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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 438

BGBl. 2009 I S. 438 · 60.786 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 438
                                         Zweites Gesetz
                             zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
                       und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes*)
                                                         Vom 6. März 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1

                        Änderung

                des Agrarstatistikgesetzes
   Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zu-
letzt geändert durch § 20 Abs. 1 des Gesetzes vom
9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), wird wie folgt ge-

ändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                          „Inhaltsübersicht
                                 Teil 1
                        Allgemeine Vorschrift
    § 1     Anordnung als Bundesstatistik

                                 Teil 2
                           Agrarstatistiken
                             Abschnitt 1

                      Bodennutzungserhebung

                          Unterabschnitt 1

                        Allgemeine Vorschrift
    § 2     Einzelerhebungen

                          Unterabschnitt 2

                          Flächenerhebung
    § 3     Erhebungseinheiten
    § 4     Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhe-
            bungsmerkmale
    § 5     (weggefallen)

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über
   nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe
   (ABl. EG Nr. L 309 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie
   2006/105/EG (ABl. EU Nr. L 363 S. 368; 2007 Nr. L 80 S. 15).

                       Unterabschnitt 3
             Bodennutzungshaupterhebung
§ 6    Erhebungseinheiten
§ 7    Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,
       Merkmale

§ 8    Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

                       Unterabschnitt 4
       Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
§ 9    Erhebungseinheiten

§ 10   Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,
       Merkmale
§ 11   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

                       Unterabschnitt 5
                  Baumschulerhebung
§ 12   Erhebungseinheiten
§ 13   Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,
       Merkmale
§ 14   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

                       Unterabschnitt 6
                Baumobstanbauerhebung

§ 15   Erhebungseinheiten
§ 16   Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,
       Merkmale
§ 17   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

                         Abschnitt 2
            Erhebung über die Viehbestände

§ 18  Erhebungseinheiten
§ 19  Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merk-
      male
§ 20 Erhebungsmerkmale
§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinder-
      bestände

                         Abschnitt 3

§ 21   (weggefallen)
§ 22   (weggefallen)

§ 23   (weggefallen)
BGBl. 2009, Seite 439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 439
                       Abschnitt 4
              Strukturerhebungen in land-
           und forstwirtschaftlichen Betrieben
                    Unterabschnitt 1
                  Allgemeine Vorschrift
§ 24   Einzelerhebungen und Periodizität

                    Unterabschnitt 2

                 Agrarstrukturerhebung
§ 25   Erhebungseinheiten
§ 26   Erhebungsart und Erhebungsprogramm

§ 27   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

                    Unterabschnitt 3
       Haupterhebung der Landwirtschaftszählung

§ 28   Erhebungseinheiten
§ 29   Erhebungsart
§ 30   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

                    Unterabschnitt 4
                     Erhebung über
        landwirtschaftliche Produktionsmethoden
§ 31   Erhebungseinheiten

§ 32   Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Be-

       richtszeit

                    Unterabschnitt 5

                      (weggefallen)

                    Unterabschnitt 6
                      (weggefallen)

                       Abschnitt 5
                      (weggefallen)

                       Abschnitt 6
                     Ernteerhebung

§ 44   Allgemeine Vorschrift

§ 45   (weggefallen)
§ 46   Ernte- und Betriebsberichterstattung
§ 47   Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung

                       Abschnitt 7
                    Geflügelstatistik
                    Unterabschnitt 1
                  Allgemeine Vorschrift

§ 48   Einzelerhebungen

                    Unterabschnitt 2
                 Erhebung in Brütereien
§ 49   Erhebungseinheiten
§ 50   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

§ 51   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

                    Unterabschnitt 3
                     Erhebung in
            Unternehmen mit Hennenhaltung
§ 52   Erhebungseinheiten
§ 53   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 54   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

                    Unterabschnitt 4

           Erhebung in Geflügelschlachtereien
§ 55   Erhebungseinheiten

§ 56   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 57   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

                       Abschnitt 8
       Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
                    Unterabschnitt 1
                  Allgemeine Vorschrift

§ 58   Einzelerhebungen

                    Unterabschnitt 2

              Erhebung über Schlachtungen

§ 59   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 60   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

                    Unterabschnitt 3

                Schlachtgewichtsstatistik
§ 61   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 62   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

