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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 953

BGBl. 2010 I S. 953 · 13.716 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 953
                                 Gesetz
zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und

anderer Gesetze
                                                 Vom 21. Juli 2010

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
      Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
   Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006

(BGBl. I S. 1298), das durch das Gesetz vom 28. März
2008 (BGBl. I S. 495) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1

                   Anwendungsbereich

     (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung
   1. der Vorschriften über die Einführung einer einheit-
      lichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der
      Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
      29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln
      für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsa-
      men Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs-
      regelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be-
      triebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)

      Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr.

      1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr.
      1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999,
      (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG)
      Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1)
      in der jeweils geltenden Fassung,

   2. der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprä-

      mie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

      des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsa-

      men Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der
      gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
      Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft-
      licher Betriebe und zur Änderung der Verord-
      nungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006,
      (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der
      Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom
      31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fas-
      sung sowie
   3. der im Rahmen der in Nummer 1 oder 2 bezeich-
      neten Vorschriften und zu deren Durchführung
      erlassenen Rechtsakte der Europäischen Ge-
      meinschaften oder der Europäischen Union.
     (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1
   Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsge-
   setzes.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Titel III der
      Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entspre-

     chend Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG)
     Nr. 1782/2003“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Für die Durchführung der Vorschriften über die
     einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine
     Region.“
3. § 2a wird aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-
     gabe „im Sinne des Artikels 42 der Verordnung
     (EG) Nr. 1782/2003“ gestrichen.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es,

     Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für
     Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen
     der gemeinschaftsrechtlichen oder der unions-
     rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen,
     einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch
     in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2
     oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen
     zu können.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3b werden folgende Absätze 3c

     und 3d eingefügt:

        „(3c) Die nach Artikel 40 Absatz 1 Unterab-
     satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jeweils
     erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze
     wird auf die Regionen entsprechend ihres
     Bedarfs auf Grund der Zuweisung von Zahlungs-

     ansprüchen an Weinbauern nach Anhang IX

     Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

     aufgeteilt.

       (3d) Im Jahr 2012 wird die Summe der Beträ-
     ge, die Deutschland nach Artikel 64 in Verbindung
     mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
     zur Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung
     zur Verfügung steht (sechster Erhöhungsbetrag),
     nach der Anlage 1a zur Erhöhung der Zahlungs-
     ansprüche auf die Regionen aufgeteilt.“
  b) In Absatz 4 wird die Angabe „3a und 3b“ durch
     die Angabe „3a, 3b und 3c“ ersetzt.
6. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5d einge-
   fügt:
                           „§ 5b
                    Stärkekartoffel-
           erhöhungsbetrag für das Jahr 2012

      (1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Be-
  triebsinhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/
  2012 einen Anbauvertrag nach Artikel 78 der Verord-
  nung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke
BGBl. 2010, Seite 954 — Originalseite als Abbildung
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   erzeugenden Unternehmen schließt, wird auf Antrag
   – vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder
   im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der
   unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kür-
   zung der Zahlungsansprüche – mit Wirkung nur für
   das Jahr 2012 um einen Stärkekartoffelerhöhungs-
   betrag erhöht. Der Stärkekartoffelerhöhungsbetrag
   wird ermittelt, indem die Stärkemenge, die in dem
   in Satz 1 genannten Vertrag bestimmt ist, mit dem

   Betrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert und
   durch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die
   der Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt
   wird.
      (2) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhn-
   licher Umstände wird auf Antrag statt des Wirt-
   schaftsjahres 2011/2012 das vorausgehende Wirt-

   schaftsjahr, das von der höheren Gewalt oder den

   außergewöhnlichen Umständen nicht betroffen ist,
   zugrunde gelegt.
      (3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffel-
   erhöhungsbetrag entsprechend.

                                § 5c
      Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012
      (1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für
   das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das
   Jahr 2012 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach
   den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen
   oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehe-
   nen Kürzung der Zahlungsansprüche – um einen
   einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhö-
   hungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der
   nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region
   ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region
   am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der
   sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl
   der Zahlungsansprüche in dieser Region für das
   Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des ein-
   jährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche
   Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt.
   Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zustän-
   digen Behörde im Bundesanzeiger oder elektroni-
   schen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.

