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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1953

BGBl. 2013 I S. 1953 · 68.549 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1953
                                               Verordnung
                       über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher

Verordnungen*
                                                          Vom 27. Juni 2013

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 15 in Verbindung mit Ab-
  satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar
  2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einvernehmen mit
  den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und
  für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2
  Buchstabe a bis g, des § 16 Absatz 4, des § 19 Ab-
  satz 2 und des § 52 Absatz 4 des Pflanzenschutz-
  gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281),
– des § 9 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom
  6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einver-
  nehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,
  Arbeit und Soziales und Umwelt, Naturschutz und
  Reaktorsicherheit,

– des § 18 Absatz 7 des Pflanzenschutzgesetzes vom
  6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einver-
  nehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
  und Technologie, Arbeit und Soziales und Umwelt,
  Naturschutz und Reaktorsicherheit:

                           Artikel 1

       Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

                               §1
              Nachweis der erforderlichen
        fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
  (1) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkun-
denachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflanzen-
schutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen

* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EU-Rechtsakte:
 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
 vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft

 für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom
 24.11.2009, S. 71)

 und der Anpassung an folgende Rechtsakte:

 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und
 des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflan-
 zenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für
eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vor-
lage
1. eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlos-
   sene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A
   und B festgelegten Inhalte,
2. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abge-
   schlossene Berufsausbildung nach Anlage 2 Teil A,
3. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abge-
   schlossene Berufsausbildung oder eines Zeugnisses
   über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Stu-
   dium und einer Bescheinigung der Ausbildungs-
   stätte oder der für die Durchführung der Prüfung zu-
   ständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und B
   festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und
   Prüfung waren, oder

4. einer von der zuständigen Behörde eines anderen
   Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigung im
   Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2009/128/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Ge-
   meinschaft für die nachhaltige Verwendung von
   Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

   (2) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkun-
denachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforder-
lichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertig-
keiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1
Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes zu er-
bringen durch Vorlage
1. eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlos-
   sene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A
   und C festgelegten Inhalte,

2. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abge-
   schlossene Berufsausbildung nach Anlage 2 Teil B,

3. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abge-

   schlossene Berufsausbildung oder eines Zeugnisses
   über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Stu-

   dium und einer Bescheinigung der Ausbildungs-
   stätte oder der für die Durchführung der Prüfung zu-
BGBl. 2013, Seite 1954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1954
   ständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und C
   festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und
   Prüfung waren, oder
4. einer von der zuständigen Behörde eines anderen
   Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigung im
   Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2009/128/EG.
   (3) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 3 oder
Absatz 2 Nummer 3 von einer Ausbildungsstätte eines
anderen Mitgliedstaates ausgestellt worden, erkennt
die zuständige Behörde anstelle einer Bescheinigung
nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3
auch eine Erklärung der Ausbildungsstätte oder andere
geeignete Nachweise an, aus denen sich ergibt, dass
die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten
Inhalte Bestandteil der Ausbildung gewesen sind.

   (4) Die zuständige Behörde lehnt die Ausstellung

des Sachkundenachweises ab, wenn der Antragsteller

nicht die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen

deutschen Sprachkenntnisse hat.

   (5) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3
oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 nach dem 14. Februar
2012 aber mehr als drei Jahre vor dem Tag der Antrag-
stellung ausgestellt worden, sind von dem Antragsteller
die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zusätzlich
durch die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungs-
maßnahme im Sinne des § 7 innerhalb der letzten drei
Jahre nachzuweisen.
   (6) § 5 Absatz 2 Satz 4 der Chemikalien-Verbotsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5

Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I

S. 212) geändert worden ist, bleibt unberührt.

                           §2
                  Ausstellung und
       Gestaltung des Sachkundenachweises
   (1) Hat die Prüfung der vom Antragsteller nach § 1
vorzulegenden Unterlagen durch die zuständige Be-
hörde ergeben, dass der Antragsteller den Nachweis
im Sinne des § 1 erbracht hat und Versagungsgründe
nicht entgegenstehen, stellt sie ihm einen Sach-
kundenachweis nach dem in Anlage 3 aufgeführten
Muster aus. Der Sachkundenachweis hat das Format
85,60 mm x 53,98 mm und enthält folgende Angaben:
1. Vorname und Familienname des Nachweisinhabers,
2. Geburtsdatum,

3. Geburtsort,
4. Angabe der Tätigkeit, zu der der Sachkundenach-
   weis berechtigt,

5. Angabe der ausstellenden Behörde sowie des Tages

   und des Ortes der Ausstellung,

6. eine von der ausstellenden Behörde vergebene
   Registriernummer und
7. Datum des Beginns des ersten Fortbildungszeit-
   raums.
  (2) Die Registriernummer nach Absatz 1 Nummer 6
umfasst folgende Angaben:

1. das Kennzeichen der für die Ausstellung des Sach-
   kundenachweises zuständigen Behörde,
2. eine fortlaufende Nummer,

3. die
   a) Endziffer 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9
      Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutz-
      gesetzes,
   b) die Endziffer 2 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9
      Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutz-
      gesetzes,
   c) die Endziffer 3 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9
      Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 und 5 des
      Pflanzenschutzgesetzes.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz macht die Kennzeichen der zu-
ständigen Behörden sowie Änderungen im Bundes-
anzeiger bekannt.
   (3) Der Sachkundenachweis kann zusätzlich mit ei-

nem elektronischen Speichermedium versehen werden,

auf dem die Registriernummer gespeichert ist, wenn

dies zur technischen Abwicklung der Ausstellung von

Fortbildungsnachweisen und Gebührenbescheiden
durch die zuständigen Behörden der Länder erforder-
lich ist. Das Speichermedium ist durch entsprechende
technisch-organisatorische Maßnahmen gegen unbe-
fugtes Verändern, Löschen und Auslesen der gespei-
cherten Registriernummer zu sichern. § 9 des Bundes-
datenschutzgesetzes ist zu beachten.

