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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 3037

BGBl. 2011 I S. 3037 · 33.008 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 3037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3037
                                                Gesetz
                                  zur Errichtung einer Visa-Warndatei
                               und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
                                                   Vom 22. Dezember 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

                      Gesetz
        zur Errichtung einer Visa-Warndatei

          (Visa-Warndateigesetz – VWDG)

                    Inhaltsübersicht
§   1   Führung und Zweck der Datei
§   2   Anlass der Speicherung
§   3   Inhalt der Datei
§   4   Übermittelnde Stellen
§   5   Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtig-
        keit
§ 6     Datenübermittlung an das Auswärtige Amt und die
        deutschen Auslandsvertretungen
§ 7     Weitere Behörden, an die Warndaten übermittelt werden
§ 8     Voraussetzungen für die Datenübermittlung
§ 9     Übermittlung und Veränderung von Daten durch Direkt-
        eingabe; Datenabruf im automatisierten Verfahren
§ 10    Zweckbestimmung und weitere Verwendung der Daten
§ 11    Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung
§ 12    Auskunft an den Betroffenen
§ 13    Berichtigung und Löschung
§ 14    Sperrung
§ 15    Verordnungsermächtigung
§ 16    Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

§ 17    Evaluation

                              §1

              Führung und Zweck der Datei
   (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Visa-
Warndatei zur Vermeidung des Missbrauchs von Visa.
Sie dient der Unterstützung

1. der für die Erteilung von Visa zuständigen öffent-
   lichen Stellen bei Entscheidungen im Visumver-
   fahren, um Fehlentscheidungen im Zusammenhang
   mit Täuschungen oder Täuschungsversuchen zu
   vermeiden,

2. der Ausländerbehörden bei der Prüfung von Ver-
   pflichtungserklärungen oder bei der Entscheidung
   über die Verlängerung eines Visums,

3. der mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden
   Verkehrs beauftragten Behörden bei Entscheidun-
   gen über die Zurückweisung oder Zurückschiebung
   eines Visuminhabers.
   (2) Das Bundesverwaltungsamt darf die ihm nach
diesem Gesetz übermittelten personenbezogenen Daten
nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zu den in Absatz 1
genannten Zwecken verwenden.

                          §2
               Anlass der Speicherung
  (1) Die Speicherung der Warndaten erfolgt bei

Personen,
1. die wegen einer Straftat nach

  a) § 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Ab-

     satz 1a, § 96 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes,
  b) § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
     gesetzes,
  c) den §§ 232, 233, 233a oder § 236 Absatz 2 Satz 3
     des Strafgesetzbuchs oder

  d) § 30a Absatz 1 oder Absatz 2 des Betäubungs-
     mittelgesetzes wegen der Ein- oder Ausfuhr von
     Betäubungsmitteln
  rechtskräftig zu Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt
  worden sind,

2. die als Visumantragsteller im Visumverfahren ge- oder
   verfälschte Dokumente vorgelegt, beschafft oder
   hergestellt oder authentische Dokumente durch
   falsche Angaben erschlichen haben oder falsche
   Angaben gemacht haben oder durch Verschweigen
   erheblicher Tatsachen, zu deren Angabe sie ver-
   pflichtet waren, ein Visum erschlichen haben,
3. die im eigenen Namen oder für eine Organisation

  a) eine Einladung des Antragstellers in das Bundes-

     gebiet zur Verwendung im Visumverfahren aus-
     gesprochen haben (Einlader),

  b) sich nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
     oder durch Abgabe einer Erklärung zur Verwen-
     dung im Visumverfahren in anderer Weise ver-
     pflichtet haben, die Kosten für den Lebensunter-
     halt des Antragstellers während des Aufenthalts
     im Bundesgebiet zu tragen oder nach § 66 Ab-
     satz 2 des Aufenthaltsgesetzes für die Ausreise-
     kosten des Ausländers aufzukommen (Verpflich-
     tungsgeber),

  c) den vom Antragsteller angegebenen Zweck des
     Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verwendung im
     Visumverfahren bestätigt haben (sonstige Refe-
     renzperson)

