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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3118
BGBl. 2013 I S. 3118 · 21.593 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank
und zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom 7. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Schiffsunfalldatenbankgesetz
(SchUnfDatG)
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
1. auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2
des Bundeswasserstraßengesetzes,
2. auf den gemäß Anhang I der Binnenschiffsunter-
suchungsordnung bezeichneten Wasserstraßen des
Bundes,
3. für Unfälle in den an den Wasserstraßen des Bundes
gelegenen Häfen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Wasserfahrzeuge der Bundeswehr,
2. Wasserfahrzeuge der Behörden des Bundes und der
Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugs-
aufgaben bestimmt sind.
§2
Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz gelten als
1. „Wasserfahrzeug“:
ein Seeschiff oder ein Binnenschiff, einschließlich
Kleinfahrzeug, Fähre, Schubleichter, Schwimm-
körper, schwimmendes Gerät und schwimmende
Anlage;
2. „Unfall“:
jedes unvorhersehbare Ereignis, das im Zusammen-
hang mit dem Betrieb eines Wasserfahrzeugs oder
der Teilnahme am Schiffsverkehr einen Personen-
schaden oder einen nicht nur unerheblichen Sach-
oder Umweltschaden oder eine erhebliche Störung
des Verkehrsablaufs verursacht, sowie auf den See-
wasserstraßen auch jedes Vorkommnis gemäß § 1a
Nummer 1 Buchstabe b des Seesicherheits-Unter-
suchungs-Gesetzes.
§3
Errichtung
(1) Bei der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt wird eine zentrale Datenbank zur Erfassung
und Auswertung von Unfällen, an denen Wasserfahr-
zeuge beteiligt sind, errichtet (Schiffsunfalldatenbank).
(2) Die Schiffsunfalldatenbank wird neben dem in
Absatz 1 genannten Zweck ferner zur Erfüllung folgen-
der Aufgaben geführt:
1. Erstellung und Auswertung von Statistiken,
2. Feststellung strom- oder schifffahrtspolizeilichen
Regelungs- und Handlungsbedarfs,
3. Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf
an Wasserstraßen und Kreuzungsbauwerken,
4. Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf
hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Wasserfahr-
zeugen,
5. Durchführung von Forschungsvorhaben in der Bin-
nen- und Seeschifffahrt,
6. Beurteilung der Eignung und der Befähigung von
Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen,
7. Ahndung der Verstöße von Personen, die Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang
mit dem Verkehr auf den in § 1 Absatz 1 Nummer 1
und 2 bezeichneten Wasserstraßen stehen, bege-
hen,
8. Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuver-
lässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch
Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verant-

wortung für die Einhaltung der zur Sicherheit in der
Schifffahrt bestehenden Vorschriften,
9. Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach
den schifffahrtsrechtlichen Vorschriften.
§4
Datenerhebung
(1) Zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken
werden im Falle eines Unfalls nachstehende Daten
durch die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes und den mit der Wahrnehmung
wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienst-
stellen der Länder elektronisch oder in Papierform er-
hoben und an die datenbankführende Stelle übermittelt:
1. Angaben über den Eigentümer der an einem Unfall
beteiligten Wasserfahrzeuge:
a) bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und
Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Anschrift,
Telefon- und Telefaxnummern;
b) bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift des Ge-
schäftssitzes sowie ein gesetzlicher Vertreter mit
Familienname, Geburtsname, Vornamen, An-
schrift, Telefon- und Telefaxnummern;
c) bei Vereinigungen:
ein gesetzlicher Vertreter mit den Angaben nach
Buchstabe a und, falls darüber hinaus erforder-
lich, Name der Vereinigung;
2. Angaben über den Ausrüster, Beförderer, Vermieter,
Vercharterer, Versicherer, Mieter, Charterer oder
Makler der an einem Unfall beteiligten Wasserfahr-
zeuge oder des von ihnen jeweils bestellten gesetz-
lichen Vertreters mit den Daten nach Nummer 1
Buchstabe a, b oder c, soweit ein Ausrüster-, Beför-
