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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1545

BGBl. 2013 I S. 1545 · 14.087 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1545
                                               Gesetz
                                   zur Schlichtung im Luftverkehr
                                                   Vom 11.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                Luftverkehrsgesetzes

  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Mai 2013
(BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt

     gefasst:

      „Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung“.

  b) Die Angabe zu § 57 wird durch die folgenden An-
     gaben ersetzt:
     „5. Unterabschnitt   Schlichtung          57 – 57c

     § 57     Privatrechtlich organisierte Schlichtung
     § 57a    Behördliche Schlichtung
     § 57b    Gemeinsame Vorschriften
     § 57c    Verordnungsermächtigungen“.
2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
   folgt gefasst:
                    „Zweiter Abschnitt

              Haftpflicht und Schlichtung“.

3. § 57 wird durch folgenden 5. Unterabschnitt ersetzt:
                    „5. Unterabschnitt
                        Schlichtung

                           § 57

         Privatrechtlich organisierte Schlichtung
     (1) Das Bundesministerium der Justiz kann im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
  kehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesminis-
  terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
  cherschutz und dem Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Technologie privatrechtlich organisierte
  Einrichtungen als Schlichtungsstellen zur außer-
  gerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über An-
  sprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunterneh-
  men nach § 57b Absatz 1 anerkennen. Anerkannt
  werden kann auch eine verkehrsträgerübergreifende
  Schlichtungsstelle. Die Anerkennung ist im Bundes-
  anzeiger bekannt zu machen.
     (2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen kön-
  nen als Schlichtungsstellen anerkannt werden, wenn
  diese in organisatorischer und fachlicher Hinsicht
  die Aufgaben einer Schlichtungsstelle erfüllen kön-
  nen und sie die Schlichtungen auf der Grundlage
Juni 2013

    einer Verfahrensordnung durchführen, die im Ein-
    klang mit diesem Gesetz und der auf Grund dieses
    Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung steht sowie
    den Anforderungen der Empfehlung 98/257/EG der
    Kommission vom 30. März 1998 betreffend die
    Grundsätze für Einrichtungen, die für die außerge-
    richtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitig-
    keiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998,
    S. 31) entspricht und insbesondere gewährleistet,
    dass

    1. die Schlichtungsstelle hinsichtlich ihrer Entschei-
       dungen und Vorschläge unabhängig ist und un-

       parteiisch handelt,

    2. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens Gele-

       genheit zur Äußerung erhalten,

    3. die Interessen aller Beteiligten angemessen be-
       rücksichtigt werden,

    4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertrau-
       lichkeit der Informationen, von denen sie im
       Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, wahren
       und
    5. das Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt
       wird.
    Die Verfahrensordnung ist Interessierten zugänglich
    zu machen.
       (3) Fluggäste können eine Schlichtungsstelle an-
    rufen, wenn das beteiligte Luftfahrtunternehmen an
    der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teil-

    nimmt. Die Schlichtungsstellen sind verpflichtet,
    eine Liste der teilnehmenden Luftfahrtunternehmen
    zu führen und in geeigneter Weise Interessierten zu-
    gänglich zu machen.