  und dabei falsche Angaben gemacht haben oder die
  Verpflichtung, für die Kosten für den Lebensunter-
  halt eines Ausländers oder für die Kosten der Ab-
  schiebung aufzukommen, bei Inanspruchnahme
  nicht erfüllt haben.
Wurden die falschen Angaben im Rahmen einer nach
Satz 1 Nummer 3 für eine Organisation abgegebenen
Erklärung gemacht, erfolgt die Eintragung von Warn-
daten auch für die Organisation.
BGBl. 2011, Seite 3038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3038
   (2) Die Speicherung von Warndaten einer Person er-
folgt ferner mit deren Einwilligung, wenn unter ihrem
Namen unbefugt Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 abgegeben worden sind oder sie dies be-

fürchtet oder sie eine im Visumverfahren nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 abgegebene Erklärung widerrufen
hat. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die
Person die Einwilligung widerruft. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für die Speicherung und Löschung
von Warndaten einer Organisation.

                           §3

                   Inhalt der Datei
  (1) Zu Personen oder Organisationen nach § 2
werden folgende Warndaten gespeichert:
1. als Grundpersonalien zu Personen:

  a) Vornamen,
  b) Familienname,

  c) abweichende Namensschreibweisen,
  d) andere Namen und frühere Namen,

  e) Geschlecht,
  f) Geburtsdatum,

  g) Geburtsort,
  h) Staatsangehörigkeit;
2. sofern die Eintragung von Warndaten für eine Orga-
   nisation erfolgt:

  a) Bezeichnung der Organisation,
  b) Anschrift der Organisation,

  c) Sitz der Organisation,
  d) Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Orga-
     nisation,
  e) Bezeichnung und der Ort des Registers, in das
     die Organisation eingetragen ist, sowie die Regis-
     ternummer der Organisation;

3. die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungs-
   amtes und
4. die Anlässe nach § 2.

Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g

und h und Nummer 2 Buchstabe a und b sowie den
Nummern 3 und 4 sind in jedem Fall, die übrigen Daten
soweit vorhanden zu speichern.
  (2) Im Fall des § 2 Absatz 2 werden zusätzlich An-
gaben zur Einwilligung der Person oder Organisation
zur Speicherung der Warndaten und Angaben zum
Widerruf einer Einladung, Verpflichtungserklärung oder
Bestätigung gespeichert.

   (3) Zu den nach den Absätzen 1 und 2 gespeicher-
ten Daten werden die Bezeichnung der Stelle, die die
Daten übermittelt hat, deren Geschäftszeichen und das
Datum der Datenübermittlung gespeichert.
   (4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
werden zu den nach den Absätzen 1 und 3 gespeicher-
ten Daten zusätzlich folgende Daten gespeichert:

1. das Datum des ersten Urteils,
2. die Angabe, ob auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monate
   oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugend-
   strafe erkannt wurde.

Eine Übermittlung dieser Daten ist nur an die Stelle zu-
lässig, die die Daten übermittelt hat.

                          §4

                Übermittelnde Stellen

  Folgende Stellen sind zur Übermittlung der in § 3
bezeichneten Daten an das Bundesverwaltungsamt
verpflichtet:

1. die Auslandsvertretungen, die Ausländerbehörden
   und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
   überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden,
   soweit sie als Visumbehörden tätig werden, in den
   Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
   Buchstabe a und c,

2. die Ausländerbehörden in den Fällen des § 2 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b,

3. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
   schreitenden Verkehrs betrauten Stellen in den
   Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

4. die Staatsanwaltschaften in den Fällen des § 2 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1.

                          §5

                Verantwortung für
     die Übermittlung und die Datenrichtigkeit

   (1) Die in § 4 bezeichneten Stellen sind gegenüber
dem Bundesverwaltungsamt für die Zulässigkeit der
Übermittlung sowie für die Richtigkeit und die Aktualität
der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Sie
haben dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere
die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen
übermittelten Daten gewährleisten. Sie haben das Bun-
desverwaltungsamt unverzüglich zu unterrichten, wenn
die von ihnen übermittelten Daten unrichtig werden
oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt
und eine Berichtigung oder Aktualisierung nicht im

Wege der Direkteingabe nach § 9 erfolgen kann.

