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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1054
BGBl. 2011 I S. 1054 · 16.119 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 8. Juni 2011
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7
Nummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13a wird aufgehoben.
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 10 gestrichen.
b) Die Nummern 4.1.1.2 bis 4.1.1.2.2 werden wie folgt gefasst:
„4.1.1.2 Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
4.1.1.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 30 000
(§ 7 Abs. 1 InvG)
4.1.1.2.2 Erlaubniserweiterung 50 % bis 100 %
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis der Gebühr nach
Nummer 4.1.1.2.1“.
c) Die Nummer 4.1.1.2.3 wird aufgehoben.
d) Nach der Nummer 4.1.1.3.2 wird folgende Nummer 4.1.1.3.3 angefügt:
„4.1.1.3.3 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften 250“.
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 19f Abs. 2 Satz 4 InvG)
e) In Nummer 4.1.1.5.2 werden die Wörter „12,5 % der nach Nummer 4.1.1.2 ermittelten Gebühr, höchstens
jedoch 3 000 EUR“ durch die Wörter „10 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1“ ersetzt.
f) Die Nummern 4.1.1.11 bis 4.1.1.11.3 werden wie folgt gefasst:
„4.1.1.11 Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Sonderver-
mögen auf ein anderes Investmentvermögen
4.1.1.11.1 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine 1 500
Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind
(§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)
4.1.1.11.2 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen oder Dach- 3 000 bis 5 000
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstigen Sonder-
vermögen
(§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)
4.1.1.11.3 Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Sonder- 1 500 bis 3 000“.
vermögen auf ein EU-Investmentvermögen
(§ 40 Abs. 1 Alt. 2 InvG)
g) Nach der Nummer 4.1.1.11.3 wird folgende Nummer 4.1.11.4 angefügt:
„4.1.1.11.4 Genehmigung der Verschmelzung von Teilfonds eines Umbrellafonds wie Nummer 4.1.1.11.1,
im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvG 4.1.1.11.2
und 4.1.1.11.3“.
h) Nach der Nummer 4.1.1.13.4 werden folgende Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.14.9 eingefügt:
„4.1.1.14 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen
(§§ 45a bis 45f InvG)

4.1.1.14.1 Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds 1 500 bis 4 000
(§ 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)
4.1.1.14.2 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen 165
Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds
(§ 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)
4.1.1.14.3 Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung 1 500 bis 4 000
des Masterfonds
(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.1.14.4 Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver- 1 500
mögen, das kein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken oder Sonstiges Sondervermögen und kein
Feederfonds ist
(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.1.14.5 Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver- 3 000 bis 5 000
mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risken oder
Sonstiges Sondervermögen, das kein Feederfonds ist
(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.1.14.6 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- 50 % der Gebühr nach
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- Nummer 4.1.1.14.1
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
bleibt
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)
4.1.1.14.7 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.1
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)
4.1.1.14.8 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.1
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)
4.1.1.14.9 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.4,
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- 4.1.1.14.5“.
fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen
umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)
i) Die bisherigen Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.16 werden die Nummern 4.1.1.15 bis 4.1.1.17.
j) Die Nummer 4.1.2.2 wird wie folgt gefasst:
„4.1.2.2 Amtshandlungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer Invest-
mentaktiengesellschaft“.
k) In Nummer 4.1.2.2.2 werden die Wörter „unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisum-
fangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis“ gestrichen.
l) Nach der Nummer 4.1.2.2.2 werden die folgenden Nummern 4.1.2.2.3 und 4.1.2.2.4 angefügt:
„4.1.2.2.3 Genehmigung der Umwandlung einer fremdverwalteten Investment- 50 % bis 100 %
aktiengesellschaft in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesell- der Gebühr nach
schaft Nummer 4.1.2.2.1
(§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)
4.1.2.2.4 Genehmigung der Übertragung der Fremdverwaltung einer Invest- wie Nummer 4.1.1.10“.
mentaktiengesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft
oder EU-Verwaltungsgesellschaft
(§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)

