Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 438
BGBl. 2009 I S. 438 · 60.786 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes*)
Vom 6. März 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zu-
letzt geändert durch § 20 Abs. 1 des Gesetzes vom
9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Teil 2
Agrarstatistiken
Abschnitt 1
Bodennutzungserhebung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 2 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Flächenerhebung
§ 3 Erhebungseinheiten
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhe-
bungsmerkmale
§ 5 (weggefallen)
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über
nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe
(ABl. EG Nr. L 309 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/105/EG (ABl. EU Nr. L 363 S. 368; 2007 Nr. L 80 S. 15).
Unterabschnitt 3
Bodennutzungshaupterhebung
§ 6 Erhebungseinheiten
§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,
Merkmale
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4
Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
§ 9 Erhebungseinheiten
§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,
Merkmale
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 5
Baumschulerhebung
§ 12 Erhebungseinheiten
§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,
Merkmale
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Unterabschnitt 6
Baumobstanbauerhebung
§ 15 Erhebungseinheiten
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,
Merkmale
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Abschnitt 2
Erhebung über die Viehbestände
§ 18 Erhebungseinheiten
§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merk-
male
§ 20 Erhebungsmerkmale
§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinder-
bestände
Abschnitt 3
§ 21 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)

Abschnitt 4
Strukturerhebungen in land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 24 Einzelerhebungen und Periodizität
Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung
§ 25 Erhebungseinheiten
§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm
§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 3
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
§ 28 Erhebungseinheiten
§ 29 Erhebungsart
§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4
Erhebung über
landwirtschaftliche Produktionsmethoden
§ 31 Erhebungseinheiten
§ 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Be-
richtszeit
Unterabschnitt 5
(weggefallen)
Unterabschnitt 6
(weggefallen)
Abschnitt 5
(weggefallen)
Abschnitt 6
Ernteerhebung
§ 44 Allgemeine Vorschrift
§ 45 (weggefallen)
§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung
§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
Abschnitt 7
Geflügelstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 48 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Erhebung in Brütereien
§ 49 Erhebungseinheiten
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3
Erhebung in
Unternehmen mit Hennenhaltung
§ 52 Erhebungseinheiten
§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4
Erhebung in Geflügelschlachtereien
§ 55 Erhebungseinheiten
§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 8
Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 58 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Erhebung über Schlachtungen
§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3
Schlachtgewichtsstatistik
§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 9
Milchstatistik
§ 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
§ 65 Ergänzende Schätzung
Abschnitt 10
Hochsee- und
Küstenfischereistatistik
§ 66 Erhebungseinheiten
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 11
Weinstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 69 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Rebflächenerhebung
§ 70 Erhebungsart und Periodizität
§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 3
Ernteerhebung
§ 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-
punkt
§ 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 4
Erhebung der Erzeugung
§ 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-
punkt
§ 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 5
Bestandserhebung
§ 75a Erhebungseinheiten
§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-
punkt
§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

Abschnitt 12
Holzstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 78 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Erhebung in
forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 79 Erhebungseinheiten
§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3
Erhebung in
Betrieben der Holzbearbeitung
§ 82 Erhebungseinheiten
§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Abschnitt 13
§ 85 (weggefallen)
§ 86 (weggefallen)
§ 87 (weggefallen)
Abschnitt 14
Düngemittelstatistik
§ 88 Erhebungseinheiten
§ 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Teil 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 91 Erhebungseinheiten
§ 92 Hilfsmerkmale
§ 93 Auskunftspflicht
§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken
§ 94a Verordnungsermächtigung
§ 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
§ 96 Fortschreibeverfahren
§ 97 Betriebsregister
§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit
§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von
Einzelangaben
§ 99 Übergangsvorschriften“.
2. Die übergeordneten Gliederungseinheiten des
Agrarstatistikgesetzes erhalten jeweils die Bezeich-
nung und Fassung, die sich aus der Inhaltsüber-
sicht ergibt. Die Zwischenüberschrift zum Vierten
Teil wird gestrichen.
3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 und in § 47 Abs. 1 Satz 1 wird
jeweils das Wort „repräsentativ“ gestrichen.
4. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird wie folgt
gefasst:
„Unterabschnitt 3
Bodennutzungshaupterhebung
§6
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupter-
hebung sind:
1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1,
2. in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen
von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich
genutzter Fläche.
§7
Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungszeitraum, Merkmale
(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in
der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:
1. allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei
werden Merkmale über die Nutzung der Flächen
erhoben;
2. bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in
jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen
die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die
Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwi-
schenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung
nach Nummer 1.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den
Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durch-
geführt.
(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jah-
ren 2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrar-
strukturerhebung.
§8
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-
haupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach
Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturar-
ten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kultur-
formen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der
Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe
und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
male nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischen-
fruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der
Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind
die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufen-
den Jahres.“
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und
Zierpflanzenerhebung sind:
1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:
a) die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kultur-
formen, Arten der Eindeckung, bei Spargel
und Erdbeeren außerdem der Stand der Er-
tragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche,
b) bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie
der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Ver-
pflichtungen bei der Erzeugung und beim
Absatz jeweils nach der Anbaufläche,
2. beim Anbau von Zierpflanzen:
a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter
Glas und im Freiland,
b) die beheizte Grundfläche unter Glas,

c) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach
Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwen-
dungszwecken,
d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum
Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten
unter Glas und im Freiland,
3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundflä-
che unter Glas und im Freiland.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
male nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist das
laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
stabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 ist der Tag der
ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der
Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d sind die Monate
Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.“
6. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „sind alle zwei
Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25
bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstruk-
turerhebung“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
7. Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Strukturerhebungen in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 24
Einzelerhebungen und Periodizität
(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende
Einzelerhebungen:
1. Agrarstrukturerhebung (§ 26),
2. Landwirtschaftszählung:
a) Haupterhebung (§ 29),
b) Erhebung über landwirtschaftliche Produk-
tionsmethoden (§ 32).
(2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jah-
ren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt.
(3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszäh-
lung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhe-
bung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt.
(4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Er-
gebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen
nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet wer-
den, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenpro-
jektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und
mindestens 100 Hektar groß sind.
Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung
§ 25
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung
sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1.
§ 26
Erhebungsart und Erhebungsprogramm
(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010
allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013
und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80 000 Er-
hebungseinheiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden
1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein erho-
ben,
2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 16
Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 ge-
nannten Stichprobe erhoben,
3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 7
im Jahr 2010 nicht erhoben,
4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 12
im Jahr 2013 nicht erhoben,
5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 in den
Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in
den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.
(3) Bei Erhebungseinheiten, die keine der in § 91
Abs. 1 Nr. 1 genannten Bedingungen erfüllen, wer-
den nur die Angaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2
sowie nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 zu den Hauptnut-
zungsarten einschließlich der Flächen mit schnell-
wachsenden Baumarten erhoben.
§ 27
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhe-
bung sind:
1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordi-
naten,
2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-
haupterhebung mit Ausnahme des Zwischen-
fruchtanbaus (§ 8 Abs. 1),
4. zu den Flächen im Freiland:
a) die bewässerbare Fläche,
b) die bewässerte Fläche,
5. zu den Beständen
a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl,
das Alter, das Geschlecht und der Nutzungs-
zweck der Tiere,
b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den
Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom
19. November 2008 über die Betriebsstruk-
turerhebungen und die Erhebung über land-
