Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1704
BGBl. 2011 I S. 1704 · 5.856 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes
Vom 31. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1817) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt,
wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage auf-
geführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf
Grund von Übertragungen nach Absatz 1b erge-
bende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spä-
testens
1. mit Ablauf des 6. August 2011 für die
Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1,
Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser,
Philippsburg 1 und Krümmel,
2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3. mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das
Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4. mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das
Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5. mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die
Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C
und Brokdorf,
6. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die
Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckar-
westheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufge-
führten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messge-
rät zu messen.“
b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Anlage 3
Spalte 4“ gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
„Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2
können von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1
Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Be-
rechtigung zum Leistungsbetrieb nach den
Sätzen 1 bis 3 übertragen werden.“
c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder
Anlage 3 Spalte 4“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die übermittelten Informationen nach Satz 1
Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils
noch verbleibenden Elektrizitätsmenge wer-
den durch die zuständige Behörde im Bun-
desanzeiger bekannt gemacht; hierbei wer-
den die erzeugten Elektrizitätsmengen im
Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zu-
sammengerechnet für ein Kalenderjahr im
Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch
bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von
weniger als sechs Monaten monatlich.“
d) Absatz 1e wird wie folgt gefasst:
„(1e) Die zuständige Behörde kann zur Verhin-
derung von Gefahren oder Störungen der Sicher-
heit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-
gungssytems im Sinne des § 13 des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert wor-
den ist oder zur Verhinderung einer Gefährdung
oder Störung der Energieversorgung für den le-
benswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Ener-
giesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 164
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, bis zum 1. Septem-
ber 2011 bestimmen, dass eine der in Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen, die im Hin-
blick auf Standort und elektrische Anbindung ge-
eignet ist, bis zum Ablauf des 31. März 2013 in
einem betriebsfähigen Zustand zur Erzeugung
von Elektrizität zu halten ist (Reservebetrieb).
Wird der Reservebetrieb nach Satz 1 angeordnet,
lebt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb als
Berechtigung zum Reservebetrieb für diese An-
lage wieder auf. Absatz 1a Satz 2 bis 7, Absätze
1b bis 1d und Anlage 3 finden auf den Reserve-
betrieb keine Anwendung.“
2. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

„§ 23c
Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur ist für Entscheidungen
nach § 7 Absatz 1e Satz 1 zuständig.“
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Anlage 3 Spalte 4 wird gestrichen.
b) In der Fußnote werden die Wörter „ , Gundrem-
mingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitäts-
menge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk
Biblis B“ durch die Wörter „sowie Gundremmin-
gen B und C“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 31. Juli 2011
verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1704. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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