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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1030
BGBl. 2012 I S. 1030 · 4.882 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
und von steuerlichen Vorschriften
Vom 8. Mai 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 3 Absatz 1 Satz 4 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2009 (BGBl. I S. 502) wird wie folgt gefasst:
„Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Ge-
meinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken
über die veranlagte Einkommensteuer und über die
Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die
auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu
35 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Absatz 5
oder des § 32a Absatz 6 des Einkommensteuergeset-
zes in der jeweils am letzten Tag des für die Bundes-
statistik maßgebenden Veranlagungszeitraumes gel-
tenden Fassung auf die zu versteuernden Einkom-
mensbeträge bis zu 70 000 Euro jährlich entfallen.“
Artikel 2
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12 Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2) des Umsatzsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 4 des Geset-
zes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
„45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten
Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs-
geräten und Telekommunikationsgeräten sowie
deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung über-
lassenen System- und Anwendungsprogram-
men, die der Arbeitgeber auch in seinem Be-
trieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang
mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienst-
leistungen;“.
2. Dem § 50d wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Sind Dividenden beim Zahlungsempfänger
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung von der Bemessungsgrundlage der
deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung
ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt,
als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht
nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.
Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht
einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie
bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als
Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkom-
mens freigestellt würden.“
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-
fügt:
„(4g) § 3 Nummer 45 in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I
S. 1030) ist erstmals anzuwenden auf Vorteile,
die in einem nach dem 31. Dezember 1999 en-
denden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige
Bezüge nach dem 31. Dezember 1999 zugewen-
det werden.“
b) Dem Absatz 59a wird folgender Satz angefügt:
„§ 50d Absatz 11 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)
ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2011 erfolgen.“

Artikel 4 Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Mai 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1030. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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