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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1954

BGBl. 2011 I S. 1954 · 21.048 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1954
                                         Dritte Verordnung
                         zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
                                         Vom 29. September 2011

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 17b Absatz 1 Nummer 4, des § 73a Satz 1
  und 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1
  in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 11, 14,
  16 und 20 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in
  Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1 und 2, § 20
  Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis 3,
  §§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 Nummer 1 und § 29,
  jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tier-
  seuchengesetzes, von denen § 79b durch Artikel 18

  des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
  S. 1934) geändert worden ist,

– des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und

  Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-

  kanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I

  S. 1770),

– des BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungs-
  gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934,
  1945):

                      Artikel 1

                  Änderung der

                 MKS-Verordnung

   Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573),
die durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember
2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 33 betreffen-
   den Zeile folgende Zeile eingefügt:
   „Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus    33a“.

2. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 24k
   der Viehverkehrsverordnung“ durch die Angabe
   „§ 44 der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der
   Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
   „Europäische Kommission“ ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13
      der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Euro-

      päischen Parlaments und des Rates vom 3. Ok-

      tober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für

      den menschlichen Verzehr bestimmte tierische

      Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch
      die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der
      Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom
      21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für
      nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
      tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung

      der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300

      vom 14.11.2009, S. 1)“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
        „(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauen-
      seuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann
BGBl. 2011, Seite 1955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1955
     die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
     epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass
     Jagdausübungsberechtigte
     1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten
        Proben entnehmen und der zuständigen Un-
        tersuchungseinrichtung zur virologischen und
        serologischen Untersuchung auf Maul- und
        Klauenseuche zuleiten und

     2. verendet aufgefundene Wildtiere empfäng-
        licher Arten unter Angabe des Fundortes der
        zuständigen Behörde anzeigen und der zu-
        ständigen Untersuchungseinrichtung zur viro-
        logischen und serologischen Untersuchung
        auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3

     Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

     wird jeweils die Angabe „§ 21 der Viehverkehrs-
     verordnung“ durch die Angabe „§ 22 der Vieh-

     verkehrsverordnung“ ersetzt.

  b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
     fasst:
     „1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem
         Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch
         von Tieren empfänglicher Arten hergestellt
         worden ist, sofern

         a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der
            mutmaßlichen Einschleppung des Virus
            der Maul- und Klauenseuche in dem
            Seuchenbetrieb gewonnen worden ist
            und von nach diesem Zeitpunkt gewon-
            nener Rohmilch getrennt gelagert und
            transportiert worden ist oder
         b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX
            der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wor-
            den ist oder, im Falle von Rohmilch,
            sichergestellt ist, dass die Milch einer sol-
            chen Behandlung unterzogen wird, und

         c) sichergestellt ist, dass die Milch

            aa) in flüssigkeitsdichten     Behältnissen
                transportiert wird, die
                aaa) vor dem Transport der Rohmilch
                     gereinigt und desinfiziert wer-
                     den,

                bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet
                     sind, die eine Aerosolbildung
                     beim Einfüllen und Entladen der
                     Milch verhindern und
            bb) mit Fahrzeugen transportiert wird, de-
                ren Räder, Radkästen und Unterseite
                sowie deren für die Aufnahme der
                Rohmilch verwendeten Gerätschaften
                vor dem Verlassen eines Betriebes je-
                weils gereinigt und desinfiziert wer-
                den.“
  c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die An-
         gabe „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit
         Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nr. 2
         Buchstabe c oder d der Verordnung (EG)
         Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments

      und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hy-
      gienevorschriften für nicht für den mensch-
      lichen Verzehr bestimmte tierische Neben-
      produkte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch die
      Angabe „Artikel 3 Buchstabe d in Verbin-
      dung mit Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C
      Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU)
      Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Feb-
      ruar 2011 zur Durchführung der Verordnung
      (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-
      ments und des Rates mit Hygienevorschrif-
      ten für nicht für den menschlichen Verzehr
      bestimmte tierische Nebenprodukte sowie
      zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG
      des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß
      der genannten Richtlinie von Veterinärkon-
      trollen an der Grenze befreiter Proben und

      Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1)“ er-

      setzt.

  bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe

      „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII
      Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung
      (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe „Arti-
      kel 3 Buchstabe e in Verbindung mit An-
      hang XIII Kapitel VII Buchstabe A und B der
      Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.

  cc) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe
      „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII
      Kapitel IV Abschnitt B Nr. 3 Buchstabe e Nr. II
      der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die
      Angabe „Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung
      mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.

  dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 20
      Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Kapi-
      tel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV
      der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch
      die Angabe „Artikel 24 Absatz 2 in
      Verbindung mit Anhang X Kapitel II Ab-

      schnitt 3 Buchstabe B der Verordnung (EU)
      Nr. 142/2011“ ersetzt.

  ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 20
      Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-
      tel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4 der Verord-
      nung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe
      „Artikel 3 Buchstabe b und c in Verbindung
      mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 7
      der Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.

  ff) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 20
      Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-
      tel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verord-
      nung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe
      „Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit An-
      hang XIII Kapitel VI Buchstabe B und C der
      Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.
d) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „Arti-
   kel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zuge-
   lassene technische Anlage“ durch die Angabe
   „Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f
   und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zuge-
   lassene Anlage“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 1956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1956
 6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13
      der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die
      Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der
      Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

          „(2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauen-
       seuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann
       die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
       epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass
       Jagdausübungsberechtigte

       1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten
          Proben entnehmen und der zuständigen Un-
          tersuchungseinrichtung zur virologischen und
          serologischen Untersuchung auf Maul- und
          Klauenseuche zuleiten und

       2. verendet aufgefundene Wildtiere empfängli-
          cher Arten unter Angabe des Fundortes der
          zuständigen Behörde anzeigen und der zu-
          ständigen Untersuchungseinrichtung zur viro-
          logischen und serologischen Untersuchung
          auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.“
 7. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kom-
    mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
    die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
 8. In § 16 Absatz 1 werden
   a) in Satz 1 die Wörter „Kommission der Euro-
      päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
      „Europäischen Kommission“ und
   b) in Satz 2 die Wörter „Kommission der Euro-
      päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
      „Europäische Kommission“
   ersetzt.
 9. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21
    der Viehverkehrsverordnung“ durch die Angabe
    „§ 22 der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt.

10. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
      „Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
      ten“ durch die Wörter „Europäischen Kommis-
      sion“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
      wird die Angabe „§ 21 der Viehverkehrsverord-
      nung“ durch die Angabe „§ 22 der Viehverkehrs-
      verordnung“ ersetzt.
11. In § 25 Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 4 wie
    folgt gefasst:
   „2. Die zuständige Behörde ordnet die unschäd-
       liche Beseitigung

       a) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwieder-
          käuers,

       b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tier-
          körperteils eines erlegten Wildtieres, bei
          dem auf Grund einer virologischen Untersu-
          chung Maul- und Klauenseuche amtlich fest-
          gestellt worden ist und
       c) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die
          mit erlegten Wildtieren oder deren Tier-

           körperteilen nach Buchstabe b in Berührung
           gekommen sind,
        in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
        für die Verarbeitung oder Beseitigung von Ma-
        terial der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der
        Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen
        Anlage oder Betrieb an.

    3. Die zuständige Behörde ordnet die unschäd-
       liche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten
       Wildschweines in einer nach der Verordnung
       (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder
       Beseitigung von Material der Kategorie 1 im
       Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG)
       Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem
       zugelassenen Betrieb an.

    4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfäng-
       lichen Art auf Grund einer serologischen Unter-
       suchung Antikörper gegen das Virus der Maul-
       und Klauenseuche festgestellt worden, kann die
       zuständige Behörde die unschädliche Beseiti-
       gung des Tierkörpers in einer nach der Verord-
       nung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung
       oder Beseitigung von Material der Kategorie 1
       im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer v der
       Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen
       Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an-
       ordnen.“
12. In § 29 Absatz 2 werden die Wörter „Kommission
    der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
    ter „Europäische Kommission“ ersetzt.
13. In § 31a werden nach den Wörtern „Europäischen
    Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Euro-
    päischen Union“ eingefügt.
14. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
                           „§ 33a
         Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus

       (1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt,
    in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird,
    bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
      (2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis
    nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen

    1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit
       Tierseuchenerregern vorliegen und

    2. des § 33 erfüllt sind.“
15. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 wird Buchstabe c wie
    folgt gefasst:
    „c) § 9 Absatz 3, 3a oder 5 Nummer 7 oder § 11
        Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit
        § 13,“.

