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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2416

BGBl. 2013 I S. 2416 · 16.436 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2416
                                       Gesetz
                  zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder
            im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung
        nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
                                                Vom 15. Juli 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes

   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I
    wird die Angabe zu Nummer 5 durch die folgenden
    Angaben ersetzt:

    „5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsent-
        gelts an den Arbeitgeber                 § 83a

   6.   Zusammentreffen von Ansprüchen            § 84“.

 2. In § 80 Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch die

    Angabe „Satz 3“ ersetzt.

 3. In § 81 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort

    „Bundesministeriums“ die Wörter „der Verteidigung

    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ ein-
    gefügt.

 4. In § 81a Satz 1 werden die Wörter „für Arbeit und
    Soziales“ durch die Wörter „der Verteidigung“ er-
    setzt.
 5. In § 82 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Be-
    nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
    Soziales“ durch die Wörter „mit Zustimmung des
    Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt.

 6. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ein ehemaliger Soldat, der im Zeitpunkt der
   Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge
   einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist
   und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine
   Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, gilt auch dann als

  arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f des Bun-
  desversorgungsgesetzes, wenn er nicht oder nur
  mit der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zu-
  stands fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-
  ausbildung nachzugehen; als Zeitpunkt des Eintritts
  der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Been-
  digung des Wehrdienstverhältnisses. Wenn es für
  den ehemaligen Soldaten günstiger ist als das nach
  den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgeset-
  zes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt, gelten als
  Arbeitsentgelt

  1. die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
     bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge)
     als Soldat,

  2. fünf Viertel dieser Einkünfte für einen Soldaten,
     der Wehrsold bezogen hat,

  3. das im letzten Kalendermonat vor Beginn des
     Wehrdienstverhältnisses erzielte Arbeitseinkom-
     men eines Soldaten, der Wehrsold bezogen hat,

     wenn es höher ist als die in Nummer 2 genann-

     ten Einkünfte.“

7. Nach § 83 wird folgende Gliederungseinheit 5 ein-

   gefügt:

           „5. Erstattung des fortgezahlten
          Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber

                          § 83a
     (1) Ist ein Arbeitnehmer ab dem Tag nach der
  Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses arbeits-
  unfähig, werden dem Arbeitgeber, der auf Grund
  eines bereits vor dem Beginn des Wehrdienstver-
  hältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur
  Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall
  verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt, die
  darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden
  und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung
  und zur Arbeitsförderung sowie zu Einrichtungen
  der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-
  gung erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch
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   eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a verur-
   sacht worden ist.
      (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeit-
   raum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fort-
   zahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall ver-
   pflichtet ist. Die Erstattung endet schon früher,
   wenn die am Tag nach Beendigung des Wehr-
   dienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit
   entfällt oder nicht mehr durch die Folgen der Schä-
   digung verursacht ist.
      (3) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetz-
   licher Vorschriften von einem Dritten Ersatz wegen
   des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsun-
   fähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann der Ar-
   beitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des
   nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
   übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch
   Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen.
      (4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden
   auf Antrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach
   der Entscheidung über den Versorgungsanspruch
   geleistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt
   mit Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jah-
   res, in dem das Dienstverhältnis beendet worden
   ist.
      (5) Wird der Arbeitnehmer nach dem in Absatz 1
   genannten Zeitpunkt arbeitsunfähig, geht ein An-
   spruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des
   Arbeitsentgelts bis zur Höhe des gezahlten Versor-
   gungskrankengeldes auf den Kostenträger nach
   diesem Gesetz über, soweit der Arbeitgeber den
   Anspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt.“
 8. Die Zwischenüberschrift vor § 84 wird wie folgt ge-
    fasst:
         „6. Zusammentreffen von Ansprüchen“.

 9. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter „und § 81a fin-
    den“ durch das Wort „findet“ ersetzt.

10. § 85a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „dessen Erwerbs-
      fähigkeit wegen der Folgen einer Wehrdienst-
      beschädigung um mindestens 50 vom Hundert
      gemindert ist“ durch die Wörter „dessen Grad
      der Schädigungsfolgen wegen einer Wehrdienst-
      beschädigung mindestens 50 beträgt“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Geldleistungen können erbracht wer-
      den, wenn über den Grad der Schädigungsfol-
      gen noch nicht endgültig entschieden ist, aber
      mit einem Grad der Schädigungsfolgen von min-
      destens 50 zu rechnen ist.“

11. § 86 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall
   während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des
   § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom
   Bundesministerium der Verteidigung erteilt wer-
   den.“