                           §3
                       Prüfungen

   (1) Durch die Prüfungen ist jeweils festzustellen, ob

der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und die für

die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertig-

keiten für eine Tätigkeit im Sinne
1. des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder
2. des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5
des Pflanzenschutzgesetzes besitzt.
   (2) Die Prüfungen bestehen jeweils aus einem fach-
theoretischen und einem fachpraktischen Teil.
   (3) Im fachtheoretischen Teil der Prüfung sind die für
die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse schrift-
lich und mündlich nachzuweisen. Für den schriftlichen
Nachweis der Kenntnisse hat der Prüfling fachtypische
Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Nutzung von
Multiple Choice-Verfahren ist zulässig. Die Prüfungszeit
für den schriftlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung
darf 60 Minuten nicht übersteigen. Die Prüfungszeit für
den mündlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung darf
30 Minuten nicht übersteigen. Bei den Aufgabenstellun-
gen für die Prüfungsteile sind die Inhalte der Teile A
und B der Anlage 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes

zu Grunde zu legen. Bei einer Tätigkeit im Sinne des § 9

Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes
sind die Inhalte der Teile A und C der Anlage 1 zu
Grunde zu legen.
   (4) Im fachpraktischen Teil der Prüfung für eine Tä-
tigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Pflanzenschutzgesetzes hat der Prüfling eine Arbeits-
aufgabe durchzuführen und hierüber ein auftragsbezo-
genes Fachgespräch zu führen. Die Prüfungszeit darf
30 Minuten nicht übersteigen; innerhalb dieser Zeit soll
das Fachgespräch in höchstens 10 Minuten durchge-
führt werden.
BGBl. 2013, Seite 1955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1955
   (5) Im fachpraktischen Teil der Prüfung der Sach-
kunde für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1
Nummer 4 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes hat der
Prüfling eine Beratungssituation durchzuführen und
hierüber ein situationsbezogenes Fachgespräch zu füh-
ren. Die Prüfungszeit darf 30 Minuten nicht übersteigen;
innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchs-

tens 10 Minuten durchgeführt werden.

                          §4
            Durchführung der Prüfungen

   (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss

der zuständigen Behörde abgelegt. Die nach Landes-

recht zuständige Behörde richtet den Prüfungsaus-

schuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der Prüfungsaus-

schuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für

die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied

ist mindestens eine stellvertretende Person zu bestim-

men. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von

den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.

Die Mitglieder des Ausschusses müssen sachkundig
im Sinne des § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes
sein, über ausreichende berufliche Erfahrung verfügen
und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet
sein.
   (2) Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungs-
termin. Sie gibt die Anmeldefrist sowie Ort und Zeit-
punkt der Prüfung in geeigneter Weise rechtzeitig vor
dem Prüfungstermin öffentlich bekannt. Die Anmeldung
zur Prüfung hat spätestens vier Wochen vor dem
Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde schriftlich
zu erfolgen.

   (3) An den Entscheidungen des Prüfungsausschus-

ses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Die

Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit

Stimmenmehrheit und in geheimer Beratung gefasst.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über

die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tat-
sachen Verschwiegenheit zu bewahren.
   (4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über
den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte
zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prü-
fungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen
Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen er-
hebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prü-
fung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis
sowie der auf dieser Basis ausgestellte Sachkunde-
nachweis nach § 2 einzuziehen.
   (5) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der
Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann
das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsaus-
schusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an
der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem
Fall als nicht bestanden. Versäumt der Prüfling ohne
ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder
teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestan-
den. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende
Mitglied des Prüfungsausschusses.
   (6) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen
nach § 3 Absatz 3 und 4 oder § 3 Absatz 3 und 5 sind
in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszu-
weisen und gesondert zu bewerten. Für die Bewertung

der Leistungen ist die im Bildungsbereich übliche
sechsstufige Notenskala anzuwenden.

   (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der nach
§ 3 Absatz 3 bis 5 zu erbringenden Prüfungsleistungen
mit mindestens ausreichend bewertet worden ist.

   (8) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling

ein Prüfungszeugnis nach dem in Anlage 4 enthaltenen
Muster auszustellen.

   (9) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in ei-
nem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der

Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal

wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung ist der

Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-

fungsteilen zu befreien, in denen Leistungen in einer

vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note

„ausreichend“ bewertet worden sind und er sich inner-

halb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekannt-

gabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung

an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

   (10) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei
der gleichen Behörde zu stellen, bei der die voraus-
gegangene Prüfung erfolgte. In begründeten Fällen
kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers
die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen.

                          §5

   Entzug und Wiedererlangung der Sachkunde

   (1) Hat die zuständige Behörde den Sachkunde-
nachweis unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 3

des Pflanzenschutzgesetzes entzogen, stellt sie einen

neuen Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller

eine Prüfung nach § 3 bestanden hat und davon aus-

zugehen ist, dass der Antragsteller künftig die erforder-

liche Zuverlässigkeit besitzt.

    (2) Wurde dem Antragsteller auch die Abgabe von
Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 des Pflan-
zenschutzgesetzes untersagt, darf der Antragsteller
frühestens sechs Monate vor Ablauf der nach § 23 Ab-
satz 5 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Sperr-
frist die Prüfung nach § 3 ablegen.

                          §6

               Anerkennung von
   Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten

   (1) Abweichend von § 1 erkennt die zuständige Be-
hörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch
Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mit-
gliedstaaten erworben worden sind, als Nachweis der
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne
des § 9 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2
des Pflanzenschutzgesetzes an.
   (2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befä-
higungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertig-
keiten nach Anlage 1 Teil A und B oder Teil A und C
Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren und
der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit er-
forderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.
BGBl. 2013, Seite 1956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1956
                          §7
                 Anerkennung von
       Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen

  (1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine
Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9
Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes an, wenn diese

1. schwerpunktmäßig Inhalte, die in Anhang I der

   Richtlinie 2009/128/EG aufgeführt sind, behandelt,

2. die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen durch ge-
   eignete Fachkräfte gestaltet werden, die über Kennt-
   nisse und Fertigkeiten zu den in Anhang I der Richt-
   linie 2009/128/EG aufgeführten Inhalten verfügen,
   und
3. die räumlichen oder technischen Voraussetzungen

   für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungs-

   maßnahme gegeben sind.