m) In Nummer 4.1.2.3.2 wird die Angabe „12,5 %“ durch die Angabe „10 %“ ersetzt.
n) Die Nummer 4.1.2.9 wird wie folgt gefasst:
„4.1.2.9 Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Investment-
aktiengesellschaften und Teilgesellschaftsvermögen auf Investment-
vermögen“.
o) Der Nummer 4.1.2.9 werden folgende Nummern 4.1.2.9.1 bis 4.1.2.9.5 angefügt:
„4.1.2.9.1 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, wie Nummer 4.1.1.11.1
die keine Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschafts-
vermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschafts-
vermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)
4.1.2.9.2 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, wie Nummer 4.1.1.11.2
die Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen
mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen
sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)
4.1.2.9.3 Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Teilge- wie Nummer 4.1.1.11.3
sellschaftsvermögen auf ein EU-Investmentvermögen
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)
4.1.2.9.4 Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell- 1 500 bis 5 000
schaft auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
(§ 99 Abs. 6 InvG)
4.1.2.9.5 Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell- 1 500 bis 3 000“.
schaft auf ein EU-Investmentvermögen
(§ 99 Abs. 6 InvG)
p) Nach der Nummer 4.1.2.11 werden folgende Nummern 4.1.2.12 bis 4.1.2.12.9 eingefügt:
„4.1.2.12 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen für Investmentaktien-
gesellschaften
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 45a bis 45f InvG)
4.1.2.12.1 Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds wie Nummer 4.1.1.14.1
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)
4.1.2.12.2 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen wie Nummer 4.1.1.14.2
Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)
4.1.2.12.3 Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung wie Nummer 4.1.1.14.3
des Masterfonds
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.2.12.4 Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Teilgesell- wie Nummer 4.1.1.14.4
schaftsvermögen, das kein Feederfonds ist und 4.1.1.14.5
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.2.12.5 Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in eine Invest- wie Nummer 4.1.2.2.1
mentaktiengesellschaft, die kein Feederfonds ist
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.2.12.6 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- 50 % der Gebühr
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- nach Nummer 4.1.1.14.1
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
bleibt
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)
4.1.2.12.7 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.1
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)

4.1.2.12.8 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.1
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)
4.1.2.12.9 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.4,
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- 4.1.1.14.5
fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentver- und 4.1.2.2.1“.
mögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)
q) Die Nummer 4.1.3.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1.3.1 Bescheinigungen“.
r) Der Nummer 4.1.3.1 werden folgende Nummern 4.1.3.1.1 bis 4.1.3.1.2 angefügt:
„4.1.3.1.1 Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder- 770
vermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und Prüfung der Vollständigkeit der
eingereichten Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds
oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
(§ 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 128 Abs. 2 Satz 2 InvG)
4.1.3.1.2 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach Anlage II der Verord- 165“.
nung (EU) Nr. 584/2010
(§ 128 Abs. 4 InvG)
s) In Nummer 4.1.3.2 werden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“ durch die Wörter „bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ ersetzt.
t) In Nummer 4.1.3.3 werden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“ durch die Wörter „bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ und die Angabe „1 500“
durch die Angabe „500“ ersetzt.
u) In den Nummern 4.1.3.4 und 4.1.3.5 werden jeweils die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“
durch die Wörter „bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ er-
setzt.
v) Nummer 4.1.3.6 wird wie folgt gefasst:
„4.1.3.6 Bearbeitung der Anzeige nach § 133 Abs. 7 InvG; je Teilfonds oder 250“.
Teilgesellschaftsvermögen gesondert
w) Nach der Nummer 4.1.3.6 wird folgende Nummer 4.1.3.7 angefügt:
„4.1.3.7 Bearbeitung der Anzeige nach § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds oder 750“.
Teilgesellschaftsvermögen gesondert
x) In Nummer 4.2.1 wird das Wort „Sondervermögen“ durch die Wörter „inländisches Investmentvermögen“
und die Angabe „§ 7 Satz 3“ durch die Angabe „§ 7 Satz 4“ ersetzt.
y) Die Nummern 5.1.1 und 10 bis 10.3.8 werden aufgehoben.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und y tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 8. Juni 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1054. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fb9a831f271204ab….