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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2232

BGBl. 2012 I S. 2232 · 48.186 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2232
                                            Erste Verordnung
                            zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                           und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                                Vom 19. Oktober 2012

  Es verordnen
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  entwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2
  Buchstabe a, c, d, f, i, n, s, t und u, des § 6a Absatz
  und 3, des § 26a sowie des § 47 Nummer 4 des Stra-
  ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
  von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i
  durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes
  vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6 Absatz 1
  Nummer 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nummer 1
  des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I
  S. 2833), § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1
  Buchstabe b des Gesetzes vom 14. August 2006
  (BGBl. I S. 1958), § 26a durch Artikel 1 Nummer 3
  des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460)
  und § 47 Nummer 4 durch Artikel 2 Nummer 2 des
  Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) ge-
  ändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab-
  schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
  1970 (BGBl. I S. 821),

– das Bundesministerium des Innern und das Bundes-
  ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
  auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 10 in
  Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset-
  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
  2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2
  durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. Au-
  gust 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, und
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
  terium der Justiz und dem Bundesministerium für
  Wirtschaft und Technologie auf Grund des § 7 des
  Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965
  (BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 296 Num-
  mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) geändert worden ist:

                        Artikel 1
                  Änderung der
          Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der

Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zur Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 1     (aufgehoben)“.

   b) Die Angabe zur Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 3     Unterscheidungszeichen der Fahr-
                     zeuge der Bundes- und Landesor-
                     gane, der Bundesministerien, der

                       Bundesfinanzverwaltung, der Bun-
                       despolizei, der Wasser- und
                       Schifffahrtsverwaltung des Bun-
2                      des, der Bundesanstalt Techni-
                       sches Hilfswerk, der Bundeswehr,
                       des Diplomatischen Corps und
                       bevorrechtigter Internationaler Or-
                       ganisationen“.
      c) Nach der Angabe zur Anlage 10 wird folgende
         Angabe eingefügt:
         „Anlage 10a Fahrzeugscheinheft für Oldtimer-
                     fahrzeuge mit roten Kennzeichen“.

      d) Die Angabe zur Anlage 11 wird wie folgt gefasst:
         „Anlage 11    Versicherungsbestätigung bei Aus-
                       fuhrkennzeichen“.
    2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 Buchstabe g werden nach dem
         Wort „Mobilitätshilfen“ die Wörter „im Sinne
         des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung
         vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils
         geltenden Fassung“ angefügt.

      b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
             „e) Spezialanhänger zur Beförderung von
                 Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke
                 oder Rettungsbooten des Rettungs-
                 dienstes oder Katastrophenschutzes,
                 wenn die Anhänger ausschließlich für
                 solche Beförderungen verwendet wer-
                 den,“.
         bb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

             „g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feu-
                 erwehren und des Katastrophenschut-
                 zes,“.
    3. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 1 wird aufgehoben.
      b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
         Nummern 1 bis 4.
    4. § 7 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typ-
         genehmigung vorliegt und die bereits in einem

         anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
         oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
         kommens über den Europäischen Wirtschafts-
         raum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine
         Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-
         Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei
         Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Stra-
         ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeit-
BGBl. 2012, Seite 2233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2233
     lich eine Untersuchung hätte stattfinden müs-
     sen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung
     im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
     2009 über die technische Überwachung der
     Kraftfahrzeuge      und   Kraftfahrzeuganhänger
     (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)
     in der jeweils geltenden Fassung in einem ande-
     ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
     in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem

     das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen

     wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste

     Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der An-

     lage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
     nung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann
     das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Euro-
     päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
     staat des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen
     worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht
     werden, ist vor der Zulassung eine Untersu-
     chung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
     sungs-Ordnung durchzuführen.“

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „und, sofern vor-

     geschrieben, eine Abgasuntersuchung nach
     § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
     nung“ gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die nach Landesrecht zuständige Be-
     hörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug
     ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des
     Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen be-
     steht aus einem Unterscheidungszeichen (ein
     bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk,
     in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer
     auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erken-

     nungsnummer. Die Zeichenkombination der Er-
     kennungsnummer sowie die Kombination aus
     Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-

     mer dürfen nicht gegen die guten Sitten versto-

     ßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich

     nach Anlage 2. Fahrzeuge der Bundes- und Lan-
     desorgane, der Bundesministerien, der Bundes-
     finanzverwaltung, der Bundespolizei, der Was-
     ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
     der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der

     Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und
     bevorrechtigter Internationaler Organisationen
     können besondere Kennzeichen nach Anlage 3
     erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahr-
     zeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dür-
     fen nicht mehr als sechs Stellen haben.“

  b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:
        „(2) Die Unterscheidungszeichen der Verwal-
     tungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom

     Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-

     entwicklung festgelegt oder aufgehoben. Die
     Buchstabenkombination des Unterscheidungs-
     zeichens darf nicht gegen die guten Sitten ver-
     stoßen. Es kann auch die Festlegung von mehr
     als einem Unterscheidungszeichen für einen Ver-

     waltungsbezirk beantragt werden. Für die am
     1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbe-
     zirke dürfen nur die Unterscheidungszeichen be-
     antragt werden, die bis zum 25. Oktober 2012
     vergeben worden sind. Die Festlegung und Auf-
     hebung der Unterscheidungszeichen wird im
     Bundesanzeiger veröffentlicht. Kennzeichen, de-
     ren Unterscheidungszeichen aufgehoben sind,
     dürfen bis zur Außerbetriebsetzung des betroffe-
     nen Fahrzeugs weitergeführt werden.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die

     Wörter „die zugeteilte Erkennungsnummer“ wer-

     den durch die Wörter „das zugeteilte Kennzei-

     chen“ ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zu-
     lassungsbehörde) kann im Einzelfall bei der Be-
     rechnung des in § 2 Nummer 22 geforderten
     Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt
     des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zei-
     ten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öf-
     fentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genom-

     men wurde, anrechnen.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 6 wird das Komma durch
         das Wort „und“ ersetzt.
     bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
     cc) Satz 3 wird gestrichen.

  c) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen,
     deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit
     sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „und Rückfahrten nach Entfer-

         nung der Stempelplakette“ werden gestri-

         chen.

     bb) Die Wörter „ , Sicherheitsprüfung oder einer
         Abgasuntersuchung“ werden durch die Wör-
         ter „oder einer Sicherheitsprüfung“ ersetzt.

     cc) Folgender Satz wird angefügt:

         „Rückfahrten nach Entfernung der Stempel-
         plakette dürfen mit dem bisher zugeteilten
         Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der
         Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch-
         geführt werden, wenn sie von der Kraftfahr-
         zeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.“

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinte-

         ren Kennzeichens muss entsprechen:

         1. bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ih-
            ren Anhängern) nach Maßgabe der Richt-
            linie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die
            nach den Baumerkmalen ihres Fahrge-
BGBl. 2012, Seite 2234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2234
             stells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen
             sind, den Anforderungen der Verordnung
             (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom
             8. November 2010 über die Typgenehmi-
             gung der Anbringungsstelle und der An-
             bringung der hinteren amtlichen Kennzei-
             chen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
             zeuganhängern und zur Durchführung
             der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Eu-
             ropäischen Parlaments und des Rates
             über die Typgenehmigung von Kraftfahr-
             zeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von
             Systemen, Bauteilen und selbstständigen
             technischen Einheiten für diese Fahr-
             zeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Si-
             cherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22)
             in der jeweils geltenden Fassung,

          2. bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige
             Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richt-
             linie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die
             nach den Baumerkmalen ihres Fahrge-
             stells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen
             sind, den Anforderungen der Richtlinie
             2009/62/EG des Europäischen Parla-
             ments und des Rates vom 13. Juli 2009
             über die Anbringungsstelle des amtlichen
             Kennzeichens an der Rückseite von zwei-
             rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeu-
             gen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in
             der jeweils geltenden Fassung und

          3. bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richt-
             linie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die
             nach den Baumerkmalen ihres Fahrge-
             stells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen
             sind, den Anforderungen der Richtli-
             nie 2009/63/EG des Europäischen Parla-

             ments und des Rates vom 13. Juli 2009

             über bestimmte Bestandteile und Merk-
             male von land- oder forstwirtschaftlichen
             Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214
             vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils gel-
             tenden Fassung,

          4. bei allen anderen als den unter den Num-

             mern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen

             wahlweise den Anforderungen von Num-

             mer 1 oder Nummer 3.“

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG
          des Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile
          und Merkmale von zweirädrigen oder drei-
          rädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
          18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung
          Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die
          Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich
          des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsig-
          naleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der
          jeweils geltenden Fassung.“

  c) In Absatz 13 werden die Wörter „Satz 2 und 3“
     durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
      gefasst:
      „Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein,
      hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies
      unverzüglich der Zulassungsbehörde zum
      Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters
      mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn
      der Erwerber seiner Pflicht nach Satz 3 bereits
      nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das
      Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen
      und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie
      dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbe-
      scheinigung übergeben wurde, enthalten.“

