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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2654

BGBl. 2012 I S. 2654 · 13.711 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2654
                                             Elfte Verordnung
                                   zur Änderung der Wohngeldverordnung
                                            Vom 11. Dezember 2012

  Auf Grund des § 38 Nummer 3 des Wohngeldgeset-
zes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), der
durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 9. Novem-
ber 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verord-
net die Bundesregierung:

                       Artikel 1
                   Änderung der
                Wohngeldverordnung
   Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2486) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 15 folgende Angaben eingefügt:

                         „Teil 4
                 Verfahren und Kosten
           des automatisierten Datenabgleichs
  § 16   Anwendungsbereich
  § 17   Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfah-
         ren

  § 18   Einzelheiten des automatisierten Datenab-

         gleichs

  § 19   Anforderungen an die Datenübermittlung und
         Datenspeicherung
  § 20   Weiterverwendung der Antwortdatensätze
  § 21   Verfahrensgrundsätze

  § 22   Kosten“.
2. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel
  durch andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind
  in der Wohngeld-Lastenberechnung die anderen
  Fremdmittel an Stelle der ersetzten Fremdmittel
  höchstens mit dem Betrag auszuweisen, der bis
  zur Ersetzung noch nicht getilgt war.“

3. Folgender Teil 4 wird angefügt:

                         „Teil 4
                 Verfahren und Kosten
           des automatisierten Datenabgleichs

                          § 16
                    Anwendungsbereich
    Die §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten
  Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung
  mit Absatz 2 des Wohngeldgesetzes zwischen der
  Wohngeldbehörde, der sonst nach Landesrecht für
  den Datenabgleich zuständigen oder von der Lan-
  desregierung durch Rechtsverordnung oder auf
  sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten
  Stelle (zentrale Landesstelle) und der Datenstelle

der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle),
dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen
Post AG sowie der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See. Rechtsverordnungen der
Landesregierungen, die über die Regelungen der
§§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben unberührt.

                        § 17
  Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren
   (1) Der automatisierte Datenabgleich nach § 33
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des
Wohngeldgesetzes wird vierteljährlich für das ihm je-
weils vorangegangene Kalendervierteljahr (Ab-
gleichszeitraum) durchgeführt. Abweichend von
Satz 1 werden in den Datenabgleich nach § 18 Ab-
satz 2 im vierten Kalendervierteljahr alle zu berück-
sichtigenden Haushaltsmitglieder einbezogen, die
innerhalb der dem Abgleich vorangegangenen zwölf
Kalendermonate bei der Berechnung des Wohngel-
des berücksichtigt wurden.
   (2) Die Wohngeldbehörde übermittelt der Daten-
stelle nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 des Wohngeldgesetzes
zwischen dem ersten und dem 15. des auf den Ab-

gleichszeitraum folgenden Monats für jedes im Ab-

gleichszeitraum bei der Berechnung des Wohngel-
des berücksichtigte Haushaltsmitglied einen Anfra-
gedatensatz. Der Anfragedatensatz enthält die
Wohngeldnummer und die in § 33 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Wohngeldgesetzes
genannten Daten. Er wird über die zentrale Landes-
stelle übermittelt, wenn diese für die Erfassung und
Weiterübermittlung der Daten an die Datenstelle zu-
ständig ist.
   (3) Die Datenstelle übermittelt die Anfragedaten-
sätze bis zum Ende des auf den Abgleichszeitraum
folgenden Monats an
1. das Bundeszentralamt für Steuern,

2. die Deutsche Post AG und

3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
   Bahn-See.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 werden vor der
Übermittlung der Anfragedatensätze die Angaben
zum Geschlecht und Geburtsort entfernt. Im Fall
des Satzes 1 Nummer 2 und 3 werden die Anfrage-
datensätze, wenn möglich, um die Versicherungs-
nummer ergänzt. Die in Satz 1 genannten Stellen
übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des
zweiten auf den Abgleichszeitraum folgenden Mo-
nats an die Datenstelle.
  (4) Die Datenstelle übermittelt der Wohngeld-
behörde, im Fall des Absatzes 2 Satz 3 über die
zentrale Landesstelle, die Antwortdatensätze aus
dem automatisierten Datenabgleich nach § 18 Ab-
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satz 1 und die Antwortdatensätze nach Absatz 3
Satz 4 bis zum Ende des zweiten auf den Abgleichs-
zeitraum folgenden Monats. Im Fall des Absatzes 2
Satz 3 erfolgt die Übermittlung über die zentrale
Landesstelle, die in diesem Fall die Antwortdaten-
sätze ordnend aufbereiten darf.

