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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2182

BGBl. 2012 I S. 2182 · 48.436 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2182
                                          Gesetz
                  zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
                           und zur Änderung anderer Vorschriften
                                                  Vom 19. Oktober 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                          Artikel 1

                         Gesetz

                 über Musterverfahren in
          kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
        (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz –
                        KapMuG)

                   Inhaltsübersicht

                         Abschnitt 1

           Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren

§   1
    Anwendungsbereich
§   2
    Musterverfahrensantrag
§   3
    Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags
§   4
    Klageregister; Verordnungsermächtigung
§   5
    Unterbrechung des Verfahrens
§   6
    Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermäch-
    tigung
§ 7 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

§ 8 Aussetzung

                         Abschnitt 2

              Durchführung des Musterverfahrens

§ 9 Beteiligte des Musterverfahrens
§ 10 Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmeldung eines
     Anspruchs
§ 11 Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung
§ 12 Vorbereitung des Termins; Schriftsätze
§ 13 Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung

§ 14 Rechtsstellung der Beigeladenen

§ 15 Erweiterung des Musterverfahrens
§ 16 Musterentscheid
§ 17 Vergleichsvorschlag
§ 18 Genehmigung des Vergleichs
§ 19 Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt
§ 20 Rechtsbeschwerde
§ 21 Musterrechtsbeschwerdeführer

                        Abschnitt 3
                      Wirkung des
       Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten
§ 22 Wirkung des Musterentscheids
§ 23 Wirkung des Vergleichs

§ 24 Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfah-
     ren
§ 25 Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Ober-
     landesgericht
§ 26 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 27 Übergangsvorschrift
§ 28 Außerkrafttreten

                    Abschnitt 1

             Musterverfahrens-

          antrag; Vorlageverfahren

                           §1

                 Anwendungsbereich

  (1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen

1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irre-

   führender oder unterlassener öffentlicher Kapital-
   marktinformation,

2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung

   einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapi-
   talmarktinformation oder wegen Unterlassung der
   gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche
   Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist,
   oder

3. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem
   Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-

   nahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird.
  (2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Infor-
mationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und
sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von
Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten
von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen
BGBl. 2012, Seite 2183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2183
Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere
Angaben in
1. Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz
   und Informationsblättern nach dem Wertpapierhan-
   delsgesetz,

2. Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informati-

   onsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen

   nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermö-
   gensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz,

3. Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des

   § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,

4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünf-
   ten in der Hauptversammlung über die Verhältnisse
   der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu
   verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Ab-

   satz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,

5. Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernab-

   schlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahres-

   finanzberichten des Emittenten und in

6. Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1

   Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-

   setzes.

                         §2
              Musterverfahrensantrag
  (1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten
Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nicht-
vorliegens anspruchsbegründender oder anspruchs-
ausschließender Voraussetzungen oder die Klärung
von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden.
Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom
Beklagten gestellt werden.
   (2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozess-
gericht unter Angabe der Feststellungsziele und der
öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.
   (3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienen-
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der
Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung
über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Muster-
entscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit
hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten
zukommen kann.
  (4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.

                         §3
     Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags

   (1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfah-

rensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzu-
lässig, soweit

1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechts-

   streits nicht von den geltend gemachten Feststel-

   lungszielen abhängt,

2. die angegebenen Beweismittel zum Beweis der gel-
   tend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3. nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere
   Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4. der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Pro-
   zessverschleppung gestellt ist.

   (2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht
das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik
„Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfah-
rensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Be-
schluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung ent-
hält nur die folgenden Angaben:

1. die vollständige Bezeichnung der Beklagten und

   ihrer gesetzlichen Vertreter,

2. die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensan-
   trag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder

   Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,

3. die Bezeichnung des Prozessgerichts,

4. das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5. die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,

6. eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebens-

   sachverhalts und

7. den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrens-

   antrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der

   Bekanntmachung im Klageregister.

   (3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfah-

rensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des

Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekannt-
machung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu be-
gründen.
    (4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Mus-
terverfahrensanträge im Klageregister öffentlich be-
kannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Ein-
leitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1
bereits vorliegen.

                          §4
     Klageregister; Verordnungsermächtigung
   (1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungs-
ziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssach-
verhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensan-
träge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer
Bekanntmachung erfasst.
   (2) Das Gericht, das die Bekanntmachung veran-
lasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung
für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten
Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhe-
bung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die
Richtigkeit der Darstellung.
  (3) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem
unentgeltlich zu.
  (4) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind
nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens
oder im Fall des § 6 Absatz 5 nach Zurückweisung des

Musterverfahrensantrags unverzüglich zu löschen.