Ein Antrag nach Satz 1 kann auch für mehrere Fort-
oder Weiterbildungsmaßnahmen gestellt werden. Bei
den in Satz 1 Nummer 1 genannten Inhalten ist auch
auf aktuelle Erkenntnisse zu diesen Inhalten einschließ-
lich aktueller Erkenntnisse zu Methoden des inte-
grierten Pflanzenschutzes, zur Zulassungssituation bei
Pflanzenschutzmitteln, zur Entwicklung der Geräte-
technik und zu Änderungen relevanter Rechtsvor-
schriften, einschließlich der Vorschriften des Pflanzen-
schutzrechtes, des Lebensmittelrechtes, des Futter-
mittelrechtes sowie des Umweltrechtes, insbesondere
des Chemikalienrechtes und des Wasserrechtes einzu-
gehen. Dabei können Schwerpunkte zu den unter-
schiedlichen Anwendungsbereichen von Pflanzen-
schutzmitteln gebildet werden. Die Fort- oder Weiter-
bildungsmaßnahme kann auch durch Personen gestal-
tet werden, die jeweils über besondere Kenntnisse und
Fertigkeiten in einem der in Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit Satz 3 genannten Inhalte verfügen, wenn
sichergestellt ist, dass alle Inhalte entsprechend abge-
deckt sind.
  (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor,
hat die zuständige Behörde die Anerkennung einer
Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zu verweigern,

wenn durch die sonstigen Inhalte der Fort- oder Weiter-
bildungsmaßnahme oder durch eine Verbindung mit
sonstigen Veranstaltungen die Gefahr eines Interessen-
konflikts mit den Zielen des Pflanzenschutzrechtes be-
steht.

  (3) Derjenige, der für die Durchführung einer aner-
kannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verant-

wortlich ist, ist verpflichtet, eine Liste der Teilnehmer

mit Vorname und Familienname, Geburtsdatum, An-
schrift und Unterschrift und soweit vorhanden der
Registriernummer des Sachkundenachweises der Teil-
nehmer zu führen und diese innerhalb von 14 Tagen
nach Ende der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme
der anerkennenden Behörde zu übermitteln.

   (4) Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die durch

die Behörden im Sinne des § 59 Absatz 1 des Pflanzen-

schutzgesetzes durchgeführt werden, sind anerkannte
Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9
Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes.

                          §8

      Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung
   Die zuständige Behörde stellt dem jeweiligen Teil-
nehmer über die erfolgte Teilnahme an einer Fort-
oder Weiterbildungsmaßnahme eine Bescheinigung
nach dem in Anlage 5 aufgeführten Muster aus. Diese
Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9
Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. Die zu-
ständige Behörde kann die Ausstellung der Bescheini-
gung dem Verantwortlichen für die Durchführung der
Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme übertragen.

                          §9

                 Übergangsvorschrift
  Die §§ 1a bis 1c der Pflanzenschutz-Sachkundever-
ordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt
durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, sind noch bis
zum Ablauf des 25. November 2013 anzuwenden.
BGBl. 2013, Seite 1957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1957

                                                                                      Anlage 1
                                         (zu § 1 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 2)

            Erforderliche fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten

                                     Teil A
 Kenntnisse über
 1. die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments
    und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Ge-
    meinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom
    24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Inhalte,
 2. Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeug-
    nissen,
 3. Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln und
 4. Verfahren der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

                                     Teil B
 Fertigkeiten im
 1. bestimmungsgemäßen und sachgerechten Umgang mit Pflanzenschutz-
    mitteln und
 2. Verwenden, Reinigen und Warten von Pflanzenschutzgeräten.

                                     Teil C


 1. Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine sachgerechte Unterrichtung eines
    Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln, der einen Sachkundenachweis besitzt,
    über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung der Pflanzen-
    schutzmittel und zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit von Mensch
    und Tier und für den Naturhaushalt erforderlich sind, und
 2. Kenntnisse und Fertigkeiten, für die sachgerechte Information eines Er-
    werbers von Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche Anwendung, der
    keinen Sachkundenachweis besitzt, einschließlich der Bereitstellung von
    Informationen über Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für
    die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt einschließlich der be-
    stimmungsgemäßen und sachgerechten Handhabung, Lagerung und Ent-
    sorgung sowie über Alternativen mit geringem Risiko.

BGBl. 2013, Seite 1958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1958

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 1 und 2)

                                   Liste der anerkannten Berufsabschlüsse

                                                     Teil A
                  1. Landwirt/Landwirtin,
                  2. Forstwirt/Forstwirtin,
                  3. Gärtner/Gärtnerin,
                  4. Winzer/Winzerin,
                  5. Landwirtschaftlicher Laborant/Landwirtschaftliche Laborantin,
                  6. Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische As-
                     sistentin,
                  7. Fachkraft Agrarservice nach der Verordnung über Entwicklung und Er-
                     probung des Ausbildungsberufs Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai 2005
                     (BGBl. I S. 1444) und nach der Verordnung über die Berufsausbildung
                     zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157), die durch
                     Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2013 (BGBl. I S. 1250) geändert worden
                     ist,
                  8. Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die
                     Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin
                     vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638),
                  9. Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin nach der
                     Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlings-
                     bekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997
                     (BGBl. I S. 275),
                10. Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin nach der Verordnung über die
                    Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin
                    vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 482).

                                                     Teil B
                Florist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen
                vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
                2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist.

BGBl. 2013, Seite 1959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1959

                                                                                        Anlage 3
                                                                                (zu § 2 Absatz 1)

                    Muster eines Sachkundenachweises

BGBl. 2013, Seite 1960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1960
1960                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013

Anlage 4
(zu § 4 Absatz 8)

                                                     Muster eines Zeugnisses über eine Sachkundeprüfung




.......................................................................................................................
                                                                                    (Bezeichnung der zuständigen Stelle)




                                                                       Zeugnis
                                           über die Prüfung nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung


Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

hat am           ..............................................................................................................

die Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit

                                          im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes

                                         im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes

mit folgenden Ergebnissen bestanden:

Prüfungsergebnis                                                                                                                                                                                       Note
Fachtheoretischer Teil
        Schriftliche Prüfung                                                                                                                                                                            ..............
        Mündliche Prüfung                                                                                                                                                                               ..............
Fachpraktischer Teil                                                                                                                                                                                    ..............



Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .




                                                 (Siegel der zuständigen Stelle)

BGBl. 2013, Seite 1961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1961
                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013                                                                                                     1961

                                                                                                                                                                                                              Anlage 5
                                                                                                                                                                                                               (zu § 8)

                                                  Nachweis über die Teilnahme
                         an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Sachkunde im Pflanzenschutz


Hiermit wird bestätigt, dass
Herr/Frau* . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name des Sachkundigen)

geboren am:                 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Geburtstag)

am . . . . . . . . . . . . . . . . . . an der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Maßnahme),

anerkannt durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der anerkennenden Behörde)

zur Sachkunde nach § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes teilgenommen hat.

