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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1763
BGBl. 2010 I S. 1763 · 4.115 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung
Vom 6. Dezember 2010
Auf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des
Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) und des § 26
Absatz 1 Nummer 2 des Geschmacksmustergesetzes
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), jeweils in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung vom
1. April 2004, der durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,
verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung
der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Für jede
Marke“ die Wörter „oder geschäftliche Bezeich-
nung“ eingefügt und das Wort „Widerspruchs-
marke“ durch das Wort „Widerspruchskenn-
zeichen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Widerspruchsmarken“
durch das Wort „Widerspruchskennzeichen“ er-
setzt und werden nach dem Wort „desselben“
die Wörter „oder derselben“ eingefügt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „der Widerspruchsmarke“ werden
durch die Wörter „des Widerspruchskenn-
zeichens“ ersetzt und nach den Wörtern „so-
wie des“ die Wörter „oder der“ eingefügt.
bb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei den weder angemeldeten noch einge-
tragenen Widerspruchskennzeichen sind zu
deren Identifizierung die Art, die Wiedergabe,
die Form, der Zeitrang, der Gegenstand
sowie der Inhaber des geltend gemachten
Kennzeichenrechts anzugeben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
den Wörtern „In dem Widerspruch sollen“
ein Komma und die Wörter „soweit nicht be-
reits zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1
erforderlich,“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Wiedergabe und die Bezeichnung der
Form des Widerspruchskennzeichens,“.
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „der Wider-
spruchsmarke“ durch die Wörter „des Wider-
spruchskennzeichens“ ersetzt.
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. falls der Widerspruch aus einer angemel-
deten oder eingetragenen Marke von
einer Person erhoben wird, die nicht als
Anmelder in den Akten der Anmeldung
vermerkt oder im Register als Inhaber ein-
getragen ist, der Name und die Anschrift
des oder der Widersprechenden sowie
der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Ver-
merk oder Eintragung des Rechtsüber-
gangs gestellt worden ist,“.
ee) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „falls
der“ die Wörter „oder die“ eingefügt.
ff) Nummer 9 wird aufgehoben.
gg) Die Nummern 10 und 11 werden die Num-
mern 9 und 10.
Artikel 2
Änderung
der Geschmacksmusterverordnung
Dem § 4 Absatz 1 der Geschmacksmusterverord-
nung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt
durch die Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 581)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-
Verordnung maßgebend.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
München, den 6. Dezember 2010
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und
Markenamts
Rudloff-Schäffer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1763. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e8f1072a7ac8d938….