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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 146
BGBl. 2012 I S. 146 · 5.409 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Vom 6. Februar 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 37 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
„und 16“ durch die Angabe „ , 16 und 17“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es
sich um den Verdacht eines innergemein-
schaftlichen Verstoßes
a) eines Unternehmens handelt, das
aa) eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaub-
nis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2
oder § 112 Absatz 2 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes bedarf, und
der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unter-
steht oder
bb) nach § 110a Absatz 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes im Inland eine
Zweigniederlassung betreibt oder im
Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs tätig wird,
b) eines Unternehmens handelt, das
aa) Bankgeschäfte betreibt oder Finanz-
dienstleistungen erbringt, die einer
Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 1a des Kreditwesen-
gesetzes bedürfen, oder
bb) nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7
des Kreditwesengesetzes im Inland
eine Zweigniederlassung betreibt oder
im Wege des grenzüberschreiten-
den Dienstleistungsverkehrs Bankge-
schäfte betreibt oder Finanzdienstleis-
tungen erbringt,
und der Verdacht des innergemeinschaft-
lichen Verstoßes sich auf die jeweilige Tätig-
keit bezieht,“.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in
den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um
den Verdacht eines innergemeinschaftlichen
Verstoßes eines Unternehmens handelt, das
a) eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis
nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder
§ 112 Absatz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes bedarf, und
b) der Aufsicht der zuständigen Landesbe-
hörde untersteht,
und der Verdacht des innergemeinschaft-
lichen Verstoßes sich auf die Tätigkeit
bezieht,“.
2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „durch Rechtsverordnung“ werden
durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
verordnung“ ersetzt.

b) Der folgende Satz wird angefügt:
„Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1
bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt.“
Artikel 2
Änderung der
VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung
In der Tabelle der VSchDG-BVL-Übertragungs-
verordnung vom 1. September 2010 (BGBl. I S. 1259)
wird die Nummer 1 aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
§ 4a des Unterlassungsklagengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3
Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet,
dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucher-
schutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter
eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2012
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 146. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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