         ...................................................................................................................
        (Ausstellungsort)

         ...................................................................................................................
        (Name desjenigen, der für die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verantwortlich ist)


         .....................................................
        (Datum)

         .....................................................
        (Unterschrift)



* Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 1962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1962
                         Artikel 2
                     Verordnung
                  über die Prüfung
             von Pflanzenschutzgeräten
        (Pflanzenschutz-Geräteverordnung)

                    Abschnitt 1
  Freiwillige Prüfung von Neugeräten

                           §1
                  Antrag auf Prüfung
   (1) Der Antrag auf Prüfung eines Pflanzenschutzge-
rätes nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes
vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) ist elektro-
nisch oder schriftlich nach dem in Anlage 1 festgeleg-
ten Muster zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, ob
1. die Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1
   des Pflanzenschutzgesetzes oder

2. die Einhaltung der besonderen Anforderungen nach
   § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes
geprüft werden sollen.
   (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Julius
Kühn-Institut für die Dauer der Prüfung ein Gerät des
zu prüfenden Gerätetyps, für Prüfungen mit Praxis-
einsatz zwei Geräte, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    (3) Die Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen
nach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfolgt
anhand des Anhangs I Abschnitt 2.4 der Richtlinie
2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur
Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl.
L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Richt-
linie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29)
geändert worden ist.
   (4) Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen An-
forderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutz-
gesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift
oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt
anhand der Merkmale nach der Elften Bekanntma-
chung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des
Julius Kühn-Institutes vom 24. Januar 2013 (BAnz AT
14.02.2013 B1). Der Antragsteller ist verpflichtet, Er-
gebnisse von Untersuchungen vorzulegen, die nach
den Richtlinien 2-2.1, 2-3.1 und 7-1.5 der Bekannt-
machung von Richtlinien, die zur Prüfung von Pflanzen-
schutzgeräten nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutz-
gesetzes angewendet werden, des Julius Kühn-Institu-
tes vom 19. April 2013 (BAnz AT 08.05.2013 B2), durch-
geführt worden sind.

                           §2

                  Anerkennung einer
         Prüfstelle für Pflanzenschutzgeräte
  (1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 52 Absatz 3
des Pflanzenschutzgesetzes als Prüfstelle ist schriftlich
oder elektronisch beim Julius Kühn-Institut mit folgen-
den Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen:

1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des
   Antragstellers,
2. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des
   Hauptsitzes der Prüfeinrichtung,

3. Name, Anschrift des Trägers der Prüfeinrichtung,
4. Name und Qualifikation des leitenden Prüfers,
5. Name und Qualifikation des Stellvertreters des
   leitenden Prüfers,
6. Namen und Qualifikationen der weiteren mit der
   Prüfung beschäftigten Mitarbeiter,
7. Darstellung der für die Durchführung der Prüfungen
   vorhandenen Räumlichkeiten, Prüfstände, Labor-
   und Freilandausrüstungen sowie der Freilandver-
   suchsflächen und
8. Nachweis, dass im Rahmen der Durchführung der
   Prüfungen alle notwendigen Aufzeichnungen erfol-
   gen.
Zu den in Satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben
sind jeweils geeignete Nachweise beizufügen.
  (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
1. die Prüfstelle organisatorisch selbständig ist,

2. ständig ein leitender Prüfer beschäftigt ist, der über
   ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschul-
   studium im Bereich des Maschinenbaus, der Agrar-
   technik oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt
   und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in
   der Durchführung entsprechender Prüfungen hat,
3. ein geeigneter Stellvertreter für den leitenden Prüfer
   benannt ist,
4. eine für den Prüfumfang angemessene Zahl qualifi-
   zierter Mitarbeiter beschäftigt ist,
5. die in § 1 Absatz 4 genannten Merkmale und Richt-
   linien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung
   stehen,

6. im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle
   Aufzeichnungen erfolgen, die erforderlich sind, um
   das Prüfungsergebnis nachvollziehen zu können, und
7. für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfun-
   gen geeignete Räumlichkeiten in ausreichender An-
   zahl sowie geeignete Prüfstände, Labor- und Frei-
   landausrüstungen und Freilandversuchsflächen in
   ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
   (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6
sind für eine Dauer von sieben Jahren nach Abschluss
der jeweiligen Prüfungen aufzubewahren. Die hierin
enthaltenen personenbezogenen Daten sind anschlie-
ßend jeweils unverzüglich – bei Speicherung in elektro-
nischer Form automatisiert – zu löschen.
   (4) Nach Erteilung der Anerkennung wird der Prüf-
stelle eine Anerkennungsbescheinigung nach dem
Muster der Anlage 2 ausgestellt.

                    Abschnitt 2

       Kontrolle von im Gebrauch
  befindlichen Pflanzenschutzgeräten

                           §3
                Grundsatz der Prüfung

   (1) Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre in
Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, mit Aus-
nahme der in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzge-
räte, in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren
durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen. Kontrollstel-
len im Sinne dieser Verordnung sind amtliche Kontroll-
BGBl. 2013, Seite 1963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1963
stellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder
amtlich anerkannte Kontrollpersonen. Soweit in § 4
nichts Anderes bestimmt ist, beginnt der Zeitraum von
sechs Kalenderhalbjahren am 6. Juli 2013.
   (2) Durch die Prüfung ist nachzuweisen, dass das
Pflanzenschutzgerät die Voraussetzungen des § 16
Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllt. Bei der
Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen
anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemach-
ten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 24. Januar
2013 (BAnz AT 14.02.2013 B1) zu prüfen. Entspricht
das Pflanzenschutzgerät den in Satz 2 genannten
Merkmalen oder einer nach Artikel 20 der Richtlinie
2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen
der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von
Pestiziden erlassenen Norm für den jeweiligen Geräte-
typ, gelten die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des
Pflanzenschutzgesetzes als erfüllt.

  (3) Teile des Pflanzenschutzgerätes, die dem An-
wenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen,
können in die Prüfung einbezogen werden.
                          §4

               Zeitpunkt der Kontrolle
   (1) Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzen-
schutzgeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechs-

ten Monats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft wor-
den sein.

