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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1704

BGBl. 2011 I S. 1704 · 5.856 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704
                                          Dreizehntes Gesetz
                                    zur Änderung des Atomgesetzes
                                                Vom 31. Juli 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
             Änderung des Atomgesetzes

  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1817) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer
       Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur
       gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt,
       wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage auf-
       geführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf
       Grund von Übertragungen nach Absatz 1b erge-
       bende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spä-
       testens
       1. mit Ablauf des 6. August 2011 für die
          Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1,
          Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser,
          Philippsburg 1 und Krümmel,

       2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das
          Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
       3. mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das
          Kernkraftwerk Gundremmingen B,

       4. mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das

          Kernkraftwerk Philippsburg 2,

       5. mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die
          Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C
          und Brokdorf,
       6. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die
          Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckar-
          westheim 2.

       Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufge-

       führten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messge-

       rät zu messen.“

  b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Anlage 3
           Spalte 4“ gestrichen.

       bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
          „Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2
          können von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1
          Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Be-

         rechtigung zum Leistungsbetrieb nach den
         Sätzen 1 bis 3 übertragen werden.“

  c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder
         Anlage 3 Spalte 4“ gestrichen.

     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Die übermittelten Informationen nach Satz 1
         Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils
         noch verbleibenden Elektrizitätsmenge wer-
         den durch die zuständige Behörde im Bun-
         desanzeiger bekannt gemacht; hierbei wer-
         den die erzeugten Elektrizitätsmengen im
         Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zu-
         sammengerechnet für ein Kalenderjahr im
         Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch
         bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von
         weniger als sechs Monaten monatlich.“

  d) Absatz 1e wird wie folgt gefasst:

        „(1e) Die zuständige Behörde kann zur Verhin-
     derung von Gefahren oder Störungen der Sicher-
     heit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-
     gungssytems im Sinne des § 13 des Energiewirt-
     schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
     3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
     vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert wor-
     den ist oder zur Verhinderung einer Gefährdung

     oder Störung der Energieversorgung für den le-

     benswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Ener-
     giesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974
     (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 164
     der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
     S. 2407) geändert worden ist, bis zum 1. Septem-
     ber 2011 bestimmen, dass eine der in Absatz 1a
     Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen, die im Hin-
     blick auf Standort und elektrische Anbindung ge-

     eignet ist, bis zum Ablauf des 31. März 2013 in

     einem betriebsfähigen Zustand zur Erzeugung

     von Elektrizität zu halten ist (Reservebetrieb).
     Wird der Reservebetrieb nach Satz 1 angeordnet,
     lebt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb als
     Berechtigung zum Reservebetrieb für diese An-
     lage wieder auf. Absatz 1a Satz 2 bis 7, Absätze
     1b bis 1d und Anlage 3 finden auf den Reserve-
     betrieb keine Anwendung.“

2. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
BGBl. 2011, Seite 1705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1705
                         „§ 23c
          Zuständigkeit der Bundesnetzagentur

    Die Bundesnetzagentur ist für Entscheidungen
  nach § 7 Absatz 1e Satz 1 zuständig.“

3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) Anlage 3 Spalte 4 wird gestrichen.
  b) In der Fußnote werden die Wörter „ , Gundrem-
     mingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitäts-

     menge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk
     Biblis B“ durch die Wörter „sowie Gundremmin-
     gen B und C“ ersetzt.

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 31. Juli 2011
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                     Der Bundesminister
                        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                       Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1704. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 68c177b9856f1cde….