Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2499
BGBl. 2013 I S. 2499 · 46.107 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 16. Juli 2013
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7
Nummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Übergangsregelung
In den Fällen in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetz-
buches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebüh-
rennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 4 wie folgt gefasst:
„4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und der Derivateverordnung
(DerivateV)
4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)“.
3. Die Nummern 4 bis 4.2.2 werden wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetz-
buches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV)
4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches
(KAGB)
4.1.1 Amtshandlungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften
4.1.1.1 Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-
vestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
4.1.1.1.1 nach § 5 Absatz 6 KAGB 1 000 bis 15 000
4.1.1.1.2 nach § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB 1 000 bis 15 000
4.1.1.2 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
4.1.1.2.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ 4 000
oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.1.2.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- 1 000
mer 4.1.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte
angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen
werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.1.2.3 Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der soforti- 2 000
gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-
verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines
Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,
den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,
sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe, wenn von den Betroffenen eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB)
4.1.1.2.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 494
mer 4.1.1.2.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den
Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-
liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-
gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB)
4.1.2 Amtshandlungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften
4.1.2.1 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen
4.1.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei- 5 000 bis 100 000
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 KAGB)
4.1.2.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten 5 000 bis 100 000
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
4.1.2.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- 1 507
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4
KWG)
4.1.2.2 Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
oder die Registrierung
4.1.2.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
4.1.2.2.1.1 einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft 30 000
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB)
4.1.2.2.1.2 einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 10 000 bis 40 000
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
4.1.2.2.2 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis
4.1.2.2.2.1 einer OGAW -Kapitalverwaltungsgesellschaft 5 001 bis 30 000
4.1.2.2.2.2 einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 5 001 bis 40 000
4.1.2.2.3 Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Vorausset-
zungen für die Erlaubnis
4.1.2.2.3.1 insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1 1 000 bis 5 000
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
4.1.2.2.3.2 insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1 1 000 bis 6 000
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)

Nr. Gebührentatbestand
4.1.2.2.4 Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 , 4a und 5 KAGB; § 44
Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in
Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB)
4.1.2.3 Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
4.1.2.3.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
4.1.2.3.2 Anordnung in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
4.1.2.3.3 Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
4.1.2.3.4 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB)
4.1.2.4 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
4.1.2.4.1 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB)
4.1.2.4.2 Genehmigung verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)1
4.1.2.5 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 1 KAGB)
4.1.2.5.1 Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters
4.1.2.5.1.1 einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
4.1.2.5.1.2 einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
4.1.2.5.2 Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1 KAGB)
4.1.2.5.2.1 für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
4.1.2.5.2.2 für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
4.1.2.6 Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
4.1.2.6.1 Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne
den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung
eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1
und 3 KWG)
4.1.2.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet
wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/
oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1
und 3 KWG)
4.1.2.7 Maßnahmen bei Gefahr (§ 42 KAGB)
4.1.3 Amtshandlungen in Bezug auf die Verwahrstelle
4.1.3.1 Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)
1
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der
Gebühr in Euro
1 000 bis 3 500
750 bis 3 000
750 bis 3 000
1 500 bis 3 000
266
494
1 000
7 501
7 500 bis 10 000
3 001
3 000 bis 4 000
4 000
1 000
500 bis 1 500
100 bis 5 000
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung,
Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.3.2 Genehmigung des Wechsels der Verwahrstelle 100 bis 5 000
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)
4.1.3.3 Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle 1 000 bis 2 000
(§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB)
4.1.3.4 Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt 544
der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
4.1.3.5 Prüfung der Benennung eines Treuhänders 500 bis 1 000
(§ 80 Absatz 4 KAGB)
4.1.4 Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Investmentver-
mögen
4.1.4.1 Sondervermögen
4.1.4.1.1 Anlagebedingungen
4.1.4.1.1.1 Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruk- 500 bis 2 000
tion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)
4.1.4.1.1.2 Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest- 250 bis 1 000
mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)
4.1.4.1.2 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermö- 361
gens
(§ 100 Absatz 3 KAGB)
4.1.4.2 Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
4.1.4.2.1 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen
4.1.4.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei- 5 000 bis 100 000
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
4.1.4.2.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten 5 000 bis 100 000
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
4.1.4.2.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- 1 507
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 KAGB)
4.1.4.2.2 Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesell- 500 bis 2 000
schaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB)
4.1.4.2.3 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver- 361
mögens
(§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB
4.1.4.2.4 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalte- 5 000 bis 20 000
ten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
4.1.4.2.5 Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.4.2.5.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ 4 000
oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.4.2.5.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- 1 000
mer 4.1.4.2.5.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Ge-
schäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung er-
lassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.4.2.5.3 Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der soforti- 2 000
gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-
verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines
Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,
den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,
sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.4.2.5.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 494
mer 4.1.4.2.5.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den
Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-
liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-
gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.4.2.6 Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
4.1.4.2.6.1 Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne 4 000
den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung
eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4.1.4.2.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- 1 000
mer 4.1.4.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeord-
net wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden
und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4.1.4.2.7 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
4.1.4.2.7.1 Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters 1 250 bis 5 000
(§ 113 Absatz 3 KAGB)
4.1.4.2.7.2 Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit 500 bis 2 000
(§ 113 Absatz 3 KAGB)
4.1.4.2.8 Anlagebedingungen
4.1.4.2.8.1 Genehmigung der Anlagebedingungen für Teilinvestmentvermögen 500 bis 2 000
einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
4.1.4.2.8.2 Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest- 250 bis 1 000
mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.4.2.9 Maßnahmen gegen den Vorstand
4.1.4.2.9.1 Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des 1 250 bis 5 000
Vorstandes
(§ 119 Absatz 5 KAGB)
4.1.4.2.9.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 500 bis 2 000
(§ 119 Absatz 5 KAGB)
4.1.4.3 Offene Investmentkommanditgesellschaften
4.1.4.3.1 Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung
4.1.4.3.1.1 Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie- 1 250 bis 5 000
dern der Geschäftsführung
(§ 128 Absatz 4 KAGB)
4.1.4.3.1.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 500 bis 2 000
(§ 128 Absatz 4 KAGB)
4.1.4.3.2 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver- 361
mögens
(§ 129 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
4.1.5 Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Investment-
vermögen
4.1.5.1 Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
4.1.5.1.1 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver- 361
mögens
(§ 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 100 Ab-
satz 3 KAGB)
4.1.5.1.2 Maßnahmen gegen den Vorstand
4.1.5.1.2.1 Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des 1 250 bis 5 000
Vorstandes
(§ 147 Absatz 5 KAGB)
4.1.5.1.2.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 500 bis 2 000
(§ 147 Absatz 5 KAGB)
4.1.5.2 Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
4.1.5.2.1 Maßnahmen gegen die Geschäftsführung
4.1.5.2.1.1 Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie- 1 250 bis 5 000
dern der Geschäftsführung
(§ 153 Absatz 5 KAGB)
4.1.5.2.1.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 500 bis 2 000
(§ 153 Absatz 5 KAGB)
4.1.5.2.2 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver- 361
mögens
(§ 154 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
4.1.6 Amtshandlungen in Bezug auf offene Publikumsinvestmentvermögen
4.1.6.1 Anlagebedingungen
4.1.6.1.1 Genehmigung der Anlagebedingungen 500 bis 2 000
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.6.1.2 Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen 250 bis 1 000
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.6.1.3 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An- 165
lagebedingungen
(§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB)