derer-, Vermieter-, Vercharterer-, Versicherungs-,
Mieter-, Charterer- oder Maklerverhältnis besteht;
3. Angaben über Besatzungsmitglieder, Bordpersonal,
Lotsen, Be- und Entlader der an einem Unfall betei-
ligten Wasserfahrzeuge:
a) persönliche Daten:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und
Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Anschrift,
Telefon- und Telefaxnummern;
b) Befähigungszeugnisse:
aa) Art des Befähigungszeugnisses, Nummer des
Befähigungszeugnisses, ausstellende Behör-
de, Ausstellungsdatum, Geltungsbereich;
bb) Art der sonstigen beruflichen Qualifikations-
zeugnisse oder Erlaubnisse, Nummer der
sonstigen beruflichen Qualifikationszeugnisse
oder Erlaubnisse, ausstellende Behörde oder
Organisation, Ausstellungsdatum;
c) Funktion an Bord zum Unfallzeitpunkt;
4. Angaben über sonstige Beteiligte und Zeugen des
Unfalls der an einem Unfall beteiligten Wasserfahr-
zeuge:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift,
Telefon- und Telefaxnummern;
5. Angaben über die Fahrt der an einem Unfall beteilig-
ten Wasserfahrzeuge:
a) Position der Fahrzeuge,
b) Fahrtrichtung der Fahrzeuge,
c) tatsächlicher Tiefgang der Fahrzeuge zum Zeit-
punkt des Unfalls,
d) Fahrtstrecke mit Abfahrts- und voraussichtlichen
Ankunftszeiten für die Ausgangs- und Zielhäfen
und die Tagesendstation,
e) Ladungsdaten mit Angabe, ob gefährliche Güter
zur Ladung gehören;
6. Angaben über den Unfall:
a) Unfallzeitpunkt,
b) Unfallort,
c) Unfallart,
d) Verkehrssituation,
e) äußere Bedingungen, insbesondere Wetterlage,
f) Unfallursachen,
g) Unfallfolgen,
h) Mitteilung, ob eine Unfallmeldung nach Unterab-
schnitt 1.8.5.1 der Anlage zum Europäischen
Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die inter-
nationale Beförderung von gefährlichen Gütern
auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II
S. 1906, 1908; 2009 II S. 162) oder nach § 4 Ab-
satz 8 der Gefahrgutverordnung See abgegeben
wurde;
7. Angaben über die an einem Unfall beteiligten Was-
serfahrzeuge:
a) Name, Art, Heimatort, Identifikations- oder Bau-
nummer, einheitliche europäische Schiffsnummer
oder amtliches oder amtlich anerkanntes Kenn-
zeichen, Funkrufzeichen, bei Seeschiffen IMO-
Schiffsidentifikationsnummer und Unterschei-
dungssignal,
b) Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu
erforderlichen Eintragungen aus den Schiffsdoku-
menten, insbesondere den Fahrtauglichkeits-
bescheinigungen, Eichscheinen, Schiffssicher-
heitszeugnissen, Schiffsmessbriefen und darüber
hinaus bei Gefahrgutschiffen auch Zulassungs-
zeugnisse nach ADN sowie aus den Schiffsregis-
tern einschließlich der Angaben über Eigentums-
verhältnisse,
c) Manövriereigenschaft der Fahrzeuge vor dem Un-
fall,
d) Umfang und Zustand der nautischen Ausrüstung,
soweit sie Einfluss auf den Unfall hatte.
Die Daten nach Satz 1 können von den dort genannten
Behörden zum Zweck der anschließenden Übermittlung
nach Satz 1 auch unter Zuhilfenahme und Auswertung
automatischer Schiffsidentifikationssysteme und des
Schiffsdatenschreibers erhoben werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Daten, die von
den Betroffenen in den Unfallberichten nach Unterab-
schnitt 1.8.5.1 ADN der Zentralstelle Schiffsuntersu-
chungskommission/Schiffseichamt oder nach § 4 Ab-
satz 8 der Gefahrgutverordnung See den zuständigen
Behörden übermittelt wurden.

§5
Datenspeicherung und Datennutzung
(1) Die datenbankführende Stelle darf die Daten
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu den in § 3 Absatz 1 und 2
genannten Zwecken erheben, speichern und nutzen.
Daten über Unfälle im Anwendungsbereich des § 1 Ab-
satz 1 Nummer 3 dürfen nur zum Zwecke statistischer
Auswertungen erhoben, gespeichert und genutzt wer-
den.
(2) Die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dürfen zu den
in § 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 genannten Zwecken
von den Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes und von den mit der Wahrneh-
mung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten
Dienststellen der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufgaben durch jeweils unmittelbaren Zugriff erhoben,
gespeichert und genutzt werden, soweit dies für deren
jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist.
