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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2564

BGBl. 2011 I S. 2564 · 24.631 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2564
                                              Gesetz
                               zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
                                             Vom 6. Dezember 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                      Gesetz

           über die Familienpflegezeit

        (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG)

                          §1
                  Ziel des Gesetzes
   Durch die Einführung der Familienpflegezeit werden
die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und
familiärer Pflege verbessert.

                          §2

               Begriffsbestimmungen

   (1) Familienpflegezeit im Sinne dieses Gesetzes ist
die nach § 3 förderfähige Verringerung der Arbeitszeit
von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die
Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Auf-
stockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.
Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindes-
tens 15 Stunden betragen; bei unterschiedlichen
wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschied-
lichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf
die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeit-
raums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unter-
schreiten.

  (2) § 7 des Pflegezeitgesetzes gilt entsprechend.

                          §3
                      Förderung

   (1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag ein
in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen
im Umfang der nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgten
Aufstockung des Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitgeber

1. eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
   und der oder dem Beschäftigten über die In-
   anspruchnahme von Familienpflegezeit nach § 2 Ab-
   satz 1 vorlegt, die Folgendes beinhaltet:
  a) Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während
     der Familienpflegezeit, Name, Geburtsdatum,
     Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten
     Person, Dauer der Familienpflegezeit und Rück-
     kehr der oder des Beschäftigten zu der vor Eintritt
     in die Familienpflegezeit geltenden oder einer
     höheren Wochenarbeitszeit nach dem vereinbar-
     ten Ende der Familienpflegezeit oder nach der
     vorherigen Beendigung der häuslichen Pflege
     des pflegebedürftigen nahen Angehörigen;

b) während der Familienpflegezeit Aufstockung des
   monatlichen Arbeitsentgelts um die Hälfte des
   Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung
   in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt
   pro Arbeitsstunde, wobei

   aa) die Aufstockung durch die Entnahme von

       Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben (§ 7b
       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder,
       nach Maßgabe des § 116 des Vierten Buches
       Sozialgesetzbuch, von Arbeitszeit aus einem
       Arbeitszeitguthaben erfolgt, das in der Nach-
       pflegephase (Buchstabe c) auszugleichen ist;
   bb) monatliche Arbeitszeitverringerung die Dif-
       ferenz zwischen der arbeitsvertraglichen
       monatlichen Arbeitszeit vor Beginn der Fa-
       milienpflegezeit und der arbeitsvertraglichen
       monatlichen Arbeitszeit während der Fami-

       lienpflegezeit ist;
   cc) durchschnittliches Entgelt pro Arbeitsstunde
       das Verhältnis des regelmäßigen Gesamtein-
       kommens ausschließlich der Sachbezüge der
       letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der
       Familienpflegezeit zur arbeitsvertraglichen
       Gesamtstundenzahl der letzten zwölf Kalen-
       dermonate vor Beginn der Familienpflegezeit
       ist; bei einem weniger als zwölf Monate vor
       Beginn der Familienpflegezeit bestehenden
       Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der
       der Berechnung zugrunde zu legende Zeit-
       raum entsprechend;

   dd) als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflege-
       zeit auch eine höhere als die tatsächlich vor
       Beginn der Familienpflegezeit geleistete Ar-
       beitszeit zugrunde gelegt werden kann, wenn
       für die Nachpflegephase eine Arbeitszeit min-
       destens in derselben Höhe vereinbart wird;

   ee) für die Berechnung des durchschnittlichen
       Entgelts pro Arbeitsstunde Mutterschutzfris-
       ten sowie die Einbringung von Arbeitsentgelt
       in und die Entnahme von Arbeitsentgelt aus
       Wertguthaben außer Betracht bleiben;