       (4) Die Schlichtungsstellen können für das
    Schlichtungsverfahren mit dem Eingang des
    Schlichtungsbegehrens von dem beteiligten Luft-
    fahrtunternehmen ein angemessenes Entgelt verlan-
    gen. Ist die Geltendmachung des Anspruchs im
    Schlichtungsverfahren missbräuchlich, kann das
    Entgelt ganz oder teilweise von dem Fluggast ver-
    langt werden. Wenn das Entgelt den Anforderungen
    des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht, kann die Ein-
    richtung als Schlichtungsstelle nicht anerkannt wer-
    den.
       (5) Weist eine Schlichtungsstelle nach, dass in-
    nerhalb von zwei Jahren nach der Anerkennung
    und der Aufnahme der Schlichtung in der überwie-
    genden Zahl der Fälle bei ihr Ansprüche geltend ge-
    macht wurden, die nicht bestanden, kann diese
    Schlichtungsstelle vor Einleitung eines Schlich-
    tungsverfahrens von dem Fluggast ein Entgelt ver-
    langen. Der Nachweis ist gegenüber dem Bundes-
    amt für Justiz zu erbringen. Das Bundesamt für Jus-
    tiz teilt der Schlichtungsstelle und dem Bundesmi-
BGBl. 2013, Seite 1546 — Originalseite als Abbildung
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  nisterium der Justiz mit, ob der Nachweis erbracht
  ist. Das Entgelt nach Satz 1 darf 20 Euro nicht über-
  schreiten. Es kann nur verlangt werden, wenn der
  Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet
  wird, nach Einführung des Entgelts geschlossen
  wurde. Das Entgelt ist dem Fluggast von dem betei-
  ligten Luftfahrtunternehmen zu erstatten, wenn der
  Anspruch im Schlichtungsverfahren für begründet
  erachtet wird. Es ist auf das Entgelt nach Absatz 4
  Satz 2 anzurechnen, wenn die Geltendmachung des
  Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich
  war. Wird ein Entgelt nach Satz 1 verlangt, obwohl
  der Nachweis nicht erbracht ist, ist die Anerkennung
  nach Absatz 1 zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn
  ein Entgelt von mehr als 20 Euro verlangt wird. Wird
  ein Entgelt nach Satz 1 von einer Schlichtungsstelle
  verlangt, gilt für diese Schlichtungsstelle § 57b Ab-
  satz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht.

     (6) Die Regelung der Entgelte nach den Absät-
  zen 4 und 5 haben die Schlichtungsstellen Interes-
  sierten zugänglich zu machen.

                         § 57a
                Behördliche Schlichtung

     (1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig-
  keiten über Ansprüche von Fluggästen nach § 57b
  Absatz 1 gegen Luftfahrtunternehmen, die nicht an
  einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten pri-
  vatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle nach
  § 57 teilnehmen, können Fluggäste die Schlich-
  tungsstelle anrufen, die bei dem Bundesamt für
  Justiz einzurichten ist. Dies gilt auch, wenn keine
  privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlich-
  tungsstelle anerkannt ist.
     (2) Die Schlichtungsstelle muss die Anforderun-
  gen des § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 erfül-
  len.
     (3) Die Schlichtungsstelle erhebt für das Schlich-
  tungsverfahren von dem beteiligten Luftfahrtunter-
  nehmen Kosten nach der Justizverwaltungskosten-

  ordnung. Ist die Geltendmachung des Anspruchs im

  Schlichtungsverfahren missbräuchlich, kann die
  Schlichtungsstelle entscheiden, Kosten ganz oder
  teilweise von dem Fluggast zu erheben.

     (4) Sind innerhalb von zwei Jahren nach Auf-

  nahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl

  der Fälle Ansprüche geltend gemacht worden, die
  nicht bestanden, kann das Bundesministerium der
  Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bun-
  desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
  Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für
  Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-
  nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
  bedarf, bestimmen, dass die Schlichtungsstelle vor
  Einleitung eines Schlichtungsverfahrens von dem
  Fluggast eine Gebühr erhebt. Die Gebühr darf
  20 Euro nicht überschreiten. Sie kann nur verlangt
  werden, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförde-
  rung geschuldet wird, nach Einführung der Gebühr
  geschlossen wurde. Die Gebühr ist dem Fluggast
  von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen zu erstat-
  ten, wenn der Anspruch im Schlichtungsverfahren
  für begründet erachtet wird. Sie ist auf die Gebühr

nach Absatz 3 Satz 2 anzurechnen, wenn die Gel-
tendmachung des Anspruchs im Schlichtungsver-
fahren missbräuchlich war. Wird eine Gebühr nach
Satz 1 erhoben, gilt § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
nicht.
   (5) Das Bundesamt für Justiz kann für Beitrei-
bungsmaßnahmen anordnen, dass das Luftfahrt-
unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist
einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im
Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

