Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 968
BGBl. 2010 I S. 968 · 5.977 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen
Vom 19. Juli
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973)
in Verbindung mit § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-
sicherung –, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des
Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert
worden ist, und mit § 143d Absatz 2 des Siebten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversiche-
rung –, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) eingefügt
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über das Haushaltswesen in der
Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 3147), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2100) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
„§ 29a
Anhang zur
Jahresrechnung der Krankenversicherung
(1) Die Krankenversicherungsträger und ihre Ver-
bände haben als Teil der Jahresrechnung einen An-
hang zu erstellen.
(2) In den Anhang sind diejenigen Angaben auf-
zunehmen, die zur Erläuterung der Jahresrechnung
erforderlich sind, um eine realistische Beurteilung
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermög-
lichen. Der Anhang ist neben allgemeinen Angaben
zum Krankenversicherungsträger oder Verband nach
folgenden Abschnitten untergliedert:
1. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungs-
methoden, insbesondere
a) die angewandten Bilanzierungs- und Bewer-
tungsmethoden;
b) Abweichungen von vorgeschriebenen oder
Änderungen von angewandten Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden; Abweichungen
und Änderungen sind zu begründen; die sich
daraus ergebenden finanziellen Wirkungen
sind gesondert darzustellen;
c) Änderungen der Darstellungsweise in der Jah-
resrechnung;
2. Erläuterungen zur Jahresrechnung
a) die Begründetheit von Forderungen, soweit sie
nicht bereits auf Grund der Kontenbezeich-
nung naheliegt, sowie von Forderungen jeweils
getrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr
in der Sozialversicherung
2010
und von mehr als einem Jahr und eventuelle
Ausfallrisiken mit Beschreibung vorgenomme-
ner Wertberichtigungen;
b) die Darstellung der Werte und die Entwicklung
des Anlagevermögens in einem Anlagengitter
sowie die angewandten Abschreibungssätze;
c) aufgenommene Darlehen;
d) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, ge-
trennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr und
von mehr als einem Jahr;
e) der Anteil von Verbindlichkeiten bis zu einem
Jahr Laufzeit an den Gesamtverbindlichkeiten;
gegebenenfalls der stufenweise Aufbau des
Anteils von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr
Laufzeit für die Geschäftsjahre 2011 bis 2014;
f) die Rückstellungen für Altersversorgungsver-
pflichtungen, das angewandte versicherungs-
mathematische Berechnungsverfahren sowie
die grundlegenden Annahmen der Berechnung
und der abweichende Barwert der Altersver-
sorgungsverpflichtungen, sofern der in der
Vermögensrechnung ausgewiesene Betrag
am Stichtag für die Jahresrechnung vom Bar-
wert der Altersversorgungsverpflichtungen ab-
weicht;
g) der Aufbau der Rückstellungen auf Grund von
Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarun-
gen sowie die Maßnahmen für die durchge-
führte Insolvenzsicherung beziehungsweise die
schrittweise durchgeführte Insolvenzsicherung
der Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinba-
rungen;
h) Erläuterungen zu solchen Positionen, die aus
Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit in
der Vermögensrechnung zusammengefasst
worden sind;
i) sonstige Haftungsverhältnisse, deren Gründe
sowie eine Beurteilung des Risikos der Inan-
spruchnahme;
j) außerordentliche Erträge und Aufwendungen;
3. Sonstige Angaben
a) nicht bilanzierungspflichtige Sachverhalte, um
eine realistische Beurteilung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen;
hierzu zählen auch haftungslose Darlehen;
dies gilt auch, wenn spätestens bei der Auf-
stellung der Jahresrechnung Sachverhalte be-
kannt werden, die Risiken und Verluste für
künftige Geschäftsjahre vorhersehen lassen;

b) Beteiligungen an anderen Gesellschaften und
Unternehmen mit Angabe der Höhe der Betei-
ligung.
(3) Die nähere technische Ausgestaltung des An-
hangs wird im Kontenrahmen nach § 25 Absatz 2
Nummer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
über das Rechnungswesen in der Sozialversiche-
rung geregelt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Land-
wirtschaftlichen Krankenkassen und den Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.“
2. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Anwendungsbestimmung
§ 29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das
Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der
Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 968. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 86aade94cafc9146….