Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2232
BGBl. 2012 I S. 2232 · 48.186 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Oktober 2012
Es verordnen
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a, c, d, f, i, n, s, t und u, des § 6a Absatz
und 3, des § 26a sowie des § 47 Nummer 4 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i
durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes
vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nummer 1
des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2833), § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1
Buchstabe b des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1958), § 26a durch Artikel 1 Nummer 3
des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460)
und § 47 Nummer 4 durch Artikel 2 Nummer 2 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) ge-
ändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821),
– das Bundesministerium des Innern und das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 10 in
Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, und
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie auf Grund des § 7 des
Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965
(BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 296 Num-
mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (aufgehoben)“.
b) Die Angabe zur Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahr-
zeuge der Bundes- und Landesor-
gane, der Bundesministerien, der
Bundesfinanzverwaltung, der Bun-
despolizei, der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bun-
2 des, der Bundesanstalt Techni-
sches Hilfswerk, der Bundeswehr,
des Diplomatischen Corps und
bevorrechtigter Internationaler Or-
ganisationen“.
c) Nach der Angabe zur Anlage 10 wird folgende
Angabe eingefügt:
„Anlage 10a Fahrzeugscheinheft für Oldtimer-
fahrzeuge mit roten Kennzeichen“.
d) Die Angabe zur Anlage 11 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 11 Versicherungsbestätigung bei Aus-
fuhrkennzeichen“.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe g werden nach dem
Wort „Mobilitätshilfen“ die Wörter „im Sinne
des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils
geltenden Fassung“ angefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Spezialanhänger zur Beförderung von
Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke
oder Rettungsbooten des Rettungs-
dienstes oder Katastrophenschutzes,
wenn die Anhänger ausschließlich für
solche Beförderungen verwendet wer-
den,“.
bb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feu-
erwehren und des Katastrophenschut-
zes,“.
3. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
Nummern 1 bis 4.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typ-
genehmigung vorliegt und die bereits in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine
Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei
Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeit-

lich eine Untersuchung hätte stattfinden müs-
sen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung
im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
2009 über die technische Überwachung der
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)
in der jeweils geltenden Fassung in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem
das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen
wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste
Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der An-
lage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann
das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen
worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht
werden, ist vor der Zulassung eine Untersu-
chung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung durchzuführen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und, sofern vor-
geschrieben, eine Abgasuntersuchung nach
§ 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung“ gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug
ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des
Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen be-
steht aus einem Unterscheidungszeichen (ein
bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk,
in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer
auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erken-
nungsnummer. Die Zeichenkombination der Er-
kennungsnummer sowie die Kombination aus
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-
mer dürfen nicht gegen die guten Sitten versto-
ßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich
nach Anlage 2. Fahrzeuge der Bundes- und Lan-
desorgane, der Bundesministerien, der Bundes-
finanzverwaltung, der Bundespolizei, der Was-
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der
Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und
bevorrechtigter Internationaler Organisationen
können besondere Kennzeichen nach Anlage 3
erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahr-
zeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dür-
fen nicht mehr als sechs Stellen haben.“
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Unterscheidungszeichen der Verwal-
tungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung festgelegt oder aufgehoben. Die
Buchstabenkombination des Unterscheidungs-
zeichens darf nicht gegen die guten Sitten ver-
stoßen. Es kann auch die Festlegung von mehr
als einem Unterscheidungszeichen für einen Ver-
waltungsbezirk beantragt werden. Für die am
1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbe-
zirke dürfen nur die Unterscheidungszeichen be-
antragt werden, die bis zum 25. Oktober 2012
vergeben worden sind. Die Festlegung und Auf-
hebung der Unterscheidungszeichen wird im
Bundesanzeiger veröffentlicht. Kennzeichen, de-
ren Unterscheidungszeichen aufgehoben sind,
dürfen bis zur Außerbetriebsetzung des betroffe-
nen Fahrzeugs weitergeführt werden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
Wörter „die zugeteilte Erkennungsnummer“ wer-
den durch die Wörter „das zugeteilte Kennzei-
chen“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zu-
lassungsbehörde) kann im Einzelfall bei der Be-
rechnung des in § 2 Nummer 22 geforderten
Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt
des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zei-
ten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öf-
fentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genom-
men wurde, anrechnen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 6 wird das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
cc) Satz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
gefügt:
„Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen,
deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit
sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „und Rückfahrten nach Entfer-
nung der Stempelplakette“ werden gestri-
chen.