c) im Anschluss an die Familienpflegezeit bis zum
   Ausgleich des Wert- oder Arbeitszeitguthabens
   (Nachpflegephase)
   aa) Ausgleich des Wertguthabens in der Weise,
       dass bei jeder Entgeltabrechnung derjenige
       Betrag einbehalten wird, um den das Arbeits-
       entgelt in dem entsprechenden Zeitraum
       während der Familienpflegezeit nach Maß-
       gabe von Buchstabe b aufgestockt wird, oder
   bb) Ausgleich des Arbeitszeitguthabens in der
       Weise, dass in jedem Monat die monatlich
       während der Familienpflegezeit entnommene
       Arbeitszeit nachgearbeitet wird;
BGBl. 2011, Seite 2565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2565
2. die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen der
   oder des Beschäftigten durch Vorlage einer Beschei-
   nigung der Pflegekasse oder des Medizinischen
   Dienstes der Krankenversicherung nachweist; bei in
   der privaten Pflegepflichtversicherung versicherten
   Pflegebedürftigen muss ein entsprechender Nach-
   weis erbracht werden und
3. eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 5 über das Be-
   stehen einer Familienpflegezeitversicherung vorlegt
   oder einen Antrag auf Aufnahme der oder des
   Beschäftigten in eine vom Bundesamt für Familie
   und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene
   Gruppenversicherung stellt.
   (2) Aufstockungsbeträge, die über das in Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b bestimmte Maß hinausgehen,
stehen der Förderfähigkeit nach Absatz 1 nicht ent-
gegen, wenn das am Ende der Familienpflegezeit aus-
zugleichende Wertguthaben das 24-Fache des Auf-
stockungsbetrags nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b nicht übersteigt.
   (3) Der Anspruch nach Absatz 1 verringert sich um
Prämienzahlungen des Bundesamtes für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben an den Versicherer der
Familienpflegezeitversicherung.

   (4) Nimmt der Arbeitgeber ein Darlehen nach Ab-
satz 1 in Anspruch, hat er dem Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich jede
Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch
nach Absatz 1 erheblich sind, mitzuteilen, insbesondere
eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit.

    (5) Tritt ein anderer Inhaber nach § 613a des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in die Rechte und Pflichten aus
dem Arbeitsverhältnis der oder des Beschäftigten ein,
tritt er zugleich in die Rechte und Pflichten aus dem
zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Darlehens-
verhältnis zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben ein.

  (6) Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine
weitere Familienpflegezeit erst nach dem Ende der
Nachpflegephase gefördert werden.

                          §4
           Familienpflegezeitversicherung

   (1) Die Familienpflegezeitversicherung ist eine nach
§ 11 zertifizierte Vereinbarung in deutscher Sprache,
mit der sich der Versicherer verpflichtet, im Falle des
Todes sowie der Berufsunfähigkeit der oder des Be-
schäftigten eine Leistung in der Höhe zu erbringen, in
der das Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit
nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b noch nicht ausgeglichen ist. Die Versicherung
wird von der oder dem Beschäftigten, dem Arbeitgeber
oder dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben auf die Person der oder des Beschäftig-
ten für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nach-
pflegephase geschlossen. Die Versicherungsprämie ist
unabhängig vom Geschlecht, Alter und Gesundheits-
zustand der versicherten Person zu berechnen. Eine
Risikoprüfung findet nicht statt.
  (2) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte
Person infolge von Krankheit oder Körperverletzung
oder bedingt durch mehr als altersentsprechenden

Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate
ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben
kann. Eine versicherte Person gilt als berufsunfähig,
wenn sie mehr als 180 Tage ununterbrochen pflegebe-
dürftig oder infolge Krankheit, Körperverletzung oder
mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls außer-
stande gewesen ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit
auszuüben.
   (3) Ist die oder der Beschäftigte Versicherungsneh-
mer, ist dem Arbeitgeber ein unwiderrufliches Bezugs-
recht einzuräumen. Der Versicherer muss sich zudem
verpflichten, den Arbeitgeber über eine nicht rechtzeitig
gezahlte Erstprämie nach § 37 des Versicherungsver-
tragsgesetzes und die Bestimmung einer Zahlungsfrist
nach § 38 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
in Textform zu informieren und ihm eine Zahlungsfrist
von mindestens einem Monat einzuräumen.
   (4) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben kann durch schriftliche Anzeige an den
Versicherer den Übergang des Bezugsrechts des Ar-
beitgebers bis zur Höhe der von ihm gewährten Leis-
tungen auf sich bewirken. Der Versicherer hat das Bun-
desamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
über nicht rechtzeitig gezahlte Erstprämien nach § 37
des Versicherungsvertragsgesetzes und zum Zeitpunkt
des Eingangs der Mitteilung laufende und nach Ein-
gang der Mitteilung bestimmte Zahlungsfristen nach
§ 38 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in
Textform zu informieren und ihm eine Zahlungsfrist
von mindestens einem Monat einzuräumen.