   (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen

über Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbeson-

dere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen,

Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu
treffen. Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie
Vorschriften, die sicherstellen, dass die Bekanntma-
chungen
1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden
   können.
BGBl. 2012, Seite 2184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2184
                          §5
           Unterbrechung des Verfahrens

   Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensan-
trags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.

                          §6

                Vorlage an das
  Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung
   (1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung
des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts
über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterver-
fahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von

sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung

eines Musterverfahrensantrags mindestens neun wei-
tere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt
gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfecht-
bar und für das Oberlandesgericht bindend.

  (2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Pro-
zessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte
Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

  (3) Der Vorlagebeschluss enthält:
1. die Feststellungsziele und
2. eine knappe Darstellung des den Musterverfahrens-
   anträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssach-
   verhalts.
   (4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vor-
lagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

   (5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Mus-
terverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten
nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt
gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag

durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
   (6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterver-
fahren von der Landesregierung durch Rechtsverord-
nung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obers-
ten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
gen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne
Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder
begründet werden.

                          §7
       Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

   Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung
eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Ab-
satz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein
gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bin-
dend.

                          §8
                     Aussetzung
   (1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebe-
schlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht
von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungs-
ziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden
Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechts-

streits von den geltend gemachten Feststellungszielen
abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfah-
ren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die
Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf
verzichtet haben.
  (2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem

Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses
ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch
wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt
wurde.
  (3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das
Prozessgericht die Kläger darüber,

1. dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu

   den Kosten des Rechtsstreits gehören und

2. dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb
   von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungs-
   beschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenom-
   men wird (§ 24 Absatz 2).

   (4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht,
welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über
die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des
Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des
Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

                   Abschnitt 2
  Durchführung des Musterverfahrens

                          §9

          Beteiligte des Musterverfahrens
  (1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:
1. der Musterkläger,

2. die Musterbeklagten,

3. die Beigeladenen.
  (2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem
Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den
Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt
wurden. Zu berücksichtigen sind:
1. die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter
   Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen
   angemessen zu führen,
2. eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Muster-
   kläger und

3. die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Fest-
   stellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
  (3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt
werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

   (4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger
auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen
neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 be-
stimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren
nicht angemessen führt.
  (5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausge-
setzten Verfahren.
                          § 10

              Bekanntmachung des
  Musterverfahrens; Anmeldung eines Anspruchs
  (1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das
Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:
BGBl. 2012, Seite 2185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2185
1. die Bezeichnung des Musterklägers und seines
   gesetzlichen Vertreters (§ 9 Absatz 1 Nummer 1),
2. die Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer
   gesetzlichen Vertreter (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) und
3. das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts.
   (2) Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der
Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch
schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum
Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung
ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs
bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Über Form

und Frist der Anmeldung sowie über ihre Wirkung ist in
der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu belehren.
  (3) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetz-
   lichen Vertreter,

2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die

   Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die

   sich der Anspruch richtet, und

4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des An-
   spruchs, der angemeldet werden soll.
   (4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Mus-
terbeklagten zuzustellen.

                        § 11
                   Allgemeine
   Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung

   (1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten
Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten
geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-
sprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes
bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306,
348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht
anzuwenden. In Beschlüssen müssen die Beigeladenen
nicht bezeichnet werden.

   (2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwi-
schenentscheidungen an Beigeladene kann durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öf-
fentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in
das Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Be-
kanntmachung und Terminstag müssen mindestens
vier Wochen liegen.

  (3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Fol-
gendes bestimmen:
1. den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elek-

   tronische Akten geführt werden, sowie

2. die organisatorisch-technischen Rahmenbedingun-

   gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung
   der elektronischen Akten.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen.

   (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung be-
stimmen,
1. dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektro-
   nische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,

2. dass Empfangsbekenntnisse als elektronische Do-
   kumente zurückzusenden sind und
3. dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben,
   dass ihnen elektronische Dokumente durch das Ge-
   richt zugestellt werden können, sowie
4. welche Form für die Bearbeitung der Dokumente ge-
   eignet ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen.

                         § 12

      Vorbereitung des Termins; Schriftsätze
   (1) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vor-
sitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des
Senats den Beigeladenen die Ergänzung des Schrift-
satzes des Musterklägers aufgeben, insbesondere eine

Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige
Punkte setzen.