  (2) Die in § 4 bezeichneten Stellen sind berechtigt
und verpflichtet, die von ihnen übermittelten Daten auf
Richtigkeit und Aktualität zu prüfen, soweit dazu Anlass
besteht. Zu diesem Zweck übermittelt das Bundesver-
waltungsamt die zu überprüfenden Daten an die dazu
berechtigte oder verpflichtete Stelle.

  (3) Die in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten
Behörden haben das Bundesverwaltungsamt unver-
züglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die ihnen übermittelten
Daten unrichtig oder unvollständig sind.

   (4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
teilt das Bundesamt für Justiz dem Bundesverwal-
tungsamt mit, dass die Nichtaufnahme nach § 39 des
Bundeszentralregistergesetzes oder die Tilgung in be-
sonderen Fällen nach § 49 des Bundeszentralregister-
gesetzes angeordnet ist. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
BGBl. 2011, Seite 3039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3039
                          §6
                Datenübermittlung
              an das Auswärtige Amt
     und die deutschen Auslandsvertretungen
   (1) Im Rahmen des Visumverfahrens werden auf Er-
suchen des Auswärtigen Amts oder der deutschen
Auslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeich-
neten Daten über die in § 21 des Ausländerzentralregis-
tergesetzes genannte Stelle an die ersuchende Stelle
übermittelt.

  (2) Die Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 gespeicherten Daten erfolgt nur, soweit sie
der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer jeweiligen
Aufgabe aus dem Bundeszentralregister übermittelt
werden dürften. Ungeachtet abweichender Regelungen
werden Daten zu Verurteilungen mit einem Strafmaß bis
zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu
90 Tagessätzen oder Jugendstrafe nur an ersuchende
Stellen nach Absatz 1 übermittelt, soweit diese ein
Recht auf unbeschränkte Auskunft im Sinne des § 41
des Bundeszentralregistergesetzes besitzen.

                          §7

                Weitere Behörden,

       an die Warndaten übermittelt werden

  Das Bundesverwaltungsamt übermittelt die in § 3

Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten auf Ersuchen an

1. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
   schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, wenn
   die Daten erforderlich sind zur Prüfung
   a) eines Antrages auf Erteilung eines Visums nach
      § 14 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,

   b) der Zurückweisung oder Zurückschiebung eines
      Visuminhabers,

2. die Ausländerbehörden, wenn die Daten erforderlich

   sind

   a) zur Prüfung einer Verpflichtungserklärung nach

      § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach

      § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, soweit

      die Daten auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 1

      Nummer 3 gespeichert wurden,

   b) zur Entscheidung über die Verlängerung eines
      Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthalts-
      gesetzes.
Im Fall der Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 gespeicherten Daten gilt § 6 Absatz 2 ent-
sprechend.

                          §8
                   Voraussetzungen
              für die Datenübermittlung
   (1) Die Übermittlung von Daten an eine der in § 6
Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten Stellen setzt
ein Ersuchen unter Angabe des Zwecks voraus und ist
nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung
ihrer in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten Auf-
gaben erforderlich ist. Die ersuchende Stelle trägt dafür
die Verantwortung. Das Bundesverwaltungsamt hat die
Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die in Satz 1 bezeichneten Voraus-
setzungen nicht vorliegen.

  (2) Das Übermittlungsersuchen und die Datenüber-
mittlung erfolgen stets schriftlich oder im Wege der
Datenübertragung.
   (3) Das Übermittlungsersuchen muss, soweit vor-
handen, die Visa-Warndateinummer, andernfalls alle
verfügbaren Grundpersonalien des Betroffenen oder
alle verfügbaren Angaben zur betroffenen Organisation
enthalten. Stimmen die im Ersuchen enthaltenen Daten
mit den zum Betroffenen oder zur betroffenen Orga-
nisation gespeicherten Daten nicht überein, ist die
Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, es beste-
hen keine Zweifel an der Identität.

