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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1992

BGBl. 2011 I S. 1992 · 13.228 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1992
                                       Gesetz
                             zur Änderung des Gesetzes
                        zur Übernahme von Gewährleistungen
               im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
                                              Vom 9. Oktober 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
   Das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen
im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmecha-
nismus vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627) wird wie folgt
geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                         „Gesetz
                   zur Übernahme von
               Gewährleistungen im Rahmen
    eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
  (Stabilisierungsmechanismusgesetz – StabMechG)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird

       ermächtigt, für Finanzierungsgeschäfte, die die

       Europäische Finanzstabilisierungsfazilität zur

       Durchführung von unter der Voraussetzung der

       Absätze 2 und 3 gewährten Notmaßnahmen zu-

       gunsten eines Mitgliedstaates des Euro-Wäh-

       rungsgebietes tätigt, Gewährleistungen bis zur

       Höhe von insgesamt 211,0459 Milliarden Euro

       zu übernehmen. Notmaßnahmen im Sinne von

       Satz 1 sind Darlehen der Europäischen Finanz-

       stabilisierungsfazilität an den betroffenen Mit-

       gliedstaat, einschließlich solcher, die der Mit-

       gliedstaat zur Rekapitalisierung von Finanzinsti-
       tuten verwendet, vorsorgliche Maßnahmen sowie
       Ankäufe von Staatsanleihen dieses Mitgliedstaa-
       tes am Primärmarkt oder Sekundärmarkt. Ge-
       währleistungen nach Satz 1 können nur bis zum
       30. Juni 2013 übernommen werden. Zu diesem
       Zeitpunkt verfällt die Ermächtigung für den nicht

       ausgenutzten Teil des Gewährleistungsrahmens.
       Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag
       dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen,
       in der der Bund daraus in Anspruch genommen
       werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Er-
       mächtigungsrahmen nicht anzurechnen.
          (2) Notmaßnahmen im Sinne von Absatz 1
       können auf Antrag eines Mitgliedstaates des
       Euro-Währungsgebietes zum Erhalt seiner Zah-
       lungsfähigkeit ergriffen werden, wenn dies unab-
       dingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungs-
       gebietes insgesamt zu wahren. Die Gefährdung
       der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes
       ist vor der Gewährung von Notmaßnahmen durch

     die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes
     unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates
     gemeinsam mit der Europäischen Zentralbank
     und nach Möglichkeit mit dem Internationalen
     Währungsfonds einvernehmlich festzustellen.
     Vorsorgliche Maßnahmen, Kredite zur Rekapitali-
     sierung von Finanzinstituten und der Aufkauf von
     Staatsanleihen am Sekundärmarkt erfolgen unter
     diesen Voraussetzungen zur Verhinderung von
     Ansteckungsgefahren. Der Aufkauf von Staats-
     anleihen eines Mitgliedstaates des Euro-Wäh-
     rungsgebietes am Sekundärmarkt erfordert zudem
     die Feststellung außergewöhnlicher Umstände
     auf dem Finanzmarkt durch die Europäische
     Zentralbank.
        (3) Notmaßnahmen werden an strenge Aufla-
     gen gebunden, die der betroffene Mitgliedstaat
     grundsätzlich im Rahmen eines wirtschafts- und

     finanzpolitischen Programms vor Gewährung der

     Notmaßnahme mit der Europäischen Kommission

     unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank

     und nach Möglichkeit mit dem Internationalen

     Währungsfonds vereinbart und die von den Mit-

     gliedstaaten des Euro-Währungsgebietes ein-

     stimmig gebilligt werden. Sollte wegen der Natur

     der Notmaßnahme die Vereinbarung aller erfor-

     derlichen Auflagen vor Beginn der Notmaßnahme

     nicht möglich sein, ist diese Vereinbarung unver-

     züglich und vor Abschluss der Notmaßnahme

     nachzuholen.“

  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
  c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 2 bis 5 eingefügt:
                          „§ 2

