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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 74

BGBl. 2012 I S. 74 · 82.435 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 74 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 74
                                   Gesetz
        zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung
 des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
                                                 Vom 16. Januar 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                       Gesetz
              über die Bevorratung mit
            Erdöl und Erdölerzeugnissen
       (Erdölbevorratungsgesetz – ErdölBevG)

                   Inhaltsübersicht

§ 1 Bevorratung

                      Erster Abschnitt
          Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes

§ 2  Allgemeines

§ 3  Bevorratungspflicht

§ 4  Erfüllung der Bevorratungspflicht

§ 5  Spezifische Vorräte

§ 6  Vorratshaltung

§ 7  Delegationen

§ 8  Übertragung von Aufgaben

§ 9  Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige
§ 10 Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorrats-
     pflichtige
§ 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht

                     Zweiter Abschnitt

                   Freigabe von Vorräten
§ 12 Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen

                       Dritter Abschnitt
                Mitglieder, Organe und Satzung
                des Erdölbevorratungsverbandes
§ 13   Mitgliedschaft
§ 14   Organe
§ 15   Satzung
§ 16   Mitgliederversammlung
§ 17   Stimmrecht, Verordnungsermächtigung
§ 18   Beirat
§ 19   Aufgaben des Beirats
§ 20   Ausschüsse des Beirats
§ 21   Vorstand
§ 22   Aufgaben des Vorstandes

                       Vierter Abschnitt
                  Beiträge, Wirtschaftsführung
§ 23   Beiträge

§ 24   Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge

§ 25   Grundsätze der Wirtschaftsführung

§ 26   Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen

§ 27   Aufstellung des Wirtschaftsplans

§ 28   Ausführung des Wirtschaftsplans

§ 29   Jahresabschluss

§ 30   Verwendung von Veräußerungserlösen

                       Fünfter Abschnitt

                            Aufsicht
§ 31 Aufsicht

                      Sechster Abschnitt
                           Auflösung
§ 32 Auflösung
BGBl. 2012, Seite 75 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 75
                     Siebter Abschnitt
                         Melde- und
          Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsver-
     bandes und von Lagerhaltern
§ 34 Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten
§ 35 Monatliche Meldungen der Vorräte
§ 36 Meldungen der spezifischen Vorräte
§ 37 Übrige Meldepflichten
§ 38 Auskunftspflichten, Prüfungsrechte
§ 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung
§ 40 Bußgeldvorschriften
§ 41 Übergangsvorschrift

                            §1

                      Bevorratung

   Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach

Maßgabe dieses Gesetzes Vorräte an Erdöl und Erdöl-

erzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als

zentrale Bevorratungsstelle gehalten.

                 Erster Abschnitt
              Aufgaben des
       Erdölbevorratungsverbandes

                            §2

                      Allgemeines
  (1) Der Erdölbevorratungsverband ist eine bundes-
unmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen
Rechts mit Sitz in Hamburg.

   (2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die
Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Be-
vorratungspflicht.
   (3) Der Erdölbevorratungsverband kann von anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren
zentralen Bevorratungsstellen für einen bestimmten
Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung ihrer Vorräte be-
treffen, übernehmen. Dies setzt die Einwilligung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vo-
raus.
   (4) Der Erdölbevorratungsverband kann sich an pri-
vatrechtlichen Gesellschaften beteiligen, sofern sich
der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaft-
licher auf andere Weise erreichen lässt und die Einzah-
lungsverpflichtung des Erdölbevorratungsverbandes
auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Der Erwerb
setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen voraus.

                            §3
                  Bevorratungspflicht
   (1) Der Erdölbevorratungsverband hat vom 1. April
eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden
Jahres (Bevorratungszeitraum) ständig Vorräte an Erdöl
und Erdölerzeugnissen in der Höhe zu halten, die min-
destens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes für 90 Tage be-
zogen auf die letzten vor dem Bevorratungszeitraum
liegenden drei Kalenderjahre (Bezugszeitraum) entspre-

chen. Die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren be-
rechnen sich nach Absatz 3.

   (2) Ist die Bevorratungspflicht nach Absatz 1 niedri-
ger als die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für
90 Tage im letzten Kalenderjahr vor dem Bevorratungs-
zeitraum, ist dieses Kalenderjahr als Bezugszeitraum
zugrunde zu legen. Der Erdölbevorratungsverband hat
in diesem Fall seine Vorräte innerhalb von sechs Mona-
ten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an diese
Höhe anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Ent-
wicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im
laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

   (3) Die Nettoeinfuhren eines Kalenderjahres werden
anhand ihres Rohöläquivalents berechnet durch Addi-

tion der Nettoeinfuhren von Erdöl, Erdgaskondensaten,
Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasser-
stoffen gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung

(EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiesta-

tistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1). Diese werden

um Bestandsänderungen angepasst und um einen
Naphtha-Ertrag von 4 Prozent verringert. Übersteigt
der tatsächliche durchschnittliche Naphtha-Ertrag ei-
nes Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Geset-
zes einen Anteil von 7 Prozent, wird die Summe um
diesen tatsächlichen Anteil verringert. Zu dieser
Summe hinzuzuzählen sind die Nettoeinfuhren sämt-
licher sonstiger Erdölerzeugnisse gemäß Anhang B Ab-
schnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit Aus-
nahme von Naphtha, die um Bestandsänderungen an-
gepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden.
Von der so ermittelten Summe werden Ablieferungen
für die Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt,
multipliziert mit dem Faktor 1,065, abgezogen. Die zu
berücksichtigenden täglichen Durchschnittsnettoein-
fuhren ergeben sich aus dem Quotienten der so ermit-
telten jährlichen Nettoeinfuhren und der Anzahl der
Tage des entsprechenden Kalenderjahres.
   (4) Sind die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl
und Erdölerzeugnissen zur Lagerung in Freizonen oder
Zolllager verbracht worden, gelten sie erst mit der Ein-
fuhrabfertigung als eingeführt. Der Einfuhr oder Ausfuhr
steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes gleich.
   (5) Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe
werden bei der Berechnung der nach Absatz 1 zu
haltenden Vorratshöhe nur berücksichtigt, wenn sie
den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt sind.
Übersteigt bei einem Erzeugnis der Masseanteil der
Biokraft- oder Bioheizstoffe den Masseanteil der mine-
ralölstämmigen Erdölerzeugnisse, so ist für die Berech-
nung der Vorratshöhe nur der mineralölstämmige Anteil
des Erzeugnisses heranzuziehen.

                           §4
            Erfüllung der Bevorratungspflicht

   (1) Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevor-
ratungspflicht erfüllen durch das Halten von Vorräten an
1. Erdöl,

2. Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht
   sowie an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis.
BGBl. 2012, Seite 76 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 76
  (2) Die Bevorratungspflicht kann auch durch das
Halten von Vorräten an Komponenten erfüllt werden,
sofern

1. diese in demselben Tanklager oder in derselben Raf-
   finerie gelagert werden oder in Tanklagern oder Raf-
   finerien, die mit betrieblichen Leitungen verbunden
   sind, und
2. sichergestellt ist, dass diese ohne Verarbeitung so-
   fort zu einem spezifikationsgerechten Erdölerzeug-

   nis gemäß Absatz 1 Nummer 2 aufgemischt werden
   können.
   (3) Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe
werden bei der Berechnung der tatsächlich gehaltenen
Vorratsmengen berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen

Erdölerzeugnissen spezifikationsgerecht beigemischt

worden sind. Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden

auch dann berücksichtigt, wenn sie den zur Erfüllung

der Bevorratungspflicht gehaltenen Erdölerzeugnissen
des Absatzes 1 Nummer 2 beigemischt werden sollen

und mit diesen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
derselben Raffinerie oder in demselben Tanklager oder
in Tanklagern oder Raffinerien, die mit betrieblichen Lei-
tungen verbunden sind, gelagert werden. Biokraftstoffe
können bis zu dem Umfang angerechnet werden, in
dem sie den vorhandenen Erdölerzeugnissen spezifika-
tionsgerecht beigemischt werden können.
   (4) Der Erdölbevorratungsverband hat mindestens
ein Drittel der Vorräte, die er nach § 3 zu halten hat, in
Form von Erdölerzeugnissen nach Absatz 1 Nummer 2
zu halten. Näheres zum Mengenverhältnis des gelager-
ten Erdöls zu den gelagerten Erdölerzeugnissen legt
der Beirat durch Richtlinien fest, die der Genehmigung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-
gie bedürfen.

