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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 286

BGBl. 2010 I S. 286 · 23.489 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 286
                                            Verordnung
                       zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und
              zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
                                                            Vom 19. März 2010

  Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
  Nummer 2, 5 und 6 und des § 34 Satz 1 Nummer 1,
  auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des
  Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009
  (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Technologie und

*) Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates
   vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfah-
   ren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom
   13.2.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009

   (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, sind beachtet
   worden.
  Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
  verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
  und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
  (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
  2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
  sind beachtet worden.

– auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
  des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und
  Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205)
  sowie
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

– auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in
  Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit § 4
  Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futter-
  mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-

  chung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
  Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem
  Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

– auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in
  Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Futter-

  mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einver-
BGBl. 2010, Seite 287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 287
  nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
  Landwirtschaft und Verbraucherschutz und

– auf Grund des § 62 Absatz 2 des Lebensmittel- und
  Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205):

                         Artikel 1

                  Verordnung

              zur Begrenzung von
         Kontaminanten in Lebensmitteln
       (Kontaminanten-Verordnung – KmV)

                           §1

                Begriffsbestimmung

   Kontaminanten im Sinne dieser Verordnung sind

Kontaminanten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Unter-

absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates

vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaft-
lichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Le-
bensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) in der je-
weils geltenden Fassung.

                           §2

                   Höchstgehalte
  (1) Es ist verboten,
1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlage bezeich-
   neten Lebensmittel, deren Gehalt an Kontaminanten
   die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte
   infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen der
   Luft, des Wassers oder des Bodens überschreitet,

2. in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen
   die in der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren
   Gehalt an Kontaminanten die dort für sie jeweils
   festgesetzten Höchstgehalte überschreitet,
unvermischt oder nach Vermischung in den Verkehr zu

bringen.

  (2) Für andere als in Absatz 1 bezeichnete Lebens-
mittel, bei deren Herstellung in der Anlage bezeichnete
Lebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt,
soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist,
Absatz 1 entsprechend, sofern

1. der Gehalt eines Kontaminanten in einer einzelnen
   Zutat einen für sie festgesetzten Höchstgehalt über-
   schreitet oder
2. der Gehalt eines Kontaminanten in dem betreffen-
   den Lebensmittel insgesamt den Wert überschreitet,
   der sich aus der Summe des für den Kontaminanten
   für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstge-
   halts entsprechend dem Anteil der Zutaten am Ge-
   samtgewicht des Lebensmittels ergibt.

   (3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel,
für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstgehalte
festgelegt sind, gelten die in der Anlage festgesetzten
Höchstgehalte unter Berücksichtigung der auf Grund
des Trocknungsprozesses eingetretenen Konzentration
oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses einge-
tretenen Konzentration oder Verdünnung, soweit in der
Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.

                          §3

          Behandlung von Lebensmitteln
         mit überhöhten Mykotoxingehalten

   (1) Das Verbot des § 2 Absatz 1 gilt in Fällen unver-
mischter Erzeugnisse nicht für die Abgabe an Betriebe,
die eine Behandlung durch

1. Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, dass

   die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage
   aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht
   überschritten werden,

2. sonstige    physikalische      Behandlungsverfahren,
   durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1
   Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten
   Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten
   und gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reak-

   tionsprodukte der Mykotoxine vollständig beseitigt

   werden sowie diese Behandlungsverfahren keine

   sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge haben,

vornehmen.

   (2) Es ist verboten, die in Abschnitt 1 der Anlage ge-
nannten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort
für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschrei-
tet, durch chemische Behandlung zu entgiften.

                          §4
            Lagerung und Aufbewahrung
      sowie Kenntlichmachung von Lebens-
     mitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten

   (1) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Ab-
schnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichne-
ten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für
sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet,
von Lebensmitteln, die den lebensmittelrechtlichen Vor-
schriften entsprechen, getrennt zu halten.

   (2) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Ab-

schnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichne-
ten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für
sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet,
ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstgehaltüber-
schreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne
des § 3 Absatz 1 mit dem Hinweis „Ware mit überhöh-
tem Mykotoxingehalt – Nicht an Verbraucher abgeben“
nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 kenntlich zu ma-
chen. Lebensmittel, die einer Behandlung im Sinne des
§ 3 Absatz 1 unterzogen werden sollen, können auch
mit dem Hinweis „Das Erzeugnis muss vor seinem Ver-
zehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat
einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Be-
handlung unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt
zu reduzieren.“ kenntlich gemacht werden.

