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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3115

BGBl. 2013 I S. 3115 · 10.348 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 3115
                                         Gesetz
                               über die Bundesförderung
          der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen
        nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
                                             Vom 7. August 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                      Gesetz

        zur Förderung der Schienenwege
      der öffentlichen nicht bundeseigenen
 Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr

(Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz
                    – SGFFG)

                         §1
                Anwendungsbereich

   (1) Der Bund fördert den Ersatz der Schienenwege
der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen,
die dem Schienengüterfernverkehr dienen. Dies
schließt nicht aus, dass diese Schienenwege auch
von anderen Schienenverkehren genutzt werden.
   (2) Für den Begriff der Schienenwege gilt § 8 Ab-
satz 5 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom

15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch

Artikel 309 der Verordnung vom 31. Oktober 2006

(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.

   (3) Schienengüterfernverkehr sind Schienengüter-
transporte, die über eine Mindestdistanz von 50 Kilo-
metern durchgeführt werden.

  (4) Förderfähig sind Schienenwege,

1. die von Güterzügen grundsätzlich mit einer zugelas-
   senen Streckengeschwindigkeit von mindestens
   30 Kilometern pro Stunde befahren werden können,
2. die durchgängig eine zulässige Radsatzlast von min-
   destens 20 Tonnen und ein Fahrzeuggewicht je Län-
   geneinheit von mindestens 6,4 Tonnen pro Meter
   aufnehmen können,

3. die eine nicht bundeseigene Eisenbahn betreibt und
   an denen sie auch zur Durchführung von Ersatzmaß-
   nahmen berechtigt ist,
4. auf denen in dem letzten Jahr vor Antragstellung
   Schienengüterfernverkehr stattgefunden hat. Satz 1

   Nummer 4 ist nicht erfüllt, sofern erkennbar ist, dass
   künftig kein Schienengüterfernverkehr auf diesen
   Schienenwegen stattfinden wird.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2
bis 4 werden auch Schienenwege in Serviceeinrichtun-
gen nach § 2 Absatz 3c Nummer 4 bis 6 und 8 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2013
(BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, gefördert. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Schienenwege
für die Nutzung durch andere Arten von Verkehrsleis-
tungen als Schienengüterfernverkehr ausgewiesen sind.

                          §2
                     Investitionen

   (1) Der Bund finanziert auf schriftlichen Antrag im

Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

einen Anteil von 50 Prozent der Investitionen in den

Ersatz der nach § 1 Absatz 4 förderfähigen Schienen-
wege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbah-
nen, sofern die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist.
Es werden jedoch nicht mehr als 50 Prozent der zuwen-
dungsfähigen Investitionen finanziert, die sich aus der

mit dem Antrag vorzulegenden aufgegliederten Berech-
nung ergeben. 50 Prozent der Planungskosten sind zu-
wendungsfähig, wenn die gesamten Planungskosten
13 Prozent der Baukosten nicht übersteigen.
   (2) Die Finanzierung erfolgt mit nicht rückzahlbaren
Baukostenzuschüssen als Anteilfinanzierung im Wege
der Projektförderung; die §§ 48 bis 49a des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Das Eisen-
BGBl. 2013, Seite 3116 — Originalseite als Abbildung
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bahn-Bundesamt (Bewilligungsbehörde) kann verlan-
gen, dass zur Sicherung eines aus § 49a Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes folgenden Erstattungs-
anspruchs eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft
oder eine vergleichbare Sicherheit gestellt wird.
   (3) Die öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbah-
nen weisen dem Bund die sichergestellte Gesamtfinan-
zierung durch geeignete nachprüfbare Unterlagen nach.

   (4) Die öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbah-

nen tragen die Kosten der Unterhaltung und Instand-
setzung ihrer Schienenwege. Nach diesem Gesetz ge-
förderte Schienenwege sind während der technisch
möglichen und üblichen Nutzungszeit betriebsbereit
vorzuhalten. Für die Betriebsbereitschaft der Schienen-
wege gilt § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 4
entsprechend. Die technisch mögliche und übliche Nut-
zungszeit wird in dem Zuwendungsbescheid nach § 3
Absatz 1 festgelegt.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für orts-
feste Betriebsleitsysteme, die Ersatzinvestitionen in die
Schienenwege ersetzen oder vermeiden sowie für die
erstmalige Einrichtung solcher Systeme.

                          §3

                     Finanzierung

   (1) Zur Finanzierung einer förderungsfähigen Investi-
tion erlässt die Bewilligungsbehörde schriftliche Zu-
wendungsbescheide nach Maßgabe dieses Gesetzes
sowie nach § 44 Absatz 1 der Bundeshaushaltsord-
nung.