 9. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „be-
      fristet“ die Wörter „bis zu zwölf Monaten“ einge-
      fügt.

   b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „und für
      eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach
      § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
      nung“ gestrichen.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-
      gende Sätze ersetzt:

      „Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulas-
      sungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzei-
      chen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller
      ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit
      Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der An-
      lage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die ge-
      forderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich
      vollständig und in dauerhafter Schrift in den
      Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller
      darf das Kurzzeitkennzeichen

      1. nur für die Durchführung von Fahrten im

         Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen
         Fahrzeug verwenden und

      2. keiner anderen Person zur Nutzung an einem
         anderen Fahrzeug überlassen.“
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „die in § 6 Ab-
      satz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten“ durch

      die Wörter „seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeich-

      neten Daten“ und die Wörter „§ 6 Absatz 4 Num-

      mer 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Num-

      mer 3“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 wird die Angabe „ , 47a“ gestrichen.
11. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
    „Anwendung,“ die Wörter „dass ein Fahrzeug-
    scheinheft für rote Oldtimerkennzeichen nach dem
    Muster der Anlage 10a ausgegeben wird und“ ein-
    gefügt.
12. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4
      Nummer 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Num-
      mer 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „§ 12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.“
13. In § 20 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des

    Absatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1 und 2“
    ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 2235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2235
14. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vorzulegen“
      durch die Wörter „zu erbringen“ ersetzt.

   b) Die Absätze 2 und 3 werden Absatz 2 und wie
      folgt gefasst:

         „(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausge-
      nommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versi-
      cherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der
      Versicherer an die Zulassungsbehörde elektro-
      nisch zu übermitteln oder zum Abruf im automa-
      tisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde
      bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird
      vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger

      sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht.
      Die Versicherungsbestätigung muss folgende
      Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
      enthalten:
      1. den Namen und die Anschrift oder die
         Schlüsselnummer des Versicherers,
      2. die Nummer des Versicherungsscheins oder

         der Versicherungsbestätigung und

      3. den Namen und die Anschrift des Versiche-

         rungsnehmers.

      Darüber hinaus darf die Versicherungsbestäti-

      gung folgende Daten enthalten, wenn deren

      Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur

      Überwachung des Versicherungsschutzes der

      Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:
        1. den Namen und die Anschrift des Halters,
           falls dieser nicht mit dem Versicherungsneh-
           mer identisch ist, oder der Hinweis, dass das
           Fahrzeug auf einen nicht namentlich be-
           nannten Halter zugelassen werden darf,

        2. den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4
           Nummer 1,

        3. den Beginn des Versicherungsschutzes, so-

           weit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung

           gewährt werden soll,

        4. die Angabe, für welche Kennzeichenarten
           die Versicherungsbestätigung gelten soll,
        5. bei Saisonkennzeichen dessen maximaler
           Gültigkeitszeitraum,
        6. bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeit-
           raum,
        7. bei roten Kennzeichen das Datum des Endes
           des Versicherungsschutzes,
        8. die Fahrzeugbeschreibung,
        9. das Kennzeichen des Fahrzeugs und
      10. die Angabe, ob der Versicherungsschutz
          auch für Fahrten mit ungestempelten Kenn-

          zeichen und für Rückfahrten nach Entstem-

          pelung gelten soll.“

   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie

      folgt gefasst:

         „(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Num-
      mer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Ver-
      sicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nach-
      weis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung
      zu erbringen. Der Nachweis kann auch entspre-
      chend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen.

      Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-
      Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich
      im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheini-
      gung muss folgende Daten enthalten:

      1. die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1
         Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes
         der Versicherungspflicht nicht unterliegt,

      2. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
         die für den Haftpflichtschadenausgleich zu-
         ständig ist, sowie den Namen der Deckung
         erhaltenden juristischen Person,
      3. die Art des Fahrzeugs,

      4. den Hersteller des Fahrgestells,

      5. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
      6. das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit die-
         ses der für den Haftpflichtschadenausgleich
         zuständigen Einrichtung bekannt ist.“
15. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein

      Komma ersetzt.

   b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. das Ablaufdatum der Reservierung des

          Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei

          Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis

          auf das dem Wechselkennzeichen zugehö-

          rige andere Kennzeichen und“.

   c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
      „7. die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Ab-
          satz 4 Nummer 1.“
16. § 25 Absatz 1wird wie folgt geändert:

   a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      „Der Versicherer kann zur Beendigung seiner
      Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versiche-

      rungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulas-

      sungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine

      dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
      Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder
      nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versi-
      cherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu
      übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
      1. den Namen und die Anschrift des Versiche-
         rers,
      2. die Schlüsselnummer des Versicherers,
      3. den Namen und die Anschrift des Versiche-
         rungsnehmers,
      4. das Kennzeichen des Fahrzeugs,
      5. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

      6. die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis

         nicht oder nicht mehr besteht.

      Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten

      enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zu-

      lassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im
      Einzelfall erforderlich ist:

      1. die Nummer des Versicherungsscheines,
      2. den Namen und die Anschrift des Halters,
         falls dieser nicht mit dem Versicherungsneh-
         mer identisch ist,
BGBl. 2012, Seite 2236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2236
       3. die Kennzeichenart.
       Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-
       Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich
       im Verkehrsblatt veröffentlicht.“

   b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 6
      und 7.
   c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 8. In ihm wird die
      Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 7“ er-
      setzt.
17. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4

      Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4
      Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt.
   b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der
           Zulassungsbescheinigung folgenden Ter-
           mins für die Anmeldung zur Hauptuntersu-
           chung und Sicherheitsprüfung nach § 29
           der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,“.

   c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
       „7. das Datum

          a) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

             bei mit einem Wechselkennzeichen zuge-

             lassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf,
             dass es sich um ein Wechselkennzeichen
             handelt,
          b) der Entstempelung des Kennzeichens,
             bei mit einem Wechselkennzeichen zuge-

             lassenen Fahrzeug auch das Datum der
             Entstempelung des fahrzeugbezogenen
             Teils und
          c) des Ablaufs der Reservierung des Kenn-
             zeichens,“.

   d) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Gemein-
      dekennziffer“ die Wörter „sowie die Kennziffer
      früherer Zulassungsbezirke“ eingefügt.
   e) In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wörter
      „§ 6 Absatz 4 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 6
      Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt.

   f) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

       „25. bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters
            in den Bezirk einer anderen Zulassungs-

            behörde und Zuteilung eines neuen Kenn-

            zeichens: das neue Kennzeichen dieses
            Zulassungsbezirks und das Datum der Zu-
            teilung,“.
18. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-
           satz 4 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 6
           Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt.
       bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung

              der Zulassungsbescheinigung folgenden
              Termins für die Anmeldung zur Hauptun-
              tersuchung und Sicherheitsprüfung nach
              § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
              Ordnung,“.

      cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
          „7. das Datum

              a) der Außerbetriebsetzung des Fahr-
                 zeugs, bei mit einem Wechselkenn-
                 zeichen zugelassenen Fahrzeug ein
                 Hinweis darauf, dass es sich um ein
                 Wechselkennzeichen handelt,
              b) der Entstempelung des Kennzei-
                 chens, bei mit einem Wechselkenn-
                 zeichen zugelassenen Fahrzeug auch
                 das Datum der Entstempelung des

                 fahrzeugbezogenen Teils und

              c) des Ablaufs der Reservierung des
                 Kennzeichens,“.

      dd) In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wör-
          ter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4“ durch die Wör-
          ter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt.
      ee) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

          „25. bei Verlegung des Wohnsitzes des Hal-
               ters in den Bezirk einer anderen Zulas-
               sungsbehörde und Zuteilung eines
               neuen Kennzeichens: das neue Kenn-

               zeichen dieses Zulassungsbezirks und

               das Datum der Zuteilung,“.

   b) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch
      das Wort „zehn“ ersetzt.
19. § 35 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

      „d) bei natürlichen Personen den Familienna-
          men, die Vornamen und die Anschrift des
          Halters, bei juristischen Personen den Na-
          men oder die Bezeichnung und die Anschrift,
          bei Vereinigungen den Familiennamen, die
          Vornamen und die Anschrift des benannten
          Vertreters sowie erforderlichenfalls den Na-
          men der Vereinigung,“.
   b) In Buchstabe g werden nach dem Wort „Maß-
      nahmen“ die Wörter „und Angaben“ eingefügt.

