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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 968

BGBl. 2010 I S. 968 · 5.977 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 968
                                     Vierte Verordnung
        zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen

                                               Vom 19. Juli

   Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973)

in Verbindung mit § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften

Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-

sicherung –, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des
Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert
worden ist, und mit § 143d Absatz 2 des Siebten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversiche-
rung –, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) eingefügt
worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1
   Die Verordnung über das Haushaltswesen in der
Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 3147), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2100) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
                         „§ 29a

                     Anhang zur
        Jahresrechnung der Krankenversicherung
    (1) Die Krankenversicherungsträger und ihre Ver-
  bände haben als Teil der Jahresrechnung einen An-
  hang zu erstellen.

     (2) In den Anhang sind diejenigen Angaben auf-
  zunehmen, die zur Erläuterung der Jahresrechnung
  erforderlich sind, um eine realistische Beurteilung
  der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermög-
  lichen. Der Anhang ist neben allgemeinen Angaben
  zum Krankenversicherungsträger oder Verband nach
  folgenden Abschnitten untergliedert:

  1. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungs-

     methoden, insbesondere

      a) die angewandten Bilanzierungs- und Bewer-
         tungsmethoden;

      b) Abweichungen von vorgeschriebenen oder
         Änderungen von angewandten Bilanzierungs-
         und Bewertungsmethoden; Abweichungen
         und Änderungen sind zu begründen; die sich
         daraus ergebenden finanziellen Wirkungen

         sind gesondert darzustellen;
      c) Änderungen der Darstellungsweise in der Jah-
         resrechnung;

  2. Erläuterungen zur Jahresrechnung
      a) die Begründetheit von Forderungen, soweit sie
         nicht bereits auf Grund der Kontenbezeich-
         nung naheliegt, sowie von Forderungen jeweils
         getrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr

in der Sozialversicherung

2010

       und von mehr als einem Jahr und eventuelle
       Ausfallrisiken mit Beschreibung vorgenomme-
       ner Wertberichtigungen;

   b) die Darstellung der Werte und die Entwicklung

      des Anlagevermögens in einem Anlagengitter

      sowie die angewandten Abschreibungssätze;

   c) aufgenommene Darlehen;

   d) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, ge-
      trennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr und
      von mehr als einem Jahr;
   e) der Anteil von Verbindlichkeiten bis zu einem
      Jahr Laufzeit an den Gesamtverbindlichkeiten;
      gegebenenfalls der stufenweise Aufbau des
      Anteils von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr
      Laufzeit für die Geschäftsjahre 2011 bis 2014;
   f) die Rückstellungen für Altersversorgungsver-
      pflichtungen, das angewandte versicherungs-
      mathematische Berechnungsverfahren sowie
      die grundlegenden Annahmen der Berechnung
      und der abweichende Barwert der Altersver-
      sorgungsverpflichtungen, sofern der in der
      Vermögensrechnung ausgewiesene Betrag
      am Stichtag für die Jahresrechnung vom Bar-
      wert der Altersversorgungsverpflichtungen ab-
      weicht;

   g) der Aufbau der Rückstellungen auf Grund von
      Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarun-
      gen sowie die Maßnahmen für die durchge-
      führte Insolvenzsicherung beziehungsweise die
      schrittweise durchgeführte Insolvenzsicherung
      der Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinba-
      rungen;

   h) Erläuterungen zu solchen Positionen, die aus

      Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit in

      der Vermögensrechnung zusammengefasst
      worden sind;

   i) sonstige Haftungsverhältnisse, deren Gründe
      sowie eine Beurteilung des Risikos der Inan-
      spruchnahme;

   j) außerordentliche Erträge und Aufwendungen;

3. Sonstige Angaben

   a) nicht bilanzierungspflichtige Sachverhalte, um
      eine realistische Beurteilung der Vermögens-,
      Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen;
      hierzu zählen auch haftungslose Darlehen;
      dies gilt auch, wenn spätestens bei der Auf-
      stellung der Jahresrechnung Sachverhalte be-
      kannt werden, die Risiken und Verluste für
      künftige Geschäftsjahre vorhersehen lassen;
BGBl. 2010, Seite 969 — Originalseite als Abbildung
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  b) Beteiligungen an anderen Gesellschaften und
     Unternehmen mit Angabe der Höhe der Betei-
     ligung.

  (3) Die nähere technische Ausgestaltung des An-
hangs wird im Kontenrahmen nach § 25 Absatz 2

Nummer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

über das Rechnungswesen in der Sozialversiche-
rung geregelt.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Land-
wirtschaftlichen Krankenkassen und den Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.“

2. § 36 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 36

                Anwendungsbestimmung

    § 29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das

  Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.“

                       Artikel 2

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                             Der Bundesrat hat zugestimmt.

                             Berlin, den 19. Juli 2010
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                       für Arbeit und Soziales
                                        Ursula von der
Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 968. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 86aade94cafc9146….