  (5) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zu
bescheinigen, dass eine dieser Vorschrift entspre-
chende Versicherung besteht.

   (6) Ein Anspruch auf Abschluss einer Familien-
pflegezeitversicherung gegen den Arbeitgeber oder
das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben besteht nicht.

                          §5

              Ende der Förderfähigkeit
   (1) Die Förderfähigkeit der Familienpflegezeit endet
mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf den Weg-
fall mindestens einer Voraussetzung für den Anspruch
nach § 3 Absatz 1 folgt, spätestens jedoch nach
24 Monaten. Satz 1 gilt auch dann, wenn die oder der
Beschäftigte den Mindestumfang der wöchentlichen
Arbeitszeit im Sinne von § 2 Absatz 1 aufgrund ge-
setzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen
unterschreitet; die Unterschreitung des Mindestum-
fangs der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund der Ein-
führung von Kurzarbeit lässt die Förderfähigkeit unbe-
rührt.

   (2) Der oder die Beschäftigte hat dem Arbeitgeber
die Beendigung der häuslichen Pflege des nahen Ange-
hörigen unverzüglich mitzuteilen.

                          §6
             Rückzahlung des Darlehens
  (1) Die Rückzahlung des nach § 3 gewährten
Darlehens durch den Arbeitgeber erfolgt in monatlichen
Raten in Höhe des nach § 12 Absatz 2 festgesetzten
monatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten
Bankarbeitstag des laufenden Monats. Die monatlichen
BGBl. 2011, Seite 2566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2566
Raten erhöhen sich um vom Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben für die Einbeziehung in
den Gruppenversicherungsvertrag nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 an den Versicherer zu zahlende Versiche-
rungsprämien.
   (2) Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der auf
das Ende der Förderfähigkeit der Familienpflegezeit
folgt. Bei einer Unterbrechung oder Beendigung der
Entgeltaufstockung kann das Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn die übrigen
Voraussetzungen für den Anspruch nach § 3 Absatz 1
weiterhin vorliegen, auf Antrag des Arbeitgebers den
Beginn der Rückzahlung auf einen späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch auf den 25. Monat nach Beginn der
Förderung, festsetzen.
  (3) Nach Beginn der Rückzahlung kann das Bundes-
amt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf
Antrag des Arbeitgebers für Zeiten, in denen die oder
der Beschäftigte Krankengeld oder Kurzarbeitergeld
bezieht, die Rückzahlung ganz oder teilweise aus-
setzen.

                          §7
                Erstattungsanspruch

   (1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-

liche Aufgaben kann von der oder dem Beschäftigten

Erstattung der dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten

Leistungen verlangen, wenn diese darauf zurückzufüh-

ren sind, dass die oder der Beschäftigte vorsätzlich

oder grob fahrlässig der Mitteilungspflicht nach § 5 Ab-

satz 2 nicht nachgekommen ist. Der Anspruch ist aus-

geschlossen, soweit die oder der Beschäftigte die mit

den zu Unrecht gezahlten Leistungen geförderten Auf-

stockungsbeträge nicht erhalten oder dem Arbeitgeber

erstattet hat. Die zu erstattende Leistung ist durch

schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

   (2) Im Umfang der nach Absatz 1 erfolgten Erstat-

tung erlischt die Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers

gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-

schaftliche Aufgaben. Im gleichen Umfang erlischt der

Anspruch des Arbeitgebers gegen die Beschäftigte

oder den Beschäftigten auf Ausgleich des Wertgut-

habens.

