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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2569

BGBl. 2011 I S. 2569 · 3.401 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 2569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2569
                              Vierundzwanzigstes Gesetz
                zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                                           Vom 6. Dezember 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                 Änderung des
      Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   Nach § 18b Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das durch
Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November
2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die
folgenden Absätze 4 bis 5a eingefügt:

   „(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbil-
dungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen
zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungs-
höchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag
der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn
die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit
beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird
auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbil-
dungszeit um höchstens zwei Monate überschritten
wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 5a zu
stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht
bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor
dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist
der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.

   (5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvor-
schrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung
nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig
beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine
Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist
und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben
ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prü-
fungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen
werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der
Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbil-
dungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvor-
schrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbil-
dungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika,
ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die
ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der
bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil
regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht
durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet,
dass sie drei Monate beträgt.
  (5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die
Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem
21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig ent-
schieden worden ist.“

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 6. Dezember 2011
                                         Der Bundespräsident
                                            Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                      für Bildung und Forschung
                                           Annette Schavan

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2569. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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