  (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sicht-
bar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packun-
gen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewah-
rung loser Ware auf einem Schild auf oder neben der
Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen
Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im
Falle der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 3 Absatz 1
müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren
vermerkt werden.
BGBl. 2010, Seite 288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 288
                          §5
             Probenahme und Analyse
          bei der amtlichen Kontrolle von
      Lebensmitteln auf Mykotoxine und Nitrat
  (1) Bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxinge-
halts der in Abschnitt 1 der Anlage bezeichneten Le-
bensmittel müssen

1. die Proben nach den Verfahren des Anhangs I der
   Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom
   23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahme-
   verfahren und Analysemethoden für die amtliche
   Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln
   (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12) entnommen werden
   und
2. die Probenaufbereitung und die Analysemethoden
   die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006
   beschriebenen Kriterien erfüllen.
   (2) Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der
in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel
sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse ge-
mäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der
Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom
19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahme-
verfahren und Analysemethoden für die amtliche Kon-
trolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln
(ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25) aufgeführt sind.

                          §6

                      Straftaten

  (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbin-
   dung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr
   bringt oder
2. entgegen § 3 Absatz 2 ein Lebensmittel durch che-
   mische Behandlung entgiftet.

   (2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festset-
zung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten
in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2008
(ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 6) geändert worden ist,
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

Artikel 1 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt.
  (3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 ein Lebensmittel als Le-
   bensmittelzutat verwendet,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 ein Lebensmittel mit ei-
   nem Lebensmittel vermischt, bei dem die Höchstge-
   halte überschritten werden,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 3 ein Lebensmittel mit ei-
   nem Lebensmittel, das für den direkten mensch-
   lichen Verzehr oder als Lebensmittelzutat bestimmt
   ist, vermischt oder
4. entgegen Artikel 3 Absatz 4 ein Lebensmittel durch
   chemische Behandlung entgiftet.
   (4) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
straft, wer
1. entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel nicht ge-
   trennt hält oder

2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Lebensmittel nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich
   macht.
   (5) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-

straft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Ver-
kehr bringt.

   (6) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer eine in Absatz 2 in Verbindung mit
Abschnitt 1, 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Handlung
begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Ein-
wirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens be-
ruhen.

                          §7

                Ordnungswidrigkeiten
   Wer eine in § 6 Absatz 4, 5 oder 6 bezeichnete Hand-
lung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-
widrig.
BGBl. 2010, Seite 289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 289
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010                                        289

                                                                                       (zu § 2, § 3,

                                                                    Abschnitt 1
                                                                    Mykotoxine

                                             Lebensmittel

    1.    Aflatoxine

    1.1 Lebensmittel, ausgenommen
           – in Abschnitt 2 Nr. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/
             2006 bezeichnete Lebensmittel,
           – Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebens-
             mitteln bestimmt sind, und
           – diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder

    1.2 Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln
        bestimmt sind

    1.3 diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in
        Abschnitt 2 Nr. 2.1.10, 2.1.11 und 2.1.12 des Anhangs der Verordnung
        (EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel

    2.    Ochratoxin A

    2.1 Trockenobst, ausgenommen
           – in Abschnitt 2 Nr. 2.2.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/
             2006 genannte Lebensmittel und
           – getrocknete Feigen

    2.2 getrocknete Feigen

1
    ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse.
2
    ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

                                                                    Abschnitt 2
                                                                          Nitrat

                                                     Lebensmittel

    diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1
    Nr. 1.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel

1
    ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

                                                                    Abschnitt 3
                                                         Halogenierte Lösungsmittel

                                                                              Höchstgehalt in mg/kg
          Lebensmittel
                                    Trichlormethan            Trichlorethen          Tetrachlorethen

    alle Lebensmittel1)                  0,12)                    0,12)                    0,12)

1

                           Anlage
§ 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5)

             Höchstgehalt in µg/kg

     B1      Summe aus B1, B2,            M1
                G1 und G2

   2,01)              4,01)                –

     –               0,051)                –

     –               0,052)             0,012)