                        § 18

                Einzelheiten des
          automatisierten Datenabgleichs
  (1) Die Datenstelle gleicht die ihr nach § 17 Ab-
satz 2 übermittelten Daten ab mit den bei ihr gespei-
cherten Daten nach

1. § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozial-
   gesetzbuch zur Prüfung, ob und für welche Zeit-
   räume im Abgleichszeitraum Leistungen nach
   dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch empfangen

   wurden,

2. § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozial-
   gesetzbuch zur Prüfung, ob und für welche Zeit-
   räume im Abgleichszeitraum Leistungen der
   Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
   rung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
   empfangen wurden,
3. § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   zur Feststellung der Versicherungsnummer,

4. § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozial-

   gesetzbuch zur Prüfung des Bestehens einer ver-

   sicherungspflichtigen oder einer geringfügigen

   Beschäftigung unter Angabe des jeweiligen

   Arbeitgebers und des Beschäftigungszeitraums.

   (2) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die
ihm nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 über-
mittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihm nach
§ 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuerge-
setzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Zinsinfor-
mationsverordnung gespeichert sind. Dieser auto-
matisierte Datenabgleich dient der Feststellung
1. der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistel-
   lungsauftrag erteilt worden ist,

2. von Namen und Anschrift des Empfängers oder

   der Empfängerin des Freistellungsauftrags sowie

3. der Höhe von Zinszahlungen, die dem Bundes-
   zentralamt für Steuern von den zuständigen Be-
   hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
   ischen Union mitgeteilt worden sind.
   (3) Die Deutsche Post AG und die Deutsche Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleichen
die ihnen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und 3 übermittelten Daten mit den Daten ab, die
bei ihnen im Rahmen der §§ 119 und 148 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 99
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert
sind. Dieser automatisierte Datenabgleich dient der
Feststellung der Höhe und des Leistungszeitraums
von
1. laufenden Leistungen und

2. Einmalzahlungen

aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversiche-
rung.

                        § 19
              Anforderungen an die
     Datenübermittlung und Datenspeicherung

   (1) Bei der Datenübermittlung und Datenspeiche-
rung sind alle erforderlichen und angemessenen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität und Vertrau-

lichkeit der Daten sowie die Authentizität von Absen-
der und Empfänger der übermittelten Daten entspre-
chend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzu-
stellen. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden,
die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
Die einschlägigen Standards für eine sichere Daten-
übermittlung durch die Datenstelle sind im Einver-
nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik festzulegen.

   (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ord-

nungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchti-
gen, kann die Übernahme ganz oder teilweise abge-
lehnt werden. Die übermittelnde Stelle ist über die
festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfah-
rensgrundsätze (§ 21) zu unterrichten. Sie soll die
abgelehnten Datensätze unverzüglich berichtigen
und für den ursprünglichen Abgleichszeitraum er-
neut übermitteln.
   (3) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deut-
sche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung

Knappschaft-Bahn-See haben den Eingang der An-

fragedatensätze, die ihnen von der Datenstelle über-

mittelt werden, zu überwachen und die eingegange-

nen Anfragedatensätze auf Vollständigkeit zu über-

prüfen. Sie haben der Datenstelle unverzüglich den
Eingang zu bestätigen und das Ergebnis der Prüfung
auf Vollständigkeit mitzuteilen. Satz 1 gilt entspre-
chend für die Datenstelle hinsichtlich der ihr vom
Bundeszentralamt für Steuern, von der Deutschen
Post AG und der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See übermittelten Antwortdaten-
sätze.
   (4) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deut-
sche Post AG, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und die Datenstelle haben

die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach

Abschluss des automatisierten Datenabgleichs zu
löschen. Im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 3 darf die
zentrale Landesstelle die Antwortdatensätze nach
Abschluss eines automatisierten Datenabgleichs
bis zum Abschluss des nächsten automatisierten
Datenabgleichs speichern, um in beiden automati-
sierten Datenabgleichen identische Antwortdaten-
sätze zu identifizieren.