   (2) Die Ergänzungen der Beigeladenen in ihren vor-

bereitenden Schriftsätzen werden dem Musterkläger
und den Musterbeklagten mitgeteilt. Schriftsätze der
Beigeladenen werden den übrigen Beigeladenen nicht
mitgeteilt. Schriftsätze des Musterklägers und der Mus-
terbeklagten werden den Beigeladenen nur mitgeteilt,
wenn sie dies gegenüber dem Oberlandesgericht
schriftlich beantragt haben.

                         § 13

Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung
   (1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterver-
fahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder
wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insol-
venzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandes-
gericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen
Musterkläger.

   (2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmäch-
tigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterver-
fahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1. der Musterkläger ist gestorben,
2. der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,

3. der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weg-
   gefallen,

4. eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5. die Nacherbfolge ist eingetreten.

  (3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf

den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

  (4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags

hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang
des Verfahrens keinen Einfluss.

   (5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Mus-
terkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen
übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfah-
ren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die
Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss
fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich
bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend.
BGBl. 2012, Seite 2186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2186
                         § 14

          Rechtsstellung der Beigeladenen

   Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in

der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der
Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits
befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidi-
gungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshand-
lungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen

und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des

Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.

                         § 15

         Erweiterung des Musterverfahrens

  (1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses
gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht
auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch
Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit
1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechts-
   streits von den weiteren Feststellungszielen ab-
   hängt,
2. die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachver-
   halt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde
   liegt, und
3. das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdien-
   lich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe
der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapital-
marktinformationen zu stellen.
  (2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung
des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich be-
kannt.

                         § 16

                  Musterentscheid
   (1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund münd-
licher Verhandlung den Musterentscheid durch Be-
schluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum
des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Muster-
entscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zu-
gestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekannt-
machung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
sprechend.

  (2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten
entscheidet das Prozessgericht.

                         § 17

                 Vergleichsvorschlag
   (1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten kön-
nen einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen,
dass sie dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvor-
schlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der
Ausgangsverfahren unterbreiten oder einen schrift-
lichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schrift-
satz gegenüber dem Gericht annehmen. Den Beigela-
denen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht
gemäß § 18. Der genehmigte Vergleich wird wirksam,
wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen ihren
Austritt aus dem Vergleich gemäß § 19 Absatz 2 erklä-
ren.

  (2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden
Regelungen enthalten:

1. die Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die

   Beteiligten,

2. den von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis
   der Leistungsberechtigung,
3. die Fälligkeit der Leistungen sowie

4. die Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf

   die Beteiligten.

                          § 18

            Genehmigung des Vergleichs

   (1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch un-
anfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksich-
tigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des
Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung
der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung
der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.
  (2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht
mehr widerrufen werden.

                          § 19
     Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt
  (1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen
zugestellt.
  (2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren
Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss
schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er
kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt wer-
den.
    (3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum Aus-
tritt aus dem Vergleich, über die einzuhaltende Form
und Frist sowie über die Wirkung des Vergleichs zu be-
lehren.

                          § 20
                  Rechtsbeschwerde

   (1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechts-
beschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1
der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann
nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht
nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterent-
scheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle
Beteiligten.

   (2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die
übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die An-
melder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde,
wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung
ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
    (3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Not-
frist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichti-
gung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren
beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Mo-
nats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2
zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend.
BGBl. 2012, Seite 2187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2187
   (4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er
sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so
wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerde-
gericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die
Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbe-
schwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entspre-
chend anzuwenden.
   (5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt.
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

                            § 21
           Musterrechtsbeschwerdeführer
   (1) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen
den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfah-
ren als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechts-
beschwerdeinstanz fort. Das Rechtsbeschwerdegericht
bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den
Musterrechtsbeschwerdegegner aus den Musterbe-
klagten. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung
ist auf die übrigen Musterbeklagten entsprechend an-

zuwenden.

  (2) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder
mehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen
den Musterentscheid ein, wird derjenige Beigeladene,
welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom

Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwer-
deführer bestimmt.

   (3) Legt einer oder mehrere der Musterbeklagten

Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein,

wird derjenige Musterbeklagte, welcher als erster das

Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerde-

gericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.

Musterrechtsbeschwerdegegner ist der Musterkläger.