   (4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität
nicht eindeutig feststellen, übermittelt es zur Identitäts-
prüfung und -feststellung die Grundpersonalien und die
zugehörigen Visa-Warndateinummern ähnlicher Perso-
nen an die ersuchende Stelle. Für die Angaben zur be-
troffenen Organisation sind dies Daten nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 sowie die zugehörige Visa-Warn-
dateinummer. Die ersuchende Stelle hat alle Daten,
die nicht zum Betroffenen oder zur betroffenen Orga-
nisation gehören, unverzüglich zu löschen und ent-
sprechende Unterlagen zu vernichten.

  (5) Die Visa-Warndateinummer darf nur im Verkehr

mit der Visa-Warndatei genutzt werden.

   (6) Das Bundesverwaltungsamt hat dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechende technische und orga-

nisatorische Maßnahmen zur Sicherung von Daten-
schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere
die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der in der Visa-
Warndatei gespeicherten und an die ersuchende Stelle
übermittelten Daten gewährleisten.

                           §9

          Übermittlung und Veränderung
          von Daten durch Direkteingabe;

      Datenabruf im automatisierten Verfahren

   (1) Die in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten

Stellen können auf Antrag zur Übermittlung von Daten

durch Eingabe mit unmittelbarer Wirkung für den

Datenbestand (Direkteingabe) und zum Datenabruf

nach diesen Vorschriften im automatisierten Verfahren

zugelassen werden. Das Bundesverwaltungsamt erteilt
die Zulassung, wenn die beantragende Stelle mitteilt,
dass sie die zur Datensicherung nach § 9 des Bundes-
datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen getroffen hat.
   (2) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur einge-
richtet werden, wenn es wegen der Vielzahl der Über-
mittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen angemessen ist.
   (3) Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit von der Zulassung unter Angabe
der technischen und organisatorischen Maßnahmen,
die nach Mitteilung der zugelassenen Stelle getroffen
wurden.
   (4) Die Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen,
haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren
festzustellen, ob zum Betroffenen oder zur betroffenen
Organisation bereits ein Datensatz besteht. Die zu
übermittelnden Daten sind einem bereits bestehenden
BGBl. 2011, Seite 3040 — Originalseite als Abbildung
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Datensatz zuzuordnen. Zuvor sind Zweifel an der Iden-
tität der Person oder Organisation, deren Daten in der
Datei gespeichert sind, mit der Person oder Orga-

nisation, deren Daten zugeordnet werden sollen,

auszuräumen. Hierzu sind vom Bundesverwaltungsamt
Daten ähnlicher Personen zur Identitätsprüfung und
Identitätsfeststellung an die dateneingebende Stelle zu
übermitteln. Übermittelte Daten, die unrichtig geworden
sind oder deren Unrichtigkeit sich nachträglich heraus-
gestellt hat, sind durch Direkteingabe unverzüglich zu
berichtigen oder zu löschen. § 8 Absatz 4 Satz 3 gilt
entsprechend.

   (5) Das Bundesverwaltungsamt hat sicherzustellen,
dass nur die Eingabe der jeweils zur Übermittlung zu-
gelassenen Daten technisch möglich ist, die zu
speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit ge-
prüft und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung
nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.
   (6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Direkt-
eingabe trägt die eingebende Stelle. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die ab-
rufende Stelle. Das Bundesverwaltungsamt überprüft
die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Veranlas-
sung besteht. Abrufe von Daten aus der Datei im auto-
matisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor-
genommen werden, die vom Leiter ihrer Behörde hierzu
besonders ermächtigt sind.

                          § 10

                Zweckbestimmung

         und weitere Verwendung der Daten

   Die ersuchende Behörde darf die übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr
übermittelt worden sind. Eine Weiterübermittlung ist
nicht zulässig.

                          § 11

   Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung
  (1) Das Bundesverwaltungsamt protokolliert für
Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff
auf die Datei

1. den Zeitpunkt des Zugriffs,

2. die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen
   Datensätze ermöglichen,
3. die Datenveränderung,

4. die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle,
5. die für den Zugriff verantwortliche Person sowie

6. den Zweck des Zugriffs.
  (2) Im Fall der Übermittlung nach § 4 oder nach den
§§ 6 bis 9 umfasst die Protokollierung auch

1. die übermittelten Daten,

2. den Zweck der Übermittlung,

3. die übermittelnde Stelle und

4. die Stelle, an die übermittelt wird.

