Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1166
BGBl. 2012 I S. 1166 · 5.555 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
Vom 23. Mai 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Stabilisierungsmechanismusgesetzes
Das Stabilisierungsmechanismusgesetz vom 22. Mai
2010 (BGBl. I S. 627), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 9. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1992) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei einer wesentlichen Änderung einer Verein-
barung über eine Notmaßnahme, einer Ände-
rung ihrer Instrumente und Bedingungen und
bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die
Höhe des deutschen Gewährleistungsrah-
mens hat,“.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bei Änderungen des Rahmenvertrags der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität,“.
c) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei der Überführung von Rechten und Ver-
pflichtungen aus der Europäischen Finanz-
stabilisierungsfazilität in den Europäischen
Stabilitätsmechanismus und“.
d) In Absatz 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. bei der Annahme oder einer wesentlichen
Änderung der Leitlinien des Direktoriums
der Europäischen Finanzstabilisierungsfazi-
lität durch die Bundesregierung.“
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf
dem Sekundärmarkt geplant ist, kann die Bun-
desregierung die besondere Vertraulichkeit der
Angelegenheit geltend machen. In diesem Fall
werden die in Absatz 1 bezeichneten Betei-
ligungsrechte des Deutschen Bundestages von
Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrge-
nommen, die vom Deutschen Bundestag für eine
Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglie-
der in geheimer Wahl gewählt werden. Die Anzahl
der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von
Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede
Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann,
die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und
bei der die Zusammensetzung des Plenums
widergespiegelt wird (Sondergremium). Das Son-
dergremium kann der Annahme der besonderen
Vertraulichkeit widersprechen. Im Falle des
Widerspruchs nimmt der Deutsche Bundestag
die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte
wahr. Das Sondergremium berichtet dem Deut-
schen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner
Beratungen unverzüglich nach Fortfall der beson-
deren Vertraulichkeit.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsaus-
schusses des Deutschen Bundestages bedürfen
sonstige Änderungen der Leitlinien des Direk-
toriums der Europäischen Finanzstabilisierungs-
fazilität durch die Bundesregierung, sofern diese
nicht unter § 3 Absatz 2 Nummer 5 fallen.“
b) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die nach
dem Rahmenvertrag der Europäischen Finanz-
stabilisierungsfazilität nur einstimmig geschlos-
sen werden können wie etwa die Leistung von
Finanzhilfe gemäß einer bestehenden Verein-
barung über eine Finanzhilfefazilität, sowie für die
Benennung des deutschen Vorstandsmitglieds
für das Direktorium der Europäischen Finanz-
stabilisierungsfazilität.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Ein Antrag oder eine Vorlage der Bundes-
regierung gilt als dem Haushaltsausschuss über-
wiesen im Sinne der Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages. § 70 der Geschäftsordnung
gilt entsprechend, wobei das Verlangen eines
Viertels der Mitglieder des Haushaltsausschusses
von mindestens zwei Fraktionen im Ausschuss
unterstützt werden muss.“
3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Unterrichtungsrechte nach den Absät-
zen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulich-
keit nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder
des Haushaltsausschusses beschränkt werden, so-
lange die Gründe für die besondere Vertraulich-
keit bestehen. Nach Fortfall dieser Gründe holt die
Bundesregierung die Unterrichtung des Deutschen
Bundestages unverzüglich nach.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1166. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 356b4ca7264b6839….