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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2725

BGBl. 2011 I S. 2725 · 8.967 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2725
                                         Vierte Verordnung
                       zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
                                             Vom 13. Dezember 2011

  Auf Grund des § 11 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des
Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490)
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des

Umweltgutachterausschusses:

                       Artikel 1

                  Änderung der
       UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

  Die UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. September
2002 (BGBl. I S. 3654), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1723) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a

              Antrag auf Zulassung als
            Umweltgutachter für ein Drittland
     (1) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen
  Umweltgutachters auf Drittlandszulassung nach
  Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der
  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 25. November 2009

  über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an

  einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanage-
  ment und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf-
  hebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie
  der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und
  2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) hat
  der Umweltgutachter im Antrag anzugeben, ob er
  die Anforderungen an Kenntnis und Verständnis der
  Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbe-
  reich sowie der Amtssprache des Drittlandes erfüllt.
  § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1
  Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden entsprechende
  Anwendung.

     (2) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen
  Umweltgutachters auf Drittlandszulassung nach
  Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der
  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund einer ver-
  traglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Per-
  son oder Organisation hat der Umweltgutachter die
  mit dieser Person oder Organisation geschlossene
  vertragliche Vereinbarung vorzulegen. Im Fall der
  vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten
  Person hat er im Antrag außerdem anzugeben, ob
  die Person die Voraussetzungen des Artikels 22 Ab-
  satz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 2 der
  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der
  vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten
  Organisation hat er im Antrag anzugeben,

  1. ob die Organisation die Voraussetzungen des
     Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
     Nr. 1221/2009 erfüllt,

  2. welche Personen für die Organisation im Rahmen

     der vertraglichen Vereinbarung tätig werden und
  3. ob diese Personen die Voraussetzungen des
     Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.

  § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1
  Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Perso-
  nen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Num-
  mer 3 entsprechende Anwendung.

     (3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann ab-
  weichend von Absatz 1 und 2 auch gleichzeitig mit
  dem Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter ge-
  stellt werden. Absatz 1 Satz 2 findet in diesem Fall
  keine Anwendung; die Zulassungsstelle kann jedoch
  Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Ent-
  scheidung über den Antrag im Sinne des Absatzes 1
  erforderlich sind.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                          „§ 2a

              Antrag auf Zulassung als

      Umweltgutachterorganisation für ein Drittland

     (1) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen
  Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulas-
  sung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
  satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat die
  Organisation einen oder mehrere zeichnungsberech-
  tigte angestellte Umweltgutachter zu benennen, die
  über eine Drittlandszulassung verfügen. § 1 Absatz 1
  Nummer 9 und 10, Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6
  sowie Satz 2 finden auf die zugelassene Umweltgut-
  achterorganisation entsprechende Anwendung.

     (2) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen
  Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulas-
  sung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
  satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund
  einer vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizier-
  ten Person oder Organisation hat die Umweltgut-
  achterorganisation die mit dieser Person oder Orga-
  nisation geschlossene vertragliche Vereinbarung
  vorzulegen. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung
  mit einer qualifizierten Person hat sie im Antrag
  außerdem anzugeben, ob die Person die Voraus-
  setzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a
  und b und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
  Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der vertraglichen Ver-
  einbarung mit einer qualifizierten Organisation hat
  sie im Antrag anzugeben,
BGBl. 2011, Seite 2726 — Originalseite als Abbildung
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  1. ob die Organisation die Voraussetzungen des
     Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
     Nr. 1221/2009 erfüllt,

  2. welche Personen für die Organisation im Rahmen
     der vertraglichen Vereinbarung tätig werden und
  3. ob diese Personen die Voraussetzungen des
     Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.
  § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1
  Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Perso-
  nen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Num-
  mer 3 entsprechende Anwendung.

     (3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann auch
  gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Um-
  weltgutachterorganisation gestellt werden. Absatz 1
  Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung; die
  Zulassungsstelle kann jedoch Unterlagen nachfor-
  dern, soweit diese für die Entscheidung über den
  Antrag im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                         „§ 5a
                     Fachgespräch
     (1) Im Zulassungsverfahren auf Grund eines An-
  trags eines Umweltgutachters nach Artikel 22 Ab-
  satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung
  (EG) Nr. 1221/2009 ist für jedes Drittland, auf das
  sich der Zulassungsantrag bezieht, ein eigenes
  Fachgespräch zu führen. Das Fachgespräch ist un-
  selbständiger Teil dieses Zulassungsverfahrens.

     (2) Das Fachgespräch wird durch einen Experten
  aus der Prüferliste des Umweltgutachterausschus-
  ses oder einen Experten gemäß Absatz 5 und jeweils
  einen Mitarbeiter der Zulassungsstelle in den Fach-
  gebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a
  und b des Umweltauditgesetzes durchgeführt. Das
  Fachgespräch darf bis zu 60 Minuten dauern. Der
  Experte entscheidet über die Inhalte und das Ergeb-
  nis des Fachgesprächs.

    (3) Über die Inhalte des Fachgesprächs ist eine
  Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere fol-
  gendes festgestellt wird:

   1. Namen des Experten, des Mitarbeiters und des
      Umweltgutachters,

   2. Beginn und das Ende des Fachgesprächs,

   3. die wesentlichen Gesprächsinhalte,
   4. das Ergebnis des Fachgesprächs mit Begrün-
      dung und Entscheidungsvorschlag über die Zu-
      lassung.
   Die Niederschrift ist vom Experten und dem Mit-
   arbeiter der Zulassungsstelle zu unterschreiben.

      (4) Die Zulassungsstelle entscheidet unter Be-
   rücksichtigung des Entscheidungsvorschlags des
   Experten und ihres Mitarbeiters über den Antrag
   auf Zulassung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verord-
   nung (EG) Nr. 1221/2009.

      (5) Die Zulassungsstelle führt eine Liste von Ex-
   perten, die ihr gegenüber ausreichende Fachkennt-
   nis in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1
   Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes

   nachgewiesen haben. Experten aus dieser Liste wer-
   den nur dann für Fachgespräche herangezogen,
   wenn keine Prüfer aus der Prüferliste nach Absatz 2
   Satz 1 zur Verfügung stehen.
      (6) § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 1 und 4 sowie
   die §§ 7 und 8 gelten für das Fachgespräch entspre-
   chend.“

                        Artikel 2

                Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der UAG-
Zulassungsverfahrensverordnung in der vom 22. De-
zember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Berlin, den 13. Dezember 2011
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                     Der Bundesminister
l a M e r k e l
                        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                       Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2725. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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