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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1041

BGBl. 2011 I S. 1041 · 20.297 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1041




                                             Verordnung
                           zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen

                                                  Vom 9. Juni 2011


  Es verordnen auf Grund
– des § 16 Satz 1 Nummer 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes
  vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, und des § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften
  Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom
  9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) geändert worden ist, die Bundesregierung,
– des § 330 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26a Buchstabe a des Geset-
  zes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
  nologie,
– des § 330 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Juni
  2009 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank sowie
– des § 330 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs, von denen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26a
  Buchstabe b des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert und Absatz 5 durch Artikel 16
  Nummer 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist, das Bundesministerium der
  Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

                                                      Artikel 1
                                               Änderung der
                                    Krankenhaus-Buchführungsverordnung
   Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I
S. 1045), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 271, § 275 Abs. 4,“ durch die Wörter „die §§ 271, 272, 274, 275 Absatz 4,“
   ersetzt.
2. § 11 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009
  (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 1 Nummer 3 und 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungs-
  verordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für
  Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des
  Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.“
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der Aktivposten A wird gestrichen.
  b) Der Aktivposten B wird Aktivposten A.
  c) Der Aktivposten C wird Aktivposten B und Unterposten II wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
         „6. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital (KUGr. 164)**)                               ……“.
     bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
  d) Die Aktivposten D bis H werden die Aktivposten C bis G.
  e) Der Passivposten A Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. Eingefordertes Kapital (KUGr. 2003)
         Gezeichnetes Kapital (KUGr. 2001)                                                     ……
         abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen (KUGr. 2002)                     ……         ……“.

BGBl. 2011, Seite 1042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1042
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
  a) In der Kontenklasse 0 wird die Kontengruppe 00 gestrichen.
  b) Nach der Kontenuntergruppe 163 wird folgende Kontenuntergruppe 164
       „164 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“.

eingefügt:
  c) In der Kontenklasse 2 wird die Kontenuntergruppe 200 wie folgt gefasst:
       „200 Gezeichnetes/festgesetztes Kapital
       2001 Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital
       2002 Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
       2003 Eingefordertes Kapital“.
  d) In den Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen wird nach der Kontenuntergruppe 150 folgende Konten-
     untergruppe 200 eingefügt:
       „200 Bei einem nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft geführten Krankenhaus ist das Konto im
            Einklang mit § 5 Absatz 6 entsprechend anzupassen.“

                                                      Artikel 2
                                                  Änderung der
                                 Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
   Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15 die Angabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
2. In § 15 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Angabe „Posten 13“ durch die Angabe „Posten 12“
   ersetzt.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Aktivposten 16“ durch die Angabe „Aktivposten 15“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
          „1a. die Bezeichnung des Passivpostens 11 a) lautet wie folgt: „gezeichnetes Kapital“;“.
  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungs-
       verordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ist erstmals auf
       anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels
Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre
66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungs-
       gesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Absatz 2 bleibt unberührt.“
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der Aktivposten 11 wird wie folgt gefasst:
       „11. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital
  b) Der Aktivposten 12 wird gestrichen.
  c) Die Aktivposten 13 bis 17 werden die Aktivposten 12 bis 16.
  d) Der Passivposten 11 wird wie folgt gefasst:
       „11. Eigenkapital
            a) Eingefordertes Kapital
               Gezeichnetes Kapital
               abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen
            b) Kapitalrücklage
            c) Gewinnrücklagen
               aa) gesetzliche Rücklage
               bb) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder
                   mehrheitlich beteiligten Unternehmen
               cc) satzungsmäßige Rücklagen
               dd) andere Gewinnrücklagen
            d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust

                              ……“.

