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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2499

BGBl. 2013 I S. 2499 · 46.107 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                          Zwölfte Verordnung
                                     zur Änderung der Verordnung
                                 über die Erhebung von Gebühren und
                 die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

                                                 Vom 16. Juli 2013


   Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7
Nummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:

                                                      Artikel 1
   Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 13
                                                  Übergangsregelung
     In den Fällen in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetz-
  buches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebüh-
  rennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013
  geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 4 wie folgt gefasst:
  „4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und der Derivateverordnung
      (DerivateV)
         4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
         4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)“.
3. Die Nummern 4 bis 4.2.2 werden wie folgt gefasst:
           Nr.                                Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
   „4.               Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetz-
                     buches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV)
   4.1               Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches
                     (KAGB)
   4.1.1             Amtshandlungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften
   4.1.1.1           Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-
                     vestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
   4.1.1.1.1         nach § 5 Absatz 6 KAGB                                                 1 000 bis 15 000
   4.1.1.1.2         nach § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB                                 1 000 bis 15 000
   4.1.1.2           Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
   4.1.1.2.1         Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/              4 000
                     oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
                     weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
                     und/oder Bestellung eines Abwicklers
                     (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
   4.1.1.2.2         Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-                1 000
                     mer 4.1.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte
                     angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen
                     werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
                     (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)

BGBl. 2013, Seite 2500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2500


          Nr.                               Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
  4.1.1.2.3        Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der soforti-               2 000
                   gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-
                   verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den
                   Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines
                   Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,
                   den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,
                   sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
                   Organe, wenn von den Betroffenen eine zurechenbare Ursache für
                   die Einbeziehung gesetzt wurde
                   (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
                   KAGB)
  4.1.1.2.4        Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-                 494
                   mer 4.1.1.2.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die
                   Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
                   einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den
                   Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-
                   chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-
                   liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-
                   gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
                   stellt wird
                   (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
                   KAGB)
  4.1.2            Amtshandlungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften
  4.1.2.1          Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
                   gen
  4.1.2.1.1        Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-        5 000 bis 100 000
                   ligung oder ihrer Erhöhung
                   (§ 19 Absatz 2 KAGB)
  4.1.2.1.2        Untersagung der Ausübung von Stimmrechten                              5 000 bis 100 000
                   (§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
  4.1.2.1.3        Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-            1 507
                   weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
                   (§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4
                   KWG)
  4.1.2.2          Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
                   oder die Registrierung
  4.1.2.2.1        Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
  4.1.2.2.1.1      einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft                                   30 000
                   (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB)
  4.1.2.2.1.2      einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                               10 000 bis 40 000
                   (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
  4.1.2.2.2        Erlaubniserweiterung
                   Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
                   nis
  4.1.2.2.2.1      einer OGAW -Kapitalverwaltungsgesellschaft                             5 001 bis 30 000
  4.1.2.2.2.2      einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                               5 001 bis 40 000
  4.1.2.2.3        Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Vorausset-
                   zungen für die Erlaubnis
  4.1.2.2.3.1      insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1             1 000 bis 5 000
                   KAGB vorgelegten Angaben
                   (§ 34 Absatz 1 KAGB)
  4.1.2.2.3.2      insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1             1 000 bis 6 000
                   KAGB vorgelegten Angaben
                   (§ 34 Absatz 1 KAGB)

BGBl. 2013, Seite 2501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2501
              Nr.                                     Gebührentatbestand
      4.1.2.2.4          Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
                         (§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 , 4a und 5 KAGB; § 44
                         Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in
                         Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB)
      4.1.2.3            Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
      4.1.2.3.1          Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
                         (§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
      4.1.2.3.2          Anordnung in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
                         (§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)

      4.1.2.3.3          Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
      4.1.2.3.4          Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften
                         des Wertpapierhandelsgesetzes
                         (§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB)

      4.1.2.4            Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
      4.1.2.4.1          Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
                         (§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB)

      4.1.2.4.2          Genehmigung verminderter Eigenmittelanforderungen
                         (§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Dele-
                         gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)1
      4.1.2.5            Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
                         (§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 1 KAGB)

      4.1.2.5.1          Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters
      4.1.2.5.1.1        einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
      4.1.2.5.1.2        einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
      4.1.2.5.2          Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
                         (§ 40 Absatz 1 KAGB)