bb) Die Wörter „ , Sicherheitsprüfung oder einer
Abgasuntersuchung“ werden durch die Wör-
ter „oder einer Sicherheitsprüfung“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Rückfahrten nach Entfernung der Stempel-
plakette dürfen mit dem bisher zugeteilten
Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch-
geführt werden, wenn sie von der Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinte-
ren Kennzeichens muss entsprechen:
1. bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ih-
ren Anhängern) nach Maßgabe der Richt-
linie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die
nach den Baumerkmalen ihres Fahrge-

stells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen
sind, den Anforderungen der Verordnung
(EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom
8. November 2010 über die Typgenehmi-
gung der Anbringungsstelle und der An-
bringung der hinteren amtlichen Kennzei-
chen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
zeuganhängern und zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates
über die Typgenehmigung von Kraftfahr-
zeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von
Systemen, Bauteilen und selbstständigen
technischen Einheiten für diese Fahr-
zeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Si-
cherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22)
in der jeweils geltenden Fassung,
2. bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige
Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richt-
linie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die
nach den Baumerkmalen ihres Fahrge-
stells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen
sind, den Anforderungen der Richtlinie
2009/62/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009
über die Anbringungsstelle des amtlichen
Kennzeichens an der Rückseite von zwei-
rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeu-
gen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in
der jeweils geltenden Fassung und
3. bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richt-
linie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die
nach den Baumerkmalen ihres Fahrge-
stells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen
sind, den Anforderungen der Richtli-
nie 2009/63/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009
über bestimmte Bestandteile und Merk-
male von land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214
vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils gel-
tenden Fassung,
4. bei allen anderen als den unter den Num-
mern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen
wahlweise den Anforderungen von Num-
mer 1 oder Nummer 3.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile
und Merkmale von zweirädrigen oder drei-
rädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung
Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich
des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsig-
naleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der
jeweils geltenden Fassung.“
c) In Absatz 13 werden die Wörter „Satz 2 und 3“
durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein,
hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies
unverzüglich der Zulassungsbehörde zum
Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters
mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn
der Erwerber seiner Pflicht nach Satz 3 bereits
nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das
Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen
und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie
dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbe-
scheinigung übergeben wurde, enthalten.“
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „be-
fristet“ die Wörter „bis zu zwölf Monaten“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „und für
eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach
§ 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung“ gestrichen.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-
gende Sätze ersetzt:
„Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulas-
sungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzei-
chen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller
ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit
Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der An-
lage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die ge-
forderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich
vollständig und in dauerhafter Schrift in den
Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller
darf das Kurzzeitkennzeichen
1. nur für die Durchführung von Fahrten im
Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen
Fahrzeug verwenden und
2. keiner anderen Person zur Nutzung an einem
anderen Fahrzeug überlassen.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „die in § 6 Ab-
satz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten“ durch
die Wörter „seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeich-
neten Daten“ und die Wörter „§ 6 Absatz 4 Num-
mer 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Num-
mer 3“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „ , 47a“ gestrichen.
11. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
„Anwendung,“ die Wörter „dass ein Fahrzeug-
scheinheft für rote Oldtimerkennzeichen nach dem
Muster der Anlage 10a ausgegeben wird und“ ein-
gefügt.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4
Nummer 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Num-
mer 3“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.“
13. In § 20 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des
Absatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1 und 2“
ersetzt.