    (2) Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen

Pflanzenschutzgeräte, die in einem anderen Mitglied-

staat der Europäischen Gemeinschaft nach der Richt-
linie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktions-
rahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwen-
dung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71)
geprüft worden sind und über eine entsprechende
Bescheinigung verfügen, spätestens zum Ablauf des
sechsten Kalenderhalbjahres nach der in dem anderen
Mitgliedstaat erfolgten Kontrolle erneut kontrollieren zu
lassen.
  (3) Die in der Anlage 5 aufgeführten Gerätearten
müssen spätestens bis zu dem dort genannten Zeit-
punkt kontrolliert worden sein.

                          §5

                     Prüfplakette
  (1) Der Besitzer des Pflanzenschutzgerätes hat das
Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Plakette
nach dem in Anlage 6 aufgeführten Muster nachzu-

weisen. Die Plakette ist von der Kontrollstelle durch
Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalen-
derjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubringen,
wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des
Gerätes erwiesen hat.
   (2) Die Kontrollstelle erstellt einen Prüfbericht, der
den Namen und die Anschrift der Kontrollstelle, den
Namen und die Anschrift des Besitzers des Gerätes,
die Typbezeichnung des Gerätes sowie das Datum
und das Ergebnis der Prüfung enthalten muss.
   (3) Die Kontrollstelle kann die Plakette mit einer Prüf-
nummer versehen, wenn dies im Einzelfall zur Be-
stimmbarkeit des Prüfvorgangs erforderlich ist. Die Pla-
kette kann von der Kontrollstelle angebracht werden,
wenn das Pflanzenschutzgerät lediglich geringe Män-
gel aufweist und der Besitzer sich zur Beseitigung der
Mängel vor der nächsten Inbetriebnahme des Gerätes
verpflichtet.

   (4) Die Plakette ist an dem Pflanzenschutzgerät
deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzu-
bringen; sie muss so beschaffen sein, dass sie bei ihrer
Entfernung zerstört wird.
  (5) Die Plakette wird mit dem Ablauf des auf ihr an-
gegebenen Kalenderhalbjahres ungültig.

                           §6

                  Verwendungsverbot

  Pflanzenschutzgeräte, die keiner vorgeschriebenen
Prüfung unterzogen oder nicht mit einer gültigen Pla-

kette versehen worden sind, dürfen nicht verwendet

werden.

                           §7

                Ordnungswidrigkeiten
   Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 ein
Pflanzenschutzgerät verwendet.

                           §8
                 Übergangsvorschrift

   Pflanzenschutzgeräte, die vor dem 6. Juli 2013 nach
den Vorschriften der Pflanzenschutzgeräteverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005
(BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung
vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden
ist, geprüft worden sind, müssen spätestens ein Jahr
nach dem auf der Prüfplakette angegebenen Kalender-
halbjahr nach den Vorschriften dieser Verordnung kon-
trolliert worden sein.
BGBl. 2013, Seite 1964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1964


Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)

                                       Muster eines Antragsformulars nach § 1

                                                             Antrag

Antragsteller:
Sachbearbeiter/in:                                    Ort:                            Datum:
Telefon:

auf ☐ Prüfung                              ☐ erneute Anerkennung                      ☐ Übertragung der Anerkennung
und/oder
auf eine ☐ Eintragung in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ des nachstehend genannten Pflanzenschutz-
gerätes/Pflanzenschutzgeräteteiles:


Hersteller des Gerätes:

Bezeichnung des Gerätes:

Ausführung:

bei erklärten Geräten: E-Nr.

Geräteart:

Gerätebauart:

Vorgesehener Verwendungsbereich:


Beigefügte Unterlagen:
☐ Gebrauchsanleitung (1fach),                                            ☐ Beschreibung des Gerätetyps
☐ Bildliche Darstellung des Gesamtgerätes
☐ Bestätigung über die unfallschutztechnisch einwandfreie Ausführung des Gerätes
☐ erforderlichenfalls zur Antragsprüfung notwendige Bestätigung über die Einhaltung der Straßenverkehrszulas-
   sungsordnung
☐ erforderlichenfalls zur Antragsprüfung notwendige Liste der in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ ein-
   zutragenden Ausführungen

Der Antragsteller ist über die Geräte verfügungsberechtigt. Er übernimmt mit der Bereitstellung der Geräte im Rahmen der gesetz-
lichen Haftpflicht die Haftung für all die Schäden, die sich aus der Prüfung und dem An- und Abtransport der Geräte ergeben und
die nicht von dem Julius Kühn-Institut oder deren Beauftragten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Der
Antragsteller willigt ein, dass Dokumente, auch Prüfberichte, auf elektronischem Wege zwischen ihm und dem Julius
Kühn-Institut ausgetauscht werden können. Ihm ist ferner bekannt, dass die Vertraulichkeit während der Prüfung im Prüf-
labor nicht immer gewährleistet werden kann, wenn andere Kunden anwesend sein sollten.



Firmenstempel                                          Unterschrift(en)

BGBl. 2013, Seite 1965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1965

                                                                                                                                                                Anlage 2
                                                                                                                                                        (zu § 2 Absatz 4)

                           Anerkennungsbescheinigung im Sinne des § 2

 Die Prüfeinrichtung
 ...................................................................................
                                                                     (Name)

 mit Hauptsitz in
 ...................................................................................
                                                                   (Adresse)

 und organisatorisch zugehörigen Arbeitseinheiten in

 ...................................................................................
                                                                      (Orte)

 des Trägers der Prüfeinrichtung
 ...................................................................................
                                                                     (Name)


 ist auf Antrag vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                    (Datum)


 durch das Julius Kühn-Institut am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                    (Datum)

 als Prüfstelle im Sinne des § 52 des Pflanzenschutzgesetzes anerkannt worden.




                                                                                                                                                            (Übersetzung)
                                                    Recognition Certificate

 The testing facility . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                     (name)


 with headquarters in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                   (address)


 and subsidiary testing units in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                   (location)


 supported by . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                     (name)


 has been officially recognized as testing facility by the Julius Kühn-Institute
 according Article 52 of the Plant Protection Law


 ...................................................................................
                                                                      (date)

BGBl. 2013, Seite 1966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1966

Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1)

                                            Pflanzenschutzgerätearten,
                                  die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen

                    Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,
                    1. Sprühflaschen,
                    2. Druckspeicherspritzen,
                    3. Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,
                    4. handbetätigte Rückenspritzgeräte,
                    5. motorbetriebene Rückenspritzgeräte oder
                    6. motorbetriebene Rückensprühgeräte.