                      2,01)

                      8,01)

                   Höchstgehalt in mg/kg

                              2501)

            Summe aus Trichlormethan,

           Trichlorethen, Tetrachlorethen

                        0,22)
    ) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über
      die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1), die zuletzt durch die
      Verordnung (EG) Nr. 702/2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 11) geändert worden ist.
2
    ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.
BGBl. 2010, Seite 290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 290
290                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010

                                                                    Abschnitt 4
                                                       Polychlorierte Biphenyle (PCB)

                                                                                         Höchstgehalt in mg/kg
                                                        2,4,4'-Trichlorbiphenyl (28)1)                  2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138)1)
                                                        2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52)1)             2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153)1)
                      Lebensmittel
                                                        2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101)1)          jeweils
                                                        2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180)1)
                                                        jeweils
    Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
    Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
    Federwild und Haarwild mit Ausnahme
    von Wildschweinen
    sonstiges Fleisch von warmblütigen                                     0,0082)                                        0,012)
    Schlachttieren und Wildschweinen mit
    einem Fettgehalt bis zu 10 %
    Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
    bis zu 10 %
    Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
    ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
    Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
    und Haarwild, und von Wildschweinen
    mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %                                  0,083)                                         0,13)
    Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
    von mehr als 10 %
    tierische Speisefette außer Milchfett
    Süßwasserfische5) und daraus herge-
    stellte Erzeugnisse                                                     0,24)                                          0,34)

    Dorschleber und daraus hergestellte Er-
    zeugnisse                                                                0,4                                            0,6

    Seefische5),6) und daraus hergestellte
    Erzeugnisse außer Dorschleber und da-
    raus hergestellte Erzeugnisse
                                                                            0,084)                                         0,14)
    Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-
    warme Tiere außer Fische und daraus
    hergestellte Erzeugnisse
    Milch aller Tierarten und daraus herge-
    stellte Erzeugnisse                                                     0,047)                                        0,057)

    Eier und Eiprodukte                                                                           0,028)

1
    ) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC)
      [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
2
    ) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der
      Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßge-
      bende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und
      Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt
      5 % beträgt.
3
    ) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
4
    ) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil
      der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.
5
    ) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom
      7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157).
6
    ) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.
7
    ) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 % gilt stattdessen
      ein Höchstgehalt von 0,001 mg/kg des Gesamtgewichts des Lebensmittels.
8
    ) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.

BGBl. 2010, Seite 291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 291
                       Artikel 2

                      Änderung
                 der Diätverordnung

  Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2008
(BGBl. I S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit
  einem Hinweis nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr
  gebracht werden, sind
  1. die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie

  2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Ver-
     ordnung
  entsprechend anzuwenden.“
2. § 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 6 und
   Absatz 3 werden aufgehoben.
3. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
     das Wort „oder“ ersetzt.
  b) Nummer 3a wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                 Änderung der

      Rückstands-Höchstmengenverordnung
   Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Schadstoff-
   Höchstmengenverordnung“ durch das Wort „Konta-
   minanten-Verordnung“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.

   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen
      Absätze 1 und 2.

   c) Absatz 4 wird aufgehoben.
   d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen

      Absätze 3 und 4.

   e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2, 3
      oder 4“ durch die Angabe „Absatz 1 oder 2“ er-
      setzt.

                             Artikel 4

                     Änderung der
            Technische Hilfsstoff-Verordnung
   Die §§ 6a und 7 Absatz 1 der Technische Hilfsstoff-
Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Ja-
nuar 2008 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist, werden
aufgehoben.

                             Artikel 5
                        Aufheben
                 von Rechtsverordnungen

   Es werden aufgehoben:
1. die    Mykotoxin-Höchstmengenverordnung          vom
   2. Juni 1999 (BGBI. I S. 1248), die zuletzt durch Ar-
   tikel 17 der Verordnung vom 22. Februar 2006
   (BGBI. I S. 444) geändert worden ist,

2. die Zinnverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBI. I
   S. 3552), die durch Artikel 18 der Verordnung vom
   22. Februar 2006 (BGBI. I S. 444) geändert worden
   ist,
3. die Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2007
   (BGBl. I S. 1473).

                             Artikel 6
                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 19. März 2010
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse

                                      Der Bundesminister
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                        Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 286. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1dfaec034ce20d70….