  (5) Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt
zur Erfüllung der Bevorratungspflicht angerechnet:

1. Erdölvorräte im Umfang von 96 Prozent,
2. Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Absatz 1 Num-
   mer 2 mit ihrem Rohöläquivalent, das sich durch
   Multiplikation der Summe dieser Mengen mit dem
   Faktor 1,2 ergibt.

Von den so ermittelten Anrechnungsmengen wird je-
weils ein Anteil von 10 Prozent abgezogen.

   (6) Für die Erfüllung der Bevorratungspflicht können

Vorräte berücksichtigt werden, die sich im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union befinden und wie folgt
gehalten werden:

1. in Vorratsbehältern von Raffinerien,

2. in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,
3. in Tanklagern an Rohrleitungen,

4. in Kavernen,

5. auf Tankschiffen in Häfen, wenn diese zum Löschen
   der Ladung bereit sind, oder
6. in Form von Tankbodeninhalten.
Nicht für die Erfüllung der Bevorratungspflicht zu be-
rücksichtigen sind noch nicht gefördertes Erdöl und
Vorräte, die wie folgt gehalten werden:

 1. in Ölleitungen,
 2. in Straßentankwagen,

 3. in Eisenbahnkesselwagen,
 4. auf Leichtern,

 5. auf Küstentankschiffen,

 6. in Bunkern von Schiffen,
 7. in Tankstellen,
 8. in Einzelhandelsgeschäften,
 9. von sonstigen Verbrauchern,

10. als Betriebsvorräte,

11. auf Binnentankschiffen,
12. auf Tankschiffen auf See oder
13. als militärische Vorräte.

  (7) Die Bevorratungspflicht kann nicht mit Bestän-

den erfüllt werden, die für ein vorratspflichtiges Unter-

nehmen oder eine sonstige vorratspflichtige Stelle ei-

nes anderen Staates zur Verfügung gehalten werden.

                             §5

                     Spezifische Vorräte
   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie kann den Erdölbevorratungsverband schriftlich
verpflichten, Vorräte an Erdölerzeugnissen als spezi-
fische Vorräte zu halten. Spezifische Vorräte sind die-
jenigen Vorräte an Erdölerzeugnissen nach § 4 Absatz 1
Nummer 2, die Eigentum des Erdölbevorratungsver-
bandes sind und die Voraussetzungen der Absätze 2
bis 7 erfüllen. Die Anzahl der Bevorratungstage spezi-
fischer Vorräte sowie die ausgewählten Erdölerzeug-
nisse legt das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie fest. Die Festlegungen bleiben für einen
Zeitraum von mindestens einem Jahr in Kraft und kön-
nen nur mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalendermo-
nats geändert werden.

  (2) Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie nach Absatz 1 Satz 3 festgelegte Anzahl
an Bevorratungstagen spezifischer Vorräte stellt ein
Mindestniveau dar. Dieses Mindestniveau gilt in glei-
cher Weise für
1. Ottokraftstoff,

2. Dieselkraftstoff und Heizöl Extra Leicht sowie für

3. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis,
sofern diese als spezifische Vorräte ausgewählt wur-

den.

   (3) Die Summe der Rohöläquivalente der im Inland
verbrauchten Mengen an Erdölerzeugnissen, die als
spezifische Vorräte ausgewählt wurden, muss in dem
Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum mindes-

tens 75 Prozent des Rohöläquivalents des Inlandsver-
brauchs nach Absatz 4 ausmachen. Bei der Berech-
nung der in Satz 1 genannten Mengen gilt § 3 Absatz 5
entsprechend. Die in Satz 1 genannten Rohöläquiva-

lente ergeben sich durch Multiplikation der jeweiligen
Mengen an Erdölerzeugnissen mit dem Faktor 1,2.
   (4) Der Inlandsverbrauch an Erdölerzeugnissen ist
die Summe des Aggregats „Erfasste Bruttoinlandsliefe-
rungen“ gemäß Anhang C Abschnitt 3.2.1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der Erzeugnisse Mo-
torenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf
Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf
Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl
(destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder nied-
BGBl. 2012, Seite 77 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 77
rigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang B Abschnitt 4
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008. Bestände zur
Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt werden
nicht berücksichtigt.
   (5) Die Anzahl der Bevorratungstage der einzelnen
gehaltenen spezifischen Vorräte errechnet sich aus
dem Quotienten des Rohöläquivalents dieser Vorräte
und dem Rohöläquivalent des tagesdurchschnittlichen
Inlandsverbrauchs dieser Erdölerzeugnisse in dem Ka-
lenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum.
  (6) Spezifische Vorräte sind in Vorratsbehältern von
Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen, in Um-
schlaglagern für nicht abgefülltes Öl oder in Kavernen
zu halten.

   (7) Der Erdölbevorratungsverband hat das Mindest-
niveau an spezifischen Vorräten nach Absatz 2 während
des gesamten gemäß § 36 Absatz 4 mitgeteilten Zeit-
raums zu halten. Er darf das Mindestniveau nur dann
vorübergehend unterschreiten, wenn dies auf Grund
einzelner Wiederbeschaffungsmaßnahmen einschließ-
lich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder
zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikatio-
nen oder Verbrauchsstrukturen geschieht.

   (8) Spezifische Vorräte, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes gehalten oder transportiert werden, un-
terliegen weder der Pfändung noch sonstigen Maßnah-

men der Zwangsvollstreckung.

                          §6

                    Vorratshaltung
   (1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Er-
füllung der Bevorratungspflicht erforderlichen Vorräte
und schließt zum Zweck der Bevorratung insbesondere
Kauf-, Miet- und Lagerverträge über ober- und unter-
irdischen Vorratsraum ab.

   (2) Die Beschaffung von Vorräten und Vorratsraum

für Erdölerzeugnisse soll der Erdölbevorratungsver-

band, soweit wirtschaftlich vertretbar, an der Ver-
brauchsstruktur der Erdölerzeugnisse ausrichten. Das
Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien, die der
Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie bedürfen.

   (3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vor-

räte regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte kön-

nen verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden,

soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Grün-

den erforderlich und die Versorgung der anderen Regio-

nen gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat
durch Richtlinien, die der Genehmigung des Bundesmi-
nisteriums für Wirtschaft und Technologie bedürfen.

   (4) Die Vorräte sind so zu lagern, dass sie innerhalb
von folgenden Fristen fortlaufend dem Verbrauch zuge-
führt werden können:

1. innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöler-
   zeugnisse und Komponenten handelt,

2. innerhalb von 150 Tagen, soweit es sich um Erdöl

   handelt.

In Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fris-
ten bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 Prozent
überschritten werden, wenn dadurch diese Vorrats-

räume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Siche-
rung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen nicht beein-
trächtigt wird.
  (5) Für den Erwerb von Vorräten legt der Beirat auf
Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.
    (6) Der Erdölbevorratungsverband stellt sicher, dass
seine Vorräte zu jedem Zeitpunkt verfügbar und phy-
sisch zugänglich sind und nicht ohne seine ausdrück-
liche Genehmigung ausgelagert werden. Er stellt darü-
ber hinaus sicher, dass vor Auslagerung spezifischer
Vorräte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes die Genehmigung der zuständigen Behörden des
jeweiligen Staates oder dessen zentraler Bevorratungs-
stelle eingeholt wird. Der Erdölbevorratungsverband
trifft Regelungen für die Identifizierung, die buchhalte-
rische Erfassung und die Kontrolle seiner Vorräte, so-
dass diese jederzeit überprüft werden können. Dies gilt
auch, soweit seine Vorräte mit Beständen Dritter ver-
mischt sind.

  (7) § 882a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf das Ver-
mögen des Erdölbevorratungsverbandes mit Aus-
nahme der spezifischen Vorräte im Sinne von § 5 nicht
anzuwenden.

                          §7

                     Delegationen

   (1) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung
seiner Bevorratungspflicht auch Verträge abschließen,
mit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Be-
stände vorrätig zu halten (Delegationen).
   (2) Der Abschluss von Verträgen über Delegationen
ist nur zulässig, wenn dem Gebot nach § 6 Absatz 3,
der Anpassung der Vorratshöhe nach § 3 Absatz 2 oder
der verbrauchsgerechten Vorratshaltung nach § 6 Ab-
satz 2 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entspro-
chen werden kann und die so gehaltenen Vorräte jeder-

zeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband

zur Verfügung stehen. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

  (3) Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 Pro-
zent der Bevorratungspflicht nach § 3 nicht überstei-
gen. Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen auf
Grund einzelner Wiederbeschaffungs- einschließlich
Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur

Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen

oder Verbrauchsstrukturen abgeschlossen, braucht in-

soweit die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht eingehalten

zu werden, sofern das Bundesministerium für Wirt-

schaft und Technologie im Einzelfall zugestimmt hat.

