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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1454
BGBl. 2012 I S. 1454 · 4.533 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Vom 29. Juni 2012
Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt
durch Artikel 295 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Die Anlage der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2709) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wird wie folgt gefasst:
„Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemein-
schaftslizenz“.
b) Die Spalte „Gebühr in Euro“ wird wie folgt gefasst:
„120 – 700“.
2. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wird wie folgt gefasst:
„Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie“.
b) Die Spalte „Gebühr in Euro“ wird wie folgt gefasst:
„40 – 160“.
3. Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wird wie folgt gefasst:
„Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten
Kopie“.
b) Die Spalte „Gebühr in Euro“ wird wie folgt gefasst:
„40 – 100“.
4. Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Gebühr
Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung in Euro
„1.4 Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangs-
verordnung für den Güterkraftverkehr 50 – 180“.
5. In Nummer 1.6 wird die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wie folgt gefasst:
„Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie“.

6. In Nummer 1.7 wird die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wie folgt gefasst:
„Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten
7. Nach Nummer 1.8 werden die folgenden Nummern 1.9, 1.10 und 1.11 eingefügt:
Lfd.
Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung
„1.9 Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz
kraftverkehrsgesetzes
Kopie“.
Gebühr
in Euro
1 des Güter-
100 – 700
1.10 Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3
des Güterkraftverkehrsgesetzes
250 – 700
1.11 Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG
14.11.2009, S. 51)
8. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte „Gebühr in Euro“ wird wie folgt gefasst:
„80 – 120“.
b) Die Nummern 4.3.1 bis 4.3.4 werden aufgehoben.
9. Nummer 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Juni 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w
Peter Ramsauer
(ABl. L 300 vom
50 – 180“.
i c k l u n g
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1454. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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