   (2) Investitionen können aus den im laufenden Haus-

haltsjahr verfügbaren Haushaltsmitteln nur auf Grund

von Anträgen finanziert werden, die jeweils bis zum
1. Februar des Haushaltsjahres bei der Bewilligungs-
behörde eingegangen sind. Überschreiten die bis dahin
beantragten bewilligungsfähigen Investitionsmittel die
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, so werden
bis zur Erschöpfung der Fördermittel diejenigen förder-
fähigen Ersatzmaßnahmen bezuschusst, bei denen das
Verhältnis vom Barwert der beabsichtigen Investition
zur Länge des geförderten Schienenwegs möglichst
günstig ist; bei ortsfesten Betriebsleitsystemen nach
§ 2 Absatz 5 tritt an die Stelle der Länge des geförder-
ten Schienenwegs die Länge des Stell- oder Verantwor-
tungsbereichs. Errechnet sich bei verschiedenen Maß-
nahmen derselbe Quotient, so entscheidet der Zeit-
punkt des Eingangs des Antrags. Abweichend von
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt können im Jahr
2013 Investitionen nur auf Grund von Anträgen, die
bis zum Ablauf des 30. November 2013 eingegangen
sind, finanziert werden.

                          §4
                    Erstattung von
           Investitionsmitteln des Bundes

   (1) Soweit die öffentlichen nicht bundeseigenen Ei-
senbahnen vom Bund anteilig finanzierte Anlagen im
Sinne des § 2 Absatz 1 und 5 stilllegen, zweckentfrem-
den, nicht betriebsbereit vorhalten oder auf andere Ei-
senbahninfrastrukturbetreiber übertragen, sind die ge-

währten Bundesmittel vom Empfänger, anteilig im Ver-
hältnis von tatsächlicher Nutzungszeit zu technisch
möglicher und üblicher Nutzungszeit, an den Bund zu
erstatten.
   (2) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 ent-
fällt im Fall der Übertragung der Schienenwege auf ei-
nen anderen Infrastrukturbetreiber, wenn
1. der übernehmende Infrastrukturbetreiber den Be-
   trieb, den Bau und die Unterhaltung der Schienen-

   wege übernimmt und

2. er gewährleistet, dass die ihm übertragenen Schie-
   nenwege langfristig, mindestens jedoch bis zum
   Ende der möglichen und üblichen Nutzungszeit der
   vom Bund finanzierten Anlagen als öffentliche Eisen-
   bahninfrastruktur im Sinne des § 3 Absatz 1 des All-
   gemeinen Eisenbahngesetzes betrieben werden.
   Unterschreitet der übernehmende Infrastrukturbe-
   treiber diese Nutzungszeit, ist er dem Bund anteilig
   zur Erstattung der nach Absatz 1 fälligen Erstattun-
   gen verpflichtet.

   (3) Soweit der übernehmende Infrastrukturbetreiber
für die Übernahme der Infrastruktur ein Entgelt an die
nicht bundeseigenen Eisenbahnen zu entrichten hat,
steht dieses Entgelt bis zur Höhe der nach Absatz 1
bei Stilllegung, Zweckentfremdung oder Nichtbetriebs-
bereithalten der Infrastruktur zu erstattenden Bundes-

mittel dem Bund zu. Das Eisenbahn-Bundesamt ist er-
mächtigt, den entsprechenden Erstattungsbescheid
sowohl an den Zuwendungsempfänger als auch an
den übernehmenden Infrastrukturbetreiber zu richten.
  (4) Die Anwendung des Absatzes 2 ist ausgeschlos-
sen, wenn die Verwendung der Fördermittel des Bun-
des durch die nicht bundeseigenen Eisenbahnen mit

dem Ziel erfolgt ist, die Schienenwege an andere Eisen-

bahninfrastrukturbetreiber zu übertragen.

                      Artikel 2
                 Änderung des
         Allgemeinen Eisenbahngesetzes

   § 7h des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

                        „§ 7h
               Gebühren und Auslagen

   (1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und Un-
tersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der be-
nannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen
und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem
Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-
setz, dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungs-
gesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlas-
senen Rechtsverordnungen werden Gebühren und
Auslagen erhoben. Die Gebührensätze sind so zu be-
messen, dass der mit den Amtshandlungen verbun-
dene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei
begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen be-
rücksichtigt werden.
BGBl. 2013, Seite 3117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3117
   (2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern
nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraus-
sichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mit-

geteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen
Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.“

                            Artikel 3

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 7. August 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u
n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                 Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3115. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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