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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1679

BGBl. 2013 I S. 1679 · 6.227 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1679
                                         Verordnung
          zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungs-
  verfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt
 für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften
                                                    Vom 24. Juni 2013

   Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 5 Absatz 1
  Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes, der
  durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes
  vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert wor-
  den ist, auf Grund des § 52 Absatz 58 Satz 3 und
  Absatz 58a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,
  der durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b
  des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702)
  geändert worden ist, und auf Grund des § 51 Ab-
  satz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Einkommen-
  steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862);

– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
  § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes,
  der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c des Ge-
  setzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geän-
  dert worden ist:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1   Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für
            das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf
            das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung
            verschiedener Anwendungszeitpunkte
Artikel 2   Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
            ordnung
Artikel 3   Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens
            aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren
            nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungs-
            gesetzes

Artikel 4   Inkrafttreten

                      Artikel 1
                  Verordnung
               zur Übertragung
       der Zuständigkeit für das Steuer-
    abzugs- und Veranlagungsverfahren auf
   das Bundeszentralamt für Steuern und zur
 Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte

                         §1

           Übertragung der Zuständigkeit
       auf das Bundeszentralamt für Steuern
  Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für

1. die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach
   § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ein-
   schließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachfor-
   derungsbescheiden und deren Vollstreckung,
2. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Ab-
   satz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuer-
   gesetzes,

3. die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Ab-
   satz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes,

soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem
31. Dezember 2013 zufließen.

                         §2
             Anwendungszeitpunkte
           zum Einkommensteuergesetz

  (1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuerge-
setzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
BGBl. 2013, Seite 1680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1680
  (2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuerge-
setzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

                       Artikel 2
                Änderung der
   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

   § 84 Absatz 3h Satz 4 der Einkommensteuer-Durch-

führungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013

(BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

fasst:
„§ 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie
§ 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des
Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) sind
erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2013 zufließen.“

                       Artikel 3
                    Verordnung
                   zur Verteilung
        des Steueraufkommens aus dem
 Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach
§ 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

                          §1
                     Grundregel
   (1) Das auf die Länder einschließlich ihrer Gemein-
den entfallende Aufkommen des Bundeszentralamts
für Steuern aus der Ausübung der Aufgabe nach § 5
Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes

gebührt dem Land, dessen Finanzbehörde für die Be-
steuerung vom Einkommen des Vergütungsschuldners
örtlich zuständig ist. Ist der Vergütungsschuldner keine

Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitz-
finanzamt nicht überein, ist das Betriebsfinanzamt maß-
gebend.

   (2) Sofern eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2
Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes bean-
tragt wird und der hierauf anzurechnende Steuerabzug
nach § 50a des Einkommensteuergesetzes von Vergü-
tungsschuldnern vorgenommen wurde, für deren Be-
steuerung vom Einkommen Finanzbehörden verschie-

dener Länder örtlich zuständig sind, steht der auf die

Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende An-

teil am Zahl- oder Erstattungsbetrag dem Land zu, des-

sen Finanzbehörde nach Maßgabe der Abgabenord-

nung für die Veranlagung zuständig gewesen wäre.

                         §2

                 Verteilung bei
      gebietsfremden Vergütungsschuldnern
  Ist keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land
nach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Ver-
hältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1
auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen.

                         §3
                    Verfahren zur
         Verteilung des Steueraufkommens
   Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundes-
zentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder
getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten
fest.

                       Artikel 4

                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 24. Juni 2013
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1679. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0e16e884e1a615ee….