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.6.2 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen
4.1.6.2.1 Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds 1 500 bis 4 000
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB)
4.1.6.2.2 Genehmigung des Wechsels der Anlage in einen anderen Master- 750 bis 2 000
fonds
(§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB)
4.1.6.2.3 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An- 165
lagebedingungen
(§ 171 Absatz 5 Satz 5 KAGB)
4.1.6.2.4 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen 165
Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
4.1.6.2.5 Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds 1 500 bis 4 000
bei Abwicklung des Masterfonds
(§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB)
4.1.6.2.6 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des 165
Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des
Masterfonds
(§ 178 Absatz 3 Satz 5 KAGB)
4.1.6.2.7 Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Investment- 1 500
vermögen, das kein Dach-Hedgefonds oder Sonstiges Investment-
vermögen und kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 KAGB)
4.1.6.2.8 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- 750 bis 2 000
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
bleibt
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB)
4.1.6.2.9 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- 1 500 bis 4 000
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB)
4.1.6.2.10 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- 1 500 bis 4 000
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB)
4.1.6.2.11 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- 1 500
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermö-
gen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)
4.1.6.2.12 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des 165
Weiterbestehens als Feederfonds bei Verschmelzung eines Master-
fonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds
(§ 179 Absatz 4 Satz 5 KAGB)
4.1.6.3 Genehmigungen von Verschmelzungen
4.1.6.3.1 Verschmelzungen von Sondervermögen, OGAW-Sondervermögen
und Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion auf offene Publi-
kumsinvestmentvermögen

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.6.3.1.1 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine 1 507
Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein
anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
4.1.6.3.1.2 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die Dach- 3 000 bis 5 000
Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein ande-
res offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
4.1.6.3.1.3 Genehmigung der Verschmelzung von OGAW-Sondervermögen auf 1 500 bis 3 000
ein EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB)
4.1.6.3.1.4 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen einer Um- wie Nummer
brella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit 4.1.6.3.1.1,
§ 182 Absatz 1 KAGB 4.1.6.3.1.2
und 4.1.6.3.1.3
4.1.6.3.2 Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften mit veränderli-
chem Kapital und Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital auf Publikumsinvestmentver-
mögen
4.1.6.3.2.1 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei- 1 507
ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
keine Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige
Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches
Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB)
4.1.6.3.2.2 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei- 3 000 bis 5 000
ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilge-
sellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Pu-
blikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB)
4.1.6.3.2.3 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei- 1 500 bis 3 000
ner OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB)
4.1.6.3.2.4 Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell- 1 500 bis 5 000
schaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländi-
sches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB)
4.1.6.3.2.5 Genehmigung der Verschmelzung einer OGAW- Investmentaktienge- 1 500 bis 3 000
sellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1
KAGB)
4.1.7 Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Publikums-AIF
4.1.7.1 Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung ei- 500 bis 1 500
nes für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen
Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
4.1.7.2 Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle 50 bis 150
nach § 246 Absatz 2 KAGB und § 284 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 246 Absatz 2 KAGB

