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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 920
BGBl. 2011 I S. 920 · 10.585 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beschleunigung der Zahlung
von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung
des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
(ZEALG)
Vom 23. Mai
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Entschädigungsgesetzes
Das Entschädigungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom
12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 7 werden nach dem Wort „Ent-
schädigung“ die Wörter „und bei Abzug des Lasten-
ausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4“ ein-
gefügt.
2. In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „2“ durch die
Angabe „6“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich
(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des
Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvor-
gänger für zu entschädigende Vermögenswerte
Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichs-
gesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid
über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage.
Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von
der in Satz 1 genannten Behörde festgestellte ge-
kürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensaus-
gleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3
des Lastenausgleichsgesetzes.
(2) Das Bundesausgleichsamt weist zwei Monate
nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1
als Abschlag einen Betrag in Höhe der gekürzten
Bemessungsgrundlage abzüglich eines vorläufig ge-
schätzten Rückforderungsbetrages nach § 349 des
Lastenausgleichsgesetzes vorab zur Auszahlung an;
zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab
dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Be-
kanntgabe des Bescheides nach Absatz 1. Den
Rückforderungsbetrag schätzt die nach § 312 Ab-
satz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zustän-
dige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der
Grundlage der erfüllten Hauptentschädigung. Die
Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rück-
2011
forderung des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5
Satz 2.
(3) Hat die Ausgleichsverwaltung vor dem 1. Juli
2009 von dem Rückforderungstatbestand Kenntnis
erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder
Landesausgleichsamt den nach den Vorschriften
des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückfor-
derungsbetrag durch Bescheid fest. Hat die Aus-
gleichsverwaltung die Kenntnis nach dem 30. Juni
2009 erlangt, ermittelt das Bundesausgleichsamt
den Rückforderungsbetrag. Zur Bestimmung der
Entschädigung zieht das Bundesausgleichsamt in
beiden Fällen den Rückforderungsbetrag von der
bestandskräftig festgesetzten gekürzten Bemes-
sungsgrundlage ab, die Differenz wird nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 abgerundet. Die Entschädigung ist ab
dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der
Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 zu ver-
zinsen.
(4) Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschä-
digung und die Zinsen sowie im Fall des Absatzes 3
Satz 2 den Rückforderungsbetrag durch einen Be-
scheid fest.
(5) Nach Bestandskraft des Bescheides nach Ab-
satz 4 wird die Summe aus Entschädigung und Zin-
sen mit der Vorabzahlung nach Absatz 2 verrechnet.
Einen Unterschiedsbetrag zulasten des Berechtigten
fordert das Bundesausgleichsamt zurück; ist der
Berechtigte eine Erbengemeinschaft, eine juristische
Person, eine Personengesellschaft des Handels-
rechts oder eine Familienstiftung, sind dessen Betei-
ligte beziehungsweise Mitglieder daneben als Ge-
samtschuldner rückzahlungspflichtig. Einen Unter-
schiedsbetrag zugunsten des Berechtigten zahlt
das Bundesausgleichsamt aus; dazu erhält der
Berechtigte die Zinsen auf die Differenz zwischen
der Entschädigung und dem Betrag nach Absatz 2
Satz 1 Halbsatz 1 ab dem Kalendermonat der Be-
kanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 bis zum
Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Beschei-
des nach Absatz 4.
(6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lasten-
ausgleichs entsprechend.
(7) Hat die Ausgleichsverwaltung am 28. Mai
2011 einen Bescheid über den nach den Vorschrif-
ten des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rück-

forderungsbetrag bereits bekannt gegeben, so rich-
tet sich das Verfahren des Abzugs von Lastenaus-
gleich nach der bis dahin geltenden Fassung dieses
Gesetzes.“
4. In § 12 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„Auf die nach § 8 Absatz 4 zu treffende Entschei-
dung wird § 32 Absatz 1 des Vermögensgesetzes
nicht angewendet.“
Artikel 2
Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I
S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Geset-
zes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 292a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Erstattung von Kriegsschadenrente
sowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2
und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berech-
tigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
chend.“
2. § 349 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädi-
gungsleistungen oder sonstige Ausgleichszah-
lungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen
gekürzt worden sind.“
b) Der folgende Satz wird angefügt:
„Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleis-
tungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Ent-
schädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu
viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufor-
dern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit
der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes ge-
kürzten Bemessungsgrundlage statt.“
Artikel 3
Änderung des
Vermögensgesetzes
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2009
(BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Amt, mehrere
Ämter, das Landesamt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen oder das Landesausgleichsamt“
durch die Wörter „eine andere Behörde“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Nach der Übertragung kann das zuvor zustän-
dige Amt geschlossen werden.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „diese Ermäch-
tigung“ durch die Wörter „die Ermächtigung nach
Satz 1“ ersetzt.
2. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes ge-
mäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landes-
behörde übertragen worden, ist gegen deren
Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine
entsprechende Entscheidung eines Landesamtes
zulässig.“
3. § 29 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Aufhebung des
Vertriebenenzuwendungsgesetzes
1. Das Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 43 des Gesetzes vom 22. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
2. Auf Verfahren, die am 28. Mai 2011 noch nicht
abgeschlossen sind, finden die Vorschriften des
Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter
Anwendung.
Artikel 5
Änderung der
Ersten Verordnung zur Durchführung des
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
§ 1 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durch-
führung des Beweissicherungs- und Feststellungs-
gesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727) wird
wie folgt gefasst:
„(1) Beim Landesausgleichsamt Berlin werden die
folgenden nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes zu bilden-
den Auskunftstellen eingerichtet:
1. die Auskunftstelle Ost-Berlin für das Gebiet des
Sowjetsektors von Berlin,
2. die Auskunftstelle Brandenburg für das Gebiet des
Landes Brandenburg.“
Artikel 6
Änderung des
Aufbauhilfefondsgesetzes
§ 8 Absatz 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes vom
19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spä-
testens bis zum Ende des Jahres 2016 nach Absatz 2
verbraucht werden, sind diese abzüglich der zu diesem
Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener
entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in
den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2017
an Bund und Länder zu erstatten. Bis spätestens zum
Ende des Jahres 2020 sind alle nicht verbrauchten Mit-
tel entsprechend Satz 1 an Bund und Länder zu erstat-
ten.“

Artikel 7 (2) Die Erste Verordnung zur Durchführung des
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. August 1965 (BGBl. I S. 727), die durch Artikel 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar
in Kraft. 2012 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 920. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a3df2d8208bfc612….