  (3) Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem
Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten
Daten dürfen nur verwendet werden

1. für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Daten-
   sicherung,

2. zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Be-

   triebes der Datenverarbeitungsanlage oder

3. zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 12.
Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberech-
tigten Zugriff zu sichern.

   (4) Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu
löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes
Kontrollverfahren benötigt werden.

                          § 12

            Auskunft an den Betroffenen
   (1) Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Betroffe-
nen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie
sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck
der Speicherung und die Empfänger oder die Katego-
rien von Empfängern, an die Daten übermittelt werden
sowie über Funktionsweise und Aufbau der auto-
matisierten Datenverarbeitung. Der Antrag muss die
Grundpersonalien enthalten.
  (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Auf-
   gaben der Stelle gefährden würde, die die jeweiligen
   Daten nach § 4 übermittelt hat,

2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden

   oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes

   Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach
   einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins-
   besondere wegen der überwiegenden berechtigten
   Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden
   müssen

und deswegen das Interesse des Betroffenen an
der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Die Ent-
scheidung trifft das Bundesverwaltungsamt im Ein-
vernehmen mit der Stelle, die die Daten nach § 4 über-
mittelt hat.

   (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf
keiner Begründung gegenüber dem Betroffenen, wenn
durch eine Begründung der mit der Ablehnung verfolgte
Zweck gefährdet würde. Die Begründung ist in diesem
Fall für eine datenschutzrechtliche Kontrolle schriftlich
niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. Sie ist
durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten
Zugriff zu sichern. Der Betroffene ist darauf hinzu-
weisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden
kann.
   (4) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist
sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für

den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu er-
teilen. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den
Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkennt-

nisstand der die Daten speichernden Stelle zulassen,
sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zu-
stimmt.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für betroffene Orga-
nisationen entsprechend.
BGBl. 2011, Seite 3041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3041
                          § 13
             Berichtigung und Löschung

  (1) Das Bundesverwaltungsamt hat unrichtige oder
unrichtig gewordene Daten unverzüglich zu berichtigen
oder zu löschen.
  (2) Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die
Speicherung unzulässig ist, der Speicheranlass nach
§ 2 nicht mehr besteht oder sie für die Erfüllung der
Aufgaben der in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeich-

neten Stellen nicht mehr erforderlich sind.

   (3) Warndaten, die aus Anlass einer rechtskräftigen

Verurteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-
speichert worden sind, und die hierzu nach § 3 Absatz 3
und 4 gespeicherten Daten sind nach folgenden Zeit-
räumen zu löschen:
1. bei einem Strafmaß bis zu drei Monate Freiheits-
   strafe oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder
   Jugendstrafe spätestens fünf Jahre nach dem Tag
   des ersten Urteils,
2. in den übrigen Fällen spätestens zehn Jahre nach
   dem Tag des ersten Urteils.

Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wer-
den diese Daten gelöscht, wenn eine frühere Tilgung im
Bundeszentralregister nach § 49 des Bundeszentral-
registergesetzes angeordnet wird. § 36 des Bundes-
zentralregistergesetzes gilt entsprechend.
  (4) Warndaten nach § 3 Absatz 1 und die hierzu nach
§ 3 Absatz 2, 3 und 4 gespeicherten Daten sind im
Übrigen spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung
zu löschen.

                          § 14
                       Sperrung

   (1) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der

Annahme besteht, dass durch die Löschung schutz-

würdige Interessen eines Betroffenen oder einer betrof-
fenen Organisation beeinträchtigt werden. In diesen
Fällen hat das Bundesverwaltungsamt die Daten zu
sperren und die Daten dürfen nur für den Zweck über-
mittelt und genutzt werden, für den die Löschung
unterblieben ist.

   (2) Das Bundesverwaltungsamt hat den Datensatz
des Betroffenen zu sperren, soweit die Richtigkeit
vom Betroffenen bestritten wird und weder die Richtig-
keit noch die Unrichtigkeit von der Stelle, die die Daten
übermittelt hat oder vom Bundesverwaltungsamt fest-

gestellt werden kann. Gesperrte Daten sind mit einem

Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen außer zur Prü-

fung der Richtigkeit ohne Einwilligung des Betroffenen

nicht verarbeitet oder genutzt werden.

