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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 146

BGBl. 2012 I S. 146 · 5.409 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 146
                                      Gesetz
           zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
                 und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
                                              Vom 6. Februar 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                 Änderung des
   EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

   Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 37 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
     „und 16“ durch die Angabe „ , 16 und 17“ ersetzt.
  b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
          aufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es
          sich um den Verdacht eines innergemein-
          schaftlichen Verstoßes
         a) eines Unternehmens handelt, das

            aa) eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaub-
                nis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2
                oder § 112 Absatz 2 des Versiche-
                rungsaufsichtsgesetzes bedarf, und
                der Aufsicht der Bundesanstalt für
                Finanzdienstleistungsaufsicht unter-
                steht oder
            bb) nach § 110a Absatz 1 des Versiche-
                rungsaufsichtsgesetzes im Inland eine
                Zweigniederlassung betreibt oder im

                Wege des grenzüberschreitenden

                Dienstleistungsverkehrs tätig wird,

         b) eines Unternehmens handelt, das

            aa) Bankgeschäfte betreibt oder Finanz-
                dienstleistungen erbringt, die einer
                Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1
                oder Absatz 1a des Kreditwesen-
                gesetzes bedürfen, oder

            bb) nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7
                des Kreditwesengesetzes im Inland
                eine Zweigniederlassung betreibt oder
                im Wege des grenzüberschreiten-
                den Dienstleistungsverkehrs Bankge-
                schäfte betreibt oder Finanzdienstleis-
                tungen erbringt,
         und der Verdacht des innergemeinschaft-
         lichen Verstoßes sich auf die jeweilige Tätig-
         keit bezieht,“.
  c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in
         den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um
         den Verdacht eines innergemeinschaftlichen
         Verstoßes eines Unternehmens handelt, das
         a) eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis
            nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder
            § 112 Absatz 2 des Versicherungsauf-
            sichtsgesetzes bedarf, und

         b) der Aufsicht der zuständigen Landesbe-
            hörde untersteht,
         und der Verdacht des innergemeinschaft-
         lichen Verstoßes sich auf die Tätigkeit
         bezieht,“.
2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Wörter „durch Rechtsverordnung“ werden

     durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem

     Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
     verordnung“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 147
  b) Der folgende Satz wird angefügt:
     „Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1
     bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt.“

                      Artikel 2
                Änderung der
      VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung
   In der Tabelle der VSchDG-BVL-Übertragungs-
verordnung vom 1. September 2010 (BGBl. I S. 1259)
wird die Nummer 1 aufgehoben.

                      Artikel 3
                   Änderung des

           Unterlassungsklagengesetzes
  § 4a des Unterlassungsklagengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 10

des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3
   Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet,
   dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucher-
   schutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter
   eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist
   entsprechend anzuwenden.“

                             Artikel 4

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 6. Februar 2012
                                               Der Bundespräsident
                                                  Christian Wulff
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                               Die Bundesministerin
                   f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                        Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 146. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dcea9816b2a6c1ac….