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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 346
BGBl. 2013 I S. 346 · 4.300 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Vom 21. Februar 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 an-
gefügt:
„(2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammen-
hang mit der rechtlichen und operationellen Ent-
flechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes
oder eines Betreibers von Speicheranlagen nach § 7
Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirt-
schaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der
§§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuer-
gesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschafts-
güter, die unmittelbar auf Grund des Organisations-
akts der Entflechtung übertragen werden. Für die
Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwand-
lungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu
einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden
Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der
Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des
Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des
Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3
Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3
Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind
auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, so-
fern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern
im Sinne des § 3 Nummer 31c oder Betreibern von
Speicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen wor-
den sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Um-
wandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a
des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle
nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist be-
hafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder
operationellen Entflechtung bereits bestanden ha-
ben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund
des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich
ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und
dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräuße-
rung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter
Besitzzeitanrechung in die Rechtsstellung des Ver-
äußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vo-
raussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2
vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Fi-
nanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenord-
nung).
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grund-
erwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetz-
betreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von
Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operatio-
nellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a
bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer
befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen
Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf
freiwilliger Grundlage vornehmen.“
2. § 118 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 6 Absatz 2 bis 4 ist mit Wirkung vom 13. Juli
2009 anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 21. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 346. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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