   (4) Für Delegationen außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes ist § 8 Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.

  (5) Für den Abschluss von Delegationen legt der
Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.

                          §8

             Übertragung von Aufgaben

   (1) Der Erdölbevorratungsverband kann für einen be-

stimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung seiner
Vorräte einschließlich der spezifischen Vorräte im Sinne
des § 5 betreffen, an Unternehmen übertragen. Der Ver-
kauf und der Erwerb von spezifischen Vorräten dürfen
BGBl. 2012, Seite 78 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 78
jedoch nicht übertragen werden. Die übertragenen Auf-
gaben können von den Unternehmen nicht weiterüber-
tragen werden.
   (2) Die Übertragung oder die Änderung oder Auswei-
tung einer Übertragung von Aufgaben, die die Verwal-
tung von Vorräten betreffen, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union gehalten werden,

bedarf der vorherigen Genehmigung sowohl des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Technologie als
auch derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsge-
biet die Vorräte gehalten werden. Der Antrag an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat
folgende Angaben zu enthalten:
1. Eigentümer und Lagerort der Vorräte, jeweils ein-
   schließlich der Anschriften,
2. gelagerte Mengen,

3. Zeitraum der Lagerung,
4. Angaben darüber, welches Erdölerzeugnis oder ob
   Erdöl gelagert wird und
5. die Angabe, ob es sich um spezifische Vorräte im
   Sinne des § 5 handelt.

                           §9
     Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige

   (1) Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht fort-
laufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt
nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen des § 4 Absatz 1
Nummer 2, über diejenigen Vorratsmengen, die er für
interessierte zentrale Bevorratungsstellen anderer Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union zu halten in der
Lage ist. Er bietet keine Vorratshaltung für vorratspflich-
tige Unternehmen an.
   (2) Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht min-
destens sieben Monate im Voraus die Bedingungen,
unter denen er bereit ist, Vorratsmengen zu halten. Die
Bedingungen hierfür, einschließlich der Zeitplanung,
können auch in einem wettbewerblichen Verfahren mit
dem Ziel der Ermittlung des besten Angebots festge-
legt werden. Der Erdölbevorratungsverband bietet
diese Vorratshaltung unter objektiven, transparenten
und nicht diskriminierenden Bedingungen an.

                           § 10
              Vorratshaltung durch
     Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige
   (1) Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes können Vorräte einschließlich spezifischer
Vorräte im Auftrag anderer Mitgliedstaaten sowie von
Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen ande-
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union halten.

   (2) Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und
des Mitgliedstaates, in dessen Namen die betreffenden
Vorräte gehalten werden. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass mitzuteilen ist, ob es
sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der
Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September
2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvor-
räte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
(ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt. Satz 1 gilt
auch für eine Änderung oder Ausweitung einer solchen
Vorratshaltung.

  (3) Die den Unternehmen übertragenen Verpflichtun-
gen können nicht weiterübertragen werden.
  (4) Für Vorräte in Freizonen und Zolllagern gilt Ab-
satz 1 erst nach Einfuhrabfertigung.

                           § 11

       Anpassung an die Bevorratungspflicht

   (1) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine
Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht zu er-
warten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit
wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte
erhöhen.
   (2) Übersteigen die Vorräte die Bevorratungspflicht
nach § 3 um mehr als 5 Prozent, kann der Erdölbevor-
ratungsverband die über 5 Prozent hinausgehende
Menge veräußern. Übersteigen die Vorräte die Bevor-
ratungspflicht um 5 Prozent oder weniger, ist eine Ver-
äußerung von Vorratsmengen nur im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
möglich. Vor der Veräußerung ist die voraussichtliche
Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten
im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.
  (3) Unbeschadet des § 26 Absatz 1 sind bei Erwerb
und Veräußerung von Vorräten die Grundsätze eines
wettbewerblichen Verfahrens zu beachten.

               Zweiter Abschnitt

            F r e i g a b e v o n Vo r r ä t e n

                           § 12
               Freigabe von Vorräten,
            Verordnungsermächtigungen
  (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, zur

1. Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung
   eingetretener Störungen in der Energieversorgung,
2. Abwehr eines beträchtlichen und plötzlichen Rück-
   gangs der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeug-
   nissen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
   an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union, gleichgültig, ob dieser zu ei-
   nem internationalen Beschluss zum Inverkehrbrin-
   gen von Vorräten geführt hat oder nicht (bedeutende
   Versorgungsunterbrechung),
3. Erfüllung von Pflichten auf Grund eines Beschlusses
   des Verwaltungsrates der Internationalen Energie-
   agentur, wonach den Märkten durch Inverkehrbrin-
   gen von Vorräten der Mitglieder, durch zusätzliche
   Maßnahmen oder durch eine Kombination aus bei-
   den Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitgestellt wer-
   den sollen (internationaler Beschluss zum Inverkehr-
   bringen von Vorräten),

4. solidarischen Unterstützung von Mitgliedstaaten der
   Internationalen Energieagentur oder der Europä-
   ischen Union,
5. sofortigen Reaktion in Fällen von besonderer Dring-
   lichkeit oder

6. Behebung lokaler Krisensituationen
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zu regeln, dass vorübergehend
BGBl. 2012, Seite 79 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 79
geringere Mengen an Erdöl, an Erdölerzeugnissen oder
an einer Kombination aus beiden gehalten werden, als

nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). In

dieser Rechtsverordnung kann dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Befugnis einge-
räumt werden, den Erdölbevorratungsverband zu ver-
pflichten, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit
dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölke-
rung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswich-
tigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. Die Si-
cherheit der Energieversorgung insgesamt in den von
den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei ange-
messen zu berücksichtigen. Soll lediglich lokalen Stö-
rungen entgegengewirkt werden, kann diese Rechts-
verordnung auf einzelne Vorratslager beschränkt wer-
den. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es
nicht, sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von
nicht mehr als sechs Monaten erstreckt.

  (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist

aufzuheben, sobald die ihren Erlass rechtfertigenden

Gründe wegfallen.

  (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur
Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist. Ab-
satz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
   (4) Über eine Freigabe unterrichtet das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie unverzüglich
die Kommission der Europäischen Union und die Inter-
nationale Energieagentur.

    (5) Werden Vorräte freigegeben, sollen diese vorran-
gig den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes
unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an
der Aufbringung der Kosten des Erdölbevorratungsver-
bandes angeboten werden. Ein Mitglied des Erdölbe-
vorratungsverbandes kann die ihm angebotenen Vor-
ratsmengen ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied
des Erdölbevorratungsverbandes abtreten. Die freige-
gebenen Vorräte sind zu Marktpreisen zu verkaufen.
Der Erdölbevorratungsverband kann in Abstimmung
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie die auf diesem Wege nicht abgenommenen frei-
gegebenen Vorräte oder entsprechende Mengen den
Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes im Rah-
men eines nachfolgenden Angebotsverfahrens zu
Marktpreisen oder über ein Ausschreibungsverfahren
anbieten. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richt-
linien.

   (6) Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
gehalten werden, unterliegen, sofern diese für eine
Maßnahme nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/119/EG
verwendet werden sollen, weder der Zwangsvollstre-
ckung noch der Pfändung, noch kann an diesen ein
Zurückbehaltungsrecht begründet werden.

   (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie hält jederzeit für den Fall einer bedeutenden
Versorgungsunterbrechung Interventionspläne und or-
ganisatorische Maßnahmen zur Durchführung dieser
Pläne verfügbar und unterrichtet über beide die Kom-
mission der Europäischen Union auf deren Anfrage.

                 Dritter Abschnitt

     M i t g l i e d e r, O r g a n e u n d S a t z u n g

    des Erdölbevorratungsverbandes

                           § 13
                     Mitgliedschaft

   (1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist,
wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl
Extra Leicht oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleum-
basis einführt oder für eigene Rechnung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes herstellt oder herstellen lässt,
sofern die eingeführte oder hergestellte Gesamtmenge
je Kalenderjahr mindestens 25 Tonnen beträgt.
   (2) Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Die Mitglied-
schaft nach Absatz 1 wird unabhängig vom Verwen-

dungszweck der Erdölerzeugnisse begründet. Als Erd-

ölerzeugnis im Sinne des Absatzes 1 gilt auch jedes

dort nicht genannte mineralölhaltige Erzeugnis von
dem Zeitpunkt an, zu dem es zur energetischen Ver-
wendung als eines der dort genannten Erzeugnisse be-
stimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht
der Herstellung gleich.
   (3) Die Mitgliedschaft wird nicht durch die Einfuhr
der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse begründet,
sofern diese in den Treibstofftanks von Kraftfahrzeu-
gen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen
eingeführt werden.
   (4) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebiets-
fremden über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum
Zweck der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur
der gebietsansässige Vertragspartner Einführer im
Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdöl-
bevorratungsverbandes. Wer lediglich als Spediteur
oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei
dem Verbringen der Erdölerzeugnisse tätig wird, ist
nicht Einführer.

