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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 10
BGBl. 2010 I S. 10 · 2.746 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Vom 13. Januar 2010
Auf Grund des Artikels 243 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche, der zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
§ 12 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-
gung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzun-
gen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den aus-
drücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-
Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das
Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt,
insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Ge-
räte, die
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind
und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entspre-
chen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten
Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen
das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht
wird.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Januar 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 10. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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