14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vorzulegen“
durch die Wörter „zu erbringen“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden Absatz 2 und wie
folgt gefasst:
„(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausge-
nommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versi-
cherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der
Versicherer an die Zulassungsbehörde elektro-
nisch zu übermitteln oder zum Abruf im automa-
tisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde
bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird
vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger
sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Die Versicherungsbestätigung muss folgende
Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
enthalten:
1. den Namen und die Anschrift oder die
Schlüsselnummer des Versicherers,
2. die Nummer des Versicherungsscheins oder
der Versicherungsbestätigung und
3. den Namen und die Anschrift des Versiche-
rungsnehmers.
Darüber hinaus darf die Versicherungsbestäti-
gung folgende Daten enthalten, wenn deren
Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur
Überwachung des Versicherungsschutzes der
Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:
1. den Namen und die Anschrift des Halters,
falls dieser nicht mit dem Versicherungsneh-
mer identisch ist, oder der Hinweis, dass das
Fahrzeug auf einen nicht namentlich be-
nannten Halter zugelassen werden darf,
2. den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4
Nummer 1,
3. den Beginn des Versicherungsschutzes, so-
weit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung
gewährt werden soll,
4. die Angabe, für welche Kennzeichenarten
die Versicherungsbestätigung gelten soll,
5. bei Saisonkennzeichen dessen maximaler
Gültigkeitszeitraum,
6. bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeit-
raum,
7. bei roten Kennzeichen das Datum des Endes
des Versicherungsschutzes,
8. die Fahrzeugbeschreibung,
9. das Kennzeichen des Fahrzeugs und
10. die Angabe, ob der Versicherungsschutz
auch für Fahrten mit ungestempelten Kenn-
zeichen und für Rückfahrten nach Entstem-
pelung gelten soll.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst:
„(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Ver-
sicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nach-
weis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung
zu erbringen. Der Nachweis kann auch entspre-
chend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-
Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich
im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheini-
gung muss folgende Daten enthalten:
1. die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1
Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes
der Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
die für den Haftpflichtschadenausgleich zu-
ständig ist, sowie den Namen der Deckung
erhaltenden juristischen Person,
3. die Art des Fahrzeugs,
4. den Hersteller des Fahrgestells,
5. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
6. das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit die-
ses der für den Haftpflichtschadenausgleich
zuständigen Einrichtung bekannt ist.“
15. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. das Ablaufdatum der Reservierung des
Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei
Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis
auf das dem Wechselkennzeichen zugehö-
rige andere Kennzeichen und“.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Ab-
satz 4 Nummer 1.“
16. § 25 Absatz 1wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Der Versicherer kann zur Beendigung seiner
Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulas-
sungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine
dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder
nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versi-
cherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu
übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Versiche-
rers,
2. die Schlüsselnummer des Versicherers,
3. den Namen und die Anschrift des Versiche-
rungsnehmers,
4. das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6. die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis
nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten
enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zu-
lassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im
Einzelfall erforderlich ist:
1. die Nummer des Versicherungsscheines,
2. den Namen und die Anschrift des Halters,
falls dieser nicht mit dem Versicherungsneh-
mer identisch ist,

3. die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-
Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich
im Verkehrsblatt veröffentlicht.“
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 6
und 7.
c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 8. In ihm wird die
Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 7“ er-
setzt.
17. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4
Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4
Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der
Zulassungsbescheinigung folgenden Ter-
mins für die Anmeldung zur Hauptuntersu-
chung und Sicherheitsprüfung nach § 29
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,“.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. das Datum
a) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,
bei mit einem Wechselkennzeichen zuge-
lassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf,
dass es sich um ein Wechselkennzeichen
handelt,
b) der Entstempelung des Kennzeichens,
bei mit einem Wechselkennzeichen zuge-
lassenen Fahrzeug auch das Datum der
Entstempelung des fahrzeugbezogenen
Teils und
c) des Ablaufs der Reservierung des Kenn-
zeichens,“.
d) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Gemein-
dekennziffer“ die Wörter „sowie die Kennziffer
früherer Zulassungsbezirke“ eingefügt.
e) In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wörter
„§ 6 Absatz 4 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt.
f) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
„25. bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters
in den Bezirk einer anderen Zulassungs-
behörde und Zuteilung eines neuen Kenn-
zeichens: das neue Kennzeichen dieses
Zulassungsbezirks und das Datum der Zu-
teilung,“.
18. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-
satz 4 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung
der Zulassungsbescheinigung folgenden
Termins für die Anmeldung zur Hauptun-
tersuchung und Sicherheitsprüfung nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung,“.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. das Datum
a) der Außerbetriebsetzung des Fahr-
zeugs, bei mit einem Wechselkenn-
zeichen zugelassenen Fahrzeug ein
Hinweis darauf, dass es sich um ein
Wechselkennzeichen handelt,
b) der Entstempelung des Kennzei-
chens, bei mit einem Wechselkenn-
zeichen zugelassenen Fahrzeug auch
das Datum der Entstempelung des
fahrzeugbezogenen Teils und
c) des Ablaufs der Reservierung des
Kennzeichens,“.
dd) In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wör-
ter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4“ durch die Wör-
ter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt.
ee) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
„25. bei Verlegung des Wohnsitzes des Hal-
ters in den Bezirk einer anderen Zulas-
sungsbehörde und Zuteilung eines
neuen Kennzeichens: das neue Kenn-
zeichen dieses Zulassungsbezirks und
das Datum der Zuteilung,“.
b) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch
das Wort „zehn“ ersetzt.
19. § 35 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) bei natürlichen Personen den Familienna-
men, die Vornamen und die Anschrift des
Halters, bei juristischen Personen den Na-
men oder die Bezeichnung und die Anschrift,
bei Vereinigungen den Familiennamen, die
Vornamen und die Anschrift des benannten
Vertreters sowie erforderlichenfalls den Na-
men der Vereinigung,“.
b) In Buchstabe g werden nach dem Wort „Maß-
nahmen“ die Wörter „und Angaben“ eingefügt.
c) In Buchstabe h werden die Wörter „die Reservie-
rung“ durch die Wörter „das Ablaufdatum der
Reservierung“ ersetzt.
d) In Buchstabe k wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
e) In Buchstabe l wird das Komma durch das Wort
„sowie“ ersetzt und folgender Buchstabe m wird
angefügt:
„m) Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Ab-
satz 4 Nummer 1.“
20. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder
unter Verwendung der Anschrift“ durch die Wör-
ter „erforderlichenfalls in Verbindung mit der An-
schrift“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden im einleitenden
Satzteil die Wörter „oder unter Verwendung“
durch die Wörter „erforderlichenfalls in Verbin-
dung mit“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Daten
nach“ gestrichen.
d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-
fügt:
„(6b) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c
des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugda-
ten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 20,
26 Buchstabe d und e und Absatz 3 Nummer 1
und 2 darf durch Abruf im automatisierten Ver-
fahren erfolgen.“
21. § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Ab-
satz 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsge-
setzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a genannten Daten und“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen
und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit sowie zur Über-
wachung des Versicherungsschutzes nach
§ 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d und Ab-
satz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in
§ 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b
genannten Daten“.
22. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die bei der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen
im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten
Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültig-
keit des Kennzeichens zu löschen.“
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 4 und“ gestrichen.
23. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Inland“ die Wörter „kein Wohnsitz,“ eingefügt.
24. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe
„Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 8“ durch die
Angabe „Satz 9“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
d) Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 15a
und 15b eingefügt:
„15a. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1
das Kurzzeitkennzeichen verwendet,
15b. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
das Kurzzeitkennzeichen einer anderen
Person überlässt,“.
e) In Nummer 16 wird die Angabe „Satz 6“ durch
die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
25. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „zulassungs-
frei“ die Wörter „ , war für diese Fahrzeuge auch
keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen
sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4
bis 6“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Unterscheidungszeichen nach Maßgabe
der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Ok-
tober 2012 geltenden Fassung dieser Verord-
nung gelten als beantragt und festgelegt im
Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5. Unter-
scheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1
Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012
geltenden Fassung dieser Verordnung gelten
als aufgehoben im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1
und 5.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil des Satzes 1 werden
die Wörter „vor dem 1. März 2007 ausgefer-
tigte“ gestrichen.
