Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1030

BGBl. 2012 I S. 1030 · 4.882 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2012, Seite 1030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1030
                                        Gesetz
                     zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
                            und von steuerlichen Vorschriften
                                                Vom 8. Mai 2012

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
          Gemeindefinanzreformgesetzes
  § 3 Absatz 1 Satz 4 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2009 (BGBl. I S. 502) wird wie folgt gefasst:

„Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Ge-
meinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken
über die veranlagte Einkommensteuer und über die
Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die
auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu
35 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Absatz 5
oder des § 32a Absatz 6 des Einkommensteuergeset-
zes in der jeweils am letzten Tag des für die Bundes-
statistik maßgebenden Veranlagungszeitraumes gel-
tenden Fassung auf die zu versteuernden Einkom-
mensbeträge bis zu 70 000 Euro jährlich entfallen.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes
  Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12 Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2) des Umsatzsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                   Änderung des

             Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 4 des Geset-
zes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 45 wird wie folgt gefasst:

  „45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten
       Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs-
       geräten und Telekommunikationsgeräten sowie
       deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung über-
       lassenen System- und Anwendungsprogram-
       men, die der Arbeitgeber auch in seinem Be-
       trieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang
       mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienst-
       leistungen;“.

2. Dem § 50d wird folgender Absatz 11 angefügt:
     „(11) Sind Dividenden beim Zahlungsempfänger
  nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
  besteuerung von der Bemessungsgrundlage der
  deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung
  ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt,
  als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht
  nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.
  Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht
  einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie
  bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als
  Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkom-
  mens freigestellt würden.“
3. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-
     fügt:

        „(4g) § 3 Nummer 45 in der Fassung des Arti-
     kels 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I
     S. 1030) ist erstmals anzuwenden auf Vorteile,
     die in einem nach dem 31. Dezember 1999 en-
     denden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige
     Bezüge nach dem 31. Dezember 1999 zugewen-

     det werden.“

  b) Dem Absatz 59a wird folgender Satz angefügt:
     „§ 50d Absatz 11 in der Fassung des Artikels 3
     des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)
     ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach
     dem 31. Dezember 2011 erfolgen.“
BGBl. 2012, Seite 1031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1031

                     Artikel 4                                                    Artikel 5
           Bekanntmachungserlaubnis                                             Inkrafttreten
  Das Bundesministerium der Finanzen kann den
                                                           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
                                                         mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.                   (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.



                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 8. Mai 2012

                                        Der Bundespräsident
                                           Joachim Gauck

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1030. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c61b398cf8a4a78d….