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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1161

BGBl. 2013 I S. 1161 · 3.859 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 1161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1161
                                         Achtes Gesetz
                             zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
                                                    Vom 7. Mai

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2579) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 87e folgende Angaben eingefügt:
                       „Abschnitt 7

               Schutz des Presseverlegers

   § 87f   Presseverleger

   § 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des
         Rechts

   § 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers“.
2. Nach § 87e wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
                       „Abschnitt 7

               Schutz des Presseverlegers

                            § 87f

                      Presseverleger

      (1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses
   (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das
   Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen
   Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei
   denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder
   kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in

   einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der
   Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
      (2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-tech-
   nische Festlegung journalistischer Beiträge im Rah-
   men einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern
   periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Wür-

                                 Die verfassungsmäßigen Rechte
                              sind gewahrt.
2013

   digung der Gesamtumstände als überwiegend ver-
   lagstypisch anzusehen ist und die nicht überwie-
   gend der Eigenwerbung dient. Journalistische Bei-
   träge sind insbesondere Artikel und Abbildungen,
   die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung
   oder Unterhaltung dienen.

                            § 87g
                        Übertragbarkeit,
                Dauer und Schranken des Rechts
      (1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Ab-
   satz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gel-

   ten entsprechend.

      (2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröf-
   fentlichung des Presseerzeugnisses.

     (3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht
   zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungs-
   schutzberechtigten geltend gemacht werden, des-
   sen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter
   Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

      (4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichma-
   chung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon,
   soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von

   Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von
   Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufberei-
   ten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1
   Abschnitt 6 entsprechend.

                            § 87h

           Beteiligungsanspruch des Urhebers

     Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen
   zu beteiligen.“

                         Artikel 2
   Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.

des Bundesrates
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                    Berlin, den 7. Mai 2013
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l

                                      Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                      S. Leutheusser-Schnarrenberger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1161. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 75bf80365a056095….