bb) In Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Wort
„Fahrzeugscheine“ die Wörter „vor dem
1. März 2007 ausgefertigte“ eingefügt.
cc) In Satz 1 Nummer 6 wird der Schlusspunkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummern 7 und 8 werden angefügt:
„7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die
den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6
in der bis zum 31. Oktober 2012 gelten-
den Fassung dieser Verordnung entspre-
chen;
8. Fahrzeugscheine und Fahrzeugschein-
hefte für Fahrzeuge mit roten Oldtimer-
kennzeichen nach § 17, die in der bis
zum 31. Oktober 2012 geltenden Fas-
sung dieser Verordnung ausgefertigt
worden sind.“
dd) In Satz 2 werden die Wörter „4 bis 6 benann-
ten Mustern entsprechen, dürfen noch bis
zum 31. März 2008 aufgebraucht werden“
durch die Wörter „7 benannten Mustern ent-
sprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2013
aufgebraucht werden“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4 Num-
mer 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 4
Nummer 1 und 2“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) § 8 Absatz 2 ist für die Dauer der Sonder-
regelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
durch Organleihe nach § 18a des Finanzverwal-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen anzuwenden.“
26. Anlage 1 wird aufgehoben.

27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach der Angabe „Landesorgane,“ die Wörter „der Bundesministerien, der Bun-
desfinanzverwaltung,“ eingefügt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe zum Unterscheidungszeichen BD wie folgt gefasst:
„BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregie-
rung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung und des Bundesverfassungsgerichts
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt; für BD 16 Kfz-Zulassungsstelle bei
der „Bundesfinanzdirektion Südwest“ – Dienstort Offenbach)“.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen BBL wird wie folgt gefasst:
„BBL Brandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Poli-
zei Brandenburg)“.
bb) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen BWL wird wie folgt gefasst:
„BWL Baden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg –
Landespolizeipräsidium)“.
cc) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen LSA wird wie folgt gefasst:
„LSA Sachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)“.
dd) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen MVL wird wie folgt gefasst:
„MVL Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung (einschließlich Landespolizei) und Landtag
(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)“.
ee) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen NRW wird wie folgt gefasst:
„NRW Nordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche
Dienste des Landes NRW, Duisburg)“.
ff) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen RPL wird wie folgt gefasst:
„RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)“.
gg) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen SAL wird wie folgt gefasst:
„SAL Saarland Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei Landes-
polizeipräsidium – Direktion LPP 4 Zentrale Dienste – LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik)“.
hh) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen SH wird wie folgt gefasst:
„SH Schleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)“.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
0; B oder BN Diplomatischen Vertretungen oder Internationalen Organisationen und in
Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person
(Zulassungsbehörde Berlin, Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
Unterscheidungszeichen Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der
des Verwaltungsbezirkes bevorrechtigten Person
am Sitz des Konsulats (Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)“.
28. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Ab-
satz 6 Nummer 3 zugeteilt werden.“
b) Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
„Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen
rechts neben der Stempelplakette die geprägte Kennzeichnung „W“ (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite
25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnum-
mer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablö-
sung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen.“

bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1. einzeiliges Kennzeichen
2. zweizeiliges Kennzeichen
3. Kraftradkennzeichen
“.
cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ziffern“ die Wörter „– ohne Kennbuchstabe „H“ und Kennzeich-
nung „W“ –“ eingefügt.
bbb) Satz 4 wird gestrichen.
c) Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzu-
wenden.“
d) Abschnitt 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwen-
den.“
e) In Abschnitt 8 Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Plaketten (Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a
und b)“ durch die Wörter „Plakette (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b)“ ersetzt.
29. In Anlage 5 werden auf der Rückseite des Musters der Zulassungsbescheinigung der Position „(19) Breite in
mm“ die Wörter „ohne Spiegel und Anbauteile“ angefügt.