                              ……

           ……
           ……         ……
                      ……
                      ……
……

……
……
……
                      ……“.
BGBl. 2011, Seite 1043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1043
                                                                   Artikel 3
                                                           Änderung der
                                          Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
  Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934)
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Absatz 11 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „§§ 20, 29 Satz 2, § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 4, § 35 Absatz 1 Nummer 1a,
     bis 6c und 7 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S.
geändert

6a
1102)
     sowie die Formblätter 1 bis 3 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sowie
     durch Artikel 3 Nummer 2 bis 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom
     9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
     dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
  b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

das nach
     „Die von Finanzdienstleistungsinstituten geforderten Angaben nach der Fußnote 14 des Bilanzformblatts und
     den jeweiligen Fußnoten 8 und 9 der Formblätter für die Gewinn- und Verlustrechnung sind erstmals auf
     Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.“

2. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach dem Aktivposten 10 wird die Fußnote „14)“ angefügt.
  b) Der Aktivposten 13 wird wie folgt gefasst:
     „13. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital
  c) Der Passivposten 12 wird wie folgt gefasst:
     „12. Eigenkapital
               a) Eingefordertes Kapital
                    Gezeichnetes Kapital12)
                    abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen
               b) Kapitalrücklage
               c)   Gewinnrücklagen13)
                    ca) gesetzliche Rücklage
                    cb) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich
                        beteiligten Unternehmen
                    cc) satzungsmäßige Rücklagen
                    cd) andere Gewinnrücklagen
               d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust
  d) Folgende Fußnote 14 wird angefügt:

                           ……“.

……
……            ……
              ……

……

……
……
……            ……
              ……           ……“.
     „14) Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben Gegenstände, die seitens des
          Instituts verleast werden und die dem Leasinggeber zuzurechnen sind, in dem gesonderten Aktivposten „10a. Leasingvermögen“ vor
          dem Posten „11. Immaterielle Anlagewerte“ auszuweisen.“

3. Das Formblatt 2 (Kontoform) wird wie folgt geändert:
  a) Dem Aufwandsposten 1 wird die Fußnote „9)“ angefügt.
  b) Dem Aufwandsposten 5 wird die Fußnote „8)“ angefügt.
  c) Dem Ertragsposten 1 wird die Fußnote „9)“ angefügt.
  d) Die folgenden Fußnoten 8 und 9 werden angefügt:
     „8) Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben den Aufwandsposten Nummer 5
         wie folgt zu untergliedern:
             „5. Abschreibungen und Wertberichtigungen
                 a) auf Leasingvermögen
                 b) auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
     9

…… Euro
…… Euro        …… Euro.“
         )   Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben vor dem Ertragsposten „1. Zins-
             erträge“ den Posten „01. Leasingerträge“ und vor dem Aufwandsposten „1. Zinsaufwendungen“ den Posten „01. Leasingaufwendun-
             gen“ auszuweisen.“

4. Das Formblatt 3 (Staffelform) wird wie folgt geändert:
  a) Den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Fußnote „9)“ angefügt.
  b) Der Nummer 11 wird die Fußnote „8)“ angefügt.
BGBl. 2011, Seite 1044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1044
1044                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011

  c) Die folgenden Fußnoten 8 und 9 werden angefügt:
       „8) Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben den Aufwandsposten Nummer 11
           wie folgt zu untergliedern:
               „11. Abschreibungen und Wertberichtigungen
                    a) auf Leasingvermögen                                                                               …… Euro
                    b) auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen                                                      …… Euro         …… Euro.“
       9
           )   Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben vor dem Ertragsposten „1. Zins-
               erträge“ den Posten „01. Leasingerträge“ und „02. Leasingaufwendungen“ auszuweisen.“




                                                                      Artikel 4
                                                        Änderung der
                                   Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
   Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 64 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „§ 6 Absatz 1, die §§ 47, 48 und 55 Absatz 3 und die Formblätter 2 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des
  Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den
  Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung zur
  Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals
  auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66
  Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.“
2. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der Aktivposten A wird gestrichen.
  b) Der Aktivposten E wird wie folgt geändert:
       aa) Nach dem Unterposten II wird folgender Unterposten III eingefügt:
               „III. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 1)                                                                      ……“.
       bb) Der bisherige Unterposten III wird Unterposten IV.
  c) Der Passivposten A Unterposten I wird wie folgt gefasst:
       „I. Eingefordertes Kapital
               Gezeichnetes Kapital 3)                                                                                        ……
               abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen                                                           ……             ……“.
  d) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
       „1) An die Stelle des Aktivpostens E III „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
           in der Bilanz der Aktivposten E III „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“ und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein
           gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.“