                          §8

         Leistungen bei Nichtzahlung der
        Beschäftigten; Forderungsübergang
   (1) Soweit die oder der Beschäftigte ihrer oder seiner
Zahlungspflicht nach § 9 Absatz 2 trotz Mahnung mit
einer Fristsetzung von zwei Wochen nicht nachgekom-
men ist, hat der Arbeitgeber gegenüber dem Bundes-
amt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben An-
spruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung aus dem
Darlehen nach § 6.
   (2) Hat der Arbeitgeber das Darlehen nach § 3 trotz
Vorliegens der dortigen Voraussetzungen nicht in An-
spruch genommen, hat er unter der Voraussetzung
des Absatzes 1 Anspruch auf Übernahme der von der
oder dem Beschäftigten nach § 9 Absatz 2 Satz 2 zu
erbringenden Ratenzahlungen durch das Bundesamt
für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
  (3) Der Anspruch des Arbeitgebers nach § 9 Absatz 2
geht im Umfang der erlassenen Rückzahlungsforde-

rung nach Absatz 1 oder der Übernahme nach Absatz 2
auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben über.

                          §9
           Arbeitsrechtliche Regelungen
   (1) Das dem Arbeitgeber vertraglich eingeräumte
Recht, das Arbeitsentgelt in der Nachpflegephase teil-
weise einzubehalten, wird nicht dadurch berührt, dass
die oder der Beschäftigte ihre oder seine Arbeitszeit
verringert, auch wenn dies aufgrund anderer gesetz-
licher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen erfolgt.
Bei Kurzarbeit vermindert sich der Anspruch auf Einbe-
haltung von Arbeitsentgelt um den Anteil, um den die
Arbeitszeit durch die Kurzarbeit vermindert ist; die
Nachpflegephase verlängert sich entsprechend.
   (2) Kann wegen vorzeitiger Beendigung des Be-
schäftigungsverhältnisses ein Ausgleich des Wertgut-
habens durch Einbehaltung von Arbeitsentgelt nicht
mehr erfolgen und erfolgt keine Übertragung des Wert-
guthabens auf andere Arbeitgeber nach § 7f des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch, kann der Arbeitgeber,
soweit er nicht durch eine Familienpflegezeitversiche-
rung nach § 4 Absatz 1 Befriedigung erlangen kann,
von der oder dem Beschäftigten einen Ausgleich in

Geld verlangen. Soweit keine Aufrechnung gegen For-

derungen der oder des Beschäftigten aus dem Be-

schäftigungsverhältnis erfolgen kann, ist der Ausgleich

in den sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c

ergebenden Raten zu zahlen; § 6 gilt entsprechend. Der

Ausgleichsanspruch erlischt, soweit keine Aufrechnung

gegen Forderungen der oder des Beschäftigten aus

dem Beschäftigungsverhältnis erfolgen kann und der

Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit Zustim-

mung der zuständigen Stelle aus Gründen, die nicht in

dem Verhalten der oder des Beschäftigten liegen, ge-

kündigt hat.

   (3) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhält-

nis während der Inanspruchnahme der Familienpflege-

zeit und der Nachpflegephase nicht kündigen. In be-

sonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung

für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung

erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige

oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle.

  (4) Kann ein Ausgleich des Wertguthabens wegen
Freistellung von der Arbeitsleistung nicht durch Einbe-
haltung von Arbeitsentgelt erfolgen, kann der Arbeitge-
ber von der oder dem Beschäftigten einen Ausgleich in
Geld verlangen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
  (5) § 6 des Pflegezeitgesetzes gilt entsprechend.

                         § 10

             Weitergehende Regelungen
  Andere gesetzliche oder vertragliche Regelungen zur
Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung
der Arbeitszeit sowie zu Wertguthaben bleiben unbe-
rührt.

                         § 11
                    Zertifizierung
   (1) Die Zertifizierung einer Familienpflegezeitver-
sicherung nach diesem Gesetz ist die Feststellung,
BGBl. 2011, Seite 2567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2567
dass die Vertragsbedingungen des Versicherungsver-
trages dem § 4 entsprechen. Es können auch Allge-
meine Versicherungsbedingungen, die den Einzelver-
trägen zugrunde liegen, zertifiziert werden.
   (2) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben entscheidet als Zertifizierungsstelle

durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über
die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung. Die
Zertifizierungsstelle prüft weder, ob ein Versicherungs-
vertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Ver-
sicherers erfüllbar ist noch ob die Vertragsbedingungen
zivilrechtlich wirksam sind. Die Zertifizierungsstelle
nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Auf-

gaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
   (3) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Versiche-
rers. Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die
belegen, dass die Vertragsbedingungen nach § 4
zertifizierbar sind. Fehlende Angaben oder Unterlagen
fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei
Monaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanfor-
derung). Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der
Ergänzungsanforderung hat der Versicherer die Ergän-
zungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle zu erstatten;
andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizie-
rungsantrag ab. Die Frist nach Satz 3 ist eine Aus-
schlussfrist.

