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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 920

BGBl. 2011 I S. 920 · 10.585 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 920
                                      Gesetz
                         zur Beschleunigung der Zahlung
                von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung
       des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
                                     (ZEALG)
                                              Vom 23. Mai

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
              Entschädigungsgesetzes
   Das Entschädigungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom
12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 7 werden nach dem Wort „Ent-
   schädigung“ die Wörter „und bei Abzug des Lasten-
   ausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4“ ein-
   gefügt.
2. In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „2“ durch die
   Angabe „6“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

      Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich
      (1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des
   Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvor-

   gänger für zu entschädigende Vermögenswerte

   Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichs-

   gesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid

   über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage.

   Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von

   der in Satz 1 genannten Behörde festgestellte ge-

   kürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensaus-

   gleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3

   des Lastenausgleichsgesetzes.

      (2) Das Bundesausgleichsamt weist zwei Monate
   nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1
   als Abschlag einen Betrag in Höhe der gekürzten
   Bemessungsgrundlage abzüglich eines vorläufig ge-
   schätzten Rückforderungsbetrages nach § 349 des
   Lastenausgleichsgesetzes vorab zur Auszahlung an;
   zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab
   dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Be-
   kanntgabe des Bescheides nach Absatz 1. Den

   Rückforderungsbetrag schätzt die nach § 312 Ab-

   satz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zustän-
   dige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der
   Grundlage der erfüllten Hauptentschädigung. Die
   Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rück-

2011

  forderung des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5
  Satz 2.
     (3) Hat die Ausgleichsverwaltung vor dem 1. Juli
  2009 von dem Rückforderungstatbestand Kenntnis
  erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder
  Landesausgleichsamt den nach den Vorschriften
  des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückfor-
  derungsbetrag durch Bescheid fest. Hat die Aus-
  gleichsverwaltung die Kenntnis nach dem 30. Juni
  2009 erlangt, ermittelt das Bundesausgleichsamt
  den Rückforderungsbetrag. Zur Bestimmung der
  Entschädigung zieht das Bundesausgleichsamt in
  beiden Fällen den Rückforderungsbetrag von der
  bestandskräftig festgesetzten gekürzten Bemes-
  sungsgrundlage ab, die Differenz wird nach § 2 Ab-
  satz 2 Satz 1 abgerundet. Die Entschädigung ist ab
  dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der
  Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 zu ver-
  zinsen.

     (4) Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschä-
  digung und die Zinsen sowie im Fall des Absatzes 3
  Satz 2 den Rückforderungsbetrag durch einen Be-
  scheid fest.

     (5) Nach Bestandskraft des Bescheides nach Ab-

  satz 4 wird die Summe aus Entschädigung und Zin-

  sen mit der Vorabzahlung nach Absatz 2 verrechnet.

  Einen Unterschiedsbetrag zulasten des Berechtigten

  fordert das Bundesausgleichsamt zurück; ist der

  Berechtigte eine Erbengemeinschaft, eine juristische

  Person, eine Personengesellschaft des Handels-

  rechts oder eine Familienstiftung, sind dessen Betei-

  ligte beziehungsweise Mitglieder daneben als Ge-

  samtschuldner rückzahlungspflichtig. Einen Unter-
  schiedsbetrag zugunsten des Berechtigten zahlt
  das Bundesausgleichsamt aus; dazu erhält der
  Berechtigte die Zinsen auf die Differenz zwischen
  der Entschädigung und dem Betrag nach Absatz 2
  Satz 1 Halbsatz 1 ab dem Kalendermonat der Be-
  kanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 bis zum
  Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Beschei-
  des nach Absatz 4.

    (6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lasten-

  ausgleichs entsprechend.

     (7) Hat die Ausgleichsverwaltung am 28. Mai
  2011 einen Bescheid über den nach den Vorschrif-
  ten des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rück-
BGBl. 2011, Seite 921 — Originalseite als Abbildung
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  forderungsbetrag bereits bekannt gegeben, so rich-
  tet sich das Verfahren des Abzugs von Lastenaus-
  gleich nach der bis dahin geltenden Fassung dieses
  Gesetzes.“

4. In § 12 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
   eingefügt:
  „Auf die nach § 8 Absatz 4 zu treffende Entschei-
  dung wird § 32 Absatz 1 des Vermögensgesetzes
  nicht angewendet.“

                       Artikel 2
                   Änderung des

             Lastenausgleichsgesetzes

   Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I
S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Geset-
zes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 292a wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Für die Erstattung von Kriegsschadenrente
  sowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2
  und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berech-
  tigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4
  des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
  chend.“
2. § 349 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund
     anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädi-

     gungsleistungen oder sonstige Ausgleichszah-

     lungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen

     gekürzt worden sind.“

  b) Der folgende Satz wird angefügt:

     „Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleis-

     tungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Ent-

     schädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu
     viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufor-
     dern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit
     der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes ge-
     kürzten Bemessungsgrundlage statt.“

                       Artikel 3
                    Änderung des
                 Vermögensgesetzes

   Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2009
(BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Amt, mehrere
     Ämter, das Landesamt zur Regelung offener Ver-
     mögensfragen oder das Landesausgleichsamt“
     durch die Wörter „eine andere Behörde“ ersetzt.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Nach der Übertragung kann das zuvor zustän-
     dige Amt geschlossen werden.“
  c) In Satz 3 werden die Wörter „diese Ermäch-
     tigung“ durch die Wörter „die Ermächtigung nach
     Satz 1“ ersetzt.

2. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes ge-
  mäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landes-
  behörde übertragen worden, ist gegen deren
  Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine
  entsprechende Entscheidung eines Landesamtes
  zulässig.“

3. § 29 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                  Aufhebung des

         Vertriebenenzuwendungsgesetzes

1. Das Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Sep-
   tember 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), das zuletzt
   durch Artikel 4 Absatz 43 des Gesetzes vom 22. Sep-
   tember 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist,
   wird aufgehoben.

2. Auf Verfahren, die am 28. Mai 2011 noch nicht
   abgeschlossen sind, finden die Vorschriften des
   Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter
   Anwendung.

                       Artikel 5

                  Änderung der
     Ersten Verordnung zur Durchführung des
   Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes

   § 1 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durch-

führung des Beweissicherungs- und Feststellungs-

gesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727) wird

wie folgt gefasst:

   „(1) Beim Landesausgleichsamt Berlin werden die

folgenden nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes zu bilden-

den Auskunftstellen eingerichtet:

1. die Auskunftstelle Ost-Berlin für das Gebiet des
   Sowjetsektors von Berlin,

2. die Auskunftstelle Brandenburg für das Gebiet des
   Landes Brandenburg.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
             Aufbauhilfefondsgesetzes

  § 8 Absatz 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes vom
19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

   „(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spä-
testens bis zum Ende des Jahres 2016 nach Absatz 2
verbraucht werden, sind diese abzüglich der zu diesem
Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener
entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in
den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2017
an Bund und Länder zu erstatten. Bis spätestens zum
Ende des Jahres 2020 sind alle nicht verbrauchten Mit-
tel entsprechend Satz 1 an Bund und Länder zu erstat-
ten.“
BGBl. 2011, Seite 922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 922

                      Artikel 7                             (2) Die Erste Verordnung zur Durchführung des
                                                         Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                         4. August 1965 (BGBl. I S. 727), die durch Artikel 5
   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung    dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar
in Kraft.                                                2012 außer Kraft.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 23. Mai 2011

                                         Der Bundespräsident
                                            Christian Wulff

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 920. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a3df2d8208bfc612….