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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1054

BGBl. 2011 I S. 1054 · 16.119 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054

                                        Elfte Verordnung
                  zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
           und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

                                                  Vom 8. Juni 2011


   Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7
Nummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:

                                                       Artikel 1
   Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13a wird aufgehoben.
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 10 gestrichen.
  b) Die Nummern 4.1.1.2 bis 4.1.1.2.2 werden wie folgt gefasst:
       „4.1.1.2       Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
       4.1.1.2.1      Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb                                30 000
                      (§ 7 Abs. 1 InvG)
       4.1.1.2.2      Erlaubniserweiterung                                                    50 % bis 100 %
                      Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis       der Gebühr nach
                                                                                             Nummer 4.1.1.2.1“.

  c) Die Nummer 4.1.1.2.3 wird aufgehoben.
  d) Nach der Nummer 4.1.1.3.2 wird folgende Nummer 4.1.1.3.3 angefügt:
       „4.1.1.3.3     Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften         250“.
                      des Wertpapierhandelsgesetzes
                      (§ 19f Abs. 2 Satz 4 InvG)

  e) In Nummer 4.1.1.5.2 werden die Wörter „12,5 % der nach Nummer 4.1.1.2 ermittelten Gebühr, höchstens
     jedoch 3 000 EUR“ durch die Wörter „10 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1“ ersetzt.
  f) Die Nummern 4.1.1.11 bis 4.1.1.11.3 werden wie folgt gefasst:
       „4.1.1.11      Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Sonderver-
                      mögen auf ein anderes Investmentvermögen
       4.1.1.11.1     Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine                  1 500
                      Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
                      Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind
                      (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)
       4.1.1.11.2     Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen oder Dach-             3 000 bis 5 000
                      Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstigen Sonder-
                      vermögen
                      (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)
       4.1.1.11.3     Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Sonder-         1 500 bis 3 000“.
                      vermögen auf ein EU-Investmentvermögen
                      (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 InvG)

  g) Nach der Nummer 4.1.1.11.3 wird folgende Nummer 4.1.11.4 angefügt:
       „4.1.1.11.4    Genehmigung der Verschmelzung von Teilfonds eines Umbrellafonds wie Nummer 4.1.1.11.1,
                      im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvG    4.1.1.11.2
                                                                                          und 4.1.1.11.3“.

  h) Nach der Nummer 4.1.1.13.4 werden folgende Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.14.9 eingefügt:

       „4.1.1.14      Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen
                      (§§ 45a bis 45f InvG)

BGBl. 2011, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055

   4.1.1.14.1      Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds             1 500 bis 4 000
                   (§ 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)
   4.1.1.14.2      Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen                   165
                   Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds
                   (§ 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)
   4.1.1.14.3      Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung            1 500 bis 4 000
                   des Masterfonds
                   (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
   4.1.1.14.4      Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver-                  1 500
                   mögen, das kein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit
                   zusätzlichen Risiken oder Sonstiges Sondervermögen und kein
                   Feederfonds ist
                   (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
   4.1.1.14.5      Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver-              3 000 bis 5 000
                   mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risken oder
                   Sonstiges Sondervermögen, das kein Feederfonds ist
                   (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
   4.1.1.14.6      Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-         50 % der Gebühr nach
                   zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-         Nummer 4.1.1.14.1
                   fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
                   bleibt
                   (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)
   4.1.1.14.7      Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-         wie Nummer 4.1.1.14.1
                   zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
                   fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
                   Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
                   (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)
   4.1.1.14.8      Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-         wie Nummer 4.1.1.14.1
                   zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
                   fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
                   der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
                   wird
                   (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)
   4.1.1.14.9      Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.4,
                   zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-    4.1.1.14.5“.
                   fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen
                   umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
                   (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)

i) Die bisherigen Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.16 werden die Nummern 4.1.1.15 bis 4.1.1.17.

j) Die Nummer 4.1.2.2 wird wie folgt gefasst:
   „4.1.2.2        Amtshandlungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer Invest-
                   mentaktiengesellschaft“.

k) In Nummer 4.1.2.2.2 werden die Wörter „unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisum-
   fangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis“ gestrichen.

l) Nach der Nummer 4.1.2.2.2 werden die folgenden Nummern 4.1.2.2.3 und 4.1.2.2.4 angefügt:

   „4.1.2.2.3      Genehmigung der Umwandlung einer fremdverwalteten Investment-            50 % bis 100 %
                   aktiengesellschaft in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesell-     der Gebühr nach
                   schaft                                                                   Nummer 4.1.2.2.1
                   (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)

   4.1.2.2.4       Genehmigung der Übertragung der Fremdverwaltung einer Invest-          wie Nummer 4.1.1.10“.
                   mentaktiengesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft
                   oder EU-Verwaltungsgesellschaft
                   (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)

BGBl. 2011, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056


  m) In Nummer 4.1.2.3.2 wird die Angabe „12,5 %“ durch die Angabe „10 %“ ersetzt.

