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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2095

BGBl. 2012 I S. 2095 · 2.985 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2095

                         Zweite Verordnung
zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung

                              Vom 28. September 2012


     Auf Grund des § 8a Absatz 3 und des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüfer-
   ordnung, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 80 des Gesetzes vom 3. Septem-
   ber 2007 (BGBl. I S. 2178) geändert worden sind, und unter Berücksichtigung
   des Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446)
   verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
                                          Artikel 1
                                Änderung der
             Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
     Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005
   (BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2009
   (BGBl. I S. 1263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
   1. § 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 werden die Wörter „einem halben Jahr“ jeweils durch die
         Wörter „drei Monaten“ ersetzt.
      b) In Nummer 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt der Zugangsprüfung“ durch
         die Wörter „vor Beginn des Studiums“ ersetzt.
   2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Der Referenzrahmen wird von einem Gremium bestehend aus je einem
         Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der
         Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirt-
         schaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesminis-
         teriums für Wirtschaft und Technologie sowie je zwei Vertretern oder
         Vertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen erarbeitet und
         beschlossen.“
      b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
         „Der Akkreditierungsrat kann beratend an den Sitzungen des Gremiums
         teilnehmen. Vor einer Anpassung des Referenzrahmens soll dem Akkredi-
         tierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Wirt-
         schaftsprüferkammer ernennt die Mitglieder des Gremiums im Einverneh-
         men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.“
      c) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Die Praxisvertreter und Praxisvertre-
         terinnen sind“ durch die Wörter „Das Gremium ist“ ersetzt.
   3. § 9 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „zum Zeitpunkt der“ die
         Wörter „Antragstellung auf“ eingefügt.
      b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

                                          Artikel 2
                                     Inkrafttreten
      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



      Der Bundesrat hat zugestimmt.


      Berlin, den 28. September 2012

                            Der Bundesminister
                      für Wirtschaft und Technologie
                              Dr. P h i l i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2095. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 952b547f0c4775fd….