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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1954
BGBl. 2011 I S. 1954 · 21.048 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 29. September 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 17b Absatz 1 Nummer 4, des § 73a Satz 1
und 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 11, 14,
16 und 20 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1 und 2, § 20
Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis 3,
§§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 Nummer 1 und § 29,
jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tier-
seuchengesetzes, von denen § 79b durch Artikel 18
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist,
– des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I
S. 1770),
– des BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungs-
gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934,
1945):
Artikel 1
Änderung der
MKS-Verordnung
Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573),
die durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember
2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 33 betreffen-
den Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus 33a“.
2. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 24k
der Viehverkehrsverordnung“ durch die Angabe
„§ 44 der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäische Kommission“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 3. Ok-
tober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch
die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300
vom 14.11.2009, S. 1)“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauen-
seuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann

die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass
Jagdausübungsberechtigte
1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten
Proben entnehmen und der zuständigen Un-
tersuchungseinrichtung zur virologischen und
serologischen Untersuchung auf Maul- und
Klauenseuche zuleiten und
2. verendet aufgefundene Wildtiere empfäng-
licher Arten unter Angabe des Fundortes der
zuständigen Behörde anzeigen und der zu-
ständigen Untersuchungseinrichtung zur viro-
logischen und serologischen Untersuchung
auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
wird jeweils die Angabe „§ 21 der Viehverkehrs-
verordnung“ durch die Angabe „§ 22 der Vieh-
verkehrsverordnung“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem
Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch
von Tieren empfänglicher Arten hergestellt
worden ist, sofern
a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der
mutmaßlichen Einschleppung des Virus
der Maul- und Klauenseuche in dem
Seuchenbetrieb gewonnen worden ist
und von nach diesem Zeitpunkt gewon-
nener Rohmilch getrennt gelagert und
transportiert worden ist oder
b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX
der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wor-
den ist oder, im Falle von Rohmilch,
sichergestellt ist, dass die Milch einer sol-
chen Behandlung unterzogen wird, und
c) sichergestellt ist, dass die Milch
aa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen
transportiert wird, die
aaa) vor dem Transport der Rohmilch
gereinigt und desinfiziert wer-
den,
bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet
sind, die eine Aerosolbildung
beim Einfüllen und Entladen der
Milch verhindern und
bb) mit Fahrzeugen transportiert wird, de-
ren Räder, Radkästen und Unterseite
sowie deren für die Aufnahme der
Rohmilch verwendeten Gerätschaften
vor dem Verlassen eines Betriebes je-
weils gereinigt und desinfiziert wer-
den.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die An-
gabe „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit
Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nr. 2
Buchstabe c oder d der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hy-
gienevorschriften für nicht für den mensch-
lichen Verzehr bestimmte tierische Neben-
produkte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch die
Angabe „Artikel 3 Buchstabe d in Verbin-
dung mit Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C
Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU)
Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Feb-
ruar 2011 zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates mit Hygienevorschrif-
ten für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte sowie
zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG
des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß
der genannten Richtlinie von Veterinärkon-
trollen an der Grenze befreiter Proben und
Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1)“ er-
setzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
„Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII
Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe „Arti-
kel 3 Buchstabe e in Verbindung mit An-
hang XIII Kapitel VII Buchstabe A und B der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe
„Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII
Kapitel IV Abschnitt B Nr. 3 Buchstabe e Nr. II
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die
Angabe „Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung
mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 20
Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Kapi-
tel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch
die Angabe „Artikel 24 Absatz 2 in
Verbindung mit Anhang X Kapitel II Ab-
schnitt 3 Buchstabe B der Verordnung (EU)
Nr. 142/2011“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 20
Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-
tel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe
„Artikel 3 Buchstabe b und c in Verbindung
mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 7
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 20
Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-
tel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe
„Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit An-
hang XIII Kapitel VI Buchstabe B und C der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.
d) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „Arti-
kel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zuge-
lassene technische Anlage“ durch die Angabe
„Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f
und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zuge-
lassene Anlage“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die
Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauen-
seuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann
die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass
Jagdausübungsberechtigte
1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten
Proben entnehmen und der zuständigen Un-
tersuchungseinrichtung zur virologischen und
serologischen Untersuchung auf Maul- und
Klauenseuche zuleiten und
2. verendet aufgefundene Wildtiere empfängli-
cher Arten unter Angabe des Fundortes der
zuständigen Behörde anzeigen und der zu-
ständigen Untersuchungseinrichtung zur viro-
logischen und serologischen Untersuchung
auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.“
7. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
8. In § 16 Absatz 1 werden
a) in Satz 1 die Wörter „Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ und
b) in Satz 2 die Wörter „Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäische Kommission“
ersetzt.
9. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21
der Viehverkehrsverordnung“ durch die Angabe
„§ 22 der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt.
10. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten“ durch die Wörter „Europäischen Kommis-
sion“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
wird die Angabe „§ 21 der Viehverkehrsverord-
nung“ durch die Angabe „§ 22 der Viehverkehrs-
verordnung“ ersetzt.