§ 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf
die Beigeladenen entsprechend anzuwenden.
  (4) Nimmt der Musterrechtsbeschwerdeführer seine
Rechtsbeschwerde zurück, bestimmt das Rechtsbe-
schwerdegericht entsprechend § 13 Absatz 1 einen
neuen Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis
der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren
auf der Seite des Musterrechtsbeschwerdeführers bei-
getreten sind, es sei denn, diese verzichten ebenfalls
auf die Fortführung der Rechtsbeschwerde.

                     Abschnitt 3
                    Wirkung des
               Musterentscheids
         u n d d e s Ve r g l e i c h s ; K o s t e n

                            § 22
           Wirkung des Musterentscheids

   (1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte
in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Un-
beschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid
für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens un-
abhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfah-
ren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich gel-
tend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Mus-
terkläger oder der Beigeladene seine Klage im Aus-
gangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 ge-
nannten Frist zurückgenommen hat.

   (2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig,
als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens
entschieden ist.
   (3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterver-
fahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen
Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Muster-
kläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe,
gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,
1. als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit
   der Aussetzung des von ihnen geführten Rechts-
   streits oder durch Erklärungen und Handlungen des
   Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder
   Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2. als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen un-
   bekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder
   durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht
   sind.
   (4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Muster-
entscheids durch einen Beteiligten des Musterverfah-
rens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenom-
men.

   (5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen

die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht beigetreten sind.

                           § 23

                Wirkung des Vergleichs

   (1) Das Oberlandesgericht stellt durch unanfecht-
baren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich

wirksam geworden ist. Der Beschluss wird öffentlich

bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-

chend. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses,

der die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, wirkt der

Vergleich für und gegen alle Beteiligten, sofern diese

nicht ihren Austritt erklärt haben.

  (2) Der Vergleich beendet das Musterverfahren.
   (3) Sofern der Kläger nicht seinen Austritt erklärt hat,
beendet das Prozessgericht die nach § 8 Absatz 1 aus-
gesetzten Verfahren durch Beschluss und entscheidet
über die Kosten nach billigem Ermessen und unter Be-
rücksichtigung der nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 ge-
troffenen Vereinbarung. Gegen den Beschluss findet
die sofortige Beschwerde statt. Vor der Entscheidung
über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
   (4) Macht der Kläger die Nichterfüllung des Ver-
gleichs geltend, wird das Verfahren auf seinen Antrag
wieder eröffnet. Wird die Klage nunmehr auf Erfüllung
des Vergleichs gerichtet, ist die Klageänderung zuläs-
sig.

                           § 24
                Gegenstand der
    Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren

   (1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im
erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kos-
ten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs
des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
   (2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen
Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig
als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Aus-
gangsverfahrens, es sei denn, die Klage wird innerhalb
von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungs-
BGBl. 2012, Seite 2188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2188
beschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen.
Die Anteile werden nach dem Verhältnis bestimmt, in
dem der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte
Anspruch, soweit er von den Feststellungszielen des
Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe
der gegen den Musterbeklagten in den nach § 8 Ab-
satz 1 ausgesetzten Verfahren geltend gemachten An-
sprüche steht, soweit diese von den Feststellungs-
zielen des Musterverfahrens betroffen sind.

   (3) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamt-
höhe nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen, wenn die
Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des

Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zu-
rückgenommen worden ist.
  (4) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

                         § 25
               Verstoß gegen die

Vorlagevoraussetzungen an das Oberlandesgericht
   Das Rechtsmittel gegen die verfahrensabschlie-
ßende Entscheidung des Prozessgerichts im Aus-
gangsverfahren kann nicht darauf gestützt werden,
dass das Oberlandesgericht für den Erlass eines
Musterentscheids nicht zuständig gewesen ist oder
die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorlage-
beschlusses nicht vorgelegen haben.

                         § 26
               Kostenentscheidung
          im Rechtsbeschwerdeverfahren

   (1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechts-
beschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung
der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Be-
teiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerde-
verfahren auf seiner Seite beigetreten sind.

   (2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der

Sache selbst, haben die Kosten einer von einem
Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbe-
schwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach
dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Muster-
verfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde er-
folgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen
eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde
alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung
im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.
   (3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt
§ 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.
  (4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Muster-
entscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die
Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entschei-
det das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass
des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber,
wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt.
Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde
zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
  (5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt,

haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten
Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsan-
walts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert
zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eige-
nen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprü-

chen, soweit sie von den Feststellungszielen des Mus-
terverfahrens betroffen sind, ergibt.

                           § 27
                 Übergangsvorschrift

  Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November
2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis
zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.