Zu den Zwecken des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5
dürfen die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur erhoben,
gespeichert und genutzt werden, soweit es sich nicht
um personenbezogene Daten handelt.
§6
Datenübermittlung
(1) Die datenbankführende Stelle ist befugt, die Da-
ten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um
personenbezogene Daten handelt, zu den in § 3 Ab-
satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 genannten Zwecken an
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung, an die Bundesanstalt für Wasserbau, an das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und zu
den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Zwe-
cken an die für Wasserstraßen überführende Kreu-
zungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behör-
den zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Auf-
gabenerfüllung erforderlich ist. Die nach Satz 1 über-
mittelten Daten dürfen zu den dort genannten Zwecken
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung, von der Bundesanstalt für Wasserbau, vom
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
von den für Wasserstraßen überführende Kreuzungs-
bauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden ge-
speichert und genutzt werden, soweit dies für deren
jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Die datenbankführende Stelle übermittelt in re-
gelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei
Monate, die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit
es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, an
die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur
Durchführung der dieser durch das Gesetz vom 6. Juli
1966 zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963
zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim
unterzeichneten Revidierten Rheinschifffahrtsakte
(BGBl. 1966 II S. 560) einschließlich der für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft getretenen Zusatzproto-
kolle übertragenen Aufgaben.
(3) Die datenbankführende Stelle darf die Daten
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der
1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben
a) nach
aa) dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz,
bb) dem Seeaufgabengesetz,
cc) dem Bundeswasserstraßengesetz,
dd) dem Gefahrgutbeförderungsgesetz,
ee) dem Flaggenrechtsgesetz,
ff) dem Gesetz und dem Ausführungsgesetz zu
dem Übereinkommen vom 9. September
1996 über die Sammlung, Abgabe und An-
nahme von Abfällen in der Rhein- und Bin-
nenschifffahrt,
b) nach auf Grund der in Buchstabe a genannten
Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder
c) nach den Landeswassergesetzen oder nach auf
Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverord-
nungen
an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, die Dienststellen der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die mit der
Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben
betrauten Dienststellen der Länder, die Bundesan-
stalt für Wasserbau, das Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie, die obersten Dienststellen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Län-
der, die Hafenverwaltungen, die Berufsgenossen-
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft und die
im Anhang VII der Binnenschiffsuntersuchungsord-
nung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450, An-
lageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert
worden ist, aufgeführten Klassifikationsgesellschaf-
ten,
2. Durchführung von Forschungsvorhaben im Bereich
der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt in ano-
nymisierter Form an die vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, von der Bun-
desanstalt für Wasserbau, von den Dienststellen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie beauftragten Forschungsnehmer
auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle übermit-
teln, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Auf-
gabe der ersuchenden Stelle nach den Nummern 1 bis 2
erforderlich ist.
(4) Die datenbankführende Stelle darf die Daten
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 unter Beachtung des § 4b
des Bundesdatenschutzgesetzes und vorbehaltlich
§ 9a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes an die hierfür
zuständigen Organe und Einrichtungen der Euro-
päischen Union und unter Beachtung des § 4c des
Bundesdatenschutzgesetzes an über- oder zwischen-
staatliche Stellen, an internationale Organisationen
oder öffentliche Stellen anderer Staaten übermitteln,
soweit dies
1. zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen auf
dem Gebiet der Schifffahrt,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vor-
schriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
hang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasser-
fahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine
Ladung oder Besatzung betreffen, stehen,
durch die zuständigen Organe und Einrichtungen der
Europäischen Union, über- oder zwischenstaatliche Stel-

len, internationale Organisationen oder öffentliche Stel-
len anderer Staaten im Einzelfall jeweils erforderlich ist.
§7
Löschung
(1) Personenbezogene Daten nach § 4 Absatz 1
Satz 1 sind im Einzelfall unverzüglich zu löschen, so-
weit sie für die Erfüllung der Zwecke nach § 3 Absatz 1
und 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch
automatisiert nach zehn Jahren ab dem Tag des Un-
falls.
(2) Nicht personenbezogene Daten sind nach Ablauf
von 30 Jahren automatisiert zu löschen.
(3) Im Falle Minderjähriger sind die Absätze 1 und 2
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschungsfrist
fünf Jahre beträgt.
