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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1166

BGBl. 2012 I S. 1166 · 5.555 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1166
                                      Zweites Gesetz
                   zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
                                                   Vom 23. Mai 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1
                     Änderung des
        Stabilisierungsmechanismusgesetzes

   Das Stabilisierungsmechanismusgesetz vom 22. Mai
2010 (BGBl. I S. 627), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 9. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1992) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. bei einer wesentlichen Änderung einer Verein-

           barung über eine Notmaßnahme, einer Ände-

           rung ihrer Instrumente und Bedingungen und
           bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die
           Höhe des deutschen Gewährleistungsrah-
           mens hat,“.

  b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. bei Änderungen des Rahmenvertrags der
           Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität,“.

  c) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. bei der Überführung von Rechten und Ver-
           pflichtungen aus der Europäischen Finanz-
           stabilisierungsfazilität in den Europäischen
           Stabilitätsmechanismus und“.

  d) In Absatz 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:

       „5. bei der Annahme oder einer wesentlichen
           Änderung der Leitlinien des Direktoriums
           der Europäischen Finanzstabilisierungsfazi-
           lität durch die Bundesregierung.“
  e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf
       dem Sekundärmarkt geplant ist, kann die Bun-
       desregierung die besondere Vertraulichkeit der
       Angelegenheit geltend machen. In diesem Fall
       werden die in Absatz 1 bezeichneten Betei-
       ligungsrechte des Deutschen Bundestages von
       Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrge-
       nommen, die vom Deutschen Bundestag für eine
       Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglie-
       der in geheimer Wahl gewählt werden. Die Anzahl
       der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von
       Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede
       Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann,
       die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und
       bei der die Zusammensetzung des Plenums
       widergespiegelt wird (Sondergremium). Das Son-
       dergremium kann der Annahme der besonderen

     Vertraulichkeit widersprechen. Im Falle des
     Widerspruchs nimmt der Deutsche Bundestag
     die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte
     wahr. Das Sondergremium berichtet dem Deut-
     schen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner
     Beratungen unverzüglich nach Fortfall der beson-
     deren Vertraulichkeit.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsaus-
     schusses des Deutschen Bundestages bedürfen
     sonstige Änderungen der Leitlinien des Direk-
     toriums der Europäischen Finanzstabilisierungs-

     fazilität durch die Bundesregierung, sofern diese

     nicht unter § 3 Absatz 2 Nummer 5 fallen.“

  b) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.
  c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die nach
     dem Rahmenvertrag der Europäischen Finanz-
     stabilisierungsfazilität nur einstimmig geschlos-
     sen werden können wie etwa die Leistung von
     Finanzhilfe gemäß einer bestehenden Verein-

     barung über eine Finanzhilfefazilität, sowie für die
     Benennung des deutschen Vorstandsmitglieds
     für das Direktorium der Europäischen Finanz-
     stabilisierungsfazilität.“

  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Ein Antrag oder eine Vorlage der Bundes-
     regierung gilt als dem Haushaltsausschuss über-
     wiesen im Sinne der Geschäftsordnung des Deut-
     schen Bundestages. § 70 der Geschäftsordnung
     gilt entsprechend, wobei das Verlangen eines
     Viertels der Mitglieder des Haushaltsausschusses
     von mindestens zwei Fraktionen im Ausschuss
     unterstützt werden muss.“
3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
     „(7) Die Unterrichtungsrechte nach den Absät-
  zen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulich-
  keit nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder
  des Haushaltsausschusses beschränkt werden, so-
  lange die Gründe für die besondere Vertraulich-
  keit bestehen. Nach Fortfall dieser Gründe holt die
  Bundesregierung die Unterrichtung des Deutschen
  Bundestages unverzüglich nach.“

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2012, Seite 1167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1167

                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
             sind gewahrt.
                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 23. Mai 2012

                            Der Bundespräsident
                               Joachim Gauck

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                  Der Bundesminister der Finanzen
                            Schäuble

                    Der Bundesminister des Innern
                         Hans-Peter Friedrich

                   Die Bundesministerin der Justiz
                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1166. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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