                       Abschnitt 9
                      Milchstatistik

§ 63   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

§ 64   Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum

§ 65   Ergänzende Schätzung

                      Abschnitt 10

                     Hochsee- und
                 Küstenfischereistatistik
§ 66   Erhebungseinheiten
§ 67   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 68   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

                      Abschnitt 11
                      Weinstatistik

                    Unterabschnitt 1

                  Allgemeine Vorschrift

§ 69   Einzelerhebungen

                    Unterabschnitt 2
                  Rebflächenerhebung
§ 70   Erhebungsart und Periodizität
§ 71   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

                    Unterabschnitt 3

                     Ernteerhebung
§ 72   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-
       punkt
§ 73   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

                    Unterabschnitt 4

                Erhebung der Erzeugung
§ 74   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-
       punkt
§ 75   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

                    Unterabschnitt 5
                   Bestandserhebung
§ 75a Erhebungseinheiten

§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-
      punkt
§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
BGBl. 2009, Seite 440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 440
                           Abschnitt 12
                            Holzstatistik
                          Unterabschnitt 1

                     Allgemeine Vorschrift

  § 78    Einzelerhebungen

                          Unterabschnitt 2
                           Erhebung in
                 forstlichen Erzeugerbetrieben
  § 79    Erhebungseinheiten

  § 80    Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

  § 81    Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

                          Unterabschnitt 3
                         Erhebung in
                Betrieben der Holzbearbeitung
  § 82    Erhebungseinheiten
  § 83    Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
  § 84    Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

                           Abschnitt 13

  § 85    (weggefallen)
  § 86    (weggefallen)
  § 87    (weggefallen)

                           Abschnitt 14
                      Düngemittelstatistik

  § 88    Erhebungseinheiten
  § 89    Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
  § 90    Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

                               Teil 3

                   Gemeinsame Vorschriften
  § 91    Erhebungseinheiten
  § 92    Hilfsmerkmale
  § 93    Auskunftspflicht
  § 94    Durchführung von Bundesstatistiken

  § 94a   Verordnungsermächtigung

  § 95    Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte

  § 96    Fortschreibeverfahren
  § 97    Betriebsregister
  § 97a   Feststellung der Grundgesamtheit
  § 98    Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von
          Einzelangaben
  § 99    Übergangsvorschriften“.

2. Die übergeordneten Gliederungseinheiten des
   Agrarstatistikgesetzes erhalten jeweils die Bezeich-
   nung und Fassung, die sich aus der Inhaltsüber-
   sicht ergibt. Die Zwischenüberschrift zum Vierten
   Teil wird gestrichen.

3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 und in § 47 Abs. 1 Satz 1 wird
   jeweils das Wort „repräsentativ“ gestrichen.
4. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird wie folgt
   gefasst:
                      „Unterabschnitt 3
              Bodennutzungshaupterhebung

                                §6
                    Erhebungseinheiten
    Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupter-
  hebung sind:
  1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1,

  2. in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen
     von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich

     genutzter Fläche.

                           §7

               Erhebungsart, Periodizität,
             Erhebungszeitraum, Merkmale
    (1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in
  der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

  1. allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei

     werden Merkmale über die Nutzung der Flächen

     erhoben;
  2. bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in
     jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen
     die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die
     Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwi-
     schenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung
     nach Nummer 1.
    (2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den

  Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durch-
  geführt.

     (3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jah-
  ren 2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrar-
  strukturerhebung.

                           §8

         Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
     (1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-
  haupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach

  Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturar-
  ten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kultur-
  formen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der
  Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe
  und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.

     (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-

  male nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischen-

  fruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der
  Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind
  die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufen-
  den Jahres.“

5. § 11 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 11
       Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

     (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und
  Zierpflanzenerhebung sind:
  1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:

     a) die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kultur-
        formen, Arten der Eindeckung, bei Spargel
        und Erdbeeren außerdem der Stand der Er-
        tragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche,
     b) bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
        zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie
        der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Ver-
        pflichtungen bei der Erzeugung und beim
        Absatz jeweils nach der Anbaufläche,
  2. beim Anbau von Zierpflanzen:
     a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter
        Glas und im Freiland,
     b) die beheizte Grundfläche unter Glas,
BGBl. 2009, Seite 441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 441
     c) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach
        Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwen-
        dungszwecken,

     d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum
        Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten
        unter Glas und im Freiland,
  3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundflä-
     che unter Glas und im Freiland.
     (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
  male nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist das
  laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für
  die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
  stabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 ist der Tag der
  ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der
  Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach
  Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d sind die Monate
  Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.“

6. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „sind alle zwei
   Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25
   bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstruk-
   turerhebung“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
7. Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 4
                 Strukturerhebungen in
        land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                    Unterabschnitt 1

                  Allgemeine Vorschrift

                           § 24

           Einzelerhebungen und Periodizität

     (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende
  Einzelerhebungen:

  1. Agrarstrukturerhebung (§ 26),
  2. Landwirtschaftszählung:

     a) Haupterhebung (§ 29),

     b) Erhebung über landwirtschaftliche Produk-
        tionsmethoden (§ 32).

     (2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jah-
  ren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt.
     (3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszäh-
  lung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhe-
  bung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt.
     (4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Er-
  gebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen
  nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet wer-
  den, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenpro-
  jektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und
  mindestens 100 Hektar groß sind.

                    Unterabschnitt 2

                 Agrarstrukturerhebung

                           § 25
                   Erhebungseinheiten
     Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung
  sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1.

                        § 26
      Erhebungsart und Erhebungsprogramm

   (1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010
allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013
und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80 000 Er-
hebungseinheiten.
  (2) Abweichend von Absatz 1 werden
1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1
   bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein erho-
   ben,
2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 16
   Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 ge-
   nannten Stichprobe erhoben,

3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 7
   im Jahr 2010 nicht erhoben,
4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 12
   im Jahr 2013 nicht erhoben,

5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 in den
   Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in
   den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.
  (3) Bei Erhebungseinheiten, die keine der in § 91
Abs. 1 Nr. 1 genannten Bedingungen erfüllen, wer-
den nur die Angaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2
sowie nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 zu den Hauptnut-
zungsarten einschließlich der Flächen mit schnell-
wachsenden Baumarten erhoben.

                        § 27

       Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
  (1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhe-
bung sind:

 1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordi-
    naten,

 2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
 3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-
    haupterhebung mit Ausnahme des Zwischen-
    fruchtanbaus (§ 8 Abs. 1),

 4. zu den Flächen im Freiland:

    a) die bewässerbare Fläche,
    b) die bewässerte Fläche,

 5. zu den Beständen
    a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl,
       das Alter, das Geschlecht und der Nutzungs-
       zweck der Tiere,
    b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den
       Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Ver-
       ordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäi-
       schen Parlaments und des Rates vom
       19. November 2008 über die Betriebsstruk-
       turerhebungen und die Erhebung über land-
       wirtschaftliche Produktionsmethoden sowie
       zur Aufhebung der Verordnung (EWG)

       Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321
       S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,
    c) an Geflügel: die Zahl, die Art und der Nut-
       zungszweck der Tiere,
    d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,
 6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten
    und in Umstellung befindlichen landwirtschaft-
BGBl. 2009, Seite 442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 442
        lich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach
        Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten
        und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die
        ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen
        Tiere nach Tierarten,

      7. a) die Ausstattung mit und
        b) der überbetriebliche Einsatz von

        landwirtschaftlichen Maschinen,
      8. die zur Erzeugung erneuerbarer Energien ver-

         wendeten Anlagen nach Art und Leistung der

         Anlage,

      9. zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner
         Familienangehörigen einschließlich der Per-
         sonen, die mit dem Betriebsinhaber in ehe-
         ähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
         Gemeinschaft leben und der im Betrieb Be-
         schäftigten, die keine Familienangehörigen
         sind:
        a) beim Betriebsinhaber und seinen Familien-
           angehörigen: das Geschlecht, das Geburts-
           jahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die
           jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche
           und für nicht landwirtschaftliche Arbeiten
           für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstä-
           tigkeit,

        b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die

           keine Familienangehörigen sind: das Ge-

           schlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleiter-

           eigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für

           landwirtschaftliche und nicht landwirtschaft-

           liche Arbeiten für den Betrieb,

        c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig-
           ten, die keine Familienangehörigen sind: die
           Gesamtzahl nach Geschlecht und die Ar-
           beitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für
           den Betrieb,
  10. zu den nicht unter Nummer 9 erfassten land-
      wirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die
      Arbeitszeit,

