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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2565

BGBl. 2013 I S. 2565 · 36.759 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2565
                                             Gesetz
                       zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.
                                                        Vom 23.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                           Artikel 1

                      Änderung des

                   Chemikaliengesetzes

  Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt
durch § 44 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:

        „§ 3b (weggefallen)“.
    b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
        „§ 4 Beteiligte Bundesbehörden“.
    c) Die Angaben zum Abschnitt IIa werden durch die
       folgenden Angaben ersetzt:

528/2012*
Juli 2013

                         „Abschnitt IIa
        Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
        § 12a Beteiligte Bundesbehörden

        § 12b Aufgaben der Bundesstelle für Chemika-

              lien

        § 12c Aufgaben der Bewertungsstellen

        § 12d Zusammenarbeit der Bundesstelle für
              Chemikalien und der anderen beteiligten
              Bundesoberbehörden
        § 12e Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffent-
              lichkeit
        § 12f Informationsaustausch zwischen          Bun-

              des- und Landesbehörden
        § 12g Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle
              für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen
        § 12h Verordnungsermächtigungen“.
     d) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
        „§ 15a (weggefallen)“.
     e) Die Angabe zu § 16f wird wie folgt gefasst:
* Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und      „§ 16f (weggefallen)“.
  die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,
  S. 1).

f) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2013, Seite 2566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2566
        „§ 20 Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Ver-
              ordnungsermächtigungen“.
  g) Die Angabe zu § 20a wird wie folgt gefasst:

        „§ 20a (weggefallen)“.
  h) In der Angabe zu § 22 werden das Komma und
     die Wörter „Schutz von Betriebs- und Ge-
     schäftsgeheimnissen“ gestrichen.
2. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter „des Ersten Ab-
   schnitts, des Abschnitts IIa, des Dritten und Vierten
   Abschnitts“ durch die Wörter „des Ersten, Dritten
   und Vierten Abschnitts“ ersetzt.

3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:
        „11. Biozid-Produkt:
            ein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3
            Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
            Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments
            und des Rates vom 22. Mai 2012 über die
            Bereitstellung auf dem Markt und die Ver-
            wendung von Biozidprodukten (ABl. L 167
            vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils gelten-
            den Fassung;
        12. Biozid-Wirkstoff:
            Wirkstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
            Buchstabe c der Verordnung (EU)
            Nr. 528/2012.“

4. § 3b wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                „§ 4

                 Beteiligte Bundesbehörden“.

  b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
     Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Abschnitts“
     ersetzt.
6. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1“ durch
   die Angabe „§ 22“ ersetzt.

7. Abschnitt IIa wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt IIa
       Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

                           § 12a
                 Beteiligte Bundesbehörden
     (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EU)
  Nr. 528/2012 wirken die in § 4 Absatz 1 genannten
  Stellen nach Maßgabe dieses Abschnitts mit. Das
  Bundesinstitut für Risikobewertung als Bewer-
  tungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz un-
  terliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundes-
  ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
  Verbraucherschutz.

     (2) Soweit bei den in § 4 Absatz 1 Nummer 2

  bis 4 genannten Behörden, beim Julius Kühn-Insti-

  tut, bei der Bundesanstalt für Materialforschung
  und -prüfung oder beim Robert Koch-Institut be-
  sondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirk-
  samkeit sowie der unannehmbaren Wirkungen auf
  Zielorganismen vorliegen, kann die Bundesstelle für

Chemikalien zur Entscheidung über das Vorliegen
der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 19
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und ii der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme bei diesen
Behörden einholen. Ferner beteiligt die Bundes-
stelle für Chemikalien die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung bei der Bewertung
der gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3a
Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und der Beständigkeit
von Behältern und Verpackungsmaterial, sofern
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
fung bei der betreffenden Fragestellung aufgrund
weiterer gesetzlicher Zuständigkeiten besondere