   c) In Buchstabe h werden die Wörter „die Reservie-

      rung“ durch die Wörter „das Ablaufdatum der
      Reservierung“ ersetzt.

   d) In Buchstabe k wird das Wort „sowie“ durch ein

      Komma ersetzt.

   e) In Buchstabe l wird das Komma durch das Wort
      „sowie“ ersetzt und folgender Buchstabe m wird
      angefügt:

      „m) Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Ab-
          satz 4 Nummer 1.“

20. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder
      unter Verwendung der Anschrift“ durch die Wör-
      ter „erforderlichenfalls in Verbindung mit der An-

      schrift“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nummer 1 werden im einleitenden
      Satzteil die Wörter „oder unter Verwendung“
      durch die Wörter „erforderlichenfalls in Verbin-
      dung mit“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 2237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2237
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Daten
      nach“ gestrichen.
   d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-

      fügt:

         „(6b) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c
      des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugda-
      ten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 20,
      26 Buchstabe d und e und Absatz 3 Nummer 1
      und 2 darf durch Abruf im automatisierten Ver-
      fahren erfolgen.“
21. § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Ab-
          satz 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsge-
          setzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
          stabe a genannten Daten und“.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen
          und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren
          für die öffentliche Sicherheit sowie zur Über-
          wachung des Versicherungsschutzes nach
          § 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d und Ab-
          satz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in
          § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b
          genannten Daten“.

22. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Die bei der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen

      im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten
      Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültig-
      keit des Kennzeichens zu löschen.“
   b) In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
      mer 4 und“ gestrichen.

23. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort

    „Inland“ die Wörter „kein Wohnsitz,“ eingefügt.
24. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe
      „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 8“ durch die
      Angabe „Satz 9“ ersetzt.
   c) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
      Angabe „Satz 4“ ersetzt.
   d) Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 15a
      und 15b eingefügt:
      „15a. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1
            das Kurzzeitkennzeichen verwendet,

      15b. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
           das Kurzzeitkennzeichen einer anderen
           Person überlässt,“.
   e) In Nummer 16 wird die Angabe „Satz 6“ durch
      die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

25. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „zulassungs-
      frei“ die Wörter „ , war für diese Fahrzeuge auch
      keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen
      sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4
      bis 6“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Unterscheidungszeichen nach Maßgabe

      der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Ok-
      tober 2012 geltenden Fassung dieser Verord-
      nung gelten als beantragt und festgelegt im
      Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5. Unter-
      scheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1
      Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012
      geltenden Fassung dieser Verordnung gelten
      als aufgehoben im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1
      und 5.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil des Satzes 1 werden
          die Wörter „vor dem 1. März 2007 ausgefer-
          tigte“ gestrichen.

      bb) In Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Wort
          „Fahrzeugscheine“ die Wörter „vor dem
          1. März 2007 ausgefertigte“ eingefügt.

      cc) In Satz 1 Nummer 6 wird der Schlusspunkt
          durch ein Semikolon ersetzt und folgende
          Nummern 7 und 8 werden angefügt:

          „7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die
              den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6
              in der bis zum 31. Oktober 2012 gelten-
              den Fassung dieser Verordnung entspre-

              chen;

          8. Fahrzeugscheine und Fahrzeugschein-
             hefte für Fahrzeuge mit roten Oldtimer-
             kennzeichen nach § 17, die in der bis
             zum 31. Oktober 2012 geltenden Fas-
             sung dieser Verordnung ausgefertigt

             worden sind.“

      dd) In Satz 2 werden die Wörter „4 bis 6 benann-
          ten Mustern entsprechen, dürfen noch bis
          zum 31. März 2008 aufgebraucht werden“
          durch die Wörter „7 benannten Mustern ent-
          sprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2013
          aufgebraucht werden“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird aufgehoben.
   e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4 Num-
      mer 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 4
      Nummer 1 und 2“ ersetzt.

   f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

         „(8) § 8 Absatz 2 ist für die Dauer der Sonder-
      regelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
      durch Organleihe nach § 18a des Finanzverwal-
      tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
      chung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202),

      das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
      8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
      worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-
      ministerium der Finanzen anzuwenden.“