wirtschaftliche Produktionsmethoden sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321
S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,
c) an Geflügel: die Zahl, die Art und der Nut-
zungszweck der Tiere,
d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,
6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten
und in Umstellung befindlichen landwirtschaft-

lich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach
Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten
und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die
ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen
Tiere nach Tierarten,
7. a) die Ausstattung mit und
b) der überbetriebliche Einsatz von
landwirtschaftlichen Maschinen,
8. die zur Erzeugung erneuerbarer Energien ver-
wendeten Anlagen nach Art und Leistung der
Anlage,
9. zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner
Familienangehörigen einschließlich der Per-
sonen, die mit dem Betriebsinhaber in ehe-
ähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft leben und der im Betrieb Be-
schäftigten, die keine Familienangehörigen
sind:
a) beim Betriebsinhaber und seinen Familien-
angehörigen: das Geschlecht, das Geburts-
jahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die
jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche
und für nicht landwirtschaftliche Arbeiten
für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstä-
tigkeit,
b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die
keine Familienangehörigen sind: das Ge-
schlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleiter-
eigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für
landwirtschaftliche und nicht landwirtschaft-
liche Arbeiten für den Betrieb,
c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig-
ten, die keine Familienangehörigen sind: die
Gesamtzahl nach Geschlecht und die Ar-
beitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für
den Betrieb,
10. zu den nicht unter Nummer 9 erfassten land-
wirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die
Arbeitszeit,
11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters:
a) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach
dem höchsten Bildungsabschluss,
b) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-
lichen Bildung,
12. die Art der Gewinnermittlung,
13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des
Betriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis
(größer/kleiner) zwischen dem außerbetriebli-
chen Einkommen und dem Einkommen aus
dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetra-
gener Lebenspartnerschaft oder in eheähn-
licher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Ge-
meinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht
sich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide
Partner,
14. zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten
als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Be-
trieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit
und der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser
Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs,
15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förde-
rung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III
Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1166/
2008,
16. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an
der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
a) die Größe der eigenen selbst bewirtschafte-
ten Fläche,
b) die Größe der gepachteten Flächen nach
Verpächtergruppen und der unentgeltlich
zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen,
c) die Pachtentgelte für nicht von Familienan-
gehörigen, Verwandten oder Verschwäger-
ten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke,
bei Höfen nach der Größe der betroffenen
Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich
nach der Art der Nutzung,
d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten
Pachtentgelte für nicht von Familienange-
hörigen, Verwandten oder Verschwägerten
gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art
der Nutzung und der Größe der betroffenen
Flächen.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
male nach Absatz 1 Nr. 3 ist der in § 8 Abs. 2
geregelte Zeitraum. Der Berichtszeitraum für die Er-
hebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4, 13 und 14
ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalen-
derjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-
merkmale nach Absatz 1 Nr. 5 ist der 1. März des
Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für die Er-
hebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b
und Nr. 11 Buchstabe b sind die letzten zwölf Mo-
nate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Aus-
kunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhe-
bungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 sind
die Monate März des Vorjahres bis Februar des
Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für das
Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 15 ist ein
Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. De-
zember des Erhebungsjahres endet. Der Berichts-
zeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
Nr. 16 Buchstabe c und d ist das laufende Pacht-
jahr. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhe-
bungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung
zur Auskunftserteilung.
(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach
Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 1 und 2
Nr. 3 entsprechend.
Unterabschnitt 3
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
§ 28
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Haupterhebung der
Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach
§ 91 Abs. 1 Nr. 1.

§ 29
Erhebungsart
Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturer-
hebung übernommen und die Erhebungsmerkmale
nach § 30 Abs. 1 allgemein erhoben.
§ 30
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind
neben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstruktur-
erhebung:
1. zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder
sonstige Verständigung über die Hofnachfolge,
das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche
und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung ei-
nes Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit im
Betrieb,
2. die Umsatzbesteuerung nach der Form.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-
merkmale nach Absatz 1 ist der Tag der ersten
Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Unterabschnitt 4
Erhebung über
landwirtschaftliche Produktionsmethoden
§ 31
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Erhebung über landwirt-
schaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe
nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.
