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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 10

BGBl. 2010 I S. 10 · 2.746 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2010, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10




                                Erste Verordnung
                        zur Änderung der Verordnung über
              Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

                                      Vom 13. Januar 2010


         Auf Grund des Artikels 243 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
       setzbuche, der zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
       (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
       Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
       Justiz:

                                              Artikel 1
                               Änderung der Verordnung
              über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
          § 12 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-
       gung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch
       Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert
       worden ist, wird wie folgt gefasst:
          „(4) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein
       anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzun-
       gen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den aus-
       drücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-
       Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das
       Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt,
       insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Ge-
       räte, die
       1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
          Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
       2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei
          rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind
       und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entspre-
       chen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten
       Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen
       das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht
       wird.“

                                              Artikel 2
                                           Inkrafttreten
          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



          Der Bundesrat hat zugestimmt.


          Berlin, den 13. Januar 2010

                                   Der Bundesminister
                          f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                        Rainer Brüderle

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 10. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 001704f48f17459e….