      4.1.2.5.2.1        für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
      4.1.2.5.2.2        für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
      4.1.2.6            Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
      4.1.2.6.1          Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne
                         den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung
                         eines Abwicklers
                         (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
                         KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1
                         und 3 KWG)
      4.1.2.6.2          Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
                         mer 4.1.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet
                         wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/
                         oder ein Abwickler bestellt wird
                         (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
                         KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1
                         und 3 KWG)
      4.1.2.7            Maßnahmen bei Gefahr (§ 42 KAGB)
      4.1.3              Amtshandlungen in Bezug auf die Verwahrstelle
      4.1.3.1            Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle
                         (§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)

1
    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der

             Gebühr in Euro
            1 000 bis 3 500

             750 bis 3 000

             750 bis 3 000

            1 500 bis 3 000
                   266

                   494

                  1 000

                  7 501
           7 500 bis 10 000

                  3 001
            3 000 bis 4 000

                  4 000

                  1 000

             500 bis 1 500

             100 bis 5 000

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung,
    Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
BGBl. 2013, Seite 2502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2502


          Nr.                               Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro

  4.1.3.2          Genehmigung des Wechsels der Verwahrstelle                               100 bis 5 000
                   (§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)

  4.1.3.3          Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle                                1 000 bis 2 000
                   (§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB)

  4.1.3.4          Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt                544
                   der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
                   (§ 69 Absatz 4 KAGB)

  4.1.3.5          Prüfung der Benennung eines Treuhänders                                  500 bis 1 000
                   (§ 80 Absatz 4 KAGB)

  4.1.4            Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Investmentver-
                   mögen

  4.1.4.1          Sondervermögen

  4.1.4.1.1        Anlagebedingungen

  4.1.4.1.1.1      Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruk-          500 bis 2 000
                   tion
                   (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)

  4.1.4.1.1.2      Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest-           250 bis 1 000
                   mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
                   (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)

  4.1.4.1.2        Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermö-                 361
                   gens
                   (§ 100 Absatz 3 KAGB)

  4.1.4.2          Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital

  4.1.4.2.1        Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
                   gen

  4.1.4.2.1.1      Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-        5 000 bis 100 000
                   ligung oder ihrer Erhöhung
                   (§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)

  4.1.4.2.1.2      Untersagung der Ausübung von Stimmrechten                              5 000 bis 100 000
                   (§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)

  4.1.4.2.1.3      Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-            1 507
                   weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
                   (§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 KAGB)

  4.1.4.2.2        Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesell-               500 bis 2 000
                   schaft
                   (§ 110 Absatz 4 KAGB)

  4.1.4.2.3        Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-              361
                   mögens
                   (§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB

  4.1.4.2.4        Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalte-    5 000 bis 20 000
                   ten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
                   (§ 113 Absatz 1 KAGB)

  4.1.4.2.5        Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte

BGBl. 2013, Seite 2503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2503

      Nr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
4.1.4.2.5.1      Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/              4 000
                 oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
                 weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
                 und/oder Bestellung eines Abwicklers
                 (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.4.2.5.2      Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-                1 000
                 mer 4.1.4.2.5.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Ge-
                 schäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung er-
                 lassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
                 (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.4.2.5.3      Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der soforti-               2 000
                 gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-
                 verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den
                 Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines
                 Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,
                 den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,
                 sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
                 Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für
                 die Einbeziehung gesetzt wurde
                 (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
                 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.4.2.5.4      Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-                 494
                 mer 4.1.4.2.5.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die
                 Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
                 einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den
                 Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-
                 chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-
                 liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-
                 gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
                 stellt wird
                 (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
                 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.4.2.6        Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
4.1.4.2.6.1      Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne             4 000
                 den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung
                 eines Abwicklers
                 (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
                 § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
                 dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4.1.4.2.6.2      Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-                1 000
                 mer 4.1.4.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeord-
                 net wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden
                 und/oder ein Abwickler bestellt wird
                 (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
                 § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
                 dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4.1.4.2.7        Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
4.1.4.2.7.1      Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters                         1 250 bis 5 000
                 (§ 113 Absatz 3 KAGB)
4.1.4.2.7.2      Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit                                500 bis 2 000
                 (§ 113 Absatz 3 KAGB)
4.1.4.2.8        Anlagebedingungen
4.1.4.2.8.1      Genehmigung der Anlagebedingungen für Teilinvestmentvermögen             500 bis 2 000
                 einer Umbrella-Konstruktion
                 (§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
4.1.4.2.8.2      Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest-           250 bis 1 000
                 mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
                 (§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)