26. Anlage 1 wird aufgehoben.
BGBl. 2012, Seite 2238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2238

27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach der Angabe „Landesorgane,“ die Wörter „der Bundesministerien, der Bun-
      desfinanzverwaltung,“ eingefügt.
   b) In Nummer 1 wird die Angabe zum Unterscheidungszeichen BD wie folgt gefasst:
       „BD      Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregie-
                rung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung und des Bundesverfassungsgerichts
                (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt; für BD 16 Kfz-Zulassungsstelle bei
                der „Bundesfinanzdirektion Südwest“ – Dienstort Offenbach)“.
   c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen BBL wird wie folgt gefasst:
          „BBL       Brandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Poli-
                     zei Brandenburg)“.
       bb) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen BWL wird wie folgt gefasst:
          „BWL       Baden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg –
                     Landespolizeipräsidium)“.
       cc) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen LSA wird wie folgt gefasst:
          „LSA       Sachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)“.
       dd) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen MVL wird wie folgt gefasst:
          „MVL       Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung (einschließlich Landespolizei) und Landtag
                     (Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)“.
       ee) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen NRW wird wie folgt gefasst:
          „NRW       Nordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche
                     Dienste des Landes NRW, Duisburg)“.
       ff) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen RPL wird wie folgt gefasst:
          „RPL       Rheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)“.
       gg) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen SAL wird wie folgt gefasst:
          „SAL       Saarland Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei Landes-
                     polizeipräsidium – Direktion LPP 4 Zentrale Dienste – LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik)“.
       hh) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen SH wird wie folgt gefasst:
          „SH        Schleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)“.
   d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
          0; B oder BN                  Diplomatischen Vertretungen oder Internationalen Organisationen und in
                                        Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person
                                        (Zulassungsbehörde Berlin, Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)

          Unterscheidungszeichen        Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der
          des Verwaltungsbezirkes       bevorrechtigten Person
          am Sitz des Konsulats         (Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)“.
28. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Ab-
       satz 6 Nummer 3 zugeteilt werden.“
   b) Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
          „Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen
          rechts neben der Stempelplakette die geprägte Kennzeichnung „W“ (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite
          25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnum-
          mer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablö-
          sung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen.“

BGBl. 2012, Seite 2239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2239

  bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
      „1. einzeiliges Kennzeichen




      2. zweizeiliges Kennzeichen




      3. Kraftradkennzeichen




                                                                     “.
  cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
      aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ziffern“ die Wörter „– ohne Kennbuchstabe „H“ und Kennzeich-
           nung „W“ –“ eingefügt.
      bbb) Satz 4 wird gestrichen.
c) Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
  „c) Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzu-
      wenden.“
d) Abschnitt 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

BGBl. 2012, Seite 2240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2240

       „Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwen-
       den.“
   e) In Abschnitt 8 Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Plaketten (Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a
      und b)“ durch die Wörter „Plakette (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b)“ ersetzt.
29. In Anlage 5 werden auf der Rückseite des Musters der Zulassungsbescheinigung der Position „(19) Breite in
    mm“ die Wörter „ohne Spiegel und Anbauteile“ angefügt.
30. In Anlage 6 wird das Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt geändert:
   a) Die Vorderseite wird wie folgt gefasst:
      „




                                                                                                                  “.
   b) Die Rückseite wird wie folgt geändert:
       aa) Neben dem Platz für das Dienstsiegel wird in der Zeile für die Unterschrift die Angabe „i. A.“ eingefügt.
       bb) Die Definition der Felder wird wie folgt geändert:
          aaa) Der Position „(19) Breite in mm“ werden die Wörter „ohne Spiegel und Anbauteile“ angefügt.
          bbb) Die Position 91 wird wie folgt gefasst:
                „(91) Versorgungsnummer Fahrzeug“.
          ccc) Die Position 94 wird wie folgt gefasst:
                „(94) Einsatzmasse in kg“.
          ddd) Folgende Positionen werden angefügt:
                „(98) Versorgungsnummer des Rüstsatzes
                (99)   zulässige Zuggesamtmasse in kg“.

BGBl. 2012, Seite 2241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2241

      cc) In der Spalte „Veränderungsgründe“ wird in den Positionen „Stilllegung wegen Langzeitkonservierung“
          und „Reaktivierung nach Langzeitkonservierung“ jeweils das Wort „Langzeitkonservierung“ durch das
          Wort „Langzeitlagerung“ ersetzt.
31. In Anlage 9 wird auf Seite 1 des Musters das Wort „Fahrzeugscheinheft“ durch das Wort „Fahrzeugschein“
    ersetzt.
32. Folgende Anlage 10a wird eingefügt:
                                                                                                                         „Anlage 10a
                                                                                                             (zu § 17 Absatz 2 Satz 1)

                 Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen

                                                       Seite 1
                                                  Fahrzeugscheinheft
                                  für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen nach
                                                       § 17 FZV
    Das vorstehende Kennzeichen ist


    Vorname, Name, Firma

    Straße und Hausnummer

    Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz
    für die in der Auflistung beschriebenen       Fahrzeuge zu den in den nachfolgenden Hinweisen genannten
    Zwecken zugeteilt worden.