                          § 15
             Verordnungsermächtigung
  Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung Näheres zu bestimmen

1. zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und
   zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt
   werden,
2. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur
   Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungs-

  amt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeich-
  neten öffentlichen Stellen,

3. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der
   Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch
   das Bundesverwaltungsamt,
4. zum Verfahren nach § 6 Absatz 2,
5. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der
   Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,

6. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der

   Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13,

7. zum Verfahren der Sperrung nach § 14.

                         § 16
                  Bestimmungen
             zum Verwaltungsverfahren
  Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungs-
verfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht
abgewichen werden.

                         § 17

                     Evaluation
   Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses
Gesetzes drei Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluie-
ren.

                      Artikel 2

                    Änderung
             des Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezem-

ber 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 72
   folgende Angabe zu § 72a eingefügt:
  „§ 72a Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicher-
         heitszwecken“.

2. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

                         „§ 72a
                    Abgleich von
       Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken

     (1) Daten, die im Visumverfahren von der deut-

  schen Auslandsvertretung zur visumantragstellen-

  den Person, zum Einlader und zu Personen, die

  durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in

  anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts
  garantieren oder zu sonstigen Referenzpersonen im
  Inland erhoben werden, werden zur Durchführung
  eines Abgleichs zu Sicherheitszwecken an das Bun-
  desverwaltungsamt übermittelt. Das Gleiche gilt für
  Daten nach Satz 1, die eine Auslandsvertretung
  eines anderen Schengen-Staates nach Artikel 8 Ab-
  satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
  2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visa-
  kodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) an eine
  deutsche Auslandsvertretung zur Entscheidung über
  den Visumantrag übermittelt hat. Eine Übermittlung
BGBl. 2011, Seite 3042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3042
  nach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt nicht, wenn eine Da-
  tenübermittlung nach § 73 Absatz 1 Satz 1 erfolgt.
     (2) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden
  in einer besonderen Organisationseinheit des Bun-
  desverwaltungsamtes in einem automatisierten Ver-
  fahren mit Daten aus der Datei im Sinne von § 1 Ab-
  satz 1 des Antiterrordateigesetzes (Antiterrordatei)
  zu Personen abgeglichen, bei denen Tatsachen die
  Annahme rechtfertigen, dass sie
  1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des
     Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Be-
     zug aufweist, oder einer terroristischen Vereini-

     gung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Ab-

     satz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur

     Bundesrepublik Deutschland angehören oder

     diese unterstützen oder

  2. einer Gruppierung, die eine solche Vereinigung
     unterstützt, angehören oder diese unterstützen
     oder
  3. rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung
     international ausgerichteter politischer oder reli-
     giöser Belange anwenden oder eine solche Ge-
     waltanwendung unterstützen, vorbereiten, befür-
     worten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich
     hervorrufen oder
  4. mit den in Nummer 1 oder Nummer 3 genannten
     Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem
     Kontakt in Verbindung stehen und durch sie
     weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder
     Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu
     erwarten sind, soweit Tatsachen die Annahme

     rechtfertigen, dass sie von der Planung oder Be-

     gehung einer in Nummer 1 genannten Straftat

     oder der Ausübung, Unterstützung oder Vorbe-

     reitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von

     Nummer 3 Kenntnis haben.

  Die Daten der in Satz 1 genannten Personen werden
  nach Kennzeichnung durch die Behörde, welche die
  Daten in der Antiterrordatei gespeichert hat, vom
  Bundeskriminalamt an die besondere Organisations-
  einheit im Bundesverwaltungsamt für den Abgleich
  mit den Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 über-
  mittelt und dort gespeichert. Durch geeignete tech-
  nische und organisatorische Maßnahmen ist sicher-
  zustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf den
  Inhalt der Daten erfolgt.