BGBl. 2013, Seite 2504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2504


          Nr.                               Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
  4.1.4.2.9        Maßnahmen gegen den Vorstand
  4.1.4.2.9.1      Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des        1 250 bis 5 000
                   Vorstandes
                   (§ 119 Absatz 5 KAGB)
  4.1.4.2.9.2      Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                 500 bis 2 000
                   (§ 119 Absatz 5 KAGB)
  4.1.4.3          Offene Investmentkommanditgesellschaften
  4.1.4.3.1        Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung
  4.1.4.3.1.1      Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie-         1 250 bis 5 000
                   dern der Geschäftsführung
                   (§ 128 Absatz 4 KAGB)
  4.1.4.3.1.2      Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                 500 bis 2 000
                   (§ 128 Absatz 4 KAGB)
  4.1.4.3.2        Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-              361
                   mögens
                   (§ 129 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
  4.1.5            Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Investment-
                   vermögen
  4.1.5.1          Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
  4.1.5.1.1        Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-              361
                   mögens
                   (§ 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 100 Ab-
                   satz 3 KAGB)
  4.1.5.1.2        Maßnahmen gegen den Vorstand
  4.1.5.1.2.1      Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des        1 250 bis 5 000
                   Vorstandes
                   (§ 147 Absatz 5 KAGB)
  4.1.5.1.2.2      Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                 500 bis 2 000
                   (§ 147 Absatz 5 KAGB)
  4.1.5.2          Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
  4.1.5.2.1        Maßnahmen gegen die Geschäftsführung
  4.1.5.2.1.1      Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie-         1 250 bis 5 000
                   dern der Geschäftsführung
                   (§ 153 Absatz 5 KAGB)
  4.1.5.2.1.2      Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                 500 bis 2 000
                   (§ 153 Absatz 5 KAGB)
  4.1.5.2.2        Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-              361
                   mögens
                   (§ 154 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
  4.1.6            Amtshandlungen in Bezug auf offene Publikumsinvestmentvermögen
  4.1.6.1          Anlagebedingungen
  4.1.6.1.1        Genehmigung der Anlagebedingungen                                        500 bis 2 000
                   (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
  4.1.6.1.2        Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen                           250 bis 1 000
                   (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
  4.1.6.1.3        Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-            165
                   lagebedingungen
                   (§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB)

BGBl. 2013, Seite 2505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2505

      Nr.                                Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro

4.1.6.2         Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen

4.1.6.2.1       Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds           1 500 bis 4 000
                (§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB)

4.1.6.2.2       Genehmigung des Wechsels der Anlage in einen anderen Master-             750 bis 2 000
                fonds
                (§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB)

4.1.6.2.3       Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-            165
                lagebedingungen
                (§ 171 Absatz 5 Satz 5 KAGB)

4.1.6.2.4       Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen                165
                Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
                (§ 171 Absatz 6 KAGB)

4.1.6.2.5       Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds          1 500 bis 4 000
                bei Abwicklung des Masterfonds
                (§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB)

4.1.6.2.6       Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des                165
                Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des
                Masterfonds
                (§ 178 Absatz 3 Satz 5 KAGB)

4.1.6.2.7       Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Investment-                1 500
                vermögen, das kein Dach-Hedgefonds oder Sonstiges Investment-
                vermögen und kein Feederfonds ist
                (§ 179 Absatz 2 KAGB)

4.1.6.2.8       Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-           750 bis 2 000
                zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
                fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
                bleibt
                (§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB)

4.1.6.2.9       Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-          1 500 bis 4 000
                zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
                fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
                Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
                (§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB)

4.1.6.2.10      Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-          1 500 bis 4 000
                zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
                fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
                der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
                wird
                (§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB)

4.1.6.2.11      Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-               1 500
                zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
                fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermö-
                gen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
                (§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)

4.1.6.2.12      Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des                165
                Weiterbestehens als Feederfonds bei Verschmelzung eines Master-
                fonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds
                (§ 179 Absatz 4 Satz 5 KAGB)

4.1.6.3         Genehmigungen von Verschmelzungen

4.1.6.3.1       Verschmelzungen von Sondervermögen, OGAW-Sondervermögen
                und Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion auf offene Publi-
                kumsinvestmentvermögen