Fachkenntnisse besitzt und die betreffende Frage-
stellung von der Bundesstelle für Chemikalien nicht
abschließend beurteilt werden kann.
   (3) Abweichend von Absatz 1 sind für die Ertei-
lung, Verlängerung, Überprüfung und Aufhebung
von Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einschließlich der
Veranlassung der darauf bezogenen Kommissions-
verfahren die folgenden Behörden zuständig:
1. das Robert Koch-Institut in Bezug auf Biozid-
   Produkte, die nach § 18 des Infektionsschutzge-
   setzes bei Entseuchungen verwendet werden
   müssen,
2. das Bundesamt für Verbraucherschutz und
   Lebensmittelsicherheit in Bezug auf Biozid-Pro-
   dukte, die

   a) nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes bei
      Entwesungen und bei Maßnahmen zur Be-
      kämpfung von Wirbeltieren, durch die Krank-
      heitserreger verbreitet werden können, ver-
      wendet werden müssen oder

   b) nach § 17f des Tierseuchengesetzes bei tier-

      seuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfek-
      tionen und Entwesungen verwendet werden
      dürfen.

                       § 12b

                 Aufgaben der
           Bundesstelle für Chemikalien
   (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 gelten insbesondere die folgenden
Aufgaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Absatz 2
Satz 2:
1. die Aufgaben der bewertenden zuständigen Be-
   hörde
   a) bei der Genehmigung eines Wirkstoffs und
      bei der Verlängerung und Überprüfung der
      Genehmigung eines Wirkstoffs nach den
      Kapiteln II, III und XI der Verordnung (EU)
      Nr. 528/2012,

   b) bei der Erteilung und Verlängerung sowie der
      Aufhebung, Überprüfung und Änderung von

      Unionszulassungen nach den Kapiteln VIII

      und IX der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

2. die Mitwirkung im Rahmen des Arbeitspro-
   gramms zur systematischen Prüfung aller alten
   Wirkstoffe gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verord-
   nung (EU) Nr. 528/2012,
BGBl. 2013, Seite 2567 — Originalseite als Abbildung
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3. die Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe
   nach Artikel 35 und im Ausschuss für Biozid-
   produkte nach Artikel 75 der Verordnung (EU)
   Nr. 528/2012.
   (2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz
übertragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle
für Chemikalien bei der Durchführung der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 ferner die folgenden Auf-
gaben wahr:
 1. die Antragstellung bei der Kommission nach Ar-
    tikel 3 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 Unter-
    absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
 2. die Aufgaben der bewertenden zuständigen Be-
    hörde im Rahmen des vereinfachten Zulas-
    sungsverfahrens nach Artikel 26, auch in Ver-
    bindung mit Kapitel IX, der Verordnung (EU)
    Nr. 528/2012,
 3. die Entgegennahme der Unterrichtung des Zu-
    lassungsinhabers nach Artikel 27 Absatz 1
    Satz 2 und Ausübung der Befugnisse des Mit-
    gliedstaats nach Artikel 27 Absatz 2 und Arti-
    kel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung

    (EU) Nr. 528/2012,

 4. die Aufgaben der befassten zuständigen Be-
    hörde bei der Erteilung, Verlängerung und Über-
    prüfung nationaler Zulassungen nach Kapitel VI,
    auch in Verbindung mit Kapitel IX, der Verord-
    nung (EU) Nr. 528/2012,
 5. die Aufgaben der zuständigen Behörde des be-
    troffenen Mitgliedstaats oder des Referenzmit-
    gliedstaats im Verfahren der gegenseitigen An-
    erkennung nach Kapitel VII, auch in Verbindung

    mit Kapitel IX, sowie die Ausübung der Befug-

    nisse des Mitgliedstaats nach Artikel 37 der

    Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

 6. die Antragstellung bei der Kommission nach Ar-
    tikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung
    (EU) Nr. 528/2012,