12. § 88 Absatz 1 bis 7 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird
   von Behörden der Bundeswehrverwaltung durch-
   geführt. Soweit die Versorgung in der Erbringung
   von Leistungen nach den §§ 25 bis 27j des Bun-

desversorgungsgesetzes besteht, wird der Dritte
Teil von den für die Durchführung der Kriegsopfer-
fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz zu-
ständigen Behörden im Auftrag des Bundes durch-
geführt. In Angelegenheiten nach Satz 2 ist die
zuständige oberste Bundesbehörde das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales.
   (2) Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3
des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fris-
ten, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhält-
nisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und
danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80
besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich
zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich
geändert. § 89 des Bundesversorgungsgesetzes
gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des
Bundesministeriums der Verteidigung im Beneh-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales erteilt werden muss.
   (3) Die bekannt gegebene Entscheidung einer
Behörde der Bundeswehrverwaltung sowie die
rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der
Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten nach Ab-
satz 1 Satz 1 sind für die in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten, zur Durchführung des Bundesversor-
gungsgesetzes zuständigen Behörden verbindlich.
   (4) Entscheidungen des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegs-
opferversorgung nach dem Bundesversorgungs-
gesetz, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung für eine Versorgung
nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteaus-
gleich haben, ergehen im Benehmen mit dem Bun-
desministerium der Verteidigung.
  (5) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86
und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden

1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der

   Kriegsopferversorgung,

2. § 36a Absatz 1 bis 3, die §§ 45, 60 bis 62 und 65
   bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch so-
   wie
3. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch.

In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a

sind entsprechend anzuwenden

1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch,
2. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und

3. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
   Kriegsopferversorgung, soweit die Versorgung
   nicht in der Erbringung von Leistungen der
   Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des
   Bundesversorgungsgesetzes besteht.

   (6) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die
Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen
der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des
Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Ange-
legenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschrif-
ten des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfah-
ren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass
BGBl. 2013, Seite 2418 — Originalseite als Abbildung
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   1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn
      das Bundesministerium der Verteidigung den
      Verwaltungsakt erlassen hat;
   2. das Bundesministerium der Verteidigung den
      Widerspruchsbescheid erlässt; für Fälle, in de-
      nen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen
      hat, kann es die Entscheidung durch allgemeine
      Anordnung auf andere Behörden übertragen; die
      Anordnung ist zu veröffentlichen;

   3. bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
      die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung
      mit der Maßgabe entsprechend gelten, dass die
      Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.

      (7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach
   Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbrin-
   gung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach
   den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes
   besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten
   nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den
   Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über
   Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bun-
   desnachrichtendienst angehören oder angehört
   haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet
   das Bundessozialgericht im ersten und letzten
   Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1
   Satz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundes-
   republik Deutschland durch das Bundesministerium
   der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertre-
   tung durch eine allgemeine Anordnung anderen
   Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bun-
   desgesetzblatt zu veröffentlichen.“
13. In § 91a Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die
    Angabe „81d“ durch die Angabe „81f“ ersetzt.

                       Artikel 2

                     Änderung
                weiterer Vorschriften

   (1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1
des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die
  Landesversorgungsämter und die orthopädischen
  Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im
  Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte so-
  wie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der
  Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wir-
  ken die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
  rung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a

  bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit

  die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistun-

  gen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j

  des Bundesversorgungsgesetzes besteht, ist die

  Bundeswehrverwaltung zuständig.“

2. § 68 Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

  „a) §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgeset-
      zes,“.
   (2) § 16g Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der

Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „dem Wehrpflicht-
   gesetz,“ sowie die Wörter „der §§ 80 bis 81a des
   Soldatenversorgungsgesetzes,“ gestrichen.
2. Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                 Änderung des
   Soldatenversorgungsgesetzes zum Jahr 2016

  § 88 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

     „(3) Empfehlungen des Bundesministeriums für
   Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegs-
   opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundes-
   versorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über
   den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, so-
   wie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach
   § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich
   von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem
   Bundesministerium der Verteidigung.“
4. Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
5. Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 3 wird die An-
   gabe „Satz 1“ gestrichen.
6. Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

                       Artikel 4

                 Änderung weiterer
             Vorschriften zum Jahr 2016

   (1) In § 24 Absatz 2 Satz 4 des Ersten Buches Sozi-
algesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden die Wörter „, soweit die Versorgung
nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopfer-
fürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversor-
gungsgesetzes besteht,“ gestrichen.

   (2) § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,
2301), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Geset-
zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Die Aufwendungen für die Versorgungsleis-

   tungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rech-

   nung des Bundes zu leisten. Die damit zusammen-

   hängenden Einnahmen sind an den Bund abzufüh-

   ren.“

2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

      „(5) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten
   Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden
   Einnahmen ist das Haushaltsrecht des Bundes an-
   zuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts
   verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Be-
   fugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehör-
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den übertragen. In diesem Fall können sie zulassen,                                          Artikel 5
dass auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden
                                                                                       Inkrafttreten
Ausgaben und auf die mit ihnen zusammenhängen-
den Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften                Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
über die Kassen- und Buchführung der zuständigen             1. Januar 2015 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am
Landesbehörden angewendet werden.“                           1. Januar 2016 in Kraft.



                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                         ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                            Berlin, den 15. Juli 2013

                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                            D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                         Thomas de Maizière

                                        Die Bundesministerin
                                       für Arbeit und Soziales
                                        Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2416. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c26b598b935dd242….