     (3) Im Fall eines Treffers werden zur Feststellung
  von Versagungsgründen nach § 5 Absatz 4 oder zur
  Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken gegen
  die Erteilung des Visums die Daten nach Absatz 1
  Satz 1 und 2 an die Behörden übermittelt, welche
  Daten zu dieser Person in der Antiterrordatei ge-
  speichert haben. Diese übermitteln der zuständigen

  Auslandsvertretung über das Bundesverwaltungs-
  amt unverzüglich einen Hinweis, wenn Versagungs-
  gründe nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheits-
  bedenken gegen die Erteilung des Visums vorliegen.
     (4) Die bei der besonderen Organisationseinheit
  im Bundesverwaltungsamt gespeicherten Daten
  nach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach Durchfüh-
  rung des Abgleichs nach Absatz 2 Satz 1 unverzüg-
  lich gelöscht; wenn der Abgleich einen Treffer ergibt,
  bleibt nur das Visumaktenzeichen gespeichert. Die-

  ses wird gelöscht, sobald bei der besonderen Orga-
  nisationseinheit im Bundesverwaltungsamt fest-
  steht, dass eine Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 an
  die Auslandsvertretung nicht zu erfolgen hat, an-
  dernfalls dann, wenn die Mitteilung erfolgt ist.
    (5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden
  dürfen die ihnen übermittelten Daten speichern und
  nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
  Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen
  nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
     (6) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass

  im Fall eines Treffers der Zeitpunkt des Datenab-

  gleichs, die Angaben, die die Feststellung der abge-

  glichenen Datensätze ermöglichen, das Ergebnis

  des Datenabgleichs, die Weiterleitung des Daten-

  satzes und die Verarbeitung des Datensatzes zum
  Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert wer-
  den. Die Protokolldaten sind durch geeignete Maß-
  nahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern
  und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr
  ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht
  für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren be-
  nötigt werden.
     (7) Das Bundesverwaltungsamt hat dem jeweili-
  gen Stand der Technik entsprechende technische
  und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung
  von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die
  insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrt-
  heit der in der besonderen Organisationseinheit ge-
  speicherten und übermittelten Daten gewährleisten.

     (8) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für

  das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2

  Satz 1 trägt die Behörde, die die Daten in die Anti-

  terrordatei eingegeben hat. Die datenschutzrecht-

  liche Verantwortung für die Durchführung des Ab-

  gleichs trägt das Bundesverwaltungsamt. Das Bun-
  deskriminalamt ist datenschutzrechtlich dafür ver-
  antwortlich, dass die übermittelten Daten den aktu-
  ellen Stand in der Antiterrordatei widerspiegeln.

     (9) Die Daten nach Absatz 2 Satz 2 werden be-
  richtigt, wenn sie in der Antiterrordatei berichtigt
  werden. Sie werden gelöscht, wenn die Vorausset-
  zungen ihrer Speicherung nach Absatz 2 Satz 1 ent-
  fallen sind oder die Daten in der Antiterrordatei ge-
  löscht wurden. Für die Prüfung des weiteren Vor-
  liegens der Voraussetzungen für die Speicherung
  der Daten nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 11 Absatz 4
  des Antiterrordateigesetzes entsprechend.“

                      Artikel 3
                   Änderung

           der Aufenthaltsverordnung

   § 69 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2011
(BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe a werden die Wörter „und frühere
     Nachnamen“ gestrichen.
BGBl. 2011, Seite 3043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3043
  b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
     eingefügt:
     „d) abweichende Namensschreibweisen, andere
         Namen und frühere Namen,“.

  c) Die Buchstaben d bis o werden die Buchstaben e
     bis p.
2. In Nummer 2 Buchstabe g werden nach dem Wort
   „Nachname“ ein Komma und die Wörter „ab-
   weichende Namensschreibweisen, andere Namen
   und frühere Namen“ eingefügt, nach dem Wort „Ge-
   burtsdatum“ werden ein Komma und das Wort „Ge-

   burtsort“ eingefügt und nach den Wörtern „E-Mail-
   Adresse der Organisation“ werden ein Komma und
   die Wörter „Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungs-
   bereich und Bezeichnung und der Ort des Registers,
   in das die Organisation eingetragen ist, die Register-
   nummer der Organisation“ eingefügt.

                       Artikel 4

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des 18. auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                             Berlin, den 22. Dezember

2011
                                        Der Bundespräsident
                                           Christian Wulff
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                 Der Bundesminister des Innern
                                      Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 3037. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes baa196fb7648aad6….