 7. die Aufgaben der zuständigen Behörde des
    Einfuhrmitgliedstaats in Bezug auf den Parallel-
    handel nach Kapitel X der Verordnung (EU)
    Nr. 528/2012,
 8. die Erteilung, Verlängerung, Überprüfung und
    Aufhebung von Ausnahmezulassungen nach
    Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
    einschließlich der Veranlassung der darauf be-
    zogenen Kommissionsverfahren, soweit nicht
    die in § 12a Absatz 3 genannten Behörden zu-
    ständig sind,

 9. die Aufgaben der zuständigen Behörde des
    Mitgliedstaats nach Artikel 56 der Verordnung
    (EU) Nr. 528/2012,

10. die Beratung der Bundesregierung in allen die
    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und ihre Fortent-
    wicklung betreffenden Angelegenheiten.

                      § 12c
         Aufgaben der Bewertungsstellen
   (1) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bun-
desstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach
§ 12b Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 9 durch die
eigenverantwortliche und abschließende Durchfüh-

rung der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich be-
treffenden Bewertungsaufgaben. Im Übrigen wirken
sie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
betreffenden Fragen mit. Die Bewertungsstellen
unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stel-
lungnahmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
   (2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewer-
tungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Risiko-
bewertung einschließlich der Bewertung von Risi-
kominderungsmaßnahmen.
   (3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewer-
tungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist
1. die Risikobewertung in Bezug auf die Gesund-
   heit von Menschen und von Haus- und Nutz-
   tieren, einschließlich der Bewertung von Risiko-
   minderungsmaßnahmen, sowie
2. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Fest-
   setzung von Höchstmengen nach Artikel 19
   Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
   Nr. 528/2012.

   (4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewer-

tungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten ist die Risikobewertung in Bezug
auf den Arbeitsschutz, einschließlich der Bewer-
tung von Risikominderungsmaßnahmen.

                       § 12d
              Zusammenarbeit der
         Bundesstelle für Chemikalien und
   der anderen beteiligten Bundesoberbehörden

  (1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert

das Zusammenwirken der in § 12a genannten Bun-

desoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit

und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen und
Stellungnahmen als Ganzes hin.

   (2) Soweit die Bundesstelle für Chemikalien im
Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 12b das Vorliegen
der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 19
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu beur-
teilen hat, entscheidet sie hinsichtlich der Voraus-
setzungen
1. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv
   der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Einverneh-
   men mit der Bewertungsstelle Umwelt,

2. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii
   der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bezüglich der
   Wirkungen auf die Gesundheit von Beschäftig-
   ten im Einvernehmen mit der Bewertungsstelle
   für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Be-
   schäftigten und

3. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii
   der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Übrigen,
   auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1
   Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
   hinsichtlich eines Vorschlags zur Festsetzung
   von Rückstandshöchstgehalten für Lebens-
   oder Futtermittel, im Einvernehmen mit der Be-
   wertungsstelle Gesundheit und Verbraucher-
   schutz.
Die Bundesstelle für Chemikalien entscheidet ferner
im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen, so-
BGBl. 2013, Seite 2568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2568
  weit deren Zuständigkeitsbereich nach § 12c Ab-
  satz 2 bis 4 betroffen ist, über
  1. die Erforderlichkeit von Risikominderungsmaß-
     nahmen,
  2. das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen
     nach Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU)
     Nr. 528/2012,
  3. das Ergebnis einer vergleichenden Bewertung
     nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

  4. die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 26 Ab-

     satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

  5. Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 528/2012, soweit nicht die in
     § 12a Absatz 3 genannten Behörden zuständig
     sind, sowie

  6. Stellungnahmen und Entscheidungen nach Arti-
     kel 56 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der
     Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

    (3) Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten

  Fälle vertritt die Bundesstelle für Chemikalien die

  Gesamtposition nach außen. Sie zieht Vertreter
  der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur
  Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich
  hält oder diese es verlangen.
     (4) Entscheidungen der in § 12a Absatz 3 ge-
  nannten Bundesoberbehörden über Zulassungen
  nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU)
  Nr. 528/2012 werden von der Behörde nach außen
  vertreten, die jeweils für die Entscheidung verant-
  wortlich ist. Diese Behörde unterrichtet die Bundes-
  stelle für Chemikalien jeweils unverzüglich über den
  Beginn der betreffenden Entscheidungsverfahren
  und über die von ihr getroffenen Maßnahmen.