BGBl. 2013, Seite 2506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2506


          Nr.                               Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
  4.1.6.3.1.1      Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine                  1 507
                   Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein
                   anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
                   (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
                   § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
  4.1.6.3.1.2      Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die Dach-             3 000 bis 5 000
                   Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein ande-
                   res offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
                   (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
                   § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
  4.1.6.3.1.3      Genehmigung der Verschmelzung von OGAW-Sondervermögen auf               1 500 bis 3 000
                   ein EU-OGAW
                   (§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB)

  4.1.6.3.1.4      Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen einer Um-               wie Nummer
                   brella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit          4.1.6.3.1.1,
                   § 182 Absatz 1 KAGB                                                       4.1.6.3.1.2
                                                                                           und 4.1.6.3.1.3
  4.1.6.3.2        Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften mit veränderli-
                   chem Kapital und Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien-
                   gesellschaft mit veränderlichem Kapital auf Publikumsinvestmentver-
                   mögen
  4.1.6.3.2.1      Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-              1 507
                   ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
                   keine Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige
                   Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches
                   Publikumsinvestmentvermögen
                   (§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
                   mit § 182 Absatz 1 KAGB)
  4.1.6.3.2.2      Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-         3 000 bis 5 000
                   ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
                   Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilge-
                   sellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Pu-
                   blikumsinvestmentvermögen
                   (§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
                   mit § 182 Absatz 1 KAGB)
  4.1.6.3.2.3      Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-         1 500 bis 3 000
                   ner OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
                   auf einen EU-OGAW
                   (§ 191 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative in Verbindung mit § 182
                   Absatz 1 KAGB)
  4.1.6.3.2.4      Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell-             1 500 bis 5 000
                   schaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländi-
                   sches Publikumsinvestmentvermögen
                   (§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182
                   Absatz 1 KAGB)
  4.1.6.3.2.5      Genehmigung der Verschmelzung einer OGAW- Investmentaktienge-           1 500 bis 3 000
                   sellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
                   (§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1
                   KAGB)
  4.1.7            Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Publikums-AIF
  4.1.7.1          Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung ei-          500 bis 1 500
                   nes für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen
                   Vermögensgegenstandes
                   (§ 239 Absatz 2 KAGB)

  4.1.7.2          Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle      50 bis 150
                   nach § 246 Absatz 2 KAGB und § 284 Absatz 1 in Verbindung mit
                   § 246 Absatz 2 KAGB

BGBl. 2013, Seite 2507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2507
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013                              2507

              Nr.                                      Gebührentatbestand
      4.1.8              Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Publi-
                         kums-AIF
      4.1.8.1            Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
                         nach § 264 Absatz 2 KAGB
      4.1.8.2            Anlagebedingungen (§ 267 KAGB)
      4.1.8.2.1          Genehmigung
                         (§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
      4.1.8.2.2          Genehmigung der Änderung
                         (§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
      4.1.8.2.3          Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-
                         lagebedingungen
                         (§ 267 Absatz 2 KAGB)
      4.1.9              Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Spezial-AIF
                         Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
                         (§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
      4.1.10             Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
                         Vertriebs von Investmentvermögen
      4.1.10.1           Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
                         Vertriebs von OGAW
      4.1.10.1.1         Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165
                         Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298
                         Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Kon-
                         struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
      4.1.10.1.2         Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
                         struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
      4.1.10.1.3         Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3
                         Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
                         mentvermögen gesondert
      4.1.10.1.4         Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Ab-
                         satz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-
                         gen gesondert
      4.1.10.1.5         Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer
                         Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt
                         (§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruk-
                         tionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
      4.1.10.1.6         Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB
                         in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/20102; bei
                         Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
      4.1.10.2           Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
                         Vertriebs von AIF
      4.1.10.2.1         Untersagung des Vertriebs nach § 314 KAGB
      4.1.10.2.1.1       nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist);
                         bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
      4.1.10.2.1.2       von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil-
                         investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB
      4.1.10.2.2         Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des
                         Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens
                         (§ 315 Absatz 2 KAGB)

2
    Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie

                 Gebühr in Euro

                   50 bis 150

                 500 bis 2 000

                 250 bis 1 000

                       165

                   50 bis 150

                       494

                       115

               1 000 bis 15 000

                       430

                       772

                       253

               1 000 bis 15 000

               1 000 bis 15 000

2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
    des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektro-
    nischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen
    sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010,
S. 16).
BGBl. 2013, Seite 2508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2508


        Nr.                                  Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro

  4.1.10.2.2.1      eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF                                         746

  4.1.10.2.2.2      eines nach § 320 KAGB vertriebenen AIF                                         746

