundesanstalt unterrichtet den Fachbeirat regel-
mäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Be-
richt über aktuelle Themen der Aufsicht.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2
wird das Wort „unterstützen“ durch das Wort „un-
terstützt“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Über das Ergebnis der Sitzung und über den Ver-
lauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen,
das von dem bzw. der Vorsitzenden oder dessen
bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin zu
unterzeichnen ist.“
7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Verbraucherbeirat
(1) Als Mitglieder des Verbraucherbeirats soll das
Bundesministerium bestellen:
1. drei Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen,
die in bedeutendem Umfang auf dem Gebieten
des Verbraucher- oder des Anlegerschutzes for-
schen,
2. vier Vertreter oder Vertreterinnen von Verbrau-
cher- oder Anlegerschutzorganisationen,
3. drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen außerge-
richtlicher Streitschlichtungssysteme,
4. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundes-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und

5. einen Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerk-
schaften.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten
der Bundesanstalt ist möglich.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun-
desanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regel-
mäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht
über aktuelle Themen des Verbraucher- und Anleger-
schutzes bei Finanzdienstleistungen.
(3) Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des Di-
rektoriums, des Bundesministeriums oder mindes-
tens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegen-
heiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Emp-
fehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu
ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mit-
glieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung
unterstützt.
Berlin, den 1. März 2013
Der Bundesminister der
Schäuble
(4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7
sind entsprechend anzuwenden.“
8. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „einem“ durch
das Wort „einen“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Veröffentlichung der Satzung
Die Satzung und Änderungen an der Satzung sind
in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt be-
kannt zu machen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 355. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 16ebe117028c4298….