  n) Die Nummer 4.1.2.9 wird wie folgt gefasst:
       „4.1.2.9        Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Investment-
                       aktiengesellschaften und Teilgesellschaftsvermögen auf Investment-
                       vermögen“.

  o) Der Nummer 4.1.2.9 werden folgende Nummern 4.1.2.9.1 bis 4.1.2.9.5 angefügt:
       „4.1.2.9.1      Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen,           wie Nummer 4.1.1.11.1
                       die keine Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschafts-
                       vermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschafts-
                       vermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
                       (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)
       4.1.2.9.2       Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen,           wie Nummer 4.1.1.11.2
                       die Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen
                       mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen
                       sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
                       (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)
       4.1.2.9.3       Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Teilge-         wie Nummer 4.1.1.11.3
                       sellschaftsvermögen auf ein EU-Investmentvermögen
                       (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)
       4.1.2.9.4       Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell-               1 500 bis 5 000
                       schaft auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
                       (§ 99 Abs. 6 InvG)
       4.1.2.9.5       Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell-              1 500 bis 3 000“.
                       schaft auf ein EU-Investmentvermögen
                       (§ 99 Abs. 6 InvG)

  p) Nach der Nummer 4.1.2.11 werden folgende Nummern 4.1.2.12 bis 4.1.2.12.9 eingefügt:
       „4.1.2.12       Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen für Investmentaktien-
                       gesellschaften
                       (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 45a bis 45f InvG)
       4.1.2.12.1      Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds          wie Nummer 4.1.1.14.1
                       (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)
       4.1.2.12.2      Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen         wie Nummer 4.1.1.14.2
                       Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds
                       (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)
       4.1.2.12.3      Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung         wie Nummer 4.1.1.14.3
                       des Masterfonds
                       (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
       4.1.2.12.4      Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Teilgesell-          wie Nummer 4.1.1.14.4
                       schaftsvermögen, das kein Feederfonds ist                                  und 4.1.1.14.5
                       (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
       4.1.2.12.5      Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in eine Invest-             wie Nummer 4.1.2.2.1
                       mentaktiengesellschaft, die kein Feederfonds ist
                       (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
       4.1.2.12.6      Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-       50 % der Gebühr
                       zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- nach Nummer 4.1.1.14.1
                       fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
                       bleibt
                       (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)
       4.1.2.12.7      Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-         wie Nummer 4.1.1.14.1
                       zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
                       fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
                       Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
                       (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)

BGBl. 2011, Seite 1057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1057

   4.1.2.12.8      Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-         wie Nummer 4.1.1.14.1
                   zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
                   fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
                   der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
                   wird
                   (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)
   4.1.2.12.9      Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.4,
                   zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-       4.1.1.14.5
                   fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentver-       und 4.1.2.2.1“.
                   mögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
                   (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)

q) Die Nummer 4.1.3.1 wird wie folgt gefasst:
   „4.1.3.1        Bescheinigungen“.

r) Der Nummer 4.1.3.1 werden folgende Nummern 4.1.3.1.1 bis 4.1.3.1.2 angefügt:
   „4.1.3.1.1      Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder-                       770
                   vermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der
                   Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und Prüfung der Vollständigkeit der
                   eingereichten Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds
                   oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
                   (§ 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit
                   § 128 Abs. 2 Satz 2 InvG)
   4.1.3.1.2       Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach Anlage II der Verord-            165“.
                   nung (EU) Nr. 584/2010
                   (§ 128 Abs. 4 InvG)

s) In Nummer 4.1.3.2 werden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“ durch die Wörter „bei
   Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ ersetzt.
t) In Nummer 4.1.3.3 werden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“ durch die Wörter „bei
   Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ und die Angabe „1 500“
   durch die Angabe „500“ ersetzt.
u) In den Nummern 4.1.3.4 und 4.1.3.5 werden jeweils die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“
   durch die Wörter „bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ er-
   setzt.
v) Nummer 4.1.3.6 wird wie folgt gefasst:
   „4.1.3.6        Bearbeitung der Anzeige nach § 133 Abs. 7 InvG; je Teilfonds oder              250“.
                   Teilgesellschaftsvermögen gesondert

w) Nach der Nummer 4.1.3.6 wird folgende Nummer 4.1.3.7 angefügt:
   „4.1.3.7        Bearbeitung der Anzeige nach § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds oder              750“.
                   Teilgesellschaftsvermögen gesondert

x) In Nummer 4.2.1 wird das Wort „Sondervermögen“ durch die Wörter „inländisches Investmentvermögen“
   und die Angabe „§ 7 Satz 3“ durch die Angabe „§ 7 Satz 4“ ersetzt.
y) Die Nummern 5.1.1 und 10 bis 10.3.8 werden aufgehoben.

                                                    Artikel 2
                   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in
                 Kraft.
                   (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und y tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


                   Berlin, den 8. Juni 2011

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1054. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fb9a831f271204ab….