                                                                               Ort, Datum

                                                                               Name der Zulassungsbehörde

                                                                               Unterschrift



                                                    Seiten 2 ff.
              Fahr-                                                 Zul.        Zul. max. Achslast in kg
                     Fahrzeug-             Hub-       Erst-                                                    max.
    lfd Nr.   zeug-                 FIN                           Gesamt-
                     hersteller            raum    zulassung                    Vorne       Mitte   Hinten     km/h
              klasse                                             masse in kg




                                                    letzte Seite

                                              Hinweise
               Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge


    Zwecke
    Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wurde aufgrund der Vorschriften des
    § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugeteilt für:
    a) Probefahrten:
       Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs
    b) Überführungsfahrten:
       Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen
    c) An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-
       Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen
    d) Fahrten zum Zwecke der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs
                                                                                                                      “.

BGBl. 2012, Seite 2242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2242


33. Anlage 11 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 11
   (zu § 23 Absatz 3)
                                Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen
     Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und
   Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung: Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck
   schwarz, drei Ausfertigungen
   Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeug-
   beschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschut-
   zes.“
                                                      Artikel 2
                                                 Änderung der
                                      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  In Anlage XIX Nummer 2.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4
aufgehoben und in Satz 5 das Wort „auch“ gestrichen.

                                                      Artikel 3
                                                    Änderung der
                                              Bußgeldkatalog-Verordnung
   Die Anlage (zu § 1 Absatz 1) der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der laufenden Nummer 175 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 7“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 8“
   ersetzt.
2. Nach der laufenden Nummer 181 werden die folgenden Nummern eingefügt:
                                                                                           Regelsatz in Euro (€),
    Lfd. Nr.                     Tatbestand                               FZV
                                                                                          Fahrverbot in Monaten
   „181a       Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1,            25 €
               Probe- oder Überführungsfahrten verwendet     § 48 Nr. 15a
   181b        Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,             50 €“.
               Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen § 48 Nr. 15b

3. In der laufenden Nummer 182 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 7“
   ersetzt.
                                                      Artikel 4
                                                 Änderung der
                                      EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
  Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) In der Angabe zum Kapitel 6 werden die Wörter „und Akkreditierung“ gestrichen.
  b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
       „§ 35 (aufgehoben)“.
2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35“ gestrichen.
  b) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35“ durch die Wörter „die Akkre-
     ditierungsstelle“ ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35“ gestrichen.
       bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35“ durch die Wörter „die
           Akkreditierungsstelle“ ersetzt.
  b) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 6“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 5“ ersetzt.
4. In der Überschrift zum Kapitel 6 werden die Wörter „und Akkreditierung“ gestrichen.
5. § 35 wird aufgehoben.

BGBl. 2012, Seite 2243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2243

                                           Artikel 5
                                     Änderung der
                                Fahrzeugteileverordnung
     § 5 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998
   (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Oktober
   2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
   1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung anerkannter
          Technischer Dienst.“
   2. Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

                                           Artikel 6
                               Änderung der
              Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
     Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
   25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
   vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1889) geändert worden ist, wird wie folgt
   geändert:
   1. In der Gebührennummer 221.1 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wör-
      ter „der Erkennungsnummer“ durch die Wörter „des Kennzeichens“ ersetzt.
   2. In der Gebührennummer 265 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „An-
      wohner“ durch das Wort „Bewohner“ ersetzt.

                                           Artikel 7
                                        Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2012 in
   Kraft. Artikel 1 Nummer 15, 17 Buchstabe c und d, Nummer 18 Buchstabe a
   Doppelbuchstabe cc und Nummer 20 Buchstabe d tritt am 1. Februar 2013 in
   Kraft.



      Der Bundesrat hat zugestimmt.


      Berlin, den 19. Oktober 2012

                                Der Bundesminister
                 f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                    Peter Ramsauer

                       Der Bundesminister des Innern
                            Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 479c7530ea442615….