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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1763

BGBl. 2010 I S. 1763 · 4.115 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2010, Seite 1763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1763
                                         Verordnung
           zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung
                                              Vom 6. Dezember 2010

   Auf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des
Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) und des § 26
Absatz 1 Nummer 2 des Geschmacksmustergesetzes

vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), jeweils in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung vom
1. April 2004, der durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,

verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

                       Artikel 1
                     Änderung
               der Markenverordnung
  Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Für jede
     Marke“ die Wörter „oder geschäftliche Bezeich-
     nung“ eingefügt und das Wort „Widerspruchs-
     marke“ durch das Wort „Widerspruchskenn-
     zeichen“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird das Wort „Widerspruchsmarken“
     durch das Wort „Widerspruchskennzeichen“ er-
     setzt und werden nach dem Wort „desselben“
     die Wörter „oder derselben“ eingefügt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „der Widerspruchsmarke“ werden
         durch die Wörter „des Widerspruchskenn-
         zeichens“ ersetzt und nach den Wörtern „so-

         wie des“ die Wörter „oder der“ eingefügt.

     bb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
         „Bei den weder angemeldeten noch einge-
         tragenen Widerspruchskennzeichen sind zu

         deren Identifizierung die Art, die Wiedergabe,

         die Form, der Zeitrang, der Gegenstand
         sowie der Inhaber des geltend gemachten
         Kennzeichenrechts anzugeben.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
         den Wörtern „In dem Widerspruch sollen“

         ein Komma und die Wörter „soweit nicht be-
         reits zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1
         erforderlich,“ eingefügt.

     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. die Wiedergabe und die Bezeichnung der
             Form des Widerspruchskennzeichens,“.

     cc) In Nummer 5 werden die Wörter „der Wider-

         spruchsmarke“ durch die Wörter „des Wider-
         spruchskennzeichens“ ersetzt.

     dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
         „6. falls der Widerspruch aus einer angemel-
             deten oder eingetragenen Marke von
             einer Person erhoben wird, die nicht als
             Anmelder in den Akten der Anmeldung
             vermerkt oder im Register als Inhaber ein-
             getragen ist, der Name und die Anschrift

             des oder der Widersprechenden sowie
             der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Ver-
             merk oder Eintragung des Rechtsüber-
             gangs gestellt worden ist,“.

     ee) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „falls
         der“ die Wörter „oder die“ eingefügt.

     ff) Nummer 9 wird aufgehoben.
     gg) Die Nummern 10 und 11 werden die Num-
         mern 9 und 10.

                      Artikel 2
                    Änderung
         der Geschmacksmusterverordnung

  Dem § 4 Absatz 1 der Geschmacksmusterverord-

nung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt
durch die Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 581)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-

Verordnung maßgebend.“

                      Artikel 3
                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                   München, den 6. Dezember 2010
                                         Die Präsidentin
                              des Deutschen Patent- und
Markenamts
                                        Rudloff-Schäffer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1763. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e8f1072a7ac8d938….