§ 32
Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungsmerkmale, Berichtszeit
(1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Pro-
duktionsmethoden wird durchgeführt:
1. als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhe-
bung der Landwirtschaftszählung im Zeitraum
Mai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungs-
einheiten, die über bewässerbare Fläche im
Freiland (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) verfügen, für die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4,
2. als Erhebung bei höchstens 80 000 Betrieben
gemeinsam mit der Haupterhebung der Land-
wirtschaftszählung für die anderen Erhebungs-
merkmale nach Absatz 2.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
1. die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Acker-
land nach der Fläche,
2. zur Bodenerhaltung:
a) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art
und der Fläche,
b) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwech-
sel,
3. das Erhalten und das Anlegen von Landschafts-
elementen,
4. zur Bewässerung im Freiland:
a) die durchschnittlich bewässerte Fläche ins-
gesamt,
b) die bewässerte Fläche nach Kulturarten,
Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nut-
zungszweck,
c) die Bewässerungsverfahren und die Herkunft
des verwendeten Wassers,
d) die verbrauchte Wassermenge,
5. die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungs-
verfahren und Nutzungszweck der Tiere für
Rinder, Schweine und Hühner,
6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch
nach Nutzungszweck, und der Schafe nach Wei-
dedauer sowie Größe und Besitzverhältnissen
der Weidefläche,
7. Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern
nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche,
Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen
oder verkauften Wirtschaftsdüngers,
8. die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Dün-
gerart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art
der Abdeckung.
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
male nach Absatz 2 Nr. 1 und 7 sind die letzten
zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung
zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für
das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 2 Buch-
stabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar
2010. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
male nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 ist
ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ers-
ten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der
Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach
Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre
2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhe-
bungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b
bis d und Nr. 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Be-
richtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 2 Nr. 5 ist der 1. März 2010. Der Berichts-
zeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2
Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Aus-
kunftserteilung.
§§ 33 bis 43
(weggefallen)“.
8. In § 59 Satz 2 werden das Wort „Kälbern“ und das
anschließende Komma gestrichen.
9. § 61 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von
Rindern und Schweinen auf Grund der nach der
Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in
der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Mel-
dungen erhoben.“
10. Teil 2 Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:

„Unterabschnitt 2
Rebflächenerhebung
§ 70
Erhebungsart und Periodizität
Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem
Jahr durchgeführt.
§ 71
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhe-
bung sind
1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten Reb-
fläche und deren Veränderung nach Rebsorten,
Anbaugebieten, normaler Verwendung der Er-
zeugung und Ertragsklassen,
2. in Jahren, in denen nach von den Europäischen
Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften
eine Grunderhebung der Rebflächen durchzu-
führen ist, zusätzlich für Betriebe mit bestockter
Rebfläche nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar
1979 über statistische Erhebungen der Rebflä-
chen (ABl. EG Nr. L 54 S. 124) in der jeweils gel-
tenden Fassung die Merkmale nach Artikel 2
Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nach Anbauge-
bieten.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit
Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils
der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für die Verände-
rung der Größe der mit Keltertrauben bestockten
Rebfläche ist das abgelaufene Weinwirtschafts-
jahr.“
11. In § 80 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „halbjährlich“
durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
12. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in
forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag
und die Einschlagsursache nach Holzarten und
-sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kalenderhalbjahr“
durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
13. In § 83 Satz 1 wird das Wort „halbjährlich“ durch
das Wort „jährlich“ ersetzt.
14. § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „sind die jeweiligen
Kalenderhalbjahre“ durch die Wörter „ist das je-
weilige Kalenderjahr“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Kalenderhalbjahres“
durch das Wort „Kalenderjahres“ ersetzt.
15. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind
von Betrieben, die mindestens eine Bedingung
des Absatzes 1 erfüllen, alle Merkmale der be-
treffenden Erhebungen anzugeben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist
ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine tech-
nisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitli-
chen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu
erzielen, ist nicht erforderlich.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Hauptsitz des
Betriebs“ durch das Wort „Betriebssitz“ ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf
dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs
befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude
des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist
Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das
wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigs-
ten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der
Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das
Grundstück Betriebssitz, von dem aus der
Betrieb geleitet wird.“
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach § 1“
gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Werden die nach diesem Gesetz an-
geordneten Erhebungen als Stichprobener-
hebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der
Erhebungseinheiten nach mathematisch-statisti-
schen Auswahlverfahren.“
16. § 92 wird wie folgt gefasst:
„§ 92
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsna-
men oder Behördenbezeichnungen, Anschriften,
Rufnummern und Adressen für elektronische
Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3
Nr. 1,
2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie
Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91
Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1
fallen,
3. die Anschrift des Betriebssitzes,
4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den
Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 ge-
nannten Kennzeichen zur Identifikation,
5. die Art des Betriebs,
6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2):
die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften
der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vor-
jahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirt-
schafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen
Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,
7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 ge-
nannten Flächen,
8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15
und der Felder nach § 47 Abs. 1,
9. der Name und die Registriernummer des Fische-
reifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.“
17. § 93 wird wie folgt gefasst:

„§ 93
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken
nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Ab-
satz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 4 des
Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichproben-
erhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupt-
erhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseanbau- und Zier-
pflanzenerhebung (§ 2 Nr. 3), der Erhebung über die
Viehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3),
der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44
Nr. 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbe-
trieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung.