                        § 57b

             Gemeinsame Vorschriften
   (1) Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a be-
treffen Zahlungsansprüche bis zu 5 000 Euro aus
einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher (§ 13
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschuldet wird,
und die geltend gemacht werden wegen

1. der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförde-
   rung von Fluggästen oder der Annullierung von
   Flügen,
2. der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes
   oder der verspäteten Beförderung von Reisege-
   päck,

3. der Zerstörung, der Beschädigung oder des Ver-
   lustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt
   oder mit sich führt, oder
4. Pflichtverletzungen bei der Beförderung von be-
   hinderten Fluggästen und Fluggästen mit einge-
   schränkter Mobilität.
Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1
von mehr als 5 000 Euro können Gegenstand der
Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensord-
nung dies vorsieht.
  (2) Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57
und 57a können nicht angerufen werden, wenn
1. keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben
   ist,

2. der Anspruch bereits bei einem Gericht anhängig

   ist oder anhängig war,

3. der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle
   nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden
   ist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen

   werden konnte und deren Anrufung nicht nach

   Nummer 5 ausgeschlossen war,

4. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich
   beigelegt ist,
5. der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem
   Luftfahrtunternehmen geltend gemacht worden
   ist oder seit der Geltendmachung nicht mehr als
   2 Monate vergangen sind oder
6. die Höhe des Anspruchs 10 Euro nicht über-
   schreitet.

Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzu-
lässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens
der Anspruch bei einem Gericht anhängig gemacht
wird.
   (3) Die Schlichtungsstellen können die Schlich-
tung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung ei-
ner grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen
würde.
BGBl. 2013, Seite 1547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1547
    (4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt un-
  berührt.

                         § 57c

             Verordnungsermächtigungen
     Das Bundesministerium der Justiz regelt im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
  Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium
  für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
  schutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht

  der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzel-
  heiten des Verfahrens in den Fällen des § 57 Absatz 5
  und des § 57a Absatz 1. Die Rechtsverordnung kann
  auch weitere Anforderungen an die Schlichtungs-
  stelle und an das von ihr zu gewährleistende Verfah-
  ren nach § 57 Absatz 2 regeln; durch Rechtsverord-
  nung können auch die Beträge nach § 57b Absatz 1

  und 2 Satz 1 Nummer 6 an die allgemeine Preisstei-

  gerungsrate angepasst werden, wenn diese gegen-
  über den Beträgen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
  oder bei der letzten Anpassung 10 Prozent über-
  steigt.“
4. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung im
  Luftverkehr vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) ein-
  gefügte 5. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
  gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Novem-
  ber 2013 entstanden sind.“

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

                                  Artikel 2
                         Änderung der
                Justizverwaltungskostenordnung

      Der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwal-
   tungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten
   Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
   20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden
   ist, wird nach Nummer 805 folgende Zwischenüber-
   schrift und Nummer 900 angefügt:

                                                        Gebühren-
      Nr.            Gebührentatbestand                  betrag

               „9. Schlichtung nach § 57a LuftVG
     900     Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . 290,00 EUR“.
               Die Gebühr ist ausschließlich von
             dem Luftfahrtunternehmen zu erhe-
             ben, wenn das Bundesamt für Justiz
             keine abweichende Entscheidung

             nach § 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG
             getroffen hat.

                                  Artikel 3
                                Inkrafttreten
     (1) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 57c des Luftver-
   kehrsgesetzes am Tag nach der Verkündung dieses Ge-
   setzes in Kraft.
     (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Novem-
   ber 2013 in Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 11. Juni 2013
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l

                                    Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                    S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
                                             Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                 Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1545. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 08d2dac1c987614b….