        Haushalts- und Stabilitätsverantwortung

     (1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegen-
  heiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazili-
  tät zur Durchführung von Notmaßnahmen zugunsten
  eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes
  seine Haushaltsverantwortung und seine Verantwor-
  tung für die Fortentwicklung der Stabilität der Wäh-
  rungsunion insbesondere nach Maßgabe der folgen-
  den Bestimmungen wahr.
     (2) Der Deutsche Bundestag berät und beschließt
  über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener
  Frist. Dabei berücksichtigt er die für die Beschluss-
  fassung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes
  maßgeblichen Fristvorgaben.
BGBl. 2011, Seite 1993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1993
                         §3
     Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen
 in der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität

   (1) Die Bundesregierung darf in Angelegenheiten
der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität einem
Beschlussvorschlag, der die haushaltspolitische Ge-
samtverantwortung des Deutschen Bundestages
berührt, durch ihren Vertreter nur zustimmen oder
sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem
der Deutsche Bundestag hierzu einen zustimmen-
den Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Be-
schluss des Deutschen Bundestages muss der deut-
sche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.

   (2) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung
ist insbesondere berührt
1. beim Abschluss einer Vereinbarung über eine
   Notmaßnahme der Europäischen Finanzstabili-
   sierungsfazilität auf Antrag eines Mitgliedstaates
   des Euro-Währungsgebietes,

2. bei einer wesentlichen Änderung einer Verein-
   barung über eine Notmaßnahme und bei einer
   Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des
   Gewährleistungsrahmens hat,

3. bei Änderungen des Rahmenvertrags der Euro-

   päischen Finanzstabilisierungsfazilität und

4. bei der Überführung von Rechten und Verpflich-
   tungen aus der Europäischen Finanzstabilisie-
   rungsfazilität in den Europäischen Stabilitäts-
   mechanismus.
   (3) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Ver-
traulichkeit werden die in Absatz 1 bezeichneten Be-
teiligungsrechte des Deutschen Bundestages von
Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenom-
men, die vom Deutschen Bundestag für eine Legis-
laturperiode gewählt werden. Die Anzahl der zu be-
nennenden Mitglieder ist die kleinstmögliche, bei der
jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann
und die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden. Bei
Notmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungs-
gefahren nach § 1 Absatz 2 Satz 3 liegt die beson-
dere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit regelmäßig
vor. In allen übrigen Fällen kann die Bundesregie-
rung die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulich-

keit einer Angelegenheit geltend machen. Die oben

genannten Mitglieder des Haushaltsausschusses

können der Annahme der besonderen Eilbedürftig-

keit oder Vertraulichkeit in den Fällen der Sätze 3

und 4 unverzüglich mit Mehrheit widersprechen. Im
Falle des Widerspruchs nimmt der Deutsche Bun-
destag die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungs-
rechte wahr, bei Widersprüchen in Fällen von Satz 3
der Haushaltsausschuss. In den Fällen des Absat-
zes 2 Nummer 3 und 4 sowie im Falle des erstmali-
gen Antrags eines Mitgliedstaates des Euro-Wäh-
rungsgebietes für eine Notmaßnahme, die nicht un-
ter § 1 Absatz 2 Satz 3 fällt, nimmt stets der Deut-
sche Bundestag seine Beteiligungsrechte wahr.

                         §4

                Beteiligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
  (1) In allen die Haushaltsverantwortung des Deut-
schen Bundestages berührenden Angelegenheiten

der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, in
denen eine Entscheidung des Deutschen Bundesta-
ges gemäß § 3 nicht vorgesehen ist, wird der Haus-
haltsausschuss beteiligt. Er hat das Recht zur Stel-
lungnahme. Der Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages überwacht die Vorbereitung und den
Vollzug der Vereinbarungen über Notmaßnahmen.

