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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2554

BGBl. 2011 I S. 2554 · 13.522 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2554
                                    Gesetz
           über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern
              in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer
gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes
                                             Vom 6. Dezember 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
             Gerichtsverfassungsgesetzes

   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. De-

zember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge-
     fügt:
       „9a. der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Ab-
            satz 3 des Strafgesetzbuches),“.
  b) In den Nummern 11 und 12 wird jeweils die An-
     gabe „§ 239a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 239a
     Absatz 3“ ersetzt.

  c) In Nummer 26 wird am Ende ein Komma einge-
     fügt.
  d) Nach Nummer 26 werden die folgenden Num-
     mern 27 bis 30 eingefügt:

       „27. der schweren Gefährdung durch Freisetzen

            von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2

            des Strafgesetzbuches),

       28. der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge
           (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des
           Strafgesetzbuches),
       29. des Abgebens, Verabreichens oder Überlas-
           sens von Betäubungsmitteln zum unmittel-
           baren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Ab-
           satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelge-
           setzes),
       30. des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Ab-
           satz 1 des Aufenthaltsgesetzes)“.
2. § 74c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Versiche-
     rungsaufsichtsgesetz“ ein Komma und die Wörter
     „dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“ eingefügt.

  b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bankrotts,“

     die Wörter „der Verletzung der Buchführungs-

     pflicht,“ eingefügt.

  c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
          „a) des Betruges, des Computerbetruges,
              der Untreue, des Vorenthaltens und Ver-
              untreuens von Arbeitsentgelt, des Wu-
              chers, der Vorteilsannahme, der Bestech-
              lichkeit, der Vorteilsgewährung und der
              Bestechung,“.

      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „dem
          Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie“ ge-
          strichen.
3. § 74f Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
   und 4 ersetzt:

     „(3) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt
   § 462a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessord-
   nung entsprechend.

      (4) In Verfahren, in denen über die im Urteil vor-

   behaltene oder die nachträgliche Anordnung der

   Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ist die
   große Strafkammer mit drei Richtern einschließlich
   des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Bei
   Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
   wirken die Schöffen nicht mit.“
4. § 76 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5
      ersetzt:

        „(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens
      beschließt die große Strafkammer über ihre Be-
      setzung in der Hauptverhandlung. Ist das Haupt-
      verfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber
      bei der Anberaumung des Termins zur Hauptver-
      handlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei

      Richtern einschließlich des Vorsitzenden und

      zwei Schöffen, wenn

      1. sie als Schwurgericht zuständig ist,

      2. die Anordnung der Unterbringung in der Si-
         cherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder
         die Anordnung der Unterbringung in einem
         psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist
         oder
      3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der
         Sache die Mitwirkung eines dritten Richters
         notwendig erscheint.
      Im Übrigen beschließt die große Strafkammer
      eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich
      des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

         (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach
      Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel not-
      wendig, wenn die Hauptverhandlung voraussicht-

      lich länger als zehn Tage dauern wird oder die

      große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer

      zuständig ist.

        (4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit
      zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden
      und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich
      vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstän-
      de, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine
      Besetzung mit drei Richtern einschließlich des
      Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich
      machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
BGBl. 2011, Seite 2555 — Originalseite als Abbildung
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         (5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zu-
      rückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung
      ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige
      Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2
      und 3 über ihre Besetzung beschließen.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

5. § 199 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die
      Angabe „2 bis 4“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbe-
      teiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.“

6. § 201 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „die Regierung des
      beklagten Landes ihren Sitz hat“ durch die Wörter
      „das streitgegenständliche Verfahren durchge-
      führt wurde“ ersetzt.
   b) Satz 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                   Änderung des
             Einführungsgesetzes zum
             Gerichtsverfassungsgesetz
   Dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. De-

zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,

dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 3
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird
folgender § 41 angefügt:

                         „§ 41
  (1) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 beim
Landgericht anhängig geworden sind, sind die §§ 74,
74c und 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwen-
den.
   (2) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen
über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden
ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Ge-
richts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. De-
zember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzu-
wenden.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
               Jugendgerichtsgesetzes

   Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 33a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 33a

        Besetzung des Jugendschöffengerichts“.

2. § 33b wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 33b
             Besetzung der Jugendkammer“.

  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6
     ersetzt:

        „(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens
     beschließt die große Jugendkammer über ihre
     Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das
     Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie
     hierüber bei der Anberaumung des Termins zur
     Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Beset-
     zung mit drei Richtern einschließlich des Vorsit-
     zenden und zwei Jugendschöffen, wenn

     1. die Sache nach den allgemeinen Vorschriften
        einschließlich der Regelung des § 74e des Ge-
        richtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit
        des Schwurgerichts gehört,
     2. ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Num-
        mer 5 begründet ist oder
     3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der
        Sache die Mitwirkung eines dritten Richters
        notwendig erscheint.
     Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer
     eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich
     des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.
       (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist
     nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel not-
     wendig, wenn

     1. die Jugendkammer die Sache nach § 41 Ab-

        satz 1 Nummer 2 übernommen hat,

     2. die Hauptverhandlung voraussichtlich länger
        als zehn Tage dauern wird oder
     3. die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1
        des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten
        Straftaten zum Gegenstand hat.
       (4) In Verfahren über die Berufung gegen ein
     Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2
     entsprechend. Die große Jugendkammer be-
     schließt ihre Besetzung mit drei Richtern ein-
     schließlich des Vorsitzenden und zwei Jugend-
     schöffen auch dann, wenn mit dem angefochte-
     nen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier
     Jahren erkannt wurde.
        (5) Hat die große Jugendkammer eine Beset-
     zung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsit-
     zenden und zwei Jugendschöffen beschlossen
     und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhand-
     lung neue Umstände, die nach Maßgabe der Ab-
     sätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern
     einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugend-
     schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine
     solche Besetzung.

        (6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zu-
     rückverwiesen oder die Hauptverhandlung aus-
     gesetzt worden, kann die jeweils zuständige Ju-
     gendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2
     bis 4 über ihre Besetzung beschließen.“

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.

3. Dem § 108 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der
  Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn
  die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-
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   verwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung
   der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
   kenhaus zu erwarten ist.“
4. § 121 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
   und 3 ersetzt:
     „(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 bei
   der Jugendkammer anhängig geworden sind, ist
   § 33b Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011
   geltenden Fassung anzuwenden.

      (3) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in de-
   nen über die im Urteil vorbehaltene oder die nach-
   trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu
   entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zu-
   ständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 überge-
   ben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in
   der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
   entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
             Bundesdisziplinargesetzes

  § 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

                                 Das vorstehende Gesetz wird

   1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die
      Angabe „11“ ersetzt.
   2. Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
          „(11) Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr
       2011 nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbei-
       sitzer bleiben bis zur Auflösung des Disziplinar-
       senats beim Bundesverwaltungsgericht im Amt.
       Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erfor-
       derlich, erfolgt sie für die Zeit bis zur Auflösung des
       Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht
       aus den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundes-
       disziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-
       machung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) in
       der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
       für die Jahre 2008 bis 2011 aufgestellt worden sind.
       Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarordnung blei-
       ben unberührt.“

   3. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.
                                Artikel 5
                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
   Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Entlastung der Rechts-
   pflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt
   durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
   (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, außer Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 6. Dezember 2011
                                             Der Bundespräsident
                                                Christian Wulff
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l

                                    Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                    S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2554. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d0e11ed19eecc604….