                         § 12e

                    Auskunftsstelle,
            Unterrichtung der Öffentlichkeit
     (1) Die Bundesstelle für Chemikalien richtet eine
  Auskunftsstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach Ar-
  tikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
  ein. Die Auskunftsstelle ist im Verbund mit der Aus-
  kunftsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 zu führen.
  § 8 ist entsprechend anzuwenden.

    (2) Die Bundesstelle für Chemikalien unterrichtet

  gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 528/2012 die Öffentlichkeit über

  1. Nutzen und Risiken des Einsatzes von Biozid-
     Produkten,

  2. physikalische, biologische, chemische und
     sonstige Maßnahmen als Alternative zum Ein-
     satz von Biozid-Produkten oder als Möglichkeit,
     den Einsatz von Biozid-Produkten zu minimie-
     ren, sowie

  3. die sachkundige, ordnungsgemäße und nach-
     haltige Verwendung von Biozid-Produkten.
     (3) Die übrigen in § 12a genannten Bundesober-
  behörden unterstützen die Bundesstelle für Chemi-
  kalien bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach
  den Absätzen 1 und 2.

                       § 12f
             Informationsaustausch
     zwischen Bundes- und Landesbehörden
   (1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert
die zuständigen Landesbehörden insbesondere
über
1. die folgenden von ihr getroffenen Entscheidun-
   gen oder entgegengenommenen Meldungen:
   a) Meldungen nach Artikel 17 Absatz 6 Satz 1
      und Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 der Verord-

      nung (EU) Nr. 528/2012,

   b) Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 2 Unter-
      absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

   c) die Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung
      einer nationalen Zulassung nach Kapitel VI
      der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

   d) die Anerkennung einer Zulassung nach Kapi-
      tel VII der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
   e) die Erteilung oder Aufhebung einer Parallel-

      handelsgenehmigung nach Kapitel X der Ver-

      ordnung (EU) Nr. 528/2012,

   f) die Erteilung von Ausnahmezulassungen nach
      Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
   g) die Untersagung von Experimenten oder Ver-
      suchen oder die Erteilung von Auflagen nach
      Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU)
      Nr. 528/2012,
   h) Anordnungen nach § 12g Absatz 1 Satz 1 und
      Absatz 3,
2. Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-
   agentur über die folgenden von dieser oder der
   Europäischen Kommission getroffenen Ent-
   scheidungen oder entgegengenommenen Mel-
   dungen:

   a) die Annahme oder Ablehnung eines Antrags
      auf Genehmigung oder auf Verlängerung der
      Genehmigung eines Wirkstoffs sowie das
      Ergebnis des Genehmigungsverfahrens nach
      den Kapiteln II und III der Verordnung (EU)
      Nr. 528/2012,
   b) die Annahme oder Ablehnung eines Antrags
      auf Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung
      einer Unionszulassung eines Biozid-Produkts
      sowie das Ergebnis des Zulassungsverfah-

      rens sowie

   c) Meldungen nach Artikel 17 Absatz 6 Satz 3
      der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

   (2) Die in § 12a Absatz 3 bezeichneten Bundes-
oberbehörden unterrichten die zuständigen Lan-
desbehörden über ihre Entscheidungen sowie über
Verlängerungsentscheidungen der Kommission
nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012.