(2) Auskunftspflichtig sind:
1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unter-
nehmen nach § 6 Nr. 1 für die Bodennutzungs-
haupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau-
und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die
Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baum-
obstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die
Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für
die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung,
nach § 31 für die Erhebung über landwirtschaft-
liche Produktionsmethoden, nach § 47 Abs. 1 für
die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung,
nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach
§ 52 für die Erhebung in Unternehmen mit
Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in
Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hoch-
see- und Küstenfischereistatistik, bei Anlan-
dungen auf Seefischmärkten die Leiter der
Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an
Fischverwertungsgenossenschaften abgegebe-
nen Fangergebnissen die Leiter dieser Genos-
senschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Be-
standserhebung, nach § 79 für die Erhebung in
forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und
nach § 88 für die Düngemittelstatistik,
2. die nach Landesrecht für die Führung des Lie-
genschaftskatasters oder entsprechender ande-
rer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständi-
gen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,
3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für
die Bodennutzungshaupterhebung,
4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersu-
chung zuständigen Landesbehörden für die
Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung
für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 der Ers-
ten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu-
ständigen Landesbehörden für die Erhebung
nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten
Tag des darauffolgenden Monats,
5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldun-
gen über Marktordnungswaren in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. November 2008
(BGBl. I S. 2260) in der jeweils geltenden Fas-
sung zuständigen Stellen für die Erhebung nach
§ 63 bis spätestens zum Ende des darauffolgen-
den Monats,
6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von
den Europäischen Gemeinschaften erlassenen
Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei
und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestands-
meldungen für Erzeugnisse des Weinsektors
sowie die gemäß der Wein-Überwachungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der je-
weils geltenden Fassung zuständigen Stellen für
die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für
die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. De-
zember eines jeden Jahres, nach den §§ 72
und 74 bis spätestens 1. Februar des darauffol-
genden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Ok-
tober eines jeden Jahres.
(3) Die Angaben
1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),
2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adres-
sen für elektronische Post der zu Befragenden
(§ 92 Nr. 1)
sind freiwillig.
(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfi-
schereistatistik hinsichtlich der nicht der Quoten-
überwachung unterliegenden Fischarten können
von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1
gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwa-
chung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.
(5) Für die nach diesem Gesetz durchzuführen-
den Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie
mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung über-
einstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte
und -zeiträume bezogen werden können, sowie
die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Fir-
men und Anschriften der Inhaber oder Leiter der
Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen
zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen
verwendet werden. Insoweit sind die zuständigen
Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauf-
tragten Stellen auskunftspflichtig.
(6) Für die Erhebung über die Viehbestände
(§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung
(§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund
von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Re-
gistrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder
auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über
die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt
wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Famili-
ennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber
oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die
Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Un-
ternehmen verwendet werden. Insoweit sind die
nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die
von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.
(7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27)
sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27
Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von Verwaltungs-
daten erhoben werden. Insoweit sind die nach Lan-
desrecht für das Vermessungswesen zuständigen
Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht um-
fasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen

Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordina-
ten.“
18. § 94 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die statistischen Ämter der Länder übermit-
teln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung
die von ihnen erhobenen Einzelangaben.“
19. § 94a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 41 und“
gestrichen.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „des ökologischen Landbaus
nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni
1991 über den ökologischen Landbau und
die entsprechende Kennzeichnung der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebens-
mittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1)“ werden durch
die Wörter „des ökologischen/biologischen
Landbaus im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 in
Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 Satz 1
oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates vom 28. Juni 2007 über die öko-
logische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologi-
schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU
Nr. L 189 S. 1)“ ersetzt.
bb) Die Wörter „des Dritten Teiles“ werden durch
die Wörter „von Teil 3“ ersetzt.
cc) Der Punkt am Ende wird durch einen Strich-
punkt ersetzt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
fügt:
„5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6
bis 8), die Erhebung über die Viehbestände
(§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung
(§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unterneh-
men mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch
als Unterstichprobe oder in einer Nacher-
hebung, die Erhebung von Merkmalen über
Anfall, Lagerung, Aufbringung und Ein-
arbeitung von Wirtschaftsdüngern und
Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und
Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher
Nutztiere anzuordnen.“
20. § 97 wird wie folgt gefasst:
„§ 97
Betriebsregister
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbe-
reitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Aus-
nahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2
bis 5 und 10 sowie der Erhebung nach § 69 Nr. 4
führen die statistischen Ämter der Länder einheitli-
che Betriebsregister. Für die Agrarstatistik nach § 1
Nr. 11 wird das Betriebsregister vom Statistischen
Bundesamt geführt. Das Betriebsregister kann zur
Feststellung und zum Nachweis der Erhebungs-
einheiten, zur Ziehung von Stichproben, zur Auf-
stellung von Rotationsplänen, zur Begrenzung der
Belastung zu Befragender, zum Versand der Er-
hebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu
Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung
von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur
Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet
werden. Für agrarstatistische Zuordnungen und
Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarsta-
tistischen Auswertungen dürfen die Erhebungs-
merkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung
über die Viehbestände (§§ 20, 20a), der Agrar-
strukturerhebung (§ 27 Abs. 1), der Landwirt-
schaftszählung (§ 30 Abs. 1), der Erhebung über
landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32
Abs. 2), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54
Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Rebflächenerhebung (§ 71
Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und
der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) sowie
die in der Feststellung der Grundgesamtheit erho-
benen Angaben (§ 97a Abs. 1) verwendet werden;
dabei ist eine Verwendung personenbezogener An-
gaben anderer Personen als des Betriebsinhabers
unzulässig.
(2) In das Betriebsregister sollen Angaben zu fol-
genden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufge-
nommen und jährlich aktualisiert werden, soweit
sie nach Satz 3 verfügbar sind:
1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die
Institutsnamen oder die Behördenbezeichnun-
gen, die Anschriften, die Rufnummern und
Adressen für elektronische Post der Inhaber
oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach
den §§ 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88
und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen
nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Be-
zeichnungen für regionale Zuordnungen,
3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von
Betrieben nach § 91 Abs. 1, und zwar
a) die geografischen Koordinaten und
b) die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-
Koordinatensystem oder einem anderen
Koordinatensystem,
4. die Art des Betriebs,
5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten
Güter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie
die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,
7. die Beteiligung an
a) Bundesstatistiken nach § 1 und
b) der Feststellung der Grundgesamtheit nach
§ 97a
(agrarstatistische Erhebungen),
8. die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzei-
chen zur Identifikation,
9. die Kennnummer im Statistikregister,
10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,
11. die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die
zur Bestimmung des Kreises der zu Befragen-
den und der Schichtzugehörigkeit der Erhe-
bungseinheiten nach § 91 Abs. 1 in Stichpro-
benerhebungen erforderlich sind.

Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen
ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3
und unbeschadet des Absatzes 7 unzulässig. Die
Angaben dürfen
1. Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebun-
gen,
2. den nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten
Merkmalen,
3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Ver-
wendung für statistische Zwecke zulässig ist,
4. dem Statistikregister sowie
5. allgemein zugänglichen Quellen
entnommen oder von den statistischen Ämtern da-
raus gewonnen werden.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird
für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebil-
det, die keine über die Merkmale nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 bis 11 hinausgehenden Angaben ent-
halten darf.
(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die
Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, so-
weit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht
mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über
einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu
Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spä-
testens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen.
Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz
erfolgt nicht.
