Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1161
BGBl. 2013 I S. 1161 · 3.859 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Achtes Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Vom 7. Mai
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2579) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 87e folgende Angaben eingefügt:
„Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
§ 87f Presseverleger
§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des
Rechts
§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers“.
2. Nach § 87e wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
§ 87f
Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses
(Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das
Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen
Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei
denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder
kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in
einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der
Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-tech-
nische Festlegung journalistischer Beiträge im Rah-
men einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern
periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Wür-
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
2013
digung der Gesamtumstände als überwiegend ver-
lagstypisch anzusehen ist und die nicht überwie-
gend der Eigenwerbung dient. Journalistische Bei-
träge sind insbesondere Artikel und Abbildungen,
die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung
oder Unterhaltung dienen.
§ 87g
Übertragbarkeit,
Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Ab-
satz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gel-
ten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröf-
fentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht
zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungs-
schutzberechtigten geltend gemacht werden, des-
sen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter
Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichma-
chung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon,
soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von
Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von
Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufberei-
ten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1
Abschnitt 6 entsprechend.
§ 87h
Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen
zu beteiligen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1161. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 75bf80365a056095….