   (3) Die zuständigen Landesbehörden informieren
die Bundesstelle für Chemikalien insbesondere
über
1. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwa-
   chungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse, die
   für Entscheidungen nach Artikel 27 Absatz 2,
   Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 56 Absatz 3 der
BGBl. 2013, Seite 2569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2569
  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g
  Absatz 1 Satz 1 von Bedeutung sein können,
2. Überwachungsmaßnahmen nach § 12g Absatz 1
   Satz 3,

3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
   § 23 Absatz 2 unter Vorlage der Unterlagen, die
   nach Artikel 88 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verord-
   nung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich sind.
  (4) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3
umfassen auch die Unterrichtung darüber, ob
Rechtsmittel eingelegt wurden und zu welchem
Ergebnis sie geführt haben.

  (5) § 22 bleibt unberührt.

                      § 12g
        Anordnungsbefugnisse der Bundes-
  stelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen

   (1) Bestehen auf der Grundlage neuer Tatsachen
berechtigte Gründe zu der Annahme, dass ein Bio-
zid-Produkt, obwohl es nach der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 zugelassen wurde, dennoch ein un-
mittelbares oder langfristiges gravierendes Risiko
für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, ins-
besondere für gefährdete Gruppen, oder für die
Umwelt darstellt, so kann die Bundesstelle für Che-
mikalien im Einvernehmen mit den Bewertungsstel-

len geeignete vorläufige Maßnahmen treffen, ins-

besondere die Bereitstellung des Biozid-Produkts

auf dem Markt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vor-
läufig untersagen oder von der Einhaltung be-
stimmter Voraussetzungen abhängig machen.
Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 ha-
ben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnun-
gen der Bundesstelle für Chemikalien nach Satz 1
werden von der jeweils zuständigen Landesbe-
hörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-
schriften über das Verwaltungsvollstreckungsver-
fahren vollstreckt. § 23 Absatz 2 bleibt unberührt.

   (2) Für das unionsrechtliche Entscheidungsver-
fahren nach Artikel 88 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 über vorläufige Maßnahmen, die auf
der Grundlage des Absatzes 1 oder sonstiger
Vorschriften dieses Gesetzes erlassen wurden, ist
§ 10 entsprechend anzuwenden.

   (3) Die Bundesstelle für Chemikalien kann im
Einvernehmen mit den Bewertungsstellen ein Bio-
zid-Produkt zulassen für wesentliche Verwen-
dungszwecke gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom
4. Dezember 2007 über die zweite Phase des
Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16

Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über das Inverkehr-
bringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom
11.12.2007, S. 3), die durch die Verordnung (EU)
Nr. 298/2010 der Kommission vom 9. April 2010
(ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4) geändert worden
ist, sofern die Europäische Kommission für den
betreffenden Biozid-Wirkstoff eine Entscheidung
nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1451/2007, auch in Verbindung mit Artikel 89
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, getrof-

   fen hat und die dort genannten Voraussetzungen
   eingehalten werden.

                          § 12h

              Verordnungsermächtigungen
     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit
   unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung
   mit Zustimmung des Bundesrates Voraussetzun-
   gen, Inhalt und Verfahren der Entscheidungen oder
   Mitwirkungsakte der in § 12a genannten Bundes-
   oberbehörden im Rahmen der Durchführung der
   Verordnung (EU) Nr. 528/2012 näher zu regeln, ins-
   besondere zu bestimmen,

   1. dass bestimmte Biozid-Produkte
      a) nicht zulassungsfähig sind oder
      b) nur für bestimmte Verwendungszwecke, Ver-
         wendungsarten oder Einsatzorte, für die Ab-
         gabe an bestimmte Verwendergruppen oder
         unter bestimmten sonstigen Einschränkun-
         gen zugelassen werden dürfen,

