Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1454

BGBl. 2012 I S. 1454 · 4.533 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2012, Seite 1454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1454




                                          Zweite Verordnung
                      zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

                                               Vom 29. Juni 2012


   Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt
durch Artikel 295 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

                                                     Artikel 1
                                               Änderung der
                                 Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
   Die Anlage der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2709) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wird wie folgt gefasst:
       „Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemein-
       schaftslizenz“.
  b) Die Spalte „Gebühr in Euro“ wird wie folgt gefasst:
       „120 – 700“.
2. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wird wie folgt gefasst:
       „Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie“.
  b) Die Spalte „Gebühr in Euro“ wird wie folgt gefasst:
       „40 – 160“.
3. Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wird wie folgt gefasst:
       „Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten
       Kopie“.
  b) Die Spalte „Gebühr in Euro“ wird wie folgt gefasst:
       „40 – 100“.
4. Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:

     Lfd.                                                                                             Gebühr
     Nr.                                 Gebührenpflichtige Amtshandlung                              in Euro

  „1.4       Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangs-
             verordnung für den Güterkraftverkehr                                                    50 – 180“.

5. In Nummer 1.6 wird die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wie folgt gefasst:
  „Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie“.

BGBl. 2012, Seite 1455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1455
6. In Nummer 1.7 wird die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wie folgt gefasst:
  „Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten
7. Nach Nummer 1.8 werden die folgenden Nummern 1.9, 1.10 und 1.11 eingefügt:

     Lfd.
     Nr.                                 Gebührenpflichtige Amtshandlung
  „1.9      Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz
            kraftverkehrsgesetzes
Kopie“.

                     Gebühr
                     in Euro
1 des Güter-
                    100 – 700
  1.10      Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3
            des Güterkraftverkehrsgesetzes
250 – 700
  1.11      Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1
            der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
            21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
            Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG
            14.11.2009, S. 51)

8. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Spalte „Gebühr in Euro“ wird wie folgt gefasst:
     „80 – 120“.
  b) Die Nummern 4.3.1 bis 4.3.4 werden aufgehoben.
9. Nummer 5 wird aufgehoben.

                                                        Artikel 2
                                                     Inkrafttreten
                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                   Berlin, den 29. Juni 2012

                                             Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w
                                                 Peter Ramsauer
(ABl. L 300 vom
                     50 – 180“.

i c k l u n g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1454. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7bbf8b04d91e3774….