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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1545
BGBl. 2013 I S. 1545 · 14.087 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Schlichtung im Luftverkehr
Vom 11.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Mai 2013
(BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung“.
b) Die Angabe zu § 57 wird durch die folgenden An-
gaben ersetzt:
„5. Unterabschnitt Schlichtung 57 – 57c
§ 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung
§ 57a Behördliche Schlichtung
§ 57b Gemeinsame Vorschriften
§ 57c Verordnungsermächtigungen“.
2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Haftpflicht und Schlichtung“.
3. § 57 wird durch folgenden 5. Unterabschnitt ersetzt:
„5. Unterabschnitt
Schlichtung
§ 57
Privatrechtlich organisierte Schlichtung
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesminis-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie privatrechtlich organisierte
Einrichtungen als Schlichtungsstellen zur außer-
gerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über An-
sprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunterneh-
men nach § 57b Absatz 1 anerkennen. Anerkannt
werden kann auch eine verkehrsträgerübergreifende
Schlichtungsstelle. Die Anerkennung ist im Bundes-
anzeiger bekannt zu machen.
(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen kön-
nen als Schlichtungsstellen anerkannt werden, wenn
diese in organisatorischer und fachlicher Hinsicht
die Aufgaben einer Schlichtungsstelle erfüllen kön-
nen und sie die Schlichtungen auf der Grundlage
Juni 2013
einer Verfahrensordnung durchführen, die im Ein-
klang mit diesem Gesetz und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung steht sowie
den Anforderungen der Empfehlung 98/257/EG der
Kommission vom 30. März 1998 betreffend die
Grundsätze für Einrichtungen, die für die außerge-
richtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitig-
keiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998,
S. 31) entspricht und insbesondere gewährleistet,
dass
1. die Schlichtungsstelle hinsichtlich ihrer Entschei-
dungen und Vorschläge unabhängig ist und un-
parteiisch handelt,
2. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens Gele-
genheit zur Äußerung erhalten,
3. die Interessen aller Beteiligten angemessen be-
rücksichtigt werden,
4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertrau-
lichkeit der Informationen, von denen sie im
Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, wahren
und
5. das Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt
wird.
Die Verfahrensordnung ist Interessierten zugänglich
zu machen.
(3) Fluggäste können eine Schlichtungsstelle an-
rufen, wenn das beteiligte Luftfahrtunternehmen an
der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teil-
nimmt. Die Schlichtungsstellen sind verpflichtet,
eine Liste der teilnehmenden Luftfahrtunternehmen
zu führen und in geeigneter Weise Interessierten zu-
gänglich zu machen.
(4) Die Schlichtungsstellen können für das
Schlichtungsverfahren mit dem Eingang des
Schlichtungsbegehrens von dem beteiligten Luft-
fahrtunternehmen ein angemessenes Entgelt verlan-
gen. Ist die Geltendmachung des Anspruchs im
Schlichtungsverfahren missbräuchlich, kann das
Entgelt ganz oder teilweise von dem Fluggast ver-
langt werden. Wenn das Entgelt den Anforderungen
des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht, kann die Ein-
richtung als Schlichtungsstelle nicht anerkannt wer-
den.
(5) Weist eine Schlichtungsstelle nach, dass in-
nerhalb von zwei Jahren nach der Anerkennung
und der Aufnahme der Schlichtung in der überwie-
genden Zahl der Fälle bei ihr Ansprüche geltend ge-
macht wurden, die nicht bestanden, kann diese
Schlichtungsstelle vor Einleitung eines Schlich-
tungsverfahrens von dem Fluggast ein Entgelt ver-
langen. Der Nachweis ist gegenüber dem Bundes-
amt für Justiz zu erbringen. Das Bundesamt für Jus-
tiz teilt der Schlichtungsstelle und dem Bundesmi-

nisterium der Justiz mit, ob der Nachweis erbracht
ist. Das Entgelt nach Satz 1 darf 20 Euro nicht über-
schreiten. Es kann nur verlangt werden, wenn der
Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet
wird, nach Einführung des Entgelts geschlossen
wurde. Das Entgelt ist dem Fluggast von dem betei-
ligten Luftfahrtunternehmen zu erstatten, wenn der
Anspruch im Schlichtungsverfahren für begründet
erachtet wird. Es ist auf das Entgelt nach Absatz 4
Satz 2 anzurechnen, wenn die Geltendmachung des
Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich
war. Wird ein Entgelt nach Satz 1 verlangt, obwohl
der Nachweis nicht erbracht ist, ist die Anerkennung
nach Absatz 1 zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn
ein Entgelt von mehr als 20 Euro verlangt wird. Wird
ein Entgelt nach Satz 1 von einer Schlichtungsstelle
verlangt, gilt für diese Schlichtungsstelle § 57b Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht.
(6) Die Regelung der Entgelte nach den Absät-
zen 4 und 5 haben die Schlichtungsstellen Interes-
sierten zugänglich zu machen.