  11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters:
        a) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach
           dem höchsten Bildungsabschluss,

        b) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-
           lichen Bildung,
  12. die Art der Gewinnermittlung,
  13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des
      Betriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis
      (größer/kleiner) zwischen dem außerbetriebli-
      chen Einkommen und dem Einkommen aus
      dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetra-
      gener Lebenspartnerschaft oder in eheähn-
      licher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Ge-

      meinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht
      sich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide
      Partner,
  14. zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten
      als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Be-
      trieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit
      und der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser
      Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs,

15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förde-
    rung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III
    Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1166/
    2008,

16. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an
    der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

    a) die Größe der eigenen selbst bewirtschafte-
       ten Fläche,

    b) die Größe der gepachteten Flächen nach

       Verpächtergruppen und der unentgeltlich

       zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen,

    c) die Pachtentgelte für nicht von Familienan-
       gehörigen, Verwandten oder Verschwäger-
       ten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke,
       bei Höfen nach der Größe der betroffenen
       Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich
       nach der Art der Nutzung,
    d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten
       Pachtentgelte für nicht von Familienange-
       hörigen, Verwandten oder Verschwägerten
       gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art
       der Nutzung und der Größe der betroffenen
       Flächen.

   (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-

male nach Absatz 1 Nr. 3 ist der in § 8 Abs. 2

geregelte Zeitraum. Der Berichtszeitraum für die Er-

hebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4, 13 und 14

ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalen-

derjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-

merkmale nach Absatz 1 Nr. 5 ist der 1. März des
Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für die Er-
hebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b
und Nr. 11 Buchstabe b sind die letzten zwölf Mo-
nate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Aus-
kunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhe-
bungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 sind
die Monate März des Vorjahres bis Februar des
Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für das
Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 15 ist ein
Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. De-
zember des Erhebungsjahres endet. Der Berichts-
zeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
Nr. 16 Buchstabe c und d ist das laufende Pacht-
jahr. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhe-
bungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung
zur Auskunftserteilung.
   (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach
Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 1 und 2
Nr. 3 entsprechend.

                 Unterabschnitt 3

    Haupterhebung der Landwirtschaftszählung

                       § 28
               Erhebungseinheiten

  Erhebungseinheiten der Haupterhebung der
Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach
§ 91 Abs. 1 Nr. 1.
BGBl. 2009, Seite 443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 443
                         § 29
                  Erhebungsart

  Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturer-
hebung übernommen und die Erhebungsmerkmale
nach § 30 Abs. 1 allgemein erhoben.

                         § 30

      Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
   (1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind
neben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstruktur-
erhebung:

1. zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder
   sonstige Verständigung über die Hofnachfolge,
   das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche
   und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung ei-
   nes Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit im
   Betrieb,
2. die Umsatzbesteuerung nach der Form.

  (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-
merkmale nach Absatz 1 ist der Tag der ersten
Aufforderung zur Auskunftserteilung.

                Unterabschnitt 4
                 Erhebung über
    landwirtschaftliche Produktionsmethoden

                         § 31
               Erhebungseinheiten
  Erhebungseinheiten der Erhebung über landwirt-
schaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe
nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.

                         § 32

           Erhebungsart, Periodizität,
        Erhebungsmerkmale, Berichtszeit
  (1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Pro-
duktionsmethoden wird durchgeführt:

1. als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhe-
   bung der Landwirtschaftszählung im Zeitraum
   Mai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungs-
   einheiten, die über bewässerbare Fläche im
   Freiland (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) verfügen, für die
   Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4,
2. als Erhebung bei höchstens 80 000 Betrieben
   gemeinsam mit der Haupterhebung der Land-

   wirtschaftszählung für die anderen Erhebungs-
   merkmale nach Absatz 2.
  (2) Erhebungsmerkmale sind:

1. die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Acker-
   land nach der Fläche,
2. zur Bodenerhaltung:
  a) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art
     und der Fläche,
  b) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwech-
     sel,

3. das Erhalten und das Anlegen von Landschafts-
   elementen,
4. zur Bewässerung im Freiland:

       a) die durchschnittlich bewässerte Fläche ins-
          gesamt,

       b) die bewässerte Fläche nach Kulturarten,
          Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nut-
          zungszweck,

       c) die Bewässerungsverfahren und die Herkunft
          des verwendeten Wassers,

       d) die verbrauchte Wassermenge,

    5. die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungs-
       verfahren und Nutzungszweck der Tiere für
       Rinder, Schweine und Hühner,

    6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch
       nach Nutzungszweck, und der Schafe nach Wei-
       dedauer sowie Größe und Besitzverhältnissen
       der Weidefläche,

    7. Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern
       nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche,
       Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen
       oder verkauften Wirtschaftsdüngers,

    8. die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Dün-
       gerart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art
       der Abdeckung.