30. In Anlage 6 wird das Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt geändert:
a) Die Vorderseite wird wie folgt gefasst:
„
“.
b) Die Rückseite wird wie folgt geändert:
aa) Neben dem Platz für das Dienstsiegel wird in der Zeile für die Unterschrift die Angabe „i. A.“ eingefügt.
bb) Die Definition der Felder wird wie folgt geändert:
aaa) Der Position „(19) Breite in mm“ werden die Wörter „ohne Spiegel und Anbauteile“ angefügt.
bbb) Die Position 91 wird wie folgt gefasst:
„(91) Versorgungsnummer Fahrzeug“.
ccc) Die Position 94 wird wie folgt gefasst:
„(94) Einsatzmasse in kg“.
ddd) Folgende Positionen werden angefügt:
„(98) Versorgungsnummer des Rüstsatzes
(99) zulässige Zuggesamtmasse in kg“.

cc) In der Spalte „Veränderungsgründe“ wird in den Positionen „Stilllegung wegen Langzeitkonservierung“
und „Reaktivierung nach Langzeitkonservierung“ jeweils das Wort „Langzeitkonservierung“ durch das
Wort „Langzeitlagerung“ ersetzt.
31. In Anlage 9 wird auf Seite 1 des Musters das Wort „Fahrzeugscheinheft“ durch das Wort „Fahrzeugschein“
ersetzt.
32. Folgende Anlage 10a wird eingefügt:
„Anlage 10a
(zu § 17 Absatz 2 Satz 1)
Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen
Seite 1
Fahrzeugscheinheft
für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen nach
§ 17 FZV
Das vorstehende Kennzeichen ist
Vorname, Name, Firma
Straße und Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz
für die in der Auflistung beschriebenen Fahrzeuge zu den in den nachfolgenden Hinweisen genannten
Zwecken zugeteilt worden.
Ort, Datum
Name der Zulassungsbehörde
Unterschrift
Seiten 2 ff.
Fahr- Zul. Zul. max. Achslast in kg
Fahrzeug- Hub- Erst- max.
lfd Nr. zeug- FIN Gesamt-
hersteller raum zulassung Vorne Mitte Hinten km/h
klasse masse in kg
letzte Seite
Hinweise
Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge
Zwecke
Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wurde aufgrund der Vorschriften des
§ 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugeteilt für:
a) Probefahrten:
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs
b) Überführungsfahrten:
Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen
c) An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-
Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen
d) Fahrten zum Zwecke der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs
“.

33. Anlage 11 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 11
(zu § 23 Absatz 3)
Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen
Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung: Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck
schwarz, drei Ausfertigungen
Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeug-
beschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschut-
zes.“
Artikel 2
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In Anlage XIX Nummer 2.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4
aufgehoben und in Satz 5 das Wort „auch“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage (zu § 1 Absatz 1) der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der laufenden Nummer 175 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 7“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 8“
ersetzt.
2. Nach der laufenden Nummer 181 werden die folgenden Nummern eingefügt:
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand FZV
Fahrverbot in Monaten
„181a Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 25 €
Probe- oder Überführungsfahrten verwendet § 48 Nr. 15a
181b Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 50 €“.
Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen § 48 Nr. 15b
3. In der laufenden Nummer 182 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 7“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Kapitel 6 werden die Wörter „und Akkreditierung“ gestrichen.
b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 (aufgehoben)“.
2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35“ gestrichen.
b) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35“ durch die Wörter „die Akkre-
ditierungsstelle“ ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35“ gestrichen.
bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35“ durch die Wörter „die
Akkreditierungsstelle“ ersetzt.
b) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 6“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 5“ ersetzt.
4. In der Überschrift zum Kapitel 6 werden die Wörter „und Akkreditierung“ gestrichen.
5. § 35 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der
Fahrzeugteileverordnung
§ 5 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998
(BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung anerkannter
Technischer Dienst.“
2. Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1889) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Gebührennummer 221.1 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wör-
ter „der Erkennungsnummer“ durch die Wörter „des Kennzeichens“ ersetzt.
2. In der Gebührennummer 265 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „An-
wohner“ durch das Wort „Bewohner“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2012 in
Kraft. Artikel 1 Nummer 15, 17 Buchstabe c und d, Nummer 18 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc und Nummer 20 Buchstabe d tritt am 1. Februar 2013 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Oktober 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 479c7530ea442615….