                           § 28

                    Außerkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. November 2020 außer
Kraft.

                        Artikel 2
                     Änderung der
                 Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Für Klagen, in denen
   1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irre-
      führender oder unterlassener öffentlicher Kapital-
      marktinformation,

   2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung
      einer falschen oder irreführenden öffentlichen Ka-
      pitalmarktinformation oder wegen Unterlassung
      der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öf-
      fentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irre-

      führend ist, oder

   3. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem
      Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und
      Übernahmegesetz beruht,
   geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich
   am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen
   Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder
   der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz
   im Inland befindet und die Klage zumindest auch
   gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Ziel-
   gesellschaft gerichtet wird.“
2. Dem § 145 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
   angefügt:
   „Eine Prozesstrennung ist nur zulässig, wenn eine
   gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der er-
   hobenen Ansprüche zu einer verzögerten Erledigung
   eines wesentlichen Teils des Rechtsstreits führen
   würde. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss
   und ist zu begründen.“

                        Artikel 3

                   Änderung des

            Gerichtsverfassungsgesetzes
   § 71 Absatz 2 Nummer 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4
BGBl. 2012, Seite 2189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2189
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende
    oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinforma-
    tion, auf die Verwendung einer falschen oder irre-
    führenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder
    auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung da-
    rüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation
    falsch oder irreführend ist, gestützt werden;“.

                       Artikel 4
                   Änderung des

              Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a wie
   folgt gefasst:
  „§ 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Muster-
         verfahrensgesetz“.
2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

  „Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs
  zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Mus-
  terverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmel-
  dungserklärung fällig.“
3. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2
  des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll
  erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902

  des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.“

4. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs
     zum Musterverfahren schuldet der Anmelder.“
  b) In dem neuen Satz 3 werden die Angabe „§ 15“
     durch die Angabe „§ 20“ und das Wort „Beige-
     ladene“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt.

5. § 51a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 51a

                  Verfahren nach dem
         Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
    (1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum

  Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-

  Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert

  nach der Höhe des Anspruchs.

     (2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Be-
  stimmung des Streitwerts von der Summe der in
  sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterver-
  fahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend ge-
  machten Ansprüche auszugehen, soweit diese von
  den Feststellungszielen des Musterverfahrens be-
  troffen sind.

     (3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schul-
  den im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebüh-
  ren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von
  ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten An-
  sprüchen, die von den Feststellungszielen des Mus-
  terverfahrens betroffen sind, ergibt.

    (4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbe-
  schwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur
  nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Aus-
  gangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die
  von den Feststellungszielen des Musterverfahrens
  betroffen sind, ergibt.“

6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt
     geändert:

     aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) Soweit der Kläger wegen desselben
         Streitgegenstands einen Anspruch zum Mus-
         terverfahren angemeldet hat (§ 10 Absatz 2
         KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 an-
         gerechnet.“
  b) In Nummer 1211 werden im Gebührentatbestand
     in Nummer 3 nach den Wörtern „Vergleich oder“
     die Wörter „Beschluss nach § 23 Absatz 3
     KapMuG oder“ eingefügt.

  c) In Nummer 1821 wird im Gebührentatbestand die
     Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.

  d) Nach Nummer 1901 wird folgende Nummer 1902
     eingefügt:

                                                     Gebühr oder
                                                       Satz der
        Nr.          Gebührentatbestand
                                                     Gebühr nach
                                                      § 34 GKG

      „1902 Anmeldung eines Anspruchs
            zum Musterverfahren (§ 10
            Abs. 2 KapMuG) . . . . . . . . . . . .      0,5“.

  e) Die Anmerkung zu Nummer 9018 wird wie folgt
     geändert:

     aa) In Absatz 2 werden die Wörter „zwei Wochen“
         durch die Wörter „einem Monat“ und die An-
         gabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

     bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Ge-

              genstand des Musterverfahrens“ durch

              die Wörter „von den Feststellungszielen

              des Musterverfahrens betroffen“ ersetzt.

         bbb) In Satz 2 werden die Wörter „zwei Wo-
              chen“ durch die Wörter „einem Monat“
              und die Angabe „§ 7“ durch die Angabe
              „§ 8“ ersetzt.

                          Artikel 5

                Änderung des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

   § 13 Absatz 5 des Justizvergütungs- und -entschä-
digungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776),
BGBl. 2012, Seite 2190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2190
das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter „(§ 8 des Kapitalanleger-
   Musterverfahrensgesetzes)“ durch die Wörter „des
   Musterverfahrens“ ersetzt.