       (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
    male nach Absatz 2 Nr. 1 und 7 sind die letzten
    zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung
    zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für
    das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 2 Buch-
    stabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar
    2010. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
    male nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 ist

    ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ers-
    ten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der
    Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach
    Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre
    2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhe-
    bungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b
    bis d und Nr. 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Be-
    richtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach
    Absatz 2 Nr. 5 ist der 1. März 2010. Der Berichts-
    zeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2
    Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Aus-
    kunftserteilung.

                       §§ 33 bis 43

                       (weggefallen)“.

 8. In § 59 Satz 2 werden das Wort „Kälbern“ und das
    anschließende Komma gestrichen.

 9. § 61 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von
    Rindern und Schweinen auf Grund der nach der
    Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in
    der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Mel-
    dungen erhoben.“

10. Teil 2 Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 wird wie folgt
    gefasst:
BGBl. 2009, Seite 444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 444
                    „Unterabschnitt 2
                   Rebflächenerhebung

                           § 70

              Erhebungsart und Periodizität

     Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem
   Jahr durchgeführt.

                           § 71
          Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

     (1) Erhebungsmerkmale          der   Rebflächenerhe-

   bung sind

   1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten Reb-
      fläche und deren Veränderung nach Rebsorten,
      Anbaugebieten, normaler Verwendung der Er-
      zeugung und Ertragsklassen,
   2. in Jahren, in denen nach von den Europäischen
      Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften
      eine Grunderhebung der Rebflächen durchzu-
      führen ist, zusätzlich für Betriebe mit bestockter
      Rebfläche nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung
      (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar
      1979 über statistische Erhebungen der Rebflä-
      chen (ABl. EG Nr. L 54 S. 124) in der jeweils gel-
      tenden Fassung die Merkmale nach Artikel 2
      Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nach Anbauge-
      bieten.
      (2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit
   Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die

   Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils
   der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für die Verände-
   rung der Größe der mit Keltertrauben bestockten
   Rebfläche ist das abgelaufene Weinwirtschafts-
   jahr.“

11. In § 80 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „halbjährlich“
    durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
12. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in
      forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag
      und die Einschlagsursache nach Holzarten und
      -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.“
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Kalenderhalbjahr“
      durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
13. In § 83 Satz 1 wird das Wort „halbjährlich“ durch
    das Wort „jährlich“ ersetzt.
14. § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „sind die jeweiligen
      Kalenderhalbjahre“ durch die Wörter „ist das je-
      weilige Kalenderjahr“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Kalenderhalbjahres“
      durch das Wort „Kalenderjahres“ ersetzt.
15. § 91 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind

      von Betrieben, die mindestens eine Bedingung
      des Absatzes 1 erfüllen, alle Merkmale der be-
      treffenden Erhebungen anzugeben.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist
      ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine tech-
      nisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitli-
      chen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu
      erzielen, ist nicht erforderlich.“

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „Hauptsitz des
      Betriebs“ durch das Wort „Betriebssitz“ ersetzt.

   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
         „(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf
      dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs

      befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude

      des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist
      Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das
      wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigs-
      ten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der
      Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das
      Grundstück Betriebssitz, von dem aus der
      Betrieb geleitet wird.“
   e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach § 1“
      gestrichen.