BGBl. 2013, Seite 1967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1967

                                                                                             Anlage 4
                                                                                     (zu § 3 Absatz 2)

                   Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte

 Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass
  1. sie zuverlässig funktionieren,
  2. sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,
  3. sie ausreichend genau dosieren und verteilen,
  4. sie sich sicher befüllen lassen,
  5. sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beein-
     trächtigt wird,
  6. Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,
  7. der Vorrat an Behandlungsflüssigkeit leicht erkennbar ist,
  8. sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,
  9. sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtun-
     gen ausgestattet sind,
 10. sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen
     lassen,
 11. sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,
 12. sie sich leicht und gründlich reinigen lassen und
 13. die jeweils zu ihrer Kontrolle erforderlichen Messgeräte einfach angeschlos-
     sen werden können.

BGBl. 2013, Seite 1968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1968

Anlage 5
(zu § 4 Absatz 3)

                             Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen

                    Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach
                    jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:
                    1. stationäre und mobile Beizgeräte,
                    2. Granulatstreugeräte,
                    3. schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene
                       Streichgeräte oder
                    4. Bodenentseuchungsgeräte.

BGBl. 2013, Seite 1969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1969

                                                                                    Anlage 6
                                                                                     (zu § 5)
                                Muster der Plakette




                                Geprüftes Pflanzen-
                                   schutzgerät


                       Erstes
                                               Halbjahr 20..
                       Zweites




                                   Kontrollstelle

BGBl. 2013, Seite 1970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1970
                      Artikel 3

                   Verordnung
            über die Anwendung von
    Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

                         §1

                       Antrag

   (1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung

eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug

nach § 18 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist
schriftlich oder elektronisch mit folgenden Angaben
und beizufügenden Unterlagen zu stellen:

 1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des
    Antragstellers,
 2. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des
    Luftfahrzeugunternehmens,

 3. Name des Anwenders,
 4. Kopie des Luftfahrerscheins mit den für die beab-
    sichtigte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    notwendigen Berechtigungen,
 5. Angaben über die Bezeichnung des Fluggerätes

    und der zu verwendenden Technik, die der Anwen-

    dung von Pflanzenschutzmitteln dient,
 6. die voraussichtliche Größe und Lage der Anwen-
    dungsflächen einschließlich Angaben zu angren-
    zenden Wohngebieten,

 7. Kopie des Sachkundenachweises des Anwenders
    nach § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes, so-
    weit die entsprechenden Angaben der zuständigen
    Behörde nicht bereits vorliegen,

 8. Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder der
    Pflanzenschutzmittel, das oder die angewendet
    werden soll oder sollen, sowie zu verwendender
    Zusatzstoffe, soweit diese für die Anwendung des
    Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen erforder-
    lich sind,

 9. Angabe der zu behandelnden Kultur und des zu be-
    kämpfenden Schadorganismus,

10. Anwendungsplan mit Aufwandmengen der Pflan-
    zenschutzmittel einschließlich der verwendeten
    Zusatzstoffe, voraussichtlichen Anwendungszeit-
    punkte oder Anwendungszeiträume,

11. Angaben zur Bekämpfungsnotwendigkeit ein-

    schließlich Informationen zum zeitlich-räumlichen
    Ausmaß der Befallssituation und
12. Begründung, warum für die beantragte Anwendung
    des Pflanzenschutzmittels oder der Pflanzen-
    schutzmittel mit einem Luftfahrzeug nach Stand
    der Erkenntnisse keine vergleichbaren anderen
    Möglichkeiten für eine hinreichend wirksame An-
    wendung bestehen oder gegenüber der Anwen-
    dung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne
    geringerer Auswirkungen auf die menschliche Ge-
    sundheit oder den Naturhaushalt gegeben sind.

  (2) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller
zusätzliche nicht personenbezogene Angaben oder

Unterlagen zum Nachweis der Genehmigungsvoraus-
setzungen verlangen. Angaben nach Absatz 1 Num-
mer 2 bis 5, 7 und 10 können auch nachgereicht wer-
den, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
nicht bekannt sind. Die zuständige Behörde kann für
die Nachmeldung eine Frist setzen.

   (3) Angaben zur Bekämpfungsnotwendigkeit sind
nicht erforderlich, wenn sie der zuständigen Behörde
bereits vorliegen oder diese die Bekämpfung des

Schadorganismus nach § 8 des Pflanzenschutzgeset-

zes angeordnet hat.

                          §2

               Genehmigungsverfahren
  (1) Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen
der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Pflanzen-
schutzgesetzes über

1. die voraussichtlichen Anwendungsflächen,
2. die voraussichtlichen Anwendungszeiträume im Ka-
   lenderjahr der Antragstellung,

3. die Witterungsverhältnisse, unter denen die Anwen-

   dung zulässig ist,

4. die zu verwendende Technik zur Anwendung des
   Pflanzenschutzmittels, wobei nur Ausrüstungen zu-
   lässig sind, die die beste verfügbare Technik zur
   Abdriftminderung darstellen,

5. die besonderen Risikominderungsmaßnahmen zum
   Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie
   zum Schutz des Naturhaushaltes, einschließlich
   Maßnahmen zur rechtzeitigen Information von Anrai-
   nern und anderen Personen, die sich in unmittel-
   barer Nähe der Anwendungsflächen aufhalten kön-
   nen.

Die Genehmigung ist zu befristen.

   (2) Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für
ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung ruht.

   (3) Auflagen im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 3 sind
insbesondere die Pflicht zur Information der zustän-
digen Behörde über den Anwendungszeitpunkt und
über Anhaltspunkte, die auf eine Gefahr für Mensch,
Tier oder Naturhaushalt schließen lassen, sowie der
Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung

oder Ergänzung von Auflagen.

