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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2416
BGBl. 2013 I S. 2416 · 16.436 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder
im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung
nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I
wird die Angabe zu Nummer 5 durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsent-
gelts an den Arbeitgeber § 83a
6. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84“.
2. In § 80 Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
Angabe „Satz 3“ ersetzt.
3. In § 81 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort
„Bundesministeriums“ die Wörter „der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ ein-
gefügt.
4. In § 81a Satz 1 werden die Wörter „für Arbeit und
Soziales“ durch die Wörter „der Verteidigung“ er-
setzt.
5. In § 82 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Be-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales“ durch die Wörter „mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt.
6. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein ehemaliger Soldat, der im Zeitpunkt der
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge
einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist
und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, gilt auch dann als
arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f des Bun-
desversorgungsgesetzes, wenn er nicht oder nur
mit der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zu-
stands fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-
ausbildung nachzugehen; als Zeitpunkt des Eintritts
der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Been-
digung des Wehrdienstverhältnisses. Wenn es für
den ehemaligen Soldaten günstiger ist als das nach
den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgeset-
zes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt, gelten als
Arbeitsentgelt
1. die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge)
als Soldat,
2. fünf Viertel dieser Einkünfte für einen Soldaten,
der Wehrsold bezogen hat,
3. das im letzten Kalendermonat vor Beginn des
Wehrdienstverhältnisses erzielte Arbeitseinkom-
men eines Soldaten, der Wehrsold bezogen hat,
wenn es höher ist als die in Nummer 2 genann-
ten Einkünfte.“
7. Nach § 83 wird folgende Gliederungseinheit 5 ein-
gefügt:
„5. Erstattung des fortgezahlten
Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber
§ 83a
(1) Ist ein Arbeitnehmer ab dem Tag nach der
Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses arbeits-
unfähig, werden dem Arbeitgeber, der auf Grund
eines bereits vor dem Beginn des Wehrdienstver-
hältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall
verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt, die
darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden
und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung
und zur Arbeitsförderung sowie zu Einrichtungen
der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-
gung erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch

eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a verur-
sacht worden ist.
(2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeit-
raum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fort-
zahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall ver-
pflichtet ist. Die Erstattung endet schon früher,
wenn die am Tag nach Beendigung des Wehr-
dienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit
entfällt oder nicht mehr durch die Folgen der Schä-
digung verursacht ist.
(3) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetz-
licher Vorschriften von einem Dritten Ersatz wegen
des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsun-
fähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann der Ar-
beitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des
nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch
Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen.
(4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden
auf Antrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach
der Entscheidung über den Versorgungsanspruch
geleistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt
mit Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jah-
res, in dem das Dienstverhältnis beendet worden
ist.
(5) Wird der Arbeitnehmer nach dem in Absatz 1
genannten Zeitpunkt arbeitsunfähig, geht ein An-
spruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des
Arbeitsentgelts bis zur Höhe des gezahlten Versor-
gungskrankengeldes auf den Kostenträger nach
diesem Gesetz über, soweit der Arbeitgeber den
Anspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt.“
8. Die Zwischenüberschrift vor § 84 wird wie folgt ge-
fasst:
„6. Zusammentreffen von Ansprüchen“.
9. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter „und § 81a fin-
den“ durch das Wort „findet“ ersetzt.
10. § 85a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dessen Erwerbs-
fähigkeit wegen der Folgen einer Wehrdienst-
beschädigung um mindestens 50 vom Hundert
gemindert ist“ durch die Wörter „dessen Grad
der Schädigungsfolgen wegen einer Wehrdienst-
beschädigung mindestens 50 beträgt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Geldleistungen können erbracht wer-
den, wenn über den Grad der Schädigungsfol-
gen noch nicht endgültig entschieden ist, aber
mit einem Grad der Schädigungsfolgen von min-
destens 50 zu rechnen ist.“
11. § 86 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall
während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des
§ 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom
Bundesministerium der Verteidigung erteilt wer-
den.“
12. § 88 Absatz 1 bis 7 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird
von Behörden der Bundeswehrverwaltung durch-
geführt. Soweit die Versorgung in der Erbringung
von Leistungen nach den §§ 25 bis 27j des Bun-
desversorgungsgesetzes besteht, wird der Dritte
Teil von den für die Durchführung der Kriegsopfer-
fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz zu-
ständigen Behörden im Auftrag des Bundes durch-
geführt. In Angelegenheiten nach Satz 2 ist die
zuständige oberste Bundesbehörde das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales.
(2) Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3
des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fris-
ten, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhält-
nisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und
danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80
besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich
zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich
geändert. § 89 des Bundesversorgungsgesetzes
gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des
Bundesministeriums der Verteidigung im Beneh-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales erteilt werden muss.
(3) Die bekannt gegebene Entscheidung einer
Behörde der Bundeswehrverwaltung sowie die
rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der
Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten nach Ab-
satz 1 Satz 1 sind für die in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten, zur Durchführung des Bundesversor-
gungsgesetzes zuständigen Behörden verbindlich.
(4) Entscheidungen des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegs-
opferversorgung nach dem Bundesversorgungs-
gesetz, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung für eine Versorgung
nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteaus-
gleich haben, ergehen im Benehmen mit dem Bun-
desministerium der Verteidigung.
(5) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86
und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden
1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung,
2. § 36a Absatz 1 bis 3, die §§ 45, 60 bis 62 und 65
bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch so-
wie
3. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch.
In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a
sind entsprechend anzuwenden
1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch,
2. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und
3. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung, soweit die Versorgung
nicht in der Erbringung von Leistungen der
Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des
Bundesversorgungsgesetzes besteht.
(6) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die
Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen
der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des
Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Ange-
legenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschrif-
ten des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfah-
ren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass

1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn
das Bundesministerium der Verteidigung den
Verwaltungsakt erlassen hat;
2. das Bundesministerium der Verteidigung den
Widerspruchsbescheid erlässt; für Fälle, in de-
nen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen
hat, kann es die Entscheidung durch allgemeine
Anordnung auf andere Behörden übertragen; die
Anordnung ist zu veröffentlichen;
3. bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung
mit der Maßgabe entsprechend gelten, dass die
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach
Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbrin-
gung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach
den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes
besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten
nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über
Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bun-
desnachrichtendienst angehören oder angehört
haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet
das Bundessozialgericht im ersten und letzten
Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1
Satz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundes-
republik Deutschland durch das Bundesministerium
der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertre-
tung durch eine allgemeine Anordnung anderen
Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bun-
desgesetzblatt zu veröffentlichen.“
13. In § 91a Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „81d“ durch die Angabe „81f“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
weiterer Vorschriften
(1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1
des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die
Landesversorgungsämter und die orthopädischen
Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im
Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte so-
wie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der
Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wir-
ken die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
rung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a
bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit
die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistun-
gen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j
des Bundesversorgungsgesetzes besteht, ist die
Bundeswehrverwaltung zuständig.“
2. § 68 Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgeset-
zes,“.
(2) § 16g Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „dem Wehrpflicht-
gesetz,“ sowie die Wörter „der §§ 80 bis 81a des
Soldatenversorgungsgesetzes,“ gestrichen.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes zum Jahr 2016
§ 88 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Empfehlungen des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegs-
opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundes-
versorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, so-
wie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach
§ 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich
von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung.“
4. Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
5. Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 3 wird die An-
gabe „Satz 1“ gestrichen.
6. Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung weiterer
Vorschriften zum Jahr 2016
(1) In § 24 Absatz 2 Satz 4 des Ersten Buches Sozi-
algesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden die Wörter „, soweit die Versorgung
nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopfer-
fürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversor-
gungsgesetzes besteht,“ gestrichen.
(2) § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,
2301), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Geset-
zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Aufwendungen für die Versorgungsleis-
tungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rech-
nung des Bundes zu leisten. Die damit zusammen-
hängenden Einnahmen sind an den Bund abzufüh-
ren.“
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten
Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden
Einnahmen ist das Haushaltsrecht des Bundes an-
zuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts
verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Be-
fugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehör-

den übertragen. In diesem Fall können sie zulassen, Artikel 5
dass auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden
Inkrafttreten
Ausgaben und auf die mit ihnen zusammenhängen-
den Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
über die Kassen- und Buchführung der zuständigen 1. Januar 2015 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am
Landesbehörden angewendet werden.“ 1. Januar 2016 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2416. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c26b598b935dd242….