(5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaften übermitteln den statistischen Ämtern der
Länder alle zwei Jahre, beginnend 2009, zur Aktua-
lisierung des Betriebsregisters, soweit vorhanden,
auf Ersuchen
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerk-
malen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5,
2. die Angaben zur landwirtschaftlich genutzten
Fläche und zur Waldfläche und
3. das Kennzeichen zur Identifikation des Betriebs,
im Falle einer Änderung auch das zuletzt über-
mittelte Kennzeichen.
(6) Die Prämienbehörden nach § 2 Abs. 1 des
InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landes-
recht für die Kennzeichnung und Registrierung von
landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseu-
chenrechtliche Anzeige und Registrierung von
Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen
beauftragten Stellen übermitteln den statistischen
Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebs-
registers jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerk-
malen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11,
2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe
und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch
das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
(7) Das nach Absatz 5 oder Absatz 6 über-
mittelte Kennzeichen zur Identifikation darf für Zu-
ordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert
werden. Es ist spätestens zu löschen, wenn es fünf
Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken ver-
wendet worden ist.“
21. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:
„§ 97a
Feststellung der Grundgesamtheit
(1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung
(§ 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum März bis
September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Abs. 1
in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fas-
sung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche
für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit
mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:
1. die Hilfsmerkmale nach § 92 Nr. 1 bis 7; § 92
Nr. 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung
der Grundgesamtheit tritt,
2. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs,
3. die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck,
Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und
Kulturformen jeweils nach der Fläche,
4. die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen,
Schweinen und Geflügel nach Art und Zahl, bei
Rindern, Schweinen und Hühnern zusätzlich
nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck.
(2) § 91 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Nr. 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhe-
bung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 4 gilt
§ 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend.“
22. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die statistischen Ämter der Länder und das
Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebs-
register nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben
zur Führung des Statistikregisters verwenden.
Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der
Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen
sie die Vor- und Familiennamen sowie die An-
schriften der Inhaber der Betriebe, die ständige
Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familien-
angehörigen sind, verwenden.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)“
durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
stabe c)“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) Für Aufgaben der Politikfolgenabschät-
zung für oberste Bundes- oder Landesbehör-
den darf das Statistische Bundesamt dem
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-
schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und
Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen unterglie-
derten statistischen Ergebnissen aus der Agrar-
strukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) übermitteln,
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen
Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den
für diese Aufgabe zuständigen Organisationsein-
heiten des Instituts gespeichert und genutzt
werden. Diese Organisationseinheiten müssen
von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organi-
sationseinheiten des Instituts räumlich, organi-
satorisch und personell getrennt sein.“
23. § 99 wird wie folgt gefasst:

„§ 99
Übergangsvorschriften
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupter-
hebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1
Nr. 1 und in den Ländern Baden-Württemberg und
Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit min-
destens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter
Fläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaft-
lich genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht.
Die Erhebung nach Satz 1 wird bei höchstens
100 000 Erhebungseinheiten und auch in den Län-
dern Berlin, Bremen und Hamburg durchgeführt.“
Artikel 2
Weitere Änderung
des Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662),
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird
wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Erhebungsart, Periodizität,
Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich
zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres
durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen
nach der Art der tatsächlichen Nutzung.“
2. Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Erhebung über die Viehbestände
§ 18
Erhebungseinheiten
(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die
Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1
Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart
mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d ge-
nannte Zahl erreichen.
(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an
Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum
Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des
Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rück-
sicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechts-
gründe des Besitzes.
§ 19
Erhebungsart, Periodizität,
Berichtszeitpunkt, Merkmale
(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in
jedem Jahr durchgeführt:
1. zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens
60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden
Merkmale über die Bestände an Rindern und
Schweinen erhoben;
2. zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchs-
tens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden
Merkmale über die Bestände an Rindern,
Schweinen und Schafen erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1. Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bre-
men und Hamburg nicht durchgeführt.
2. Werden die Merkmale über die Bestände an Rin-
dern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung
zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens
20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und
bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit
Schafen durchgeführt.
§ 20
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale der Erhebung über die
Viehbestände sind:
1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die
Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nut-
zungszweck der Tiere,
2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der
Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nut-
zungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem
das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Träch-
tigkeit.