§8
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bun-
desrates Einzelheiten der Form der Datenverarbeitung,
insbesondere zur Wahrung der Datensicherheit, durch
Rechtsverordnung zu regeln.
Artikel 2
Änderung des Seefischereigesetzes
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs
1. erstmalig 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er
für einen Zeitraum von zwei Monaten,
2. zum zweiten Mal 18 Punkte oder mehr er-
reicht, gilt er für einen Zeitraum von vier Mo-
naten,
3. zum dritten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht,
gilt er für einen Zeitraum von acht Monaten,
4. zum vierten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht,
gilt er für einen Zeitraum von einem Jahr
als unzuverlässig im Sinne der seeschifffahrts-
rechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Be-
fähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie ordnet für den jeweiligen Zeitraum das Ru-
hen des Befähigungszeugnisses an. Der Kapitän
hat das Befähigungszeugnis dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu
übergeben. Die Erteilung oder Wiedererteilung ei-
nes Befähigungszeugnisses niedrigerer oder glei-
cher Ordnung für den nautischen Schiffsdienst
auf Fischereifahrzeugen ist für die Dauer des Ru-
hens nicht zulässig; die Erteilung oder Wiederer-
teilung eines Befähigungszeugnisses für den nau-
tischen oder technischen Schiffsdienst auf ande-
ren Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist
zulässig. Ein Befähigungszeugnis für den nauti-
schen oder technischen Schiffsdienst auf ande-
ren Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen
ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen,
soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder
Wiedererteilung vorliegen. Nach dem Ablauf der
sich aus Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 7,
ergebenden Frist werden alle Punkte unverzüg-
lich gelöscht, wenn innerhalb der Frist keine wei-
teren Punkte gegen ihn festgesetzt worden sind.
Anderenfalls verlängert sich die Frist und das Ru-
hen des Befähigungszeugnisses je Punkt um ei-
nen weiteren Monat.
(5) Abweichend von Absatz 4 und über das
Vorliegen der persönlichen Unzuverlässigkeit
nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften
über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für
nautische Schiffsoffiziere hinaus gilt der Kapitän
eines Fischereifahrzeugs, der zum fünften Mal
18 Punkte oder mehr erreicht hat, als persönlich
ungeeignet für den Erwerb oder den Besitz
eines Befähigungszeugnisses für den nautischen
Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen. Das Bun-
desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat
das Befähigungszeugnis zu entziehen; im Übri-
gen sind die seeschifffahrtsrechtlichen Vorschrif-
ten über den Erwerb der Befähigungszeugnisse
für nautische Schiffsoffiziere hinsichtlich des Er-
löschens und der Übergabe des erloschenen Be-
fähigungszeugnisses und des Eintrages in das
Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis anzuwenden.
Ist die Entziehung des Befähigungszeugnisses in-
folge der Unzuverlässigkeit bestandskräftig ange-
ordnet worden, werden alle Punkte unverzüglich
gelöscht. Ein Befähigungszeugnis darf, unbe-
schadet der seeschifffahrtsrechtlichen Vorschrif-
ten über den Erwerb der Befähigungszeugnisse
für nautische Schiffsoffiziere, frühestens ein Jahr
nach Wirksamkeit der Entziehung wiedererteilt
werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe des
Befähigungszeugnisses nach den seeschiff-
fahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb
der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffs-
offiziere an das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie. Die Erteilung oder Wiedererteilung
eines Befähigungszeugnisses für den nautischen
oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauf-
fahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist unge-
achtet der Regelungen nach den Sätzen 1 bis 5
zulässig. Ein Befähigungszeugnis für den nauti-
schen oder technischen Schiffsdienst auf ande-
ren Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen
ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen,
soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder
Wiedererteilung vorliegen.“
b) In § 13 Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbil-
dungsverordnung“ durch die Wörter „nach den
seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den
Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische
Schiffsoffiziere“ ersetzt.
2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort „Dienst“ durch das
Wort „Schiffsdienst“ ersetzt.
b) In Nummer 12 werden
aa) das Wort „Dienst“ durch das Wort „Schiffs-
dienst“ und
bb) die Wörter „nach § 21 Absatz 2 der Schiffs-
offizier-Ausbildungsverordnung“ durch die
Wörter „nach den seeschifffahrtsrechtlichen
Vorschriften über den Erwerb der Befähi-
gungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere“
ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Januar
2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3118. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d9f79cb9d0916ebe….