                                                                      Artikel 5
                                                          Änderung der
                                            Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
   Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die §§ 31, 32 und 34 Absatz 6, das Formblatt 2 und das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-
  sierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das
  Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungs-
  legungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für
  Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des
  Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.“
2. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der Aktivposten A wird gestrichen.
  b) Der Aktivposten E wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Unterposten III wird folgender Unterposten IV eingefügt:

               „IV. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital1)                                                                        ……“.

       bb) Der bisherige Unterposten IV wird Unterposten V.

BGBl. 2011, Seite 1045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1045
  c) Der Passivposten A Unterposten I wird wie folgt gefasst:
     „I. Eingefordertes Kapital
          Gezeichnetes Kapital 2)
          abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen
  d) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
     „1) An die Stelle des Aktivpostens E IV „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei
         in der Bilanz der Aktivposten E IV „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“.“
3. In dem Formblatt 2 wird in dem Posten I Unterposten 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa vor dem Wort
   „grundstücksgleichen“ ein Komma eingefügt.

                                                                 Artikel 6
                                                          Änderung der
                                                 Pflege-Buchführungsverordnung

                  ……
                  ……             ……“.

Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit
  Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 13
Absatz 17 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 275 Abs. 4,“ durch die Wörter „die §§ 272, 274, 275 Absatz 4,“
   ersetzt.
2. § 11 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009
  (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 6 Nummer 3 bis 5 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungs-
  verordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für
  Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des
  Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.“
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der Aktivposten A wird gestrichen.
  b) Der Aktivposten B wird Aktivposten A.
  c) Der Aktivposten C wird Aktivposten B und in Unterposten II werden die Nummern 7 und 8 wie folgt gefasst:
     „7. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital**) (KUGr. 165)
     8.    Sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 163, 164)
           davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
  d) Die Aktivposten D bis H werden die Aktivposten C bis G.
  e) Der Passivposten A Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. Eingefordertes Kapital (KUGr. 2003)
           Gezeichnetes Kapital (KUGr. 2001)
           abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen (KUGr. 2002)
  f) In Passivposten D werden die Nummern 9 bis 11 durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
     „9. Sonstige Verbindlichkeiten (KUGr. 350 bis 353, 357, KGr. 36)
           davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
           davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
     10. Verwahrgeldkonto (KGr. 37)
4. In der Anlage 2 wird die Nummer 22 wie folgt gefasst:
  „22. Sonstige ordentliche Aufwendungen (KUGr. 772)
5. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
  a) In der Kontenklasse 0 wird die Kontengruppe 00 gestrichen.
  b) Die Kontenuntergruppe 164 wird durch die folgenden Kontenuntergruppen 164 und 165 ersetzt:
     „164 Sonstige Vermögensgegenstände
     165     Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“.
  c) In der Kontenklasse 2 wird die Kontenuntergruppe 200 wie folgt gefasst:
     „200 Gezeichnetes/festgesetztes (gewährtes) Kapital
     2001 Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital
     2002 Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
     2003 Eingefordertes Kapital“.
               ……
               ……             ……
……“.

               ……
               ……             ……“.

               ……
……
……
               ……             ……“.

               ……             ……“.
BGBl. 2011, Seite 1046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1046

                                               Artikel 7
                                            Inkrafttreten
            Die Artikel 1, 2, 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b und c, die
         Artikel 4, 5 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 6 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a bis e
         sowie Nummer 5 treten mit Wirkung vom 31. Dezember 2010 in Kraft. Im Übri-
         gen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.



           Der Bundesrat hat zugestimmt.


           Berlin, den 9. Juni 2011

                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l

                          Die Bundesministerin der Justiz
                          S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

                        Der Bundesminister für Gesundheit
                                    D. Bahr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1041. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8f410a763c18640c….