   (5) Werden die in Absatz 1 genannten Erdölerzeug-
nisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mit-
glied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige mit
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das
Eigentum an den Erdölerzeugnissen von dem Gebiets-
fremden erwirbt. Ist der vorgenannte Erwerber seiner-
seits nicht gebietsansässig, so wird insoweit Mitglied
des Erdölbevorratungsverbandes der letzte gebietsan-
sässige Lagerhalter, der die Erdölerzeugnisse in sein
Lager aufgenommen hat. Lässt ein Gebietsfremder die
Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist
Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige,
der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes her-
stellt.

   (6) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mi-
schen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Kompo-
nenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvor-
gang eines der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse
entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erdöl-
erzeugnisses vergrößert wird. Satz 1 gilt nicht, wenn
den bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnissen ledig-
lich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähn-
lichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 Pro-
zent als Zusatz beigegeben werden.
BGBl. 2012, Seite 80 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 80
   (7) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Er-
füllung eines der Tatbestände des Absatzes 1. Dies gilt
auch im Fall des Absatzes 5. Die Mitgliedschaft endet
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein die Mitglied-
schaft begründender Tatbestand nicht mehr erfüllt
wurde.

                          § 14

                        Organe
  Organe des Erdölbevorratungsverbandes sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Beirat und

3. der Vorstand.

                          § 15

                        Satzung
   (1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Sat-
zung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch
die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie.
  (2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieds-
beiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt
auszuweisen sind.
   (3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im elek-
tronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                          § 16

               Mitgliederversammlung
   (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mit-
gliedern des Erdölbevorratungsverbandes. Die Mitglie-
der sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter
Angabe der Tagesordnung zu laden. Sie gelten als ge-
laden, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im elek-
tronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
ist.

   (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn
die Erschienenen mehr als ein Drittel der gemäß § 17
vergebenen Stimmen aller Mitglieder des Erdölbevorra-
tungsverbandes auf sich vereinen.
   (3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die

Entlastung des Vorstandes und des Beirats sowie über

die sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung

übertragenen Angelegenheiten. Die Entlastung bedarf

der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirt-

schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-

desministerium der Finanzen.

   (4) Der Vorstand hat einmal im Geschäftsjahr eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und
die Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten
des Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. Er
hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein-
zuberufen, wenn diese schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt wird

1. von 10 Prozent der Mitglieder,
2. von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 30 Pro-
   zent der Stimmen aller Mitglieder erreichen, oder
3. vom Beirat mit einer Mehrheit von 75 Prozent seiner
   Mitglieder.

   (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen
der Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen der anwe-
senden oder vertretenen Mitglieder. Der Vorstand teilt
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit.

                         § 17

                   Stimmrecht,
             Verordnungsermächtigung
   (1) Jedes Mitglied erhält grundsätzlich eine Stimme.
Mitgliedern, die eine bestimmte Mindestmenge der in
§ 13 Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich
der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführ-
ten Mengen hergestellt oder eingeführt haben, sind
weitere Stimmen einzuräumen.

   (2) Die weiteren Stimmen sind entsprechend der
nach Absatz 1 maßgeblichen Mindestmenge zu staf-
feln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden,
dass das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am
Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. Gleich-
zeitig sind berechtigte Minderheitsinteressen zu schüt-
zen und ist dem Erfordernis, arbeitsfähige Mehrheiten
zu bilden, Rechnung zu tragen.
   (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimm-
rechts der Mitglieder nach Maßgabe der Absätze 1
und 2 festzulegen.

                         § 18

                        Beirat
  (1) Der Beirat besteht aus mindestens neun Mitglie-
dern.

   (2) Sechs Mitglieder des Beirats werden von der Mit-
gliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amts-
zeit endet mit dem Ablauf der dritten folgenden ordent-
lichen Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zu-
lässig. Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder
des Erdölbevorratungsverbandes sind oder die nach
Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mit-
gliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern be-
rechtigt sind.

   (3) Drei Mitglieder des Beirats sollen aus dem Kreis

solcher Unternehmen gewählt werden, die im Gel-

tungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben

bevorratungspflichtige Erdölerzeugnisse herstellen oder

die unter dem beherrschenden Einfluss eines solchen

Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluss

auszuüben vermögen. Drei weitere Mitglieder des Bei-
rats sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des
Erdölbevorratungsverbandes gewählt werden.

   (4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie, ein vom Bundesministerium der Finanzen und ein
vom Bundesrat entsandter Vertreter an. Der vom Bun-
desrat bestimmte Vertreter wird für jeweils drei Jahre
entsandt. Die Bundesministerien und der Bundesrat
können ihre Vertreter jederzeit abberufen.
  (5) Bis zu zwei weitere Mitglieder des Beirats können
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
benannt werden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
BGBl. 2012, Seite 81 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 81
  (6) Für jedes Mitglied mit Ausnahme der nach Ab-
satz 5 benannten Mitglieder wird ein stellvertretendes
Mitglied gewählt oder entsandt. Die Absätze 2 bis 4
sowie 8 und 9 gelten entsprechend.
  (7) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den ge-
wählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
   (8) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Beirats we-
gen Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4
oder aus sonstigen Gründen aus, so ist für den Rest
seiner Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung
ein neues Mitglied zu wählen. Das neue Beiratsmitglied
soll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewählt werden,
dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat.

   (9) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, ihre
Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Sie haben Ver-
schwiegenheit zu wahren, soweit ihnen im Rahmen ih-
rer Aufgaben die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
des Erdölbevorratungsverbandes oder seiner Mitglieder
bekannt werden.

                          § 19
                Aufgaben des Beirats
  (1) Der Beirat
1. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,

2. berät über alle Fragen, die für den Erdölbevor-

   ratungsverband von grundsätzlicher Bedeutung
   sind, und
3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder
   die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.

  (2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat

1. vom Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterla-
   gen des Erdölbevorratungsverbandes verlangen und

2. dem Vorstand Weisungen erteilen; Näheres zu der

   Weisungsbefugnis regelt die Satzung.

   (3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens
sechs seiner Mitglieder anwesend sind, wobei im Ver-
hinderungsfall der jeweilige Stellvertreter berücksichtigt
wird. Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit
der von den Mitgliedern oder im Verhinderungsfall der
von deren anwesenden stellvertretenden Mitgliedern
abgegebenen Stimmen gefasst. Einer Mehrheit von
75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen
1. Entscheidungen nach § 21 Absatz 4, § 27 Absatz 5
   und § 28 Absatz 2,
2. Weisungen an den Vorstand sowie
3. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.

  (4) Beschlüsse des Beirats nach § 6 Absatz 5, § 30
Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 be-
dürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes im
Beirat.

   (5) Der Vorsitzende des Beirats vertritt den Erdölbe-
vorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vor-
standes gerichtlich und außergerichtlich.

                          § 20
               Ausschüsse des Beirats
   (1) Der Beirat kann einen Wirtschaftsausschuss und
einen Bevorratungsausschuss einrichten, die den Bei-

rat und den Vorstand beraten. Jedem Ausschuss gehö-
ren höchstens acht Mitglieder an, die vom Beirat beru-
fen werden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mit-
glieder des Beirats können an den Sitzungen der Aus-
schüsse teilnehmen. Für die Mitglieder der Ausschüsse
gilt § 18 Absatz 9 entsprechend.
   (2) Der Wirtschaftsausschuss überprüft den Entwurf
des Wirtschaftsplans und die Höhe des dort zugrunde
gelegten Beitragssatzes sowie den Jahresabschluss.
Ferner berät er insbesondere in Angelegenheiten, die
mit der Finanzierung des Erdölbevorratungsverbandes
in Zusammenhang stehen.

  (3) Der Bevorratungsausschuss berät in Fragen der
Vorratshaltung und ihrer Wirtschaftlichkeit, der Men-
genplanung und Lagerung sowie des Bestandsauf-
und -abbaus.

  (4) Der Beirat gibt den Ausschüssen eine Geschäfts-
ordnung.