                        Artikel 2

                   Änderung der
              Schweinepest-Verordnung

   Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3547), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 4 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2011, Seite 1957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1957
  a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d wird wie
     folgt geändert:
     aa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender
         Doppelbuchstabe ee eingefügt:
         „ee) Wildschweinefleisch   und    Fleisch-
              erzeugnisse aus Wildschweinefleisch,
              soweit Tatsachen die Annahme recht-
              fertigen, dass damit der Erreger der
              Schweinepest oder der Afrikanischen
              Schweinepest verschleppt werden
              kann,“.

     bb) Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird
         neuer Doppelbuchstabe ff.

  b) Absatz 3 Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt ge-
     ändert:

     aa) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-

         stabe e eingefügt:

         „e) Wildschweinefleisch und Fleischerzeug-

             nisse aus Wildschweinefleisch, soweit

             Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

             dass damit der Erreger der Schweine-

             pest oder der Afrikanischen Schweine-

             pest verschleppt werden kann,“.

     bb) Der bisherige Buchstabe e wird neuer Buch-
         stabe f.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-
   sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch die

   Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.

3. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der
   Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
   „Europäische Kommission“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13
   der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
   2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
   menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-
   produkte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch die Angabe
   „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
   (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments

   und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygiene-

   vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr

   bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhe-

   bung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300
   vom 14.11.2009, S. 1)“ ersetzt.
5. In § 11b werden

  a) in Absatz 1 Satz 4 die Wörter „Kommission der

     Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-

     ter „Europäischen Kommission“ und

  b) in Absatz 2 Nummer 2 die Wörter „Kommission
     der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
     Wörter „Europäische Kommission“
  ersetzt.
6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kom-
   mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
   die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
7. § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
   gefasst:
  „2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden
      von frischem Wildschweinefleisch oder Fleisch-
      erzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch
      aus dem gefährdeten Bezirk in das sonstige In-

       land, soweit die Wildschweine, von denen das
       Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit
       negativem Ergebnis auf klassische Schweine-
       pest untersucht worden sind.“
 8. In § 14b Satz 1 werden die Wörter „Kommission der
    Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
    „Europäische Kommission“ ersetzt.
 9. § 14c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ge-
          fasst:

          „d) jedes verendet        aufgefundene   Wild-
              schwein

              aa) unverzüglich unter Angabe des
                  Fundortes der zuständigen Behörde

                  anzuzeigen und

              bb) nach näherer Anweisung der zu-

                  ständigen Behörde zu kennzeichnen,

                  einen von ihr vorgegebenen Begleit-

                  schein auszustellen und der zustän-

                  digen Untersuchungseinrichtung zur

                  virologischen und serologischen Un-

                  tersuchung auf Schweinepest oder
                  Afrikanischer Schweinepest zuzulei-
                  ten.“
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass

              der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins
              oder jedes verendet aufgefundene Wild-
              schwein in einem Verarbeitungsbetrieb
              für Material der Kategorie 1 oder 2 nach
              Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
              ordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich
              zu beseitigen ist.“
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 13 der
          Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die
          Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a
          der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.

      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 13 der

          Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die

          Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a

          der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.

   b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
      „Die zuständige Behörde kann ferner anordnen,
      dass verendet aufgefundene Wildschweine ab-

      weichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d

      Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-

      ten Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht
      werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung
      der dort vorhandenen Lebensmittel ausge-
      schlossen werden kann.“
10. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-
      gabe „§ 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
      oder b oder Satz 2 oder Abs. 2“ durch die An-
      gabe „§ 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
      stabe a, b oder d Doppelbuchstabe bb oder
      Nummer 3 oder 4 oder Satz 2 oder 3 oder Ab-
      satz 2“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe „oder
      § 14a Abs. 4 Nr. 1“ durch die Angabe „ , § 14a
BGBl. 2011, Seite 1958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1958
       Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1
       Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa“
       ersetzt.
11. In § 25a werden nach den Wörtern „Europäischen
    Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europä-
    ischen Union“ eingefügt.

                       Artikel 3
                  Änderung der
          Tierseuchenerreger-Verordnung
   Dem § 3 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom
25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I
S. 1845) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5
angefügt:

                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 29. September 2011

  „(5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung
nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung besitzt.“

                             Artikel 4
                Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Schweinepest-Verordnung und der MKS-Verordnung
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
                             Artikel 5

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                         Ilse Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1954. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cee747fdf3c17669….