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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3463

BGBl. 2013 I S. 3463 · 2.645 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 3463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3463




                          Gesetz
     zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
                                Vom 29. August 2013


       Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                       Artikel 1
                Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
       Dem § 35b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
    Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist,
    werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:
       „(5) Für die Einsicht in die Akten des Bundesverfassungsgerichts, die beim
    Bundesarchiv oder durch das Bundesarchiv als Zwischenarchivgut aufbewahrt
    werden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit Abschluss des Verfahrens die
    archivgesetzlichen Regelungen. Für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und
    Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmun-
    gen betreffen, gilt dies nach Ablauf von 60 Jahren. Das Bundesverfassungsge-
    richt behält für das abgegebene Schriftgut, das beim Bundesarchiv aufbewahrt
    wird, zu gerichtsinternen und prozessualen Zwecken das jederzeitige und vor-
    rangige Rückgriffsrecht. Zu diesem Zweck ist es ihm auf Anforderung umge-
    hend zu übersenden.
       (6) Die Akten zu Kammerentscheidungen, die nicht zur Veröffentlichung be-
    stimmt sind, einschließlich der Entwürfe von Beschlüssen und Verfügungen,
    Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen,
    können mit Einverständnis des Bundesarchivs nach Ablauf von 30 Jahren ver-
    nichtet werden.
       (7) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Vorgängen, die
    nicht in das Verfahrensregister übertragen worden sind, können mit Einver-
    ständnis des Bundesarchivs fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden
    Verfügung vernichtet werden.“

                                       Artikel 2
                                     Inkrafttreten
       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
    blatt zu verkünden.


       Berlin, den 29. August 2013

                             Der Bundespräsident
                                Joachim Gauck

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                     Die Bundesministerin der Justiz
                     S. Leutheusser-Schnarrenberger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3463. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6fb8bcff3fb17292….