                          § 21

                       Vorstand
   (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die
vom Beirat bestellt werden und nicht zugleich dem Bei-
rat angehören können. Die Amtszeit des Vorstandes

beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

   (2) Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wich-
tigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus
dem Amt aus, so bestellt der Beirat ein neues Vor-

standsmitglied.

   (3) In der Satzung kann Näheres bestimmt werden
über die Vertretung der Vorstandsmitglieder und über

die Erteilung von Vollmachten an Mitarbeiter des Erdöl-

bevorratungsverbandes.

   (4) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der
Einwilligung des Beirats.

  (5) Können sich die Mitglieder des Vorstandes nicht
über die Durchführung eines dem Vorstand obliegen-
den Geschäftes einigen, so kann ein Vorstandsmitglied
den Beirat anrufen, der dann die Entscheidung trifft.

                          § 22
              Aufgaben des Vorstandes

  (1) Der Vorstand

1. führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverban-
   des,

2. entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbe-
   vorratungsverbandes, die keinem anderen Organ zu-
   gewiesen sind, und

3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder
   die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
  (2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsver-
band gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
BGBl. 2012, Seite 82 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 82
                 Vierter Abschnitt
         Beiträge, Wirtschaftsführung

                           § 23

                         Beiträge

   (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevor-
ratungsverbandes erforderlichen Mittel werden durch
Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Näheres regelt
die Beitragssatzung. Die Beitragssatzung und ihre Än-
derungen werden von der Mitgliederversammlung be-
schlossen und bedürfen der Genehmigung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Technologie; sie
sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen.

   (2) Die Höhe des jeweiligen Beitrags richtet sich
nach den von dem Mitglied eingeführten und herge-
stellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 13 Ab-
satz 1 abzüglich

1. der ausgeführten Mengen mit Ausnahme

     a) der Mengen in Freizonen und Zolllagern, die ge-
        mäß Satz 2 nicht als eingeführt gelten,
     b) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeu-
        gen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeu-
        gen,
2. der Mengen, die zum Bebunkern von Seeschiffen im
   Sinne des § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Ab-
   satz 1 Nummer 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes
   in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
   ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2
   des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) ge-
   ändert worden ist, verwendet werden,

3. der Mengen,
     a) die einer Weiterverarbeitung in einem Mineralöl-
        herstellungsbetrieb zugeführt werden oder
     b) die der chemischen Weiterverarbeitung zur nicht-
        energetischen Nutzung zugeführt werden, wenn
        dieser Gesamtvorgang einem kontinuierlichen
        Produktionsablauf vergleichbar ist.
Sind die in Satz 1 genannten Erdölerzeugnisse zur La-
gerung in Freizonen oder Zolllager verbracht worden,
so gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als einge-
führt. Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
   (3) Übersteigen im Einzelfall die Abzugsmengen die
Herstellungs- und Einfuhrmengen, besteht insoweit ge-
genüber dem Erdölbevorratungsverband ein Anspruch
auf Beitragserstattung. Ein Anspruch auf Beitragser-
stattung kann auch von denjenigen geltend gemacht
werden, die, ohne Mitglied zu sein, einen Tatbestand
des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 verwirklicht haben
(Nichtmitglieder). Voraussetzung ist, dass ihnen der An-
spruch abgetreten worden ist und sie sich gegenüber
dem Erdölbevorratungsverband schriftlich den für Mit-
glieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten
des § 38 Absatz 2 und 3 unterworfen haben.
   (4) Wird bei einem Bearbeitungs- oder Mischvor-
gang im Sinne des § 13 Absatz 6 lediglich die Gesamt-
menge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als
durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang herge-
stellt. Übersteigt bei dem Bearbeitungs- oder Mischvor-
gang der Anteil der nicht mineralölstämmigen Kompo-
nenten den Anteil der mineralölstämmigen Komponen-

ten, so unterliegt nur der mineralölstämmige Anteil der
Beitragspflicht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Mengen im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 3 sowie für
eingeführte oder in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes verbrachte Erzeugnisse.

   (5) Die Höhe des Beitragssatzes in Euro je Tonne
wird nach § 27 Absatz 5 unter Berücksichtigung des
im Geschäftsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs nach
einem für alle Mitglieder einheitlichen Satz festgelegt.
Die Höhe des Beitragssatzes errechnet sich durch Auf-
teilung der im Geschäftsjahr zu erwartenden beitrags-
wirksamen Ausgaben auf die im Geschäftsjahr zu er-
wartenden Mengen nach Absatz 2.

  (6) Der Beitragssatz wird im elektronischen Bundes-
anzeiger bekannt gemacht.

                         § 24

               Fälligkeit, Verzinsung
            und Beitreibung der Beiträge

   (1) Die Beitragshöhe ist vom Beitragspflichtigen für
jeden Monat zu ermitteln. Der Beitrag ist für jeden Mo-
nat unaufgefordert bis zum Ende des übernächsten
Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrich-
ten. Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen eine ange-
messene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu
verlangen. Näheres regelt die Beitragssatzung.
   (2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht
seiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht
ein Beitragsbescheid des Erdölbevorratungsverbandes.
  (3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld fin-
det nicht statt.

   (4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Bei-
trages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag ein-
schließlich der Umsatzsteuer mit einem Zinssatz von
3 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzen-
refinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank
(SFR-Zinssatz) jährlich zu verzinsen. Der am Ersten
eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag
dieses Monats zugrunde zu legen.
  (5) Beiträge und Zinsen werden nach den Bestim-
mungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bei-
getrieben. Auf die Verjährung der Beitragsforderungen
und Erstattungsansprüche ist § 194 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden.
                         § 25

        Grundsätze der Wirtschaftsführung
   (1) Der Erdölbevorratungsverband ist in seiner Wirt-
schaftsführung selbstständig, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. Die in § 105 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten
Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sind nicht
anzuwenden.
   (2) Der Erdölbevorratungsverband hat ein kaufmän-
nisches Rechnungswesen gemäß handelsrechtlichen
Grundsätzen zu führen. Das Nähere regelt das Finanz-
statut des Erdölbevorratungsverbandes. Das Finanz-
statut wird von der Mitgliederversammlung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie, dem Bundesministerium der Finanzen
und im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof be-
schlossen. Das Finanzstatut trifft nähere Regelungen
zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,
BGBl. 2012, Seite 83 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 83
zur Buchführung und zur Rechnungslegung des Erdöl-
bevorratungsverbandes sowie zur Lage des Geschäfts-
jahres. Das Finanzstatut sowie dessen Änderungen
sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen.
  (3) Der Erdölbevorratungsverband stellt für jedes
Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.

   (4) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäfts-
tätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite in
Höhe der Hälfte des Beitragsaufkommens des voran-
gegangenen Geschäftsjahres aufnehmen. Zur Finanzie-
rung der Anschaffung von Anlagevermögen kann der
Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Wirt-
schaftsplans Kredite in dem Umfang aufnehmen, in
dem dies zur Erfüllung seiner nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

                         § 26
             Abschluss von Verträgen,
           Veränderung von Ansprüchen
   (1) Dem Abschluss von Verträgen über die Beschaf-
fung von Lieferungen und Leistungen muss eine öffent-
liche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die
Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine
Ausnahme rechtfertigen. Oberhalb der Schwellenwerte
gelten die Verpflichtungen des Erdölbevorratungsver-
bandes aus dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen. Beim Abschluss von Verträ-

gen ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu

verfahren. Diese bedürfen der Einwilligung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie.
  (2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistun-
gen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart
oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder
durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
  (3) Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem
Nachteil

1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahme-
   fällen aufheben oder ändern und
2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn
   zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Die Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach
Satz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwel-
lenwerte der Einwilligung durch den Beirat. Näheres re-
gelt das Finanzstatut.

  (4) Der Erdölbevorratungsverband darf Ansprüche
nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erhebli-
   chen Härten für den Anspruchsgegner verbunden
   wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht
   gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemes-
   sene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicher-
   heitsleistung gewährt werden;
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung
   keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der
   Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs

   stehen;
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Ein-
   zelfalls für den Anspruchsgegner eine besondere
   Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Er-
   stattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen
   und für die Freigabe von Sicherheiten.

Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von
Ansprüchen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen bei
Überschreitung bestimmter Schwellenwerte der Einwil-
ligung durch den Beirat. Näheres regelt das Finanzsta-
tut. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.

                         § 27

          Aufstellung des Wirtschaftsplans
   (1) Der Wirtschaftsplan des Erdölbevorratungsver-
bandes dient der Planung und Deckung des Bedarfs
an Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Erd-
ölbevorratungsverbandes im Geschäftsjahr voraus-
sichtlich notwendig sind. Der Wirtschaftsplan ist die
verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung. Der
Wirtschaftsplan ermächtigt den Erdölbevorratungsver-
band, Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu
leisten.
  (2) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgestellt.
  (3) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche
oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgeho-
ben.

  (4) Der Wirtschaftsplan enthält
1. eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzu-
   stellende Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung,

2. einen Finanzplan, in dem auch die geplanten Inves-

   titionen auszuweisen sind, sowie

3. eine Beitragsrechnung und den sich daraus für das
   nächste Geschäftsjahr ergebenden Beitragssatz.
   (5) Der Vorstand legt dem Beirat einen Entwurf des
Wirtschaftsplans und des zugehörigen Beitragssatzes
für das nächste Geschäftsjahr vor. Der Wirtschaftsplan
und der entsprechend § 23 Absatz 5 berechnete Bei-
tragssatz werden vom Beirat spätestens sechs Wochen
vor Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie spä-
testens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres
zur Genehmigung vorgelegt. Vor der Genehmigung
des Beitragssatzes stellt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen her. Hat der Erd-
ölbevorratungsverband den Wirtschaftsplan und den
Beitragssatz für das nächste Geschäftsjahr nicht recht-
zeitig in genehmigungsfähiger Form verabschiedet und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
vorgelegt, können der Wirtschaftsplan und der Bei-
tragssatz für das nächste Geschäftsjahr vom Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie auf- und
festgestellt werden. Satz 3 gilt in diesem Fall entspre-
chend.
  (6) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbe-
vorratungsverbandes.

                         § 28

          Ausführung des Wirtschaftsplans

  (1) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeführt.
  (2) Der festgelegte Beitragssatz kann im Verlauf ei-
nes Geschäftsjahres angepasst werden. Die Anpas-
sung muss erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mit-
BGBl. 2012, Seite 84 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 84
telbedarfs erforderlich ist. Die Regeln des § 27 Absatz 5
gelten entsprechend.
   (3) Aufwendungen, für die die Ansätze in der Plan-
Gewinn-und-Verlust-Rechnung nicht ausreichen oder
für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außer-
planmäßige Aufwendungen), sind nur zulässig, wenn
die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Aus-
gaben, für die die Ansätze im Finanzplan nicht ausrei-
chen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über-
oder außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig,
wenn die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist.

   (4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die
Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der Finanz-
plan gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verän-
dert. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn
die Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn-und-Ver-
lust-Rechnung oder die Gesamtausgaben des Finanz-
plans den jeweiligen Gesamtansatz um mehr als 10 Pro-
zent überschreiten. Für die Änderung des Wirtschafts-
plans gilt § 27 Absatz 1 bis 5 entsprechend.

  (5) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbe-
vorratungsverbandes.

                          § 29

                    Jahresabschluss
   (1) Der Erdölbevorratungsverband hat zum Ende ei-
nes jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung und nach Maßgabe des Finanzstatuts aufzustel-
len. Der Jahresabschluss besteht aus
1. der Bilanz und

2. der Gewinn-und-Verlust-Rechnung.
Der Jahresabschluss ist um einen Anhang sowie um

eine Kapitalflussrechnung zu erweitern, die mit der Bi-

lanz- und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Ein-
heit bilden.

   (2) Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizu-
fügen.

   (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht wer-

den unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrech-
nungshof von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften geprüft. Der Jahresabschlussprü-
fer wird vom Beirat im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
rechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie hat dem Bundesrechnungshof den Jahres-
abschluss und den Prüfungsbericht vorzulegen.

   (4) Der Beirat prüft den Jahresabschluss. Der Beirat

berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis

der Prüfung und legt ihr einen Vorschlag zur Feststel-

lung des Jahresabschlusses vor.

                          § 30
       Verwendung von Veräußerungserlösen
   (1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von Vorräten
nach § 11 Absatz 2 sind zur Tilgung der Verbindlichkei-
ten zu verwenden, die für den Erwerb der Vorräte einge-
gangen worden sind.

   (2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Geschäftsjahr
nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der Vor-
räte, die dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis
entsprechen, so sind in Höhe des Unterschiedsbetra-
ges weitere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen.
Davon kann auf Beschluss des Beirats abgesehen wer-
den, soweit in früheren Geschäftsjahren Verbindlichkei-
ten aus Nettoerlösen, die über den entsprechenden
durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Überschüs-
se), getilgt wurden. Sind aus Beiträgen innerhalb eines
Geschäftsjahres Verbindlichkeiten in Höhe von 5 Pro-
zent des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn
dieses Geschäftsjahres vorhandenen Vorräte getilgt,
so sind die Veräußerungen einzustellen.

  (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat be-
schließen, dass in den Nettoerlösen enthaltene Über-
schüsse wie Beiträge verwendet werden,
1. soweit in früheren Geschäftsjahren Verbindlichkeiten
   aus Beiträgen getilgt wurden oder

2. wenn 30 Prozent der Verbindlichkeiten, die zur An-
   schaffung der vorhandenen Vorräte und Vorratslager
   eingegangen worden sind, aus Beitragsaufrundun-
   gen und Überschüssen getilgt sind.

  (4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nur
anzuwenden, soweit das zu Zeitwerten bewertete Ver-
mögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Schul-
den übersteigt.
   (5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der
Überschüsse, die nach Tilgung der Verbindlichkeiten
anfallen, die zur Anschaffung der Vorräte und Vorrats-
lager eingegangen worden sind. Soweit ein entspre-
chender Beschluss nicht zustande kommt, sind die
Überschüsse in eine gesonderte Rücklage einzustellen.

   (6) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind

die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

               Fünfter Abschnitt

                      Aufsicht

                         § 31

                       Aufsicht
  (1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der
Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht be-
schränkt sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des
Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei hat die Aufsichts-
behörde insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5
geregelten Befugnisse.

   (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die

Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes in-

formieren. Sie kann von den Organen des Erdölbevor-

ratungsverbandes mündliche und schriftliche Berichte

verlangen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfor-
dern oder einsehen, soweit dies zur Ausübung ihrer
Befugnisse erforderlich ist.
   (3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Anord-
nungen der Organe des Erdölbevorratungsverbandes,
die geltendes Recht verletzen, aufzuheben; sie hat zu
verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher
Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind,
BGBl. 2012, Seite 85 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 85
rückgängig gemacht werden. Unterlassen es Organe
des Erdölbevorratungsverbandes Beschlüsse zu fassen
oder Anordnungen zu treffen, zu denen sie nach gelten-
dem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichtsbe-
hörde zu verlangen, dass diese Beschlüsse gefasst
oder diese Anordnungen getroffen werden.
   (4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungsverban-
des seine Pflichten und ist dadurch die Erfüllung der
dem Erdölbevorratungsverband durch dieses Gesetz
übertragenen Aufgaben gefährdet, so kann die Auf-
sichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der die
Befugnisse des Organs, das seine Pflichten verletzt,
und die Befugnisse von dessen Vorsitzenden ausübt,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevor-
ratungsverbandes erforderlich ist.
   (5) Hat der Vorstand oder der Beirat nicht die in die-
sem Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von Mitglie-
dern, so hat die Aufsichtsbehörde dem Erdölbevorra-
tungsverband eine Frist zur ordnungsgemäßen Bildung
dieser Organe zu setzen. Ist die Mindestzahl von Mit-
gliedern auch nach Ablauf der Frist nicht erreicht, kann
die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die die
Rechte der fehlenden Mitglieder der Organe wahrneh-
men.

              Sechster Abschnitt

                     Auflösung

                          § 32

                      Auflösung

   (1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes
erfolgt durch Gesetz. Das Gesetz regelt auch die Ver-
wendung des dann vorhandenen Vermögens. Die Bun-

desrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung

noch bestehenden Verbindlichkeiten des Erdölbevorra-
tungsverbandes.

  (2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsver-
bandes findet kein Insolvenzverfahren statt.

               Siebter Abschnitt

     Melde- und Auskunftspflichten;

         Ordnungswidrigkeiten

                          § 33
        Meldepflichten der Mitglieder des
Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern

   (1) Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
haben diesem für jeden Kalendermonat schriftlich bis
zum Ende des folgenden Monats die Angaben zu ma-
chen, die zur Berechnung ihres Beitrages und zur Er-
mittlung der Höhe der Bevorratungspflicht erforderlich
sind. Näheres regelt die Beitragssatzung.

   (2) Für nach § 13 Absatz 5 Satz 1 eingeführte Erd-
ölerzeugnisse sind die Lagerhalter, die diese in ihr La-
ger aufgenommen haben, verpflichtet, dem Erdölbevor-
ratungsverband für jeden Kalendermonat bis zum Ende
des folgenden Monats schriftlich Angaben über den
Gebietsfremden, die Abnehmer sowie Art und Menge
der Erdölerzeugnisse zu machen.

                         § 34

      Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten
   (1) Der Erdölbevorratungsverband erstellt ein fort-
laufend aktualisiertes Verzeichnis seiner Vorräte ein-
schließlich der von ihm gehaltenen Delegationen. Die-
ses Verzeichnis enthält Informationen über den Lager-
ort, die Mengen, den Eigentümer, die Art der Vorräte
und über Delegationen, wobei die Aufgliederung gemäß
§ 4 Absatz 1 zugrunde zu legen ist, sowie Angaben
darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne
des § 5 handelt.
   (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle übermittelt der Kommission der Europäischen
Union bis zum 25. Februar eines jeden Jahres eine Zu-
sammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeich-
nisses für den letzten Tag des vorhergehenden Kalen-
derjahres. Dieses Verzeichnis enthält Angaben über die
Mengen und die Art der Vorräte sowie darüber, ob es
sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.
Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die
hierfür erforderlichen Daten.
   (3) Auf Anfrage der Kommission der Europäischen
Union übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle innerhalb von 15 Tagen eine vollstän-
dige Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 1. In dieser
Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte
vorenthalten werden; diese Daten müssen jedoch im
Fall einer Überprüfung nach § 38 Absatz 4 innerhalb
einer Woche nach Ankündigung der Überprüfung zur

Verfügung gestellt werden. Der Erdölbevorratungsver-
band übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.

   (4) Der Erdölbevorratungsverband bewahrt das voll-

ständige Verzeichnis für jeweils fünf Jahre auf.

                         § 35

         Monatliche Meldungen der Vorräte
   (1) Der Erdölbevorratungsverband meldet dem Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für jeden
abgelaufenen Monat seine am Monatsende gehaltenen

Vorräte gemäß § 4. Er weist dabei die Delegationen und

die spezifischen Vorräte aus. Erdöl oder Erdölerzeug-
nisse, die Gegenstand von Beschlagnahmen oder Voll-
streckungsmaßnahmen sind, dürfen in diese Meldung
nicht aufgenommen werden. Das Gleiche gilt für alle
Bestände von Unternehmen, die sich in einem Insol-
venzverfahren befinden. Das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle kann Form und Inhalt der Mel-
dung vorgeben.

    (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle übermittelt der Kommission der Europäischen
Union binnen 55 Tagen nach Ablauf eines Monats und
auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten endgültige
Statistiken über die am letzten Tag des jeweiligen Ka-
lendermonats gehaltenen Vorräte. In den Statistiken ist
auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoein-
fuhren basiert, und anzugeben, dass die Berechnung
der Vorräte gemäß Anhang III Buchstabe b der Richt-
linie 2009/119/EG erfolgt. Befinden sich bei der Be-
rechnung gemäß § 3 zu berücksichtigende Vorräte au-
BGBl. 2012, Seite 86 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 86
ßerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so
sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gehaltenen Vorräte im Einzelnen
aufzuführen.

   (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle übermittelt der Kommission der Europäischen
Union binnen 55 Tagen nach Ablauf eines Monats und
auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten eine Statistik
über sämtliche Vorräte, die am letzten Tag des jewei-
ligen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes für andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder deren zentrale Bevorratungsstellen gehal-
ten werden. Die Statistik ist nach Erdöl und den Erdöl-
erzeugnissen gemäß Anhang C Nummer 3.1 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 aufzuschlüsseln.
   (4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle bewahrt die Statistiken und die diesen zugrunde
liegenden Daten fünf Jahre auf.

                         § 36

        Meldungen der spezifischen Vorräte

   (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle übermittelt der Kommission der Europäischen
Union bis zum Ende des Folgemonats des betreffenden
Kalendermonats und auf Anfrage unverzüglich für jedes
Erdölerzeugnis des § 5 Absatz 2 eine Statistik über die
vom Erdölbevorratungsverband am letzten Tag des
vorangegangenen Kalendermonats gehaltenen spezi-
fischen Vorräte. In der Statistik sind die Mengen anzu-
geben sowie die diesen Mengen entsprechende Anzahl
der Bevorratungstage des Bezugsjahres. Hält der Erd-
ölbevorratungsverband spezifische Vorräte außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so sind die
in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union gehaltenen Vorräte im Einzelnen anzugeben. Fer-
ner gibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle auf Grundlage der Mitteilung nach § 34 Absatz 2
Satz 3 an, inwieweit diese Vorräte Eigentum des Erdöl-
bevorratungsverbandes sind.

   (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-

trolle übermittelt der Kommission der Europäischen

Union bis zum Ende des Folgemonats des betreffenden
Kalendermonats und auf Anfrage unverzüglich eine
Statistik der am letzten Tag des vorangegangenen Ka-
lendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
findlichen spezifischen Vorräte, die Eigentum anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren
zentraler Bevorratungsstellen sind, aufgeschlüsselt
nach den Produktkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 4
der Richtlinie 2009/119/EG.

   (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle bewahrt die Statistiken nach den Absätzen 1
und 2 und die diesen zugrunde liegenden Daten fünf
Jahre auf.
   (4) Sofern der Erdölbevorratungsverband verpflich-
tet wurde, spezifische Vorräte gemäß § 5 zu halten,
übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle der Kommission der Europäischen Union eine
Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union, in der die Mindestanzahl an Ver-
brauchstagen spezifischer Vorräte und die Dauer der
Verpflichtung anzugeben sind.

   (5) Werden spezifische Vorräte für weniger als 30 Ver-
brauchstage gehalten, übermittelt das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie der Kommission
der Europäischen Union einen Bericht bis zum Ende
des ersten Monats des Kalenderjahres, auf das sich
dieser bezieht. Dieser Bericht enthält

1. eine Analyse der behördlichen Maßnahmen, mit de-
   nen sichergestellt wird, dass die Vorräte gemäß § 6
   Absatz 6 verfügbar und physisch zugänglich sind,
   und mit Hilfe derer überprüft wird, ob dies gegeben
   ist, sowie
2. eine Dokumentation der Vorkehrungen, die getroffen
   wurden, damit die Verwendung dieser Vorräte im Fall
   von Unterbrechungen der Erdölversorgung sicherge-
   stellt werden kann.

                          § 37
                Übrige Meldepflichten
   (1) Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monat-
lich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge

von seinen Mitgliedern erhalten hat. Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die An-
gaben nachzuprüfen.
   (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle übermittelt der Kommission der Europäischen
Union monatlich eine Statistik über die Höhe der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen
gehaltenen Bestände, deren Bevorratung mit diesem
Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Es gewährleistet dabei
den Schutz sensibler Daten und gibt keine Namen von
Eigentümern an.

                          § 38

         Auskunftspflichten, Prüfungsrechte
   (1) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen
innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte zu er-
teilen und die Unterlagen vorzulegen, die es benötigt,
um die Erfüllung der Bevorratungspflicht überwachen

und die Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach

den §§ 34 bis 37 prüfen zu können.

   (2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsver-
band auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten
Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vor-
zulegen, die er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitrags-
verpflichtung überwachen und die Richtigkeit der An-
gaben nach § 33 prüfen zu können. Liegen Anhalts-
punkte dafür vor, dass jemand eine Tätigkeit ausübt,
die die Mitgliedschaft im Erdölbevorratungsverband
begründet, so ist er auf Verlangen des Erdölbevorra-
tungsverbandes verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen
und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung
seiner Mitgliedschaft nach § 13 erforderlich sind. Zu
diesem Zweck kann der Erdölbevorratungsverband
auch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle die dort vorliegenden beitragserheblichen Daten
anfordern.
  (3) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle mit der Prüfung beauftragten Personen sind
befugt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume des
Erdölbevorratungsverbandes während der Betriebs-
und Geschäftszeiten zu betreten und die dort befind-
BGBl. 2012, Seite 87 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 87
lichen Einrichtungen zu besichtigten und die dort be-
findlichen Unterlagen zu prüfen. Dieselben Befugnisse
stehen dem Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes

oder vom Beirat besonders ermächtigten Prüfern zu

gegenüber

1. den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes
   und
2. solchen juristischen und natürlichen Personen, bei
   denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzuneh-
   men ist, dass sie eine Tätigkeit ausüben, die die Mit-
   gliedschaft im Erdölbevorratungsverband begrün-
   det.

Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen

haben die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zu dul-

den.

   (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle und der Erdölbevorratungsverband haben die
Personen zu unterstützen, die von der Kommission der
Europäischen Union mit der Durchführung von Über-
prüfungen der Notfallvorsorge beauftragt sind. Sie stel-
len für ihren Zuständigkeitsbereich sicher, dass diesen
Personen während der üblichen Betriebs- und Ge-
schäftszeiten Zugang gewährt wird zu
1. allen Unterlagen im Zusammenhang mit den Vorrä-
   ten sowie
2. ihren Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen
   von Standorten, an denen Vorräte gehalten werden,
   und zu allen damit zusammenhängenden Dokumen-
   ten.

Informationen, die diese Personen im Rahmen dieser
Überprüfungen erlangen, dürfen an Unbefugte nicht
weitergegeben werden. Vertreter des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Technologie, des Erdölbevor-
ratungsverbandes und des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle können Überprüfungsmaßnah-
men der Kommission der Europäischen Union beglei-
ten.
   (5) Die in Absatz 8 genannten Personen sowie die-
jenigen, die mit der Verwaltung von Vorräten einschließ-
lich von spezifischen Vorräten betraut sind, haben dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
dem Erdölbevorratungsverband und den Personen der
Kommission der Europäischen Union, die mit der
Durchführung von Überprüfungen der Notfallvorsorge
beauftragt sind, während der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten

1. Zugang zu allen Betriebsgrundstücken und Ge-
   schäftsräumen von Standorten, an denen Vorräte
   gehalten werden, zu gewähren und
2. auf Verlangen alle Unterlagen im Zusammenhang mit
   diesen Vorräten vorzulegen.
   (6) Werden bei Überprüfungen nach den Absätzen 3
bis 5 personenbezogene Daten bekannt, werden diese
weder erfasst noch berücksichtigt, und, sollten sie ver-
sehentlich erfasst werden, unverzüglich gelöscht.

  (7) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf sol-

che Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst
oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro-
zessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr straf-
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach

dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.

   (8) Die Absätze 1, 3 und 5 gelten auch gegenüber

juristischen und natürlichen Personen, in deren unmit-

telbarem oder mittelbarem Besitz oder Mitbesitz sich
nach Meldung oder Auskunft des Erdölbevorratungs-
verbandes für diesen gehaltene Vorräte an Erdöl oder
Erdölerzeugnissen befinden oder befunden haben.
   (9) Der Erdölbevorratungsverband hat ein Land auf
dessen Verlangen über Tatsachen zu unterrichten, die
die Bevorratung in diesem Land betreffen.

   (10) Der Bundesrechnungshof kann sich zur Klärung

von Fragen, die bei der Prüfung des Erdölbevorratungs-

verbandes auftreten, unmittelbar bei den Beteiligungs-

gesellschaften des Erdölbevorratungsverbandes wäh-
rend der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten über
den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Beteili-
gungsgesellschaften unterrichten.

                           § 39

          Mitwirkung der Finanzverwaltung
   Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach
§ 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der
Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mit-
zuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung
der Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwa-
chen.

                           § 40

                  Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
   einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder ent-
   gegen § 33 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 38 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
   satz 8, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder
   Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter-
   lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung
   mit Absatz 8, eine Maßnahme nicht duldet,

4. entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3 eine Information wei-
   tergibt,
5. entgegen § 38 Absatz 5 Nummer 1 Zugang nicht
   gewährt oder
6. entgegen § 38 Absatz 5 Nummer 2 eine Unterlage
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
   zeitig vorlegt.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
BGBl. 2012, Seite 88 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 88
                          § 41
                  Übergangsvorschrift

   Hat der Erdölbevorratungsverband nach § 3 Absatz 1
oder 2 dieses Gesetzes im Bevorratungszeitraum vom
1. April 2012 bis zum 31. März 2013 höhere Vorräte zu
halten als am 31. März 2012, so muss er diese höhere
Bevorratungspflicht, insoweit abweichend von § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes, erst
ab dem 1. Januar 2013 erfüllen. In diesem Fall muss die
Höhe der bis zum 1. Januar 2013 gehaltenen Vorräte
mindestens der Höhe der am 31. März 2012 gehaltenen
Vorräte entsprechen.

                        Artikel 2

                   Änderung des
               Mineralöldatengesetzes

  Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
   „Union“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „der erste bestim-
        mungsgemäße Empfänger mit Sitz im Geltungs-
        bereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „der-
        jenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Geset-
        zes, der das Eigentum an dem Erdöl oder den
        Erdölerzeugnissen von dem Gebietsfremden er-
        wirbt“ ersetzt.

     b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

       „Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht
       gebietsansässig, so ist insoweit der letzte ge-
       bietsansässige Lagerhalter meldepflichtig, der
       das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse in sein Lager
       aufgenommen hat.“

     c) Folgende Sätze werden angefügt:

       „Meldepflichtig sind auch Gebietsfremde, denen
       durch einen ausländischen Staat eine Bevorra-
       tungspflicht für Erdöl oder Erdölerzeugnisse auf-
       erlegt ist, wenn sie die Voraussetzungen des Ab-
       satzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
       Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im
       Geltungsbereich dieses Gesetzes halten. Hält
       ein gebietsfremder Vorratspflichtiger im Sinne
       des Satzes 4 Bestände an Erdöl oder Erdöler-
       zeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
       kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
       kontrolle auch denjenigen, der von dem Gebiets-
       fremden mit der Lagerung seiner Bestände beauf-
       tragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen ver-
       pflichten.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

          „(2) Meldepflichtige nach § 2 Absatz 4 Satz 4
       haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
       Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um
       spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der
       Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. Sep-
       tember 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaa-
       ten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdöler-

     zeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009,
     S. 9), handelt.“

  b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 3, 4 und 5.
4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
   durch das Wort „Union“ ersetzt.

                       Artikel 3

                 Änderung des
           Energiewirtschaftsgesetzes
   Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 66 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4c Satz 1 wird nach dem Wort „Regulierungs-
   behörde“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

2. § 95 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
         „1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die
              Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig,
              nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
              unterrichtet,“.
     bb) Die Nummern 1c, 1d und 2a werden aufgeho-
         ben.
     cc) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
         „§ 15a Absatz 3 Satz 4“ durch die Wörter
         „§ 15a Absatz 3 Satz 5“ ersetzt.

     dd) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

         „3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort ge-
              nannten Daten nicht, nicht richtig, nicht
              vollständig oder nicht rechtzeitig über-
              mittelt,“.

     ee) Nach Nummer 3a werden die folgenden
         Nummern 3b bis 3d eingefügt:

         „3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5
              oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Ent-
              wurf oder einen Netzentwicklungsplan
              nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

         3c. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Ver-
             bindung mit einer Rechtsverordnung
             nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht
             richtig, nicht vollständig oder nicht
             rechtzeitig vorlegt,
         3d. entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung
             mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
             satz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht
             richtig, nicht vollständig oder nicht
             rechtzeitig erstellt oder einen Sicher-
             heitsbeauftragten nicht oder nicht recht-
             zeitig bestimmt,“.
  b) In Absatz 1a wird die Angabe „oder 2“ gestrichen
     und wird das Wort „vorlegt“ durch das Wort
     „übermittelt“ ersetzt.

3. Dem § 111a wird folgender Satz angefügt:
  „Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen
  hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des
  beanstandenden Verbrauchers bezüglich des An-
  schlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung
BGBl. 2012, Seite 89 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 89
  mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt
  sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren,
  wenn diese Unternehmen der Verbraucherbe-
  schwerde abhelfen können.“
4. § 111b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Die Schlichtungsstelle kann andere Unterneh-
     men, die an der Belieferung des den Antrag nach
     Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des An-
     schlusses an das Versorgungsnetz, der Beliefe-
     rung mit Energie oder der Messung der Energie
     beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsver-
     fahren hinzuziehen.“

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

       b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein
           Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1
           Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt
           erheben.“

                               Artikel 4
                Inkrafttreten, Außerkrafttreten
       Dieses Gesetz tritt am 1. April 2012 in Kraft. Gleich-
    zeitig tritt das Erdölbevorratungsgesetz in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 679),
    das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung vom
    31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
    ist, außer Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 16. Januar 2012
                                             Der Bundespräsident
                                                Christian Wulff
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                     f ü r W i r t s c h a f
t u n d Te c h n o l o g i e
                                                    Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 74. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0e0e2e391a670297….