2. In Satz 4 werden nach dem Wort „Beteiligten“ die
   Wörter „des Musterverfahrens“ eingefügt.

3. In Satz 5 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe

   „§ 4“ ersetzt.

                       Artikel 6
                 Änderung des
        Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 41a Vertreter des Musterklägers“.

2. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr
   als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss an-
   gefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalender-
   jahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23
   Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfah-
   rensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Ab-

   satz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
   auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.“

3. In § 23a wird das Wort „Prozessverfahren“ durch das
   Wort „Ausgangsverfahren“ ersetzt.

4. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

                          „§ 41a
               Vertreter des Musterklägers
      (1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach
   dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann
   das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den
   Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Ge-
   bühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu
   dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger
   höher ist. Bei der Bemessung der Gebühr sind der
   Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung
   für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. Die
   Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz
   von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten.
   Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen
   nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset-
   zes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten An-
   sprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche
   von den Feststellungszielen des Musterverfahrens
   betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro.
   Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber
   bleibt unberührt.

      (2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der
   mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und
   ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12

  Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
  setzes bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung
  ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landes-
  kasse ist nicht zu hören.

     (3) Die Entscheidung kann mit dem Musterent-
  scheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem
  Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigelade-
  nen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. § 16 Ab-
  satz 1 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrens-
  gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Mit-

  teilung kann durch öffentliche Bekanntmachung er-

  setzt werden, § 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanle-
  ger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend an-
  zuwenden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
    (4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden
  Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein
  Vorschuss kann nicht gefordert werden.“
5. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
   geändert:

  a) In Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1003 wird
     nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
     „Die Anmeldung eines Anspruchs zum Muster-
     verfahren nach dem KapMuG steht einem anhän-
     gigen gerichtlichen Verfahren gleich.“
  b) In der Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 Buch-

     stabe e wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe
     „§ 20“ ersetzt.
  c) Nach Nummer 3337 wird folgende Nummer 3338
     angefügt:

                                           Gebühr oder
                                             Satz der
        Nr.        Gebührentatbestand
                                           Gebühr nach
                                            § 13 RVG

      „3338 Verfahrensgebühr für die
            Tätigkeit als Vertreter des
            Anmelders eines Anspruchs
            zum Musterverfahren (§ 10

            Abs. 2 KapMuG)……………                0,8“.

                       Artikel 7
                   Änderung des
              Bürgerlichen Gesetzbuchs

   § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird nach der Nummer 6 folgende Num-
   mer 6a eingefügt:

  „6a. die Zustellung der Anmeldung zu einem Mus-
       terverfahren für darin bezeichnete Ansprüche,
       soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt
       zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des
       Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei
       Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des
       Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder
       Feststellung der in der Anmeldung bezeichne-
       ten Ansprüche erhoben wird,“.

2. In Absatz 3 wird vor der Angabe „9“ die Angabe
   „6a,“ eingefügt.
BGBl. 2012, Seite 2191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2191
                       Artikel 8

                 Änderung des

        Zweiten Gesetzes zur Änderung
       des Pflichtversicherungsgesetzes
und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
  In Artikel 9 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer
versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2833) wird die Angabe „2012“
durch die Angabe „2014“ ersetzt.
                       Artikel 9
                 Änderung des
    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
  § 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrens-
gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) wird
wie folgt gefasst:

   „(2) Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwi-
schenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Mus-
terverfahren werden in einem elektronischen Informa-
tionssystem, das nur den Beteiligten zugänglich ist, be-
kannt gegeben. Die im elektronischen Informationssys-
tem gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem

Abschluss oder nach sonstiger Beendigung aller aus-
gesetzten Verfahren unverzüglich zu löschen. Die Lan-

desjustizverwaltungen bestimmen das elektronische In-
formations- und Kommunikationssystem, über das die
gespeicherten Daten abrufbar sind, und sind für die Ab-
wicklung des elektronischen Abrufverfahrens zustän-
dig. Die Länder können ein länderübergreifendes, zen-
trales elektronisches Informations- und Kommunika-
tionssystem bestimmen.“

                             Artikel 10
              Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. November 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten das
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 16. August
2005 (BGBl. I S. 2437), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, sowie Artikel 9 Absatz 2
des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Mus-
terverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli
2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, außer Kraft.

    (2) Artikel 9 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 19. Oktober 2012
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l

                                   Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2182. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3240685814ddb873….