                        § 20
     Weiterverwendung der Antwortdatensätze
   Die von der Datenstelle oder der zentralen Lan-
desstelle an die Wohngeldbehörde übermittelten
Antwortdatensätze dürfen in das Wohngeldfachver-
fahren übernommen werden und sind durch die
Wohngeldbehörde zu überprüfen. Führt die Überprü-
fung nicht zu abweichenden Feststellungen, sind

diese Antwortdatensätze unverzüglich manuell zu
löschen. Führt die Überprüfung zu abweichenden
Feststellungen, dürfen diese Antwortdatensätze zur
BGBl. 2012, Seite 2656 — Originalseite als Abbildung
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  Weiterverwendung im Wohngeldfachverfahren ge-
  speichert werden, um eine mögliche rechtswidrige
  Inanspruchnahme von Wohngeld zu klären und über-
  zahlte Beträge zurückzufordern. In diesem Fall er-
  folgt eine maschinelle Löschung der Daten erst bei
  Löschung der Akte im Wohngeldverfahren.

                         § 21
                Verfahrensgrundsätze

     Die technischen Einzelheiten des automatisierten
  Datenabgleichsverfahrens nach § 16, insbesondere
  des Aufbaus, der Übermittlung sowie der Prüfung
  und Berichtigung der Datensätze, sind von der Da-
  tenstelle, dem Bundeszentralamt für Steuern, der
  Deutschen Post AG, der Deutschen Rentenversiche-
  rung Knappschaft-Bahn-See und den für die Durch-
  führung des Wohngeldgesetzes zuständigen obers-
  ten Landesbehörden in einheitlichen Verfahrens-
  grundsätzen einvernehmlich festzulegen. Der Bun-
  desbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
  mationsfreiheit ist vor Festlegung der Verfahrens-
  grundsätze zu hören. Die Verfahrensgrundsätze sind
  von der Datenstelle auf der Internetseite der Deut-
  schen Rentenversicherung zu veröffentlichen.

                         § 22
                        Kosten

     (1) Die Länder haben der Datenstelle die notwen-
  digen Kosten für die Durchführung und Vermittlung
  des automatisierten Datenabgleichs nach § 16 zu
  erstatten. Diese Kostenerstattung richtet sich in
  den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 3 nach den Ab-
  sätzen 2 und 3.

                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 11. Dezember 2012

                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M

                                            Der Bundesminister
                             f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S
                                                Peter Ramsauer

      (2) Für die Länder, die vor dem 1. Januar 2013
   einen automatisierten Datenabgleich unter Vermitt-
   lung der Datenstelle durchführen und weiterhin da-
   ran teilnehmen, legt die Datenstelle die für das Jahr
   2013 zu erstattenden Kosten auf der Grundlage der
   tatsächlich entstandenen Kosten einheitlich neu
   fest, wobei jedoch die zu erstattenden Kosten
   höchstens 3 800 Euro je Land betragen. Die festge-
   legten Kosten erhöhen sich für jedes weitere Kalen-
   derjahr der Teilnahme am automatisierten Datenab-
   gleich pauschal um 3 Prozent. Die Datenstelle teilt
   den für die Durchführung des Wohngeldgesetzes zu-
   ständigen obersten Landesbehörden die zu erstat-
   tenden Kosten mit; die Erstattung ist jeweils am
   1. April für das laufende Kalenderjahr fällig und be-
   rechtigt zur viermaligen Teilnahme am automatisier-
   ten Datenabgleich.

      (3) Die übrigen Länder haben für das erste Kalen-
   derjahr der Teilnahme eines Landes am automatisier-
   ten Datenabgleich pauschal einmalige Kosten in
   Höhe von 2 700 Euro zuzüglich 950 Euro je Kalen-
   dervierteljahr der Teilnahme zu erstatten. Die Erstat-
   tung ist am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres
   fällig. Für jedes weitere Kalenderjahr der Teilnahme
   am automatisierten Datenabgleich sind die Kosten
   nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
   Satz 2 zu erstatten; Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
   chend.“

                           Artikel 2
                         Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

e r k e l

t a d t e n t w i c k l u n g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2654. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 34a18bb5ef3c0255….