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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2095
BGBl. 2012 I S. 2095 · 2.985 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Vom 28. September 2012
Auf Grund des § 8a Absatz 3 und des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüfer-
ordnung, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 80 des Gesetzes vom 3. Septem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2178) geändert worden sind, und unter Berücksichtigung
des Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005
(BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2009
(BGBl. I S. 1263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „einem halben Jahr“ jeweils durch die
Wörter „drei Monaten“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt der Zugangsprüfung“ durch
die Wörter „vor Beginn des Studiums“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Referenzrahmen wird von einem Gremium bestehend aus je einem
Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirt-
schaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Technologie sowie je zwei Vertretern oder
Vertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen erarbeitet und
beschlossen.“
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Der Akkreditierungsrat kann beratend an den Sitzungen des Gremiums
teilnehmen. Vor einer Anpassung des Referenzrahmens soll dem Akkredi-
tierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Wirt-
schaftsprüferkammer ernennt die Mitglieder des Gremiums im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.“
c) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Die Praxisvertreter und Praxisvertre-
terinnen sind“ durch die Wörter „Das Gremium ist“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „zum Zeitpunkt der“ die
Wörter „Antragstellung auf“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. September 2012
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2095. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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