   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Werden die nach diesem Gesetz an-
      geordneten Erhebungen als Stichprobener-
      hebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der
      Erhebungseinheiten nach mathematisch-statisti-
      schen Auswahlverfahren.“
16. § 92 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 92

                      Hilfsmerkmale
      Hilfsmerkmale sind:

   1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsna-
      men oder Behördenbezeichnungen, Anschriften,
      Rufnummern und Adressen für elektronische
      Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3
      Nr. 1,
   2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie
      Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91
      Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1
      fallen,
   3. die Anschrift des Betriebssitzes,
   4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den
      Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 ge-
      nannten Kennzeichen zur Identifikation,
   5. die Art des Betriebs,
   6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2):
      die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften
      der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vor-
      jahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirt-
      schafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen
      Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,
   7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 ge-
      nannten Flächen,

   8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15

      und der Felder nach § 47 Abs. 1,

   9. der Name und die Registriernummer des Fische-
      reifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.“
17. § 93 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 445
                        „§ 93

                  Auskunftspflicht

    (1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken
nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Ab-
satz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 4 des
Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichproben-
erhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupt-
erhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseanbau- und Zier-
pflanzenerhebung (§ 2 Nr. 3), der Erhebung über die
Viehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3),
der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44
Nr. 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbe-
trieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung.

  (2) Auskunftspflichtig sind:
1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unter-
   nehmen nach § 6 Nr. 1 für die Bodennutzungs-
   haupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau-
   und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die

   Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baum-

   obstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die

   Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für
   die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die
   Haupterhebung der Landwirtschaftszählung,

   nach § 31 für die Erhebung über landwirtschaft-

   liche Produktionsmethoden, nach § 47 Abs. 1 für

   die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung,

   nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach

   § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit

   Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in
   Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hoch-
   see- und Küstenfischereistatistik, bei Anlan-
   dungen auf Seefischmärkten die Leiter der
   Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an
   Fischverwertungsgenossenschaften abgegebe-
   nen Fangergebnissen die Leiter dieser Genos-
   senschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Be-
   standserhebung, nach § 79 für die Erhebung in
   forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die
   Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und
   nach § 88 für die Düngemittelstatistik,

2. die nach Landesrecht für die Führung des Lie-
   genschaftskatasters oder entsprechender ande-
   rer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständi-
   gen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,

3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für

   die Bodennutzungshaupterhebung,

4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersu-
   chung zuständigen Landesbehörden für die
   Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung
   für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 der Ers-
   ten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu-
   ständigen Landesbehörden für die Erhebung
   nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten
   Tag des darauffolgenden Monats,
5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldun-
   gen über Marktordnungswaren in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 26. November 2008
   (BGBl. I S. 2260) in der jeweils geltenden Fas-
   sung zuständigen Stellen für die Erhebung nach
   § 63 bis spätestens zum Ende des darauffolgen-
   den Monats,

6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von
   den Europäischen Gemeinschaften erlassenen

   Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei
   und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestands-
   meldungen für Erzeugnisse des Weinsektors
   sowie die gemäß der Wein-Überwachungsver-
   ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt ge-
   ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
   27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der je-
   weils geltenden Fassung zuständigen Stellen für
   die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für
   die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. De-
   zember eines jeden Jahres, nach den §§ 72
   und 74 bis spätestens 1. Februar des darauffol-
   genden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Ok-
   tober eines jeden Jahres.
   (3) Die Angaben

1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),

2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adres-

   sen für elektronische Post der zu Befragenden

   (§ 92 Nr. 1)

sind freiwillig.

  (4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfi-

schereistatistik hinsichtlich der nicht der Quoten-

überwachung unterliegenden Fischarten können

von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1

gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwa-

chung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

   (5) Für die nach diesem Gesetz durchzuführen-
den Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie
mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung über-
einstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte
und -zeiträume bezogen werden können, sowie
die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Fir-
men und Anschriften der Inhaber oder Leiter der
Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen
zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen
verwendet werden. Insoweit sind die zuständigen
Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauf-
tragten Stellen auskunftspflichtig.

   (6) Für die Erhebung über die Viehbestände
(§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung
(§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund
von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Re-

gistrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder

auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über
die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt
wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Famili-
ennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber
oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die
Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Un-
ternehmen verwendet werden. Insoweit sind die
nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die
von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.
   (7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27)
sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27
Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von Verwaltungs-
daten erhoben werden. Insoweit sind die nach Lan-
desrecht für das Vermessungswesen zuständigen
Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht um-
fasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen
BGBl. 2009, Seite 446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 446
   Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordina-
   ten.“
18. § 94 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die statistischen Ämter der Länder übermit-
   teln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung
   die von ihnen erhobenen Einzelangaben.“
19. § 94a wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 41 und“
      gestrichen.

   b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „des ökