Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2204

BGBl. 2010 I S. 2204 · 2.621 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2010, Seite 2204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2204




                                Erstes Gesetz
                zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes
                               (1. StipG-ÄndG)
                                      Vom 21. Dezember 2010


             Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
           beschlossen:

                                                  Artikel 1
                           Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes
              Das Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957) wird wie
           folgt geändert:
           1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
              a) In Satz 1 werden die Wörter „von Bund und Land“ durch die Wörter „vom
                 Bund“ ersetzt und die Wörter „jeweils um einen Betrag von 75 Euro“ durch
                 die Wörter „um einen Betrag von 150 Euro“ ersetzt.
              b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
                 „Der Bund trägt sonstige Zweckausgaben der Hochschulen pauschal in
                 Höhe von 7 Prozent der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen
                 Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens einge-
                 worben werden können.“
           2. § 14 wird wie folgt geändert:
              a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und in Nummer 7 werden die Wörter
                 „und zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4“
                 gestrichen.
              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
                    „(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermäch-
                 tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zu-
                 stimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchst-
                 grenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.“

                                                  Artikel 2
                                              Inkrafttreten
              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.



              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
           blatt zu verkünden.


              Berlin, den 21. Dezember 2010

                                     Der Bundespräsident
                                        Christian Wulff

                                     Die Bundeskanzlerin
                                       Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Die Bundesministerin
                                 für Bildung und Forschung
                                      Annette Schavan

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2204. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a2d0b736db4f841c….