  4.1.10.2.3        Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland (§ 316 KAGB)

  4.1.10.2.3.1      Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach              1 531
                    § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-
                    vestmentvermögen gesondert

  4.1.10.2.3.2      Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB; bei Um-             153 bis 766
                    brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

  4.1.10.2.3.3      Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 316 Absatz 3               1 000 bis 15 000
                    KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
                    sondert

  4.1.10.2.3.4      Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an inländischen       1 000 bis 15 000
                    Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; bei Um-
                    brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

  4.1.10.2.4        Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im
                    Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
                    sondert (§ 320 KAGB)

  4.1.10.2.4.1      Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
                    mentvermögen gesondert

  4.1.10.2.4.1.1    Prüfung der Anzeige nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach              2 520
                    § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei
                    Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

  4.1.10.2.4.1.2    Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB vorge-                    204
                    schriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
                    bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

  4.1.10.2.4.2      Untersagung; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-
                    gen gesondert

  4.1.10.2.4.2.1    der Aufnahme des Vertriebs nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit         1 000 bis 15 000
                    § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
                    mentvermögen gesondert

  4.1.10.2.4.2.2    des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen      1 000 bis 15 000
                    AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-
                    investmentvermögen gesondert

  4.1.10.2.5        Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-
                    fessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (AIF-Kapital-
                    verwaltungsgesellschaft, § 321 KAGB)

  4.1.10.2.5.1      Prüfung der Anzeige nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der               1 532
                    Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
                    Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei
                    Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

  4.1.10.2.5.2      Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 321 Absatz 3               1 000 bis 15 000
                    KAGB, bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
                    sondert

  4.1.10.2.6        Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-
                    fessionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Kon-
                    struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwal-
                    tungsgesellschaft, § 323 KAGB)

BGBl. 2013, Seite 2509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2509

      Nr.                                  Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
4.1.10.2.6.1      Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
                  mentvermögen gesondert
4.1.10.2.6.1.1    Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der               772
                  Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen
                  nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2
                  KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
                  sondert
4.1.10.2.6.1.2    Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1                216
                  Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer
                  Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkeh-
                  rungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
                  sondert
4.1.10.2.7        Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF
                  (§ 329 KAGB)
4.1.10.2.7.1      Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
                  mentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)
4.1.10.2.7.1.1    Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der              3 291
                  Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
                  Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
                  dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
                  je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
                  schaft)
4.1.10.2.7.2      Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
                  mentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft)
4.1.10.2.7.2.1    Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der              3 291
                  Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
                  Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
                  dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
                  je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesell-
                  schaft)
4.1.10.2.7.2.2    Prüfung der nach § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a                   772
                  und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich
                  vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-
                  mögen gesondert (EU-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)
4.1.10.2.7.3      Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 329 Absatz 4 in          1 000 bis 15 000
                  Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
                  je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.8        Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-professionelle
                  und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je
                  Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 330 KAGB)
4.1.10.2.8.1      Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
                  mentvermögen gesondert
4.1.10.2.8.1.1    Prüfung der Anzeige nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung             6 582
                  mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2
                  in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
                  struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.8.1.2    Prüfung der nach § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a                  1 088
                  und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich
                  vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-
                  mögen gesondert
4.1.10.2.8.2      Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 330 Absatz 4 in          1 000 bis 15 000
                  Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
                  je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.8.3      Prüfung der Anzeige zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungs-           3 291
                  gesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-
                  linie 2011/61/EU erfüllt nach § 330a Absatz 2 KAGB; bei Umbrella-
                  Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

BGBl. 2013, Seite 2510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2510


          Nr.                                Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
  4.1.10.2.8.4      Prüfung der nach § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KAGB vorge-                  544
                    schriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
                    bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
  4.1.10.2.9        Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger
                    in anderen Mitgliedstaaten der EU oder in Vertragsstaaten des EWR;
                    bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
                    (§ 331 KAGB)
  4.1.10.2.9.1      Prüfung der Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-              1 532
                    struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
  4.1.10.2.9.2      Untersagung des Vertriebs nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit        1 000 bis 15 000
                    § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
                    mentvermögen gesondert
  4.1.10.2.10       Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den               253
                    Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-
                    investmentvermögen gesondert
  4.2               Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (De-
                    rivateV)
  4.2.1             Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV                                 266
  4.2.2             Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen                        1 000 bis 20 000“.
                    (§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)


                                                      Artikel 2
                     Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.


                     Berlin, den 16. Juli 2013

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2499. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5d0b8dbe6ba3120c….