     (2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhö-
   hungsbetrag entsprechend.
                                § 5d
                      Erhöhung der

           Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013
      (1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für
   das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem
   Jahr 2013 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach
   den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen
   oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehe-
   nen Kürzung der Zahlungsansprüche – um den Be-
   trag, der sich bei Teilung des Anteils der jeweiligen
   Region am sechsten Erhöhungsbetrag durch die
   Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für
   das Jahr 2012 ergibt (regionaler Erhöhungswert).
   Für die Berechnung des regionalen Erhöhungswer-
   tes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr
   2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhöhungs-

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

   wert einer Region wird von der zuständigen Behörde
   im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-
   zeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012
   folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entspre-
   chend anzuwenden.

     (2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhö-
   hungswert entsprechend.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden

      aa) in Satz 1 nach den Wörtern „für das Jahr
          2009 (Startwert) ist“ die Wörter „– unbescha-
          det der §§ 5b bis 5d –“ eingefügt,

      bb) in Satz 3 die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ durch die

          Angabe „§ 5 Absatz 4c“ ersetzt und

      cc) nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

           „Für die Berechnung des regionalen Zielwer-
           tes werden nachträgliche Änderungen für das
           Jahr 2009 nicht berücksichtigt.“
   b) In Absatz 2 werden

      aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „Anwen-
          dung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung
          (EG) Nr. 1782/2003“ durch die Wörter „An-
          wendung einer nach den oder im Rahmen
          der gemeinschaftsrechtlichen oder der
          unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen
          Kürzung der Zahlungsansprüche“ und
      bb) im abschließenden Satzteil die Wörter „um
          den sich aus der Anwendung des Artikels 42
          Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
          ergebenden Prozentsatz“ durch die Wörter
          „in dem dort vorgesehenen Umfang“

      ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „in einem dem
      Jahr 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3
      Abs. 2“ durch die Wörter „in den Jahren 2010
      bis einschließlich 2012“ ersetzt.

8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                               „§ 6a

                         Regionaler Wert

      Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprü-
   che in Höhe der Summe aus dem – nach § 6 Ab-
   satz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden
   gekürzten – regionalen Zielwert und dem – in ent-
   sprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Num-
   mer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten –
   regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) fest-
   gesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von
   der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder
   elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.
   Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6
   Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert ent-
   sprechend anzuwenden.“

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
BGBl. 2010, Seite 955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 955
 9. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

         Aufteilung des sechsten Erhöhungsbetrages

                      Region

    Baden-Württemberg

    Bayern

    Brandenburg und Berlin

    Hessen

    Mecklenburg-Vorpommern

    Niedersachsen und Bremen

    Nordrhein-Westfalen

    Rheinland-Pfalz

    Saarland

    Sachsen

    Sachsen-Anhalt

    Schleswig-Holstein und Hamburg

    Thüringen

                                    Artikel 2
                                   „Anlage 1a
                            (zu § 4 Absatz 3d)

auf die Regionen

        Euro

      957 343,43

   20 526 818,34

    7 103 006,71

      244 515,68

    4 992 381,30

   36 902 062,24

      439 254,16

      625 139,96

    2 872 893,59

    1 375 125,04

    3 824 580,80

      122 625,75

      945 252,98“
                       Änderung des Agrarstatistikgesetzes
   In § 98 Absatz 2 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekannt-
 machung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886) wird nach Satz 3 folgender
 Satz eingefügt:
 „Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 32 Absatz 2 Nummer 4
 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die
 Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserver-
 sorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umwelt-
 statistikgesetzes verwendet werden.“

                                    Artikel 3
                           Änderung des Düngegesetzes
    § 17 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das
 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli
 dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
2009 (BGBl. I S. 2539) geän-
 „Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2, durch die die
 Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt
 durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl.
I S. 3905) geändert wor-
 den ist, abgelöst wird, sind abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
 § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und der §
10 Absatz 2 Nummer 2 des
 Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt
 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006
 S. 195) geändert worden ist, weiter anzuwenden.“

                                    Artikel 4
                               Neubekanntmachung
(BGBl. I S. 2819; 2007 I
   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
 schutz kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der
 vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
 bekannt machen.
BGBl. 2010, Seite 956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 956

                                                  Artikel 5
                                               Inkrafttreten
          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
       blatt zu verkünden.


          Berlin, den 21. Juli 2010

                              Für den Bundespräsidenten
                             Der Präsident des Bundesrates
                                      Peter Müller

                                      Die Bundeskanzlerin
                                        Dr. A n g e l a M e r k e l

                                      Die Bundesministerin
          f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                               Ilse Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 953. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8122317c1853a665….