Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 615

BGBl. 2011 I S. 615 · 7.624 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 615
                                   Zweites Gesetz
               zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder,
           zur Änderung der Zivilprozessordnung und der
Abgabenordnung
                                              Vom 12. April 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
            Gesetzes über die rechtliche

         Stellung der nichtehelichen Kinder

   Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung
der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I
S. 1243), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „seine über-
     lebende Ehefrau“ die Wörter „oder sein über-
     lebender Lebenspartner“ und nach den Wörtern
     „sein überlebender Ehegatte“ die Wörter „oder
     sein überlebender Lebenspartner“ eingefügt.
  b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
     „§ 1600a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
     die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren
     in Familiensachen und in den Angelegenheiten
     der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Anfech-
     tung der Vaterschaft sind entsprechend anzu-
     wenden. Es wird vermutet, dass der Mann der
     Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat; im
     Übrigen bestimmt sich die Vermutung der Vater-
     schaft nach § 1600d Absatz 2 des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs.“

2. § 10 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
   und 3 ersetzt:
     „(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichtehe-
  liches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetz-
  liches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Ver-
  wandten zustand, kann vom Bund oder einem Land

  Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen
  erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund
  oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Ge-
  setzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das
  Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen

  Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen.

  Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vor-
  schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Ab-
  satz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht an-
  zuwenden.
     (3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
  anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nicht-
  ehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch
  das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung

  nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilpro-
  zessordnung und der Abgabenordnung entstanden
  ist.“

3. § 10a wird aufgehoben.

4. § 24 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 24
                  Übergangsvorschriften

      (1) Ein ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15. April

   2011 erteilter Erbschein, der wegen der durch das
   Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung
   nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilpro-
   zessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April
   2011 (BGBl. I S. 615) bewirkten Änderungen der erb-
   rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, wird
   nur auf Antrag eingezogen oder für kraftlos erklärt.
      (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden
   keine Gerichtskosten erhoben. Das gilt auch, wenn
   in diesen Fällen ein neuer Erbschein erteilt wird.
      (3) Ist eine erbrechtliche Streitigkeit ab dem
   29. Mai 2009 und vor dem 15. April 2011 rechts-
   kräftig entschieden worden und beruht die Entschei-
   dung auf Artikel 12 § 10 Absatz 2 Satz 1 in der Fas-
   sung vom 19. August 1969, so kann in einem neuen
   Rechtsstreit über das Erbrecht des nichtehelichen
   Kindes nicht eingewandt werden, dass hierüber
   bereits rechtskräftig entschieden wurde.“

                        Artikel 2
            Änderung des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  Artikel 235 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 3

                      Änderung der

                  Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 835 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

        „(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfän-
      dungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7
BGBl. 2011, Seite 616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 616
      gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf
      der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten
      auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zah-
      lungen folgenden Kalendermonats an den Gläu-
      biger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das
      Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläu-
      bigers eine abweichende Anordnung treffen,
      wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Wür-

      digung des Schutzbedürfnisses des Schuldners

      für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verur-

      sacht.“

  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2. § 850k wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört
         auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der
         Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubi-
         ger geleistet oder hinterlegt werden darf.“

      bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
          „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1
          bis 3“ ersetzt.

                                Das vorstehende Gesetz wird

         b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
            Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ er-
            setzt.

                                    Artikel 4
                             Änderung der
                            Abgabenordnung

       § 314 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-

     kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;

     2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes

     vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert wor-
     den ist, wird wie folgt geändert:
     1. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 835 Abs. 3 Satz 2“
        durch die Wörter „§ 835 Absatz 3 Satz 2 und Ab-
        satz 4“ ersetzt.
     2. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 835 Abs. 4“ durch die
        Angabe „§ 835 Absatz 5“ ersetzt.

                                    Artikel 5
                                  Inkrafttreten

       Artikel 1 Nummer 3 sowie Artikel 3 und 4 dieses Ge-
     setzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im
     Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 29. Mai
     2009 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 12. April 2011
                                              Der Bundespräsident
                                                 Christian Wulff
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                     S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 615. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 88649425fd794350….