  (2) Der vorherigen Zustimmung des Haushalts-
ausschusses des Deutschen Bundestages bedürfen:
1. die Annahme oder Änderung der Leitlinien des
   Direktoriums der Europäischen Finanzstabilisie-
   rungsfazilität durch die Bundesregierung und

2. die Zustimmung der Bundesregierung zu Ent-
   scheidungen über den Einsatz weiterer Instru-
   mente auf der Grundlage einer bestehenden
   Vereinbarung über eine Notmaßnahme der Euro-
   päischen Finanzstabilisierungsfazilität oder der
   Änderung der Bedingungen einer Notmaßnahme,
   sofern diese nicht bereits unter den Parlaments-
   vorbehalt nach § 3 fallen.

Die Bundesregierung darf in diesen Fällen einem
Beschlussvorschlag in Angelegenheiten der Euro-
päischen Finanzstabilisierungsfazilität durch ihren
Vertreter nur zustimmen oder sich bei der Be-

schlussfassung enthalten, nachdem der Haushalts-

ausschuss hierzu einen zustimmenden Beschluss
gefasst hat. Einen entsprechenden Antrag im Haus-
haltsausschuss kann auch die Bundesregierung
stellen. Ohne einen solchen Beschluss des Haus-
haltsausschusses muss der deutsche Vertreter den
Beschlussvorschlag ablehnen. In Fällen besonderer
Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit gilt die Regelung
in § 3 Absatz 3 entsprechend.
   (3) In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen, die
die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundes-
tages berühren, beteiligt die Bundesregierung den
Haushaltsausschuss und berücksichtigt seine Stel-
lungnahmen. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse,
die nach dem Rahmenvertrag der Europäischen Fi-
nanzstabilisierungsfazilität nur einstimmig getroffen
werden können, sowie für die Benennung des deut-
schen Vorstandsmitglieds für das Direktorium der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität.

  (4) Das Plenum des Deutschen Bundestages

kann die Befugnisse des Haushaltsausschusses je-

derzeit durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten

Beschluss an sich ziehen und durch einfachen Be-

schluss ausüben.

                         §5
     Unterrichtung durch die Bundesregierung
   (1) Die Bundesregierung hat den Deutschen Bun-
destag in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfas-
send, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend
und in der Regel schriftlich zu unterrichten. Die Bun-
desregierung unterrichtet den Bundesrat schriftlich.
Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen
Bund und Ländern vorbehalten.

   (2) Die Bundesregierung übermittelt dem Deut-
schen Bundestag alle ihr zur Verfügung stehenden
Dokumente, die zur Ausübung der Mitwirkung des
Deutschen Bundestages nach den §§ 3 und 4 dien-
lich sind.
BGBl. 2011, Seite 1994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1994
    (3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender
  vertraulicher Verhandlungen trägt der Deutsche Bun-
  destag durch eine vertrauliche Behandlung Rech-
  nung.
     (4) Im Falle eines Antrags eines Mitgliedstaates
  auf Notmaßnahmen der Europäischen Finanzstabili-
  sierungsfazilität übermittelt die Bundesregierung
  dem Deutschen Bundestag binnen sieben Tagen
  nach Antragstellung eine Bewertung zu Inhalt und
  Umfang der zu gewährenden Hilfen sowie eine Ab-
  schätzung der finanziellen Folgen.
     (5) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bun-
  destages ist darüber hinaus vierteljährlich über die
  übernommenen Gewährleistungen und die ord-
  nungsgemäße Verwendung schriftlich zu unterrich-
  ten.
     (6) Die fortlaufende Unterrichtung der Bundes-
  regierung enthält auch Angaben zur jeweiligen Be-

    rücksichtigung der nach diesem Gesetz abgegebe-
    nen Stellungnahmen des Deutschen Bundestages
    und des Haushaltsausschusses bei den Verhandlun-
    gen.
       (7) Die Unterrichtungsrechte nach den Absätzen 1
    bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit
    nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder des
    Haushaltsausschusses beschränkt werden, solange
    die Gründe für die besondere Vertraulichkeit be-
    stehen.“

4. § 2 wird § 6.

                               Artikel 2

                             Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 9. Oktober 2011
                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Schäuble

                                   Der Bundesminister des

Innern
                                        Hans-Peter Friedrich

                                 Die Bundesministerin der

Justiz
                                 S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1992. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 355de8b91474475d….