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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1082

BGBl. 2013 I S. 1082 · 7.262 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1082
                                   Zweiundzwanzigstes Gesetz
                              zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
                                                  Vom 3. Mai 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
                 Bundeswahlgesetzes

   Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2013
(BGBl. I S. 962) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1.   § 6 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 6

                   Wahl nach Landeslisten

        (1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu
     besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste
     abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt.
     Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstim-
     men derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für
     einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abge-
     geben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von
     einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3
     bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder
     für die in dem betreffenden Land keine Landesliste
     zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeord-
     neten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen
     Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 ge-
     nannt sind.

        (2) In einer ersten Verteilung wird zunächst die
     Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) in dem in Satz 2
     bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den
     Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Ab-
     satz 1) und sodann in jedem Land die Zahl der
     dort nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze auf
     der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweit-
     stimmen den Landeslisten zugeordnet. Jede Lan-
     desliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung
     der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch
     einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile
     unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze
     Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die

darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlen-
bruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerun-
det oder abgerundet, dass die Zahl der zu verge-
benden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei
mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet
das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der
Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insge-
samt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen,
wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die
Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksich-
tigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils
nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt.
Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten,
als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor
so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung

die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu
wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungs-
divisor entsprechend herunterzusetzen.

   (3) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten
werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens
5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen
Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei
Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 fin-
det auf die von Parteien nationaler Minderheiten
eingereichten Listen keine Anwendung.

   (4) Von der für jede Landesliste so ermittelten
Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den
Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) ab-
gerechnet. In den Wahlkreisen errungene Sitze ver-
bleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach
den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen.

   (5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verblei-
benden Sitze wird so lange erhöht, bis jede Partei
bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6
Satz 1 mindestens die bei der ersten Verteilung
nach den Absätzen 2 und 3 für sie ermittelten zu-
züglich der in den Wahlkreisen errungenen Sitze
erhält, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl
der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerech-
net werden können. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1
Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.
BGBl. 2013, Seite 1083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1083
   (6) Die nach Absatz 5 Satz 1 zu vergebenden
Sitze werden in jedem Fall bundesweit nach der
Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in
dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Be-
rechnungsverfahren auf die nach Absatz 3 zu be-
rücksichtigenden Parteien verteilt. In den Parteien
werden die Sitze nach der Zahl der zu berücksich-
tigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2
bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die
Landeslisten verteilt; dabei wird jeder Landesliste

mindestens die Zahl der in den Wahlkreisen des
Landes von der Partei errungenen Sitze zugeteilt.
Von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl
wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen
des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet.
Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in
der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewer-
ber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben
auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf
eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt

sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
   (7) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den
Absätzen 2 bis 6 eine Partei, auf die mehr als die
Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu
berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht
mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere
Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die
Hälfte der Sitze entfällt. Die Sitze werden in der

     Partei entsprechend Absatz 6 Satz 2 bis 6 verteilt.
     In einem solchen Falle erhöht sich die nach Ab-
     satz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1)
     um die Unterschiedszahl.“
1a. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 3“
    durch die Wörter „§ 6 Absatz 6 Satz 5“ ersetzt.

2.   § 48 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
3.   § 51 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 51

                    Übergangsregelung für
                den 17. Deutschen Bundestag
           für die Berufung von Listennachfolgern
        Bei Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem
     17. Deutschen Bundestag ist § 48 in der bis zum
     8. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwenden.“

                        Artikel 2

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
  (2) § 51 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2014
außer Kraft.
                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                         sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                         ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                           Berlin, den 3. Mai 2013
                                      Der Bundespräsident
                                         Joachim Gauck
                                      Die Bundeskanzlerin
                                        Dr. A n g e l

                               Der Bundesminister des
a M e r k e l

Innern
                                    Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1082. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2c990b1ff51b6c07….