§ 57a
Behördliche Schlichtung
(1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig-
keiten über Ansprüche von Fluggästen nach § 57b
Absatz 1 gegen Luftfahrtunternehmen, die nicht an
einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten pri-
vatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle nach
§ 57 teilnehmen, können Fluggäste die Schlich-
tungsstelle anrufen, die bei dem Bundesamt für
Justiz einzurichten ist. Dies gilt auch, wenn keine
privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlich-
tungsstelle anerkannt ist.
(2) Die Schlichtungsstelle muss die Anforderun-
gen des § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 erfül-
len.
(3) Die Schlichtungsstelle erhebt für das Schlich-
tungsverfahren von dem beteiligten Luftfahrtunter-
nehmen Kosten nach der Justizverwaltungskosten-
ordnung. Ist die Geltendmachung des Anspruchs im
Schlichtungsverfahren missbräuchlich, kann die
Schlichtungsstelle entscheiden, Kosten ganz oder
teilweise von dem Fluggast zu erheben.
(4) Sind innerhalb von zwei Jahren nach Auf-
nahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl
der Fälle Ansprüche geltend gemacht worden, die
nicht bestanden, kann das Bundesministerium der
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, bestimmen, dass die Schlichtungsstelle vor
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens von dem
Fluggast eine Gebühr erhebt. Die Gebühr darf
20 Euro nicht überschreiten. Sie kann nur verlangt
werden, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförde-
rung geschuldet wird, nach Einführung der Gebühr
geschlossen wurde. Die Gebühr ist dem Fluggast
von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen zu erstat-
ten, wenn der Anspruch im Schlichtungsverfahren
für begründet erachtet wird. Sie ist auf die Gebühr
nach Absatz 3 Satz 2 anzurechnen, wenn die Gel-
tendmachung des Anspruchs im Schlichtungsver-
fahren missbräuchlich war. Wird eine Gebühr nach
Satz 1 erhoben, gilt § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
nicht.
(5) Das Bundesamt für Justiz kann für Beitrei-
bungsmaßnahmen anordnen, dass das Luftfahrt-
unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist
einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im
Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.
§ 57b
Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a be-
treffen Zahlungsansprüche bis zu 5 000 Euro aus
einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher (§ 13
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschuldet wird,
und die geltend gemacht werden wegen
1. der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförde-
rung von Fluggästen oder der Annullierung von
Flügen,
2. der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes
oder der verspäteten Beförderung von Reisege-
päck,
3. der Zerstörung, der Beschädigung oder des Ver-
lustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt
oder mit sich führt, oder
4. Pflichtverletzungen bei der Beförderung von be-
hinderten Fluggästen und Fluggästen mit einge-
schränkter Mobilität.
Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1
von mehr als 5 000 Euro können Gegenstand der
Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensord-
nung dies vorsieht.
(2) Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57
und 57a können nicht angerufen werden, wenn
1. keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben
ist,
2. der Anspruch bereits bei einem Gericht anhängig
ist oder anhängig war,
3. der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle
nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden
ist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen
werden konnte und deren Anrufung nicht nach
Nummer 5 ausgeschlossen war,
4. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich
beigelegt ist,
5. der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem
Luftfahrtunternehmen geltend gemacht worden
ist oder seit der Geltendmachung nicht mehr als
2 Monate vergangen sind oder
6. die Höhe des Anspruchs 10 Euro nicht über-
schreitet.
Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzu-
lässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens
der Anspruch bei einem Gericht anhängig gemacht
wird.
(3) Die Schlichtungsstellen können die Schlich-
tung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung ei-
ner grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen
würde.

(4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt un-
berührt.
§ 57c
Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium der Justiz regelt im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzel-
heiten des Verfahrens in den Fällen des § 57 Absatz 5
und des § 57a Absatz 1. Die Rechtsverordnung kann
auch weitere Anforderungen an die Schlichtungs-
stelle und an das von ihr zu gewährleistende Verfah-
ren nach § 57 Absatz 2 regeln; durch Rechtsverord-
nung können auch die Beträge nach § 57b Absatz 1
und 2 Satz 1 Nummer 6 an die allgemeine Preisstei-
gerungsrate angepasst werden, wenn diese gegen-
über den Beträgen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
oder bei der letzten Anpassung 10 Prozent über-
steigt.“
4. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung im
Luftverkehr vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) ein-
gefügte 5. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Novem-
ber 2013 entstanden sind.“
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Artikel 2
Änderung der
Justizverwaltungskostenordnung
Der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwal-
tungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden
ist, wird nach Nummer 805 folgende Zwischenüber-
schrift und Nummer 900 angefügt:
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand betrag
„9. Schlichtung nach § 57a LuftVG
900 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . 290,00 EUR“.
Die Gebühr ist ausschließlich von
dem Luftfahrtunternehmen zu erhe-
ben, wenn das Bundesamt für Justiz
keine abweichende Entscheidung
nach § 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG
getroffen hat.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 57c des Luftver-
kehrsgesetzes am Tag nach der Verkündung dieses Ge-
setzes in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Novem-
ber 2013 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1545. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 08d2dac1c987614b….