                          §3

          Unterrichtung der Öffentlichkeit

   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Öffent-
lichkeit in geeigneter Weise und rechtzeitig über die
genehmigten Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln
mit Luftfahrzeugen, insbesondere über die genehmig-
ten Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, den Wir-
kungsbereich, die zu behandelnde Kultur, die Anwen-
dungszeitpunkte, die zu behandelnden Flächen sowie
die erteilten Auflagen, unterrichtet wird.
BGBl. 2013, Seite 1971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1971
                          §4
                      Verfahren

    für die Genehmigung eines Pflanzenschutz-
   mittels für die Anwendung mit Luftfahrzeugen
   (1) Dem Antrag auf Genehmigung nach § 18 Absatz 3
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Pflanzen-
schutzgesetzes sind, soweit beim Bundesamt für Ver-

braucherschutz und Lebensmittelsicherheit keine aus-

reichenden Informationen insbesondere aus Verfahren

zur Erteilung von Genehmigungen oder Zulassungen

nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen,

folgende zusätzliche Unterlagen beizufügen:

1. die vorgesehenen Anwendungen des Pflanzen-
   schutzmittels,

2. Unterlagen zur Abdrift bei Anwendungen mit Luft-
   fahrzeugen,
3. Unterlagen zur Exposition von Mensch, Tier und
   dem Naturhaushalt bei Anwendungen des Pflanzen-
   schutzmittels mit Luftfahrzeugen,

4. Unterlagen über die für die Anwendung vorgesehene
   Technik,
5. Unterlagen über die Wirksamkeit auch bei der An-
   wendung mit Luftfahrzeugen, wenn die vorgesehene
   Aufwandmenge sich von der zugelassenen Auf-
   wandmenge erheblich unterscheidet,

6. Unterlagen zur Einhaltung festgelegter Rückstands-
   höchstgehalte.

   (2) Dem Antrag ist zusätzlich eine Begründung bei-

zufügen, warum für die beantragte Anwendung des
Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen grundsätzlich
nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse keine ver-
gleichbaren anderen Möglichkeiten für eine hinreichend
wirksame Anwendung existieren oder gegenüber der
Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im
Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen.
   (3) Soweit es für die Prüfung des Antrages erforder-
lich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit Unterlagen nutzen, die zur
Prüfung des Antrags auf Zulassung des Pflanzen-
schutzmittels erhoben worden sind. Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann
von dem Antragsteller die Vorlage ergänzender Unter-
lagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Vorausset-
zung nach Absatz 1 erforderlich ist. Für einen Antrag im
Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Pflanzen-
schutzgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend, soweit sich
die geforderten Angaben nicht bereits aus den mit dem
Zulassungsantrag übermittelten Unterlagen ergeben.

                       Artikel 4

                   Änderung der
            Pflanzenbeschauverordnung

   Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),

die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Ok-

tober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Nummer 8 wird

     aa) die Angabe „Verordnung EWG Nr. 2313/92“
         durch die Angabe „Verordnung EWG
         Nr. 2913/92“ und

     bb) der Punkt am Ende durch ein Komma
     ersetzt.
   b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

     „9. Sendung: eine Menge an Waren, die in Bezug

         auf mit dem Warenverkehr verbundenen

         Förmlichkeiten, insbesondere Zollförmlich-

         keiten, in einem einzigen Dokument erfasst

         sind.“

   c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Eine Sendung im Sinne des Satzes 1 Nummer 9
     kann aus einer oder mehreren Partien bestehen.“

2. Nach § 1c wird folgender § 1d eingefügt:
                         „§ 1d
                        Leitlinien

       Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zustän-
   digen Behörden durch das Julius Kühn-Institut er-
   stellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leit-
   linie zur Bekämpfung eines bestimmten Schad-
   organismus vor, berücksichtigt die zuständige
   Behörde bei der Entscheidung über die anzuwen-
   denden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schad-
   organismus oder zur Abwehr der Gefahr der Ver-
   schleppung des Schadorganismus diese Leitlinie.“

3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

                         „§ 4b

                 Verbote auf Grund
       von Schutzmaßnahmen der Europäischen
      Gemeinschaft oder der Europäischen Union
       (1) Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzener-
   zeugnisse oder sonstige Gegenstände dürfen nicht
   aus Drittländern eingeführt oder innergemeinschaft-
   lich verbracht werden, soweit ihre Einfuhr oder
   ihr innergemeinschaftliches Verbringen durch die
   Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3
   in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richt-
   linie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung
   verboten worden ist und das Bundesministerium für
   Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
   den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger be-
   kannt gemacht hat. Das Bundesministerium für
   Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
   macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung
   des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger be-
   kannt.
      (2) Absatz 1 gilt auch für Pflanzen, Pflanzener-
   zeugnisse und sonstige Gegenstände, die von
   einem Schadorganismus im Sinne des Absatzes 1
   befallen sind.

      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn in
   einem in Absatz 1 genannten Rechtsakt

   1. besondere Anforderungen für die Einfuhr oder

      das innergemeinschaftliche Verbringen von

      Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen

      Gegenständen festgelegt und diese Anforderun-

      gen nicht erfüllt sind,
   2. besondere Bescheinigungen für die Einfuhr oder
      das innergemeinschaftliche Verbringen erforder-
BGBl. 2013, Seite 1972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1972
       lich sind und diese nicht die Befallsgegenstände
       begleiten.

  In diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c

  entsprechend anzuwenden.“

4. Dem § 7a wird folgender Satz 3 angefügt:
  „Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen,
  Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
  im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der
  Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Ein-
  gangsort oder dem genehmigten Kontrollort ent-
  fernen.“

5. § 7b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 7b

                     Kontrolle von
             hölzernem Verpackungsmaterial
    Wer eine Sendung aus einem Drittland in das
  Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt,
  deren Waren

  1. Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im
     Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2
     und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder
  2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz
     verpackt sind und

  die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt
  gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist
  verpflichtet, dies unmittelbar nach Eintreffen der
  Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
  land unter Angabe des Ursprungslandes des Ver-
  packungsmaterials und der eingeführten Waren
  der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der
  Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4
  Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG)
  Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige
  Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn
  diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt.
  Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Ver-
  fügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis
  diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt
  hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine
  Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung
  der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffe-
  ner Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kon-
  trolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer
  eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung nach
  Satz 4 ist der zuständigen Zollstelle mit der An-
  meldung zur Überführung der Waren in ein Zollver-
  fahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c
  bis g vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht
  vorgelegt, ist die Überführung der Sendung in ei-
  nes der in Satz 5 genannten Zollverfahren ausge-
  schlossen.“

6. Dem § 9 Absatz 1, dem § 13g Absatz 1 und dem
   § 13l Absatz 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:
  „§ 1d gilt entsprechend.“

7. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die zuständige Behörde kann Befallsgegen-
  stände, für die kein Antrag nach Absatz 1 gestellt
  worden ist, die für die Ausfuhr in ein Drittland
  bestimmt sind und für die in diesem Drittland be-
  sondere pflanzengesundheitliche Einfuhrvoraus-

   setzungen festgelegt sind, auf die Einhaltung dieser
   Einfuhrvoraussetzungen untersuchen. Liegen die
   Voraussetzungen für die Einfuhr in dieses Drittland

   nicht vor, kann die zuständige Behörde die Ausfuhr

   in dieses Drittland untersagen, bis ein Antrag nach
   Absatz 1 gestellt oder die Maßnahmen durch-
   geführt worden sind, die erforderlich sind, um
   die Einfuhrvoraussetzungen des Drittlandes zu er-
   füllen.“
8. Dem § 13c Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
   fügt:

   „Die Sätze 1 und 2 sowie die §§ 13d bis 13g gelten
   auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-
   tige Gegenstände, für die die Europäische Kommis-
   sion nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit
   Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine
   Pflanzenpasspflicht festgelegt hat und das Bundes-
   ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
   braucherschutz den jeweiligen Rechtsakt im Bun-
   desanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundes-
   ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
   braucherschutz macht auch die Änderungen sowie
   die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im
   Bundesanzeiger bekannt.“
9. § 13p wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Dabei kann die Behörde die technische Kon-
     trolle der für eine Behandlung verwendeten
     Geräte oder technischen Vorrichtungen einem
     amtlich anerkannten Sachverständigen nach Ab-
     satz 5 überlassen oder die Vorlage eines Gut-
     achtens eines solchen amtlich anerkannten
     Sachverständigen verlangen.“
   b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

        „(5) Die zuständige Behörde erkennt auf An-
     trag einen Sachverständigen an, wenn der Sach-
     verständige
     1. über die für die Durchführung der Kontrolle
        erforderliche Zuverlässigkeit und auf Grund
        einer abgeschlossenen fachbezogenen Be-
        rufsausbildung oder eines abgeschlossenen
        fachbezogenen Studiums über die erforderli-
        chen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
        verfügt,

     2. über die für die Kontrollen notwendige mess-
        technische Ausrüstung verfügt und
     3. die Gewähr dafür bietet, dass die Kontrollen
        frei von Interessenkonflikten durchgeführt
        werden und er kein persönliches Interesse
        am Ergebnis der Kontrollen hat.

     Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
     sowie die Eignung der messtechnischen Aus-
     rüstung sind durch geeignete Zeugnisse und
     Bescheinigungen nachzuweisen. Der Sachver-
     ständige ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich

     der Voraussetzungen nach Satz 1 unverzüglich
     der zuständigen Behörde anzuzeigen und der
     zuständigen Behörde Zugang zu den Kontroll-
     stellen zu gewähren und den Kontrollablauf be-
     treffende Auskünfte zu erteilen. Die zuständige
     Behörde widerruft die Anerkennung, wenn eine
BGBl. 2013, Seite 1973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1973
      der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr
      vorliegt oder der Sachverständige gegen seine
      Pflichten aus Satz 3 verstößt.“

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
      folgt gefasst:

         „(6) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1
      Nummer 1 genannten Standard behandelt wor-

      den ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung

      in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Be-

      handlung durchzuführen, ist verpflichtet, diese

      Tätigkeit der zuständigen Behörde spätestens

      30 Tage nach deren Aufnahme anzuzeigen. Der

      Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen
      über Herkunft und Verbleib des von ihm in
      Verkehr gebrachten Holzes zu führen und für
      drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzu-
      bewahren.“

10. § 13q Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In den Sätzen 3, 6, 7 und 8 wird jeweils die An-

      gabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“

      ersetzt.

   b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kön-
      nen die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3
      in zwei oder drei Zeilen aufgebracht werden,
      wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räum-
      lichen Gründen nicht möglich ist.“

11. Nach § 13r wird folgender § 13s eingefügt:

                          „§ 13s

                    Verwendung von
             hölzernem Verpackungsmaterial

      Ist es für die Einfuhr von hölzernem Verpa-
   ckungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung, dass
   das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vor-
   schriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genann-
   ten Standards behandelt und gekennzeichnet ist,
   darf derjenige, der Waren in dieses Drittland senden
   will und dabei hölzernes Verpackungsmaterial ver-
   wendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial ver-

   wenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet

   ist.“

12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
      eingefügt:
      „7a. entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein
           Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen
           Gegenstand entfernt,“.

   b) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „§ 13n
      Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „oder § 13p Absatz 6
      Satz 1“ eingefügt.
   c) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
   d) Nach der Nummer 15 wird folgende Nummer 15a
      eingefügt:

      „15a. entgegen § 13s hölzernes Verpackungs-
            material verwendet oder“.

                       Artikel 5

                  Änderung der
              Verordnung über das
           Inverkehrbringen und die

     Aussaat von mit bestimmten Pflanzen-
     schutzmitteln behandeltem Maissaatgut

  Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die

Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln be-

handeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz.

S. 519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung

vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „zur Einzelkorn-
     ablage, das mit Unterdruck arbeitet,“ gestrichen.

  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Satz 1 gilt nicht, soweit das verwendete Gerät

     mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, die die er-

     zeugte Abluft auf oder in den Boden leitet und

     dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes
     von mindestens 90 vom Hundert, verglichen mit
     pneumatischen Sägeräten zur Einzelkornablage,
     die mit Unterdruck arbeiten, ohne eine solche
     Vorrichtung erreicht.“

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Einzel-
   kornablage“ gestrichen.

                       Artikel 6

                   Änderung der
              Bienenschutzverordnung

  § 4 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992
(BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel 4 § 3 des
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 4

                Ordnungswidrigkeiten

  Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Num-

mer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes han-

delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienen-
   gefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder
2. entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflan-
   zenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder besei-
   tigt.“

                       Artikel 7

                 Änderung der
     Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
   In § 3a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die
Angabe „§ 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes“
ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 1974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1974
                       Artikel 8

            Aufhebung von Vorschriften

   (1) Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom
28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Arti-
kel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben.
  (2) Die Pflanzenschutzgeräteverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I

S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom
15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist,

wird aufgehoben.

                             Artikel 9

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 27. Juni 2013
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1953. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ab1417a53edaadeb….