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2507
Nr. Gebührentatbestand
4.1.8 Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Publi-
kums-AIF
4.1.8.1 Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
nach § 264 Absatz 2 KAGB
4.1.8.2 Anlagebedingungen (§ 267 KAGB)
4.1.8.2.1 Genehmigung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.8.2.2 Genehmigung der Änderung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.8.2.3 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-
lagebedingungen
(§ 267 Absatz 2 KAGB)
4.1.9 Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Spezial-AIF
Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
(§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
4.1.10 Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von Investmentvermögen
4.1.10.1 Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von OGAW
4.1.10.1.1 Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165
Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298
Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.1.2 Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.1.3 Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3
Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
4.1.10.1.4 Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Ab-
satz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-
gen gesondert
4.1.10.1.5 Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer
Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt
(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruk-
tionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.1.6 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB
in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/20102; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2 Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von AIF
4.1.10.2.1 Untersagung des Vertriebs nach § 314 KAGB
4.1.10.2.1.1 nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.1.2 von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil-
investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB
4.1.10.2.2 Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des
Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens
(§ 315 Absatz 2 KAGB)
2
Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie
Gebühr in Euro
50 bis 150
500 bis 2 000
250 bis 1 000
165
50 bis 150
494
115
1 000 bis 15 000
430
772
253
1 000 bis 15 000
1 000 bis 15 000
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektro-
nischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen
sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010,
S. 16).

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.10.2.2.1 eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF 746
4.1.10.2.2.2 eines nach § 320 KAGB vertriebenen AIF 746
4.1.10.2.3 Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland (§ 316 KAGB)
4.1.10.2.3.1 Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach 1 531
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-
vestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.3.2 Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB; bei Um- 153 bis 766
brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.3.3 Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 316 Absatz 3 1 000 bis 15 000
KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert
4.1.10.2.3.4 Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an inländischen 1 000 bis 15 000
Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; bei Um-
brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.4 Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im
Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert (§ 320 KAGB)
4.1.10.2.4.1 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
4.1.10.2.4.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach 2 520
§ 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.4.1.2 Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB vorge- 204
schriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.4.2 Untersagung; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-
gen gesondert
4.1.10.2.4.2.1 der Aufnahme des Vertriebs nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit 1 000 bis 15 000
§ 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
4.1.10.2.4.2.2 des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen 1 000 bis 15 000
AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-
investmentvermögen gesondert
4.1.10.2.5 Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-
fessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft, § 321 KAGB)
4.1.10.2.5.1 Prüfung der Anzeige nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der 1 532
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.5.2 Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 321 Absatz 3 1 000 bis 15 000
KAGB, bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert
4.1.10.2.6 Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-
fessionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, § 323 KAGB)

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.10.2.6.1 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
4.1.10.2.6.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der 772
Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen
nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2
KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert
4.1.10.2.6.1.2 Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 216
Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer
Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkeh-
rungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert
4.1.10.2.7 Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF
(§ 329 KAGB)
4.1.10.2.7.1 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)
4.1.10.2.7.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der 3 291
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft)
4.1.10.2.7.2 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft)
4.1.10.2.7.2.1 Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der 3 291
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft)
4.1.10.2.7.2.2 Prüfung der nach § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a 772
und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich
vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-
mögen gesondert (EU-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)
4.1.10.2.7.3 Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 329 Absatz 4 in 1 000 bis 15 000
Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.8 Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-professionelle
und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je
Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 330 KAGB)
4.1.10.2.8.1 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
4.1.10.2.8.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung 6 582
mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2
in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.8.1.2 Prüfung der nach § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a 1 088
und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich
vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-
mögen gesondert
4.1.10.2.8.2 Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 330 Absatz 4 in 1 000 bis 15 000
Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.8.3 Prüfung der Anzeige zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungs- 3 291
gesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-
linie 2011/61/EU erfüllt nach § 330a Absatz 2 KAGB; bei Umbrella-
Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.10.2.8.4 Prüfung der nach § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KAGB vorge- 544
schriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.9 Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger
in anderen Mitgliedstaaten der EU oder in Vertragsstaaten des EWR;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 331 KAGB)
4.1.10.2.9.1 Prüfung der Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon- 1 532
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.9.2 Untersagung des Vertriebs nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit 1 000 bis 15 000
§ 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
4.1.10.2.10 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den 253
Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-
investmentvermögen gesondert
4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (De-
rivateV)
4.2.1 Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV 266
4.2.2 Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen 1 000 bis 20 000“.
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
Berlin, den 16. Juli 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2499. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5d0b8dbe6ba3120c….