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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 953
BGBl. 2010 I S. 953 · 13.716 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und
anderer Gesetze
Vom 21. Juli 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006
(BGBl. I S. 1298), das durch das Gesetz vom 28. März
2008 (BGBl. I S. 495) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung
1. der Vorschriften über die Einführung einer einheit-
lichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln
für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsa-
men Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs-
regelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be-
triebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr.
1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr.
1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999,
(EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG)
Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung,
2. der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprä-
mie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsa-
men Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft-
licher Betriebe und zur Änderung der Verord-
nungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006,
(EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom
31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fas-
sung sowie
3. der im Rahmen der in Nummer 1 oder 2 bezeich-
neten Vorschriften und zu deren Durchführung
erlassenen Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaften oder der Europäischen Union.
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1
Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsge-
setzes.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Titel III der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entspre-
chend Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Durchführung der Vorschriften über die
einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine
Region.“
3. § 2a wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-
gabe „im Sinne des Artikels 42 der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es,
Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für
Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen
der gemeinschaftsrechtlichen oder der unions-
rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen,
einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch
in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2
oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen
zu können.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3b werden folgende Absätze 3c
und 3d eingefügt:
„(3c) Die nach Artikel 40 Absatz 1 Unterab-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jeweils
erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze
wird auf die Regionen entsprechend ihres
Bedarfs auf Grund der Zuweisung von Zahlungs-
ansprüchen an Weinbauern nach Anhang IX
Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
aufgeteilt.
(3d) Im Jahr 2012 wird die Summe der Beträ-
ge, die Deutschland nach Artikel 64 in Verbindung
mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
zur Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung
zur Verfügung steht (sechster Erhöhungsbetrag),
nach der Anlage 1a zur Erhöhung der Zahlungs-
ansprüche auf die Regionen aufgeteilt.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „3a und 3b“ durch
die Angabe „3a, 3b und 3c“ ersetzt.
6. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5d einge-
fügt:
„§ 5b
Stärkekartoffel-
erhöhungsbetrag für das Jahr 2012
(1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Be-
triebsinhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/
2012 einen Anbauvertrag nach Artikel 78 der Verord-
nung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke

erzeugenden Unternehmen schließt, wird auf Antrag
– vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder
im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der
unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kür-
zung der Zahlungsansprüche – mit Wirkung nur für
das Jahr 2012 um einen Stärkekartoffelerhöhungs-
betrag erhöht. Der Stärkekartoffelerhöhungsbetrag
wird ermittelt, indem die Stärkemenge, die in dem
in Satz 1 genannten Vertrag bestimmt ist, mit dem
Betrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert und
durch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die
der Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt
wird.
(2) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhn-
licher Umstände wird auf Antrag statt des Wirt-
schaftsjahres 2011/2012 das vorausgehende Wirt-
schaftsjahr, das von der höheren Gewalt oder den
außergewöhnlichen Umständen nicht betroffen ist,
zugrunde gelegt.
(3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffel-
erhöhungsbetrag entsprechend.
§ 5c
Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012
(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für
das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das
Jahr 2012 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach
den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen
oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehe-
nen Kürzung der Zahlungsansprüche – um einen
einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhö-
hungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der
nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region
ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region
am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der
sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl
der Zahlungsansprüche in dieser Region für das
Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des ein-
jährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche
Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt.
Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zustän-
digen Behörde im Bundesanzeiger oder elektroni-
schen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.
(2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhö-
hungsbetrag entsprechend.
§ 5d
Erhöhung der
Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013
(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für
das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem
Jahr 2013 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach
den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen
oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehe-
nen Kürzung der Zahlungsansprüche – um den Be-
trag, der sich bei Teilung des Anteils der jeweiligen
Region am sechsten Erhöhungsbetrag durch die
Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für
das Jahr 2012 ergibt (regionaler Erhöhungswert).
Für die Berechnung des regionalen Erhöhungswer-
tes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr
2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhöhungs-
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
wert einer Region wird von der zuständigen Behörde
im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-
zeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012
folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entspre-
chend anzuwenden.
(2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhö-
hungswert entsprechend.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in Satz 1 nach den Wörtern „für das Jahr
2009 (Startwert) ist“ die Wörter „– unbescha-
det der §§ 5b bis 5d –“ eingefügt,
bb) in Satz 3 die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ durch die
Angabe „§ 5 Absatz 4c“ ersetzt und
cc) nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Für die Berechnung des regionalen Zielwer-
tes werden nachträgliche Änderungen für das
Jahr 2009 nicht berücksichtigt.“
b) In Absatz 2 werden
aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „Anwen-
dung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003“ durch die Wörter „An-
wendung einer nach den oder im Rahmen
der gemeinschaftsrechtlichen oder der
unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen
Kürzung der Zahlungsansprüche“ und
bb) im abschließenden Satzteil die Wörter „um
den sich aus der Anwendung des Artikels 42
Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
ergebenden Prozentsatz“ durch die Wörter
„in dem dort vorgesehenen Umfang“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „in einem dem
Jahr 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3
Abs. 2“ durch die Wörter „in den Jahren 2010
bis einschließlich 2012“ ersetzt.
8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Regionaler Wert
Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprü-
che in Höhe der Summe aus dem – nach § 6 Ab-
satz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden
gekürzten – regionalen Zielwert und dem – in ent-
sprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Num-
mer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten –
regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) fest-
gesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von
der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder
elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.
Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6
Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert ent-
sprechend anzuwenden.“
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

9. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
Aufteilung des sechsten Erhöhungsbetrages
Region
Baden-Württemberg
Bayern
Brandenburg und Berlin
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen und Bremen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein und Hamburg
Thüringen
Artikel 2
„Anlage 1a
(zu § 4 Absatz 3d)
auf die Regionen
Euro
957 343,43
20 526 818,34
7 103 006,71
244 515,68
4 992 381,30
36 902 062,24
439 254,16
625 139,96
2 872 893,59
1 375 125,04
3 824 580,80
122 625,75
945 252,98“
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
In § 98 Absatz 2 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886) wird nach Satz 3 folgender
Satz eingefügt:
„Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 32 Absatz 2 Nummer 4
dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die
Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserver-
sorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umwelt-
statistikgesetzes verwendet werden.“
Artikel 3
Änderung des Düngegesetzes
§ 17 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
2009 (BGBl. I S. 2539) geän-
„Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2, durch die die
Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt
durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl.
I S. 3905) geändert wor-
den ist, abgelöst wird, sind abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und der §
10 Absatz 2 Nummer 2 des
Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006
S. 195) geändert worden ist, weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Neubekanntmachung
(BGBl. I S. 2819; 2007 I
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2010
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Peter Müller
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 953. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8122317c1853a665….