11. In § 25 Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 4 wie
folgt gefasst:
„2. Die zuständige Behörde ordnet die unschäd-
liche Beseitigung
a) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwieder-
käuers,
b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tier-
körperteils eines erlegten Wildtieres, bei
dem auf Grund einer virologischen Untersu-
chung Maul- und Klauenseuche amtlich fest-
gestellt worden ist und
c) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die
mit erlegten Wildtieren oder deren Tier-
körperteilen nach Buchstabe b in Berührung
gekommen sind,
in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
für die Verarbeitung oder Beseitigung von Ma-
terial der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen
Anlage oder Betrieb an.
3. Die zuständige Behörde ordnet die unschäd-
liche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten
Wildschweines in einer nach der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder
Beseitigung von Material der Kategorie 1 im
Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem
zugelassenen Betrieb an.
4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfäng-
lichen Art auf Grund einer serologischen Unter-
suchung Antikörper gegen das Virus der Maul-
und Klauenseuche festgestellt worden, kann die
zuständige Behörde die unschädliche Beseiti-
gung des Tierkörpers in einer nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung
oder Beseitigung von Material der Kategorie 1
im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer v der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen
Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an-
ordnen.“
12. In § 29 Absatz 2 werden die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „Europäische Kommission“ ersetzt.
13. In § 31a werden nach den Wörtern „Europäischen
Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
14. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt,
in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis
nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen
1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit
Tierseuchenerregern vorliegen und
2. des § 33 erfüllt sind.“
15. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 wird Buchstabe c wie
folgt gefasst:
„c) § 9 Absatz 3, 3a oder 5 Nummer 7 oder § 11
Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit
§ 13,“.
Artikel 2
Änderung der
Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3547), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d wird wie
folgt geändert:
aa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender
Doppelbuchstabe ee eingefügt:
„ee) Wildschweinefleisch und Fleisch-
erzeugnisse aus Wildschweinefleisch,
soweit Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass damit der Erreger der
Schweinepest oder der Afrikanischen
Schweinepest verschleppt werden
kann,“.
bb) Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird
neuer Doppelbuchstabe ff.
b) Absatz 3 Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt ge-
ändert:
aa) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
stabe e eingefügt:
„e) Wildschweinefleisch und Fleischerzeug-
nisse aus Wildschweinefleisch, soweit
Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass damit der Erreger der Schweine-
pest oder der Afrikanischen Schweine-
pest verschleppt werden kann,“.
bb) Der bisherige Buchstabe e wird neuer Buch-
stabe f.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäische Kommission“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-
produkte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch die Angabe
„Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygiene-
vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300
vom 14.11.2009, S. 1)“ ersetzt.
5. In § 11b werden
a) in Absatz 1 Satz 4 die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „Europäischen Kommission“ und
b) in Absatz 2 Nummer 2 die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäische Kommission“
ersetzt.
6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
7. § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
„2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden
von frischem Wildschweinefleisch oder Fleisch-
erzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch
aus dem gefährdeten Bezirk in das sonstige In-
land, soweit die Wildschweine, von denen das
Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit
negativem Ergebnis auf klassische Schweine-
pest untersucht worden sind.“
8. In § 14b Satz 1 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäische Kommission“ ersetzt.
9. § 14c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ge-
fasst:
„d) jedes verendet aufgefundene Wild-
schwein
aa) unverzüglich unter Angabe des
Fundortes der zuständigen Behörde
anzuzeigen und
bb) nach näherer Anweisung der zu-
ständigen Behörde zu kennzeichnen,
einen von ihr vorgegebenen Begleit-
schein auszustellen und der zustän-
digen Untersuchungseinrichtung zur
virologischen und serologischen Un-
tersuchung auf Schweinepest oder
Afrikanischer Schweinepest zuzulei-
ten.“
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass
der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins
oder jedes verendet aufgefundene Wild-
schwein in einem Verarbeitungsbetrieb
für Material der Kategorie 1 oder 2 nach
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich
zu beseitigen ist.“
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die
Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die
Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Die zuständige Behörde kann ferner anordnen,
dass verendet aufgefundene Wildschweine ab-
weichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-
ten Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht
werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung
der dort vorhandenen Lebensmittel ausge-
schlossen werden kann.“
10. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-
gabe „§ 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
oder b oder Satz 2 oder Abs. 2“ durch die An-
gabe „§ 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, b oder d Doppelbuchstabe bb oder
Nummer 3 oder 4 oder Satz 2 oder 3 oder Ab-
satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe „oder
§ 14a Abs. 4 Nr. 1“ durch die Angabe „ , § 14a

Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa“
ersetzt.
11. In § 25a werden nach den Wörtern „Europäischen
Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europä-
ischen Union“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Tierseuchenerreger-Verordnung
Dem § 3 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom
25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I
S. 1845) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5
angefügt:
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 2011
„(5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung
nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung besitzt.“
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Schweinepest-Verordnung und der MKS-Verordnung
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1954. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cee747fdf3c17669….