   (4) Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung

sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht

des Versicherers durch eine Veröffentlichung des Na-
mens und der Anschrift des Versicherers und dessen
Zertifizierungsnummer im Gemeinsamen Ministerial-
blatt bekannt.

                           § 12
                        Verfahren

   (1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-

liche Aufgaben entscheidet durch Verwaltungsakt auf

schriftlichen Antrag des Arbeitgebers über die Erbrin-

gung von Leistungen nach den §§ 3 und 8. Der Antrag

wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchs-
voraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten
nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er
vom Beginn des Monats der Antragstellung. Mit dem
Antrag sind Name und Anschrift der oder des Beschäf-
tigten, für die oder den Leistungen beantragt werden,
mitzuteilen. Für Leistungen nach den §§ 3 und 8 Ab-
satz 2 sind dem Antrag beizufügen:
1. Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsver-
   traglichen Wochenstundenzahl der letzten zwölf
   Monate vor Beginn der Familienpflegezeit,
2. Vereinbarung über die Familienpflegezeit,

3. Versicherungsbescheinigung nach § 4 Absatz 5 oder
   Antrag auf Aufnahme der oder des Beschäftigten in
   eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesell-
   schaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenver-
   sicherung und

4. Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit der

   nahen Angehörigen der oder des Beschäftigten.

Leistungen werden nachträglich jeweils für den Kalen-
dermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraus-
setzungen vorgelegen haben.

  (2) Die Höhe der Darlehensraten nach § 3 wird zu
Beginn der Leistungsgewährung in monatlichen Fest-
beträgen für die gesamte Förderdauer festgesetzt.

                          § 13

        Allgemeine Verwaltungsvorschriften

  Zur Durchführung des Verfahrens nach § 12 kann
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlas-
sen.

                          § 14

                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 4 oder

2. entgegen § 5 Absatz 2
einer dort genannten Person oder Behörde eine Mit-
teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.

  (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche

Aufgaben.

   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
tausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
werden.
   (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse des Bundes-
amtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Diese trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Geset-

zes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Aus-

lagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110

Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

                          § 15

                Aufbringung der Mittel
   (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-
lichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeiträge an
die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Absatz 2, trägt
der Bund.
   (2) Die für die Bereitstellung der Darlehen erforder-
lichen Mittel können dem Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau bereitgestellt werden. In diesem Fall
trägt der Bund das Ausfallrisiko und erstattet der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau die Darlehensbeträge sowie
die für die Bereitstellung der Mittel angefallenen Zinsen
und Verwaltungskosten.

   (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt

dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche

Aufgaben nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Auf-
stellung über die Höhe der nach Absatz 2 bereitge-
stellten Darlehensbeträge und der dafür angefallenen
Zinsen und Verwaltungskosten.
BGBl. 2011, Seite 2568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2568
                       Artikel 2

                   Änderung des

         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „in Anspruch genommen
hat“ die Wörter „sowie Zeiten einer Familienpflegezeit
oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeit-
gesetz“ und nach den Wörtern „Arbeitszeit gemindert
war“ ein Semikolon und die Wörter „insoweit gilt § 131
Absatz 3 Nummer 2 nicht“ eingefügt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
         Elften Buches Sozialgesetzbuch

  § 18 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes

vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I

S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 Nummer 2 wird das Komma am Ende
   durch das Wort „oder“ ersetzt und die folgende
   Nummer 3 eingefügt:
   „3. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Per-
       son eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1
       des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,“.

2. In Satz 5 werden nach dem Wort „angekündigt“ die
   Wörter „oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden
   Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1
   des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart“ einge-
   fügt.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 6. Dezember 2011
                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
                                         Kristina Schröder

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2564. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d3f68f3cd281f458….