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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 346

BGBl. 2013 I S. 346 · 4.300 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 346
                                          Gesetz
                        zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
                                              Vom 21. Februar 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 an-
   gefügt:
     „(2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammen-
  hang mit der rechtlichen und operationellen Ent-
  flechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes
  oder eines Betreibers von Speicheranlagen nach § 7
  Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirt-
  schaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der
  §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuer-
  gesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschafts-
  güter, die unmittelbar auf Grund des Organisations-
  akts der Entflechtung übertragen werden. Für die
  Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwand-
  lungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu
  einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden
  Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der
  Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des
  Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des
  Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3
  Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3
  Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind
  auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, so-
  fern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern

  im Sinne des § 3 Nummer 31c oder Betreibern von
  Speicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen wor-
  den sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Um-

    wandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a
    des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle
    nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist be-
    hafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder
    operationellen Entflechtung bereits bestanden ha-
    ben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund
    des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich
    ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und
    dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräuße-
    rung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter
    Besitzzeitanrechung in die Rechtsstellung des Ver-
    äußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vo-
    raussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2
    vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Fi-
    nanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenord-
    nung).
       (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grund-
    erwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetz-
    betreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von
    Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operatio-
    nellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a
    bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer
    befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.

       (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen
    Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf
    freiwilliger Grundlage vornehmen.“
2. § 118 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) § 6 Absatz 2 bis 4 ist mit Wirkung vom 13. Juli
    2009 anzuwenden.“

                         Artikel 2

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 21. Februar 2013
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble
                                          Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und Technologie
                                            Dr. P h i l i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 346. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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