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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 784

BGBl. 2010 I S. 784 · 6.014 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 784
                                      Erstes Gesetz
                              zur Änderung des Gesetzes
            zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
                                                Vom 14. Juni 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

              Änderung des Gesetzes
            zur Errichtung einer Stiftung
         „Deutsches Historisches Museum“
   Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches
Historisches Museum“ vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2891) wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 19
                       Stiftungsrat

      (1) Der Stiftungsrat besteht aus 21 Mitgliedern.
      (2) Es werden vorgeschlagen:
  1. vier Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,

  2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das
     Bundesministerium des Innern und die Beauf-
     tragte oder den Beauftragten der Bundesregie-
     rung für Kultur und Medien,
  3. sechs Mitglieder durch den Bund der Vertrie-
     benen e. V.,
  4. je zwei Mitglieder durch die Evangelische Kirche
     in Deutschland, die Katholische Kirche in
     Deutschland und den Zentralrat der Juden in
     Deutschland.
  Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung
  ein stellvertretendes Mitglied vorzuschlagen. Die
  vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mit-
  glieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Ab-
  geordnete des Deutschen Bundestages sein.
     (3) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung
  für Kultur und Medien leitet die Vorschläge nach Ab-
  satz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 mit einem
  entsprechenden Antrag zur Wahl der Präsidentin
  oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
  zu. Der Deutsche Bundestag wählt auf Grund der
  Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4
  und Satz 2 die Mitglieder und stellvertretenden Mit-
  glieder. Der Wahl liegt ein Gesamtvorschlag zugrun-
  de, der nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt
  werden kann. Die Präsidentin oder der Präsident des
  Deutschen Bundestages teilt das Ergebnis der Wahl

der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für
Kultur und Medien mit.

   (4) Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden
für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Mandat
endet schon vor Ablauf der fünf Jahre, wenn ein Mit-
glied oder stellvertretendes Mitglied als Funktions-
träger bei der vorschlagsberechtigten Stelle aus
seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall
erfolgt für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verblei-
bende Zeit eine Nachbesetzung. Absatz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Hat
mehr als eine Nachbesetzung zu erfolgen, ist Ab-
satz 3 Satz 3 entsprechend anwendbar.

  (5) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin
oder der Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder
der Präsident der Stiftung „Haus der Geschichte
der Bundesrepublik Deutschland“. Die stellvertreten-
den Mitglieder für diese Mitglieder sind ihre sat-
zungsmäßigen Vertreter.

  (6) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes
Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch ein
anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus-
geübt werden.
   (7) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der ab-
gegebenen Stimmen. Den Vorsitz hat das auf Vor-
schlag der oder des Beauftragten der Bundesregie-
rung für Kultur und Medien gewählte Mitglied. Die
Direktorin oder der Direktor und die oder der Vor-
sitzende des wissenschaftlichen Beraterkreises neh-
men mit Rederecht teil.
   (8) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des
Stiftungsprogramms und beschließt über alle grund-
sätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen
Stiftung, soweit dadurch nicht grundsätzliche Ver-
waltungsangelegenheiten des Trägers betroffen wer-
den. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über
die Verwendung der Mittel ab einer in der Geschäfts-
ordnung näher bestimmten Ausgabenhöhe, die Be-
rufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Bera-
terkreises sowie über die Ernennung oder Einstel-
lung und die Entlassung oder Kündigung der Direk-
torin oder des Direktors und kontrolliert ihre oder
seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.
BGBl. 2010, Seite 785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 785
     (9) Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates
  steht der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7)
  ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschrif-
  ten, insbesondere gegen die Satzung des Trägers
  oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
  und Sparsamkeit, verstoßen.
     (10) In Haushalts- und Personalangelegenheiten
  können Beschlüsse nur mit Zustimmung des auf
  Vorschlag der oder des Beauftragten der Bundes-
  regierung für Kultur und Medien gewählten Stif-
  tungsratsmitgliedes gefasst werden.“
2. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen
  Beraterkreis mit bis zu 15 Mitgliedern ein.“

3. Folgender § 22 wird angefügt:
                            „§ 22

                   Übergangsregelung
      Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungs-
   rates und des wissenschaftlichen Beraterkreises
   nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes
   vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784) bleiben die zuvor
   bestehenden Gremien im Amt.“

                       Artikel 2
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 14. Juni 2010
verkünden.
                                     Für den Bundespräsidenten
                                    Der Präsident des Bundesrates
                                            Jens Böhrnsen
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 784. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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