§ 20a
Besondere Vorschriften
zur Erhebung der Rinderbestände
(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale
für die Bestände an Rindern als Daten, die von
Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben wor-
den oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen
angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder
können sie, auch unter Berücksichtigung des zu-
sätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3,
unter Verwendung solcher Daten in ausreichender
Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der
Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung
solcher Daten durchgeführt, soweit die von den
Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechts-
vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rin-
derhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverord-
nung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967),
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils gel-
tenden Fassung.
2. Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu
den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November
durchgeführt.
3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach
§ 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.“
3. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „repräsentativ“
gestrichen.
4. § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügel-
schlachtereien sind die Geflügelschlachtereien,
die nach Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kon-
trollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens-
mittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestim-
mungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.
EU Nr. L 165 S. 1, L 191 S. 1) in der jeweils gelten-
den Fassung in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche
Überwachung von zum menschlichen Verzehr be-
stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.
EU Nr. L 139 S. 206, L 226 S. 83) in der jeweils
geltenden Fassung zugelassen sind.“
5. § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Erhebungsmerkmale
und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Ge-
flügelschlachtereien sind die Zahl und das
Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels
nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
male nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.“
6. In § 65 werden die Wörter „durch die statistischen
Ämter der Länder“ durch die Wörter „durch die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“
ersetzt.
7. § 82 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei
mindestens zehn Beschäftigten.“
8. § 91 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts an-
deres bestimmt ist:
1. Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 mit mindestens
a) fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Flä-
che,
b) zehn Rindern,
c) 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,
d) 20 Schafen,
e) 20 Ziegen,
f) 1 000 Stück Geflügel,
g) 0,5 Hektar Hopfenfläche,
h) 0,5 Hektar Tabakfläche,
i) ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,
j) jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulflä-
che oder Obstfläche,
k) 0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im
Freiland,
l) 0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche
im Freiland,
m) 0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren
Schutzabdeckungen oder
n) 0,1 Hektar Produktionsfläche für Speise-
pilze,
2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche
oder Fläche mit schnellwachsenden Baumar-
ten.“
9. § 93 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.
10. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die
Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1) und die Er-
hebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 3)
werden vom Statistischen Bundesamt erhoben
und aufbereitet.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milch-
statistik (§ 1 Nr. 7) aus den ihr nach der Markt-
ordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden
Meldungen sowie die Veröffentlichung und Dar-
stellung der Ergebnisse.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
11. In § 94a Nr. 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis e“
durch die Angabe „Buchstabe a bis n“ ersetzt.
12. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufberei-
tung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Aus-
nahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2
bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 führen
die statistischen Ämter der Länder einheitliche
Betriebsregister. Für die Agrarstatistiken nach
§ 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) und 11 führt das
Statistische Bundesamt das Betriebsregister.“
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 93
Abs. 2 Nr. 4“ die Angabe „und 5“ gestrichen.
13. § 98 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „(§ 48 Nr. 2
und 3)“ das Komma durch das Wort „und“ er-
setzt und werden die Wörter „und der Milch-
statistik (§ 63)“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich
der Milchstatistik (§ 63).“
14. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In der Erhebung über die Viehbestände
zum Berichtszeitpunkt 3. November 2010 wer-
den keine Merkmale über die Bestände an Scha-
fen erhoben.“
Artikel 3
Änderung des
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
In § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungsdurchführungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3294) geändert worden ist, wird der Punkt am Satz-

ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter
„der Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 des
Agrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grund-
gesamtheit nach § 97a des Agrarstatistikgesetzes.“ an-
gefügt.
Artikel 4
Änderung der
Ersten Agrarstatistikverordnung
Die §§ 2, 4, 5, 7 und 8 der Ersten Agrarstatistikver-
ordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die
zuletzt durch die Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I
S. 493) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 5
Neufassung
des Agrarstatistikgesetzes
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Agrarstatistikgesetzes in der vom 1. Januar 2010 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Satz 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar
2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 438. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 85279aedf49bc61d….