   2. dass bestimmte inhaltliche oder verfahrensmä-
      ßige Anforderungen einzuhalten sind bei
      a) der Beantragung und Erteilung von Ausnah-
         mezulassungen nach Artikel 55 der Verord-
         nung (EU) Nr. 528/2012 und

      b) der Meldung und behördlichen Prüfung von

         Experimenten und Versuchen nach Artikel 56

         der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

     (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
   desrates Maßnahmen zum nachhaltigen Einsatz
   von Biozid-Produkten festzulegen, insbesondere
   zu bestimmen,
   1. dass Geräte, die zur Verwendung von Biozid-
      Produkten genutzt werden, bestimmten Kon-
      trollverfahren unterliegen,

   2. wie Art und Umfang der Verwendung von Biozid-
      Produkten wirksam ermittelt werden können;
      dies kann auch die Einführung von Mitteilungs-
      pflichten über in Verkehr gebrachte und verwen-
      dete Mengen von Biozid-Produkten und die
      Festlegung von Rahmenbedingungen für ein
      bundesweites Monitoring-Programm umfassen,

   3. dass und in welcher Form Personen, die bei der
      Behandlung oder Beurteilung akuter und chroni-
      scher Vergiftungsfälle von Nicht-Zielorganismen
      durch Biozid-Produkte hinzugezogen wurden,
      der Bundesstelle für Chemikalien oder einer an-
      deren geeigneten Bundesoberbehörde derartige
      Fälle zu melden haben.“

8. § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe d wird das Wort „und“ am Ende
      gestrichen.
   b) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch
      ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.

   c) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
      „f) dass und von wem die Kennzeichnung be-
          stimmter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse
          nach dem Inverkehrbringen zu erhalten oder
          erneut anzubringen ist.“
BGBl. 2013, Seite 2570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2570
 9. § 15a wird aufgehoben.
10. § 16f wird aufgehoben.

11. § 20 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 20
                 Antrags- und Mitteilungs-
         unterlagen, Verordnungsermächtigungen

      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
   rates
   1. Inhalt und Form von Antrags- oder Mitteilungs-
      unterlagen, die bei der Bundesstelle für Chemi-
      kalien oder einer anderen Bundesbehörde nach
      diesem Gesetz, einer auf dieses Gesetz gestütz-
      ten Rechtsverordnung oder einer der in § 21 Ab-
      satz 2 Satz 1 genannten EG- oder EU-Verord-
      nung einzureichen sind, näher zu bestimmen,

   2. zu regeln, dass und für welchen Zeitraum der-
      jenige, der derartige Antrags- oder Mitteilungs-
      unterlagen bei der Bundesstelle für Chemikalien
      oder einer anderen Bundesbehörde einreicht, ein
      Doppel dieser Unterlagen zur Einsichtnahme
      aufzubewahren hat.

     (2) Die Bundesstelle für Chemikalien kann für
   Anträge oder Unterlagen, die bei ihr eingereicht
   werden,
   1. die Verwendung von ihr bestimmter Vordrucke
      oder Formate sonstiger Datenträger verlangen,
   2. die Übermittlung der Angaben auf einem ande-

      ren Datenträger zulassen,

   3. die Übermittlung weiterer Kopien vorgelegter
      Unterlagen verlangen, soweit dies im Hinblick
      auf die Beteiligung der in den §§ 4 und 12a ge-

      nannten weiteren Bundesbehörden erforderlich

      ist.“

12. § 20a wird aufgehoben.
13. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Falle

      von EG- oder EU-Verordnungen, die auf der
      Grundlage der Richtlinie 98/8/EG erlassen wor-
      den sind, die Zulassungsstelle und in den übri-
      gen Fällen“ gestrichen.
   b) In Absatz 7 werden die Wörter „, die Zulassungs-
      stelle und die für die Durchführung der Bewer-
      tung im Sinne dieses Gesetzes nach § 12j Abs. 2
      und 3 zu bestimmenden“ durch die Wörter „und
      die in § 12a genannten“ ersetzt.
14. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden das Komma und die
      Wörter „Schutz von Betriebs- und Geschäfts-
      geheimnissen“ gestrichen.

   b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   c) Die Absätze 1a bis 5 werden aufgehoben.
15. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 4 bis 4c werden durch die fol-
           gende Nummer 4 ersetzt:
          „4. einer vollziehbaren Anordnung nach
              § 12g Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,“.

       bb) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt ge-
           fasst:

           „c) einer Rechtsverordnung nach § 14 Ab-
               satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d, e
               oder Buchstabe f oder Absatz 2 Satz 2
               zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
               stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
               vorschrift verweist,“.

       cc) Die Nummern 5a, 6b und 8a werden aufge-
           hoben.
       dd) In Nummer 6 werden die Wörter „oder § 16f
           Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
       ee) In Nummer 6a werden die Wörter „oder ent-
           gegen § 16f Abs. 1 Satz 1“ gestrichen.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nr. 4a bis 4c, 5,
       6, 6b, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10
       und 11“ durch die Wörter „Nummer 4, 5, 6, 7
       Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Num-
       mer 10 und 11“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die
       Wörter „die Zulassungsstelle und“ sowie das
       Wort „jeweils“ gestrichen.

16. § 27 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:
         „(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
       oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Ab-
       satz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 bezeichnete
       Handlung dadurch begeht, dass er einen Be-

       darfsgegenstand im Sinne des § 2 Absatz 6
       des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
       herstellt oder in Verkehr bringt.“

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch

       die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt

       und werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c,
       5, 7 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10
       oder 11“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Num-
       mer 4, 5, 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buch-

       stabe b, Nummer 10 oder Nummer 11“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Absat-
       zes 1“ durch die Wörter „Absatzes 1 oder Absat-
       zes 1a“ ersetzt.
17. In § 27d werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 4a
    bis 4c, 5, 7 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr. 10
    oder Nr. 11“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Num-
    mer 4, 5, 7 Buchstabe a oder Buchstabe b, Num-
    mer 10 oder Nummer 11“ ersetzt.
18. § 28 Absatz 8 bis 11 wird wie folgt gefasst:
       „(8) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen
    Biozid-Produkte, die ausschließlich Biozid-Wirk-
    stoffe enthalten, die gemäß der Verordnung (EG)
    Nr. 1451/2007 bewertet wurden oder sich noch im

    dortigen Bewertungsverfahren nach dieser Verord-
    nung befinden, abweichend von Artikel 17 Absatz 1
    der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bis zu den fol-
    genden Zeitpunkten auf dem Markt bereitgestellt
    und verwendet werden:
    1. ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung
       gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der
       Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Amtsblatt der
       Europäischen Union, einen in dem Biozid-Pro-
BGBl. 2013, Seite 2571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2571
   dukt enthaltenen Biozid-Wirkstoff für die betref-
   fende Produktart nicht zu genehmigen, sofern in
   der Entscheidung der Kommission nichts ande-
   res bestimmt ist,
2. für das Bereitstellen auf dem Markt 180 Tage so-
   wie für das Beseitigen oder Verwenden 365 Tage
   nach dem in der Entscheidung festgelegten Zeit-
   punkt der Genehmigung des Wirkstoffes bezie-
   hungsweise der Wirkstoffe gemäß Artikel 89
   Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
   Nr. 528/2012, wenn ein Antrag auf Zulassung
   oder zeitlich parallele Anerkennung gemäß Arti-
   kel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung
   (EU) Nr. 528/2012 nicht oder nicht rechtzeitig ge-
   stellt worden ist,

