Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 784
BGBl. 2010 I S. 784 · 6.014 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
Vom 14. Juni 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
zur Errichtung einer Stiftung
„Deutsches Historisches Museum“
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches
Historisches Museum“ vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2891) wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 21 Mitgliedern.
(2) Es werden vorgeschlagen:
1. vier Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das
Bundesministerium des Innern und die Beauf-
tragte oder den Beauftragten der Bundesregie-
rung für Kultur und Medien,
3. sechs Mitglieder durch den Bund der Vertrie-
benen e. V.,
4. je zwei Mitglieder durch die Evangelische Kirche
in Deutschland, die Katholische Kirche in
Deutschland und den Zentralrat der Juden in
Deutschland.
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung
ein stellvertretendes Mitglied vorzuschlagen. Die
vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mit-
glieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Ab-
geordnete des Deutschen Bundestages sein.
(3) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien leitet die Vorschläge nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 mit einem
entsprechenden Antrag zur Wahl der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
zu. Der Deutsche Bundestag wählt auf Grund der
Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4
und Satz 2 die Mitglieder und stellvertretenden Mit-
glieder. Der Wahl liegt ein Gesamtvorschlag zugrun-
de, der nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt
werden kann. Die Präsidentin oder der Präsident des
Deutschen Bundestages teilt das Ergebnis der Wahl
der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für
Kultur und Medien mit.
(4) Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden
für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Mandat
endet schon vor Ablauf der fünf Jahre, wenn ein Mit-
glied oder stellvertretendes Mitglied als Funktions-
träger bei der vorschlagsberechtigten Stelle aus
seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall
erfolgt für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verblei-
bende Zeit eine Nachbesetzung. Absatz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Hat
mehr als eine Nachbesetzung zu erfolgen, ist Ab-
satz 3 Satz 3 entsprechend anwendbar.
(5) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin
oder der Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder
der Präsident der Stiftung „Haus der Geschichte
der Bundesrepublik Deutschland“. Die stellvertreten-
den Mitglieder für diese Mitglieder sind ihre sat-
zungsmäßigen Vertreter.
(6) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes
Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch ein
anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus-
geübt werden.
(7) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der ab-
gegebenen Stimmen. Den Vorsitz hat das auf Vor-
schlag der oder des Beauftragten der Bundesregie-
rung für Kultur und Medien gewählte Mitglied. Die
Direktorin oder der Direktor und die oder der Vor-
sitzende des wissenschaftlichen Beraterkreises neh-
men mit Rederecht teil.
(8) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des
Stiftungsprogramms und beschließt über alle grund-
sätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen
Stiftung, soweit dadurch nicht grundsätzliche Ver-
waltungsangelegenheiten des Trägers betroffen wer-
den. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über
die Verwendung der Mittel ab einer in der Geschäfts-
ordnung näher bestimmten Ausgabenhöhe, die Be-
rufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Bera-
terkreises sowie über die Ernennung oder Einstel-
lung und die Entlassung oder Kündigung der Direk-
torin oder des Direktors und kontrolliert ihre oder
seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.

(9) Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates
steht der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7)
ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschrif-
ten, insbesondere gegen die Satzung des Trägers
oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit, verstoßen.
(10) In Haushalts- und Personalangelegenheiten
können Beschlüsse nur mit Zustimmung des auf
Vorschlag der oder des Beauftragten der Bundes-
regierung für Kultur und Medien gewählten Stif-
tungsratsmitgliedes gefasst werden.“
2. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen
Beraterkreis mit bis zu 15 Mitgliedern ein.“
3. Folgender § 22 wird angefügt:
„§ 22
Übergangsregelung
Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungs-
rates und des wissenschaftlichen Beraterkreises
nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes
vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784) bleiben die zuvor
bestehenden Gremien im Amt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 14. Juni 2010
verkünden.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Jens Böhrnsen
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 784. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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