3. während eines laufenden Entscheidungsverfah-

   rens über einen Antrag auf Zulassung oder zeit-

   lich parallele gegenseitige Anerkennung des

   Biozid-Produkts nach Artikel 89 Absatz 3 Unter-

   absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bis

   zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zulas-

   sung oder Anerkennung, oder

4. für das Bereitstellen auf dem Markt 180 Tage so-
   wie für das Beseitigen oder Verwenden 365 Tage
   gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU)
   Nr. 528/2012, nachdem der Antrag nach Arti-
   kel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung
   (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung oder zeitlich
   parallele gegenseitige Anerkennung abgelehnt
   worden ist.
   (9) Im Falle des Absatzes 8 Nummer 3 kann die
Bundesstelle für Chemikalien im Rahmen des
unionsrechtlich Zulässigen für Bestände des Bio-
zid-Produkts, die bereits vor Erteilung der Zulas-
sung oder parallelen Anerkennung auf dem Markt
bereitgestellt wurden und den Maßgaben der Zu-
lassungs- oder Anerkennungsentscheidung oder
den auf die Zulassung oder Anerkennung bezoge-
nen Kennzeichnungsvorschriften nicht oder nicht
vollständig entsprechen, Aufbrauchfristen für die
weitere Bereitstellung auf dem Markt und die wei-
tere Verwendung festlegen.
   (10) Soweit in Artikel 91 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 nichts anderes bestimmt ist, sind für
Anträge auf Zulassung oder gegenseitige Anerken-
nung von Biozid-Produkten, die vor dem 1. Septem-
ber 2013 vollständig bei der Zulassungsstelle ein-
gegangen sind, die Vorschriften dieses Gesetzes in
der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Durch-
führung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
   (11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu dem
in § 1 genannten Zweck bis zu dem durch delegier-
ten Rechtsakt der Europäischen Kommission nach
Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 bestimmten Zeitpunkt des Endes
des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung
aller alten Wirkstoffe, mindestens aber bis zum
14. Mai 2014, vorzuschreiben, dass bestimmte Bio-
zid-Produkte im Sinne des Absatzes 8 erst in den
Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen,

   nachdem sie von der Bundesstelle für Chemikalien
   zugelassen worden sind. In der Rechtsverordnung
   kann von Anforderungen der Verordnung (EU)
   Nr. 528/2012 im Rahmen des unionsrechtlich Zu-
   lässigen abgewichen werden. Statt einer Zulassung
   kann auch ein Meldeverfahren vorgesehen wer-
   den.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes

   In § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Arzneimittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2439)

geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3b des Che-

mikaliengesetzes“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 1

Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai

2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die

Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom

27.6.2012, S. 1)“ ersetzt.

                       Artikel 3

                   Änderung des
    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
   In § 2 Absatz 6 Satz 2 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) werden die
Wörter „§ 3b des Chemikaliengesetzes“ durch die Wör-
ter „Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf
dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
(ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1)“ ersetzt.

                       Artikel 4

                 Änderung des
             Umweltschadensgesetzes
   In der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Nummer 7 Buch-
stabe d des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai
2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 3b Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a ChemG“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die
Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom
27.6.2012, S. 1)“ ersetzt.

                       Artikel 5
            Änderung des AFS-Gesetzes

   Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des AFS-Gesetzes vom
2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) wird wie folgt ge-
fasst:
„Artikel 66 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf
dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
(ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) gilt sinngemäß.“
BGBl. 2013, Seite 2572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2572
                        Artikel 6
                  Änderung der
         Chemikalien-Sanktionsverordnung
  Die Chemikalien-Sanktionsverordnung vom 24. April
2013 (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1, 3, 5, 7, 9 und 12 werden jeweils die

   Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2

   bis 4“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 3
   Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4“ ersetzt.
2. In den §§ 2, 4, 6, 8, 10, 11 und 13 werden jeweils die
   Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1“ durch die
   Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor
   Satz 2“ ersetzt.

                             Artikel 7
                Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemika-
liengesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an

geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-

chen.

                             Artikel 8
                          Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.
                                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                sind gewahrt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 23. Juli 2013
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Joachim Gauck
                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e

                                       Der Bundesminister
l a M e r k e l
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          Peter Altmaier
                                                Die Bundesministerin
                                               für Arbeit und Soziales
                                                Ursula von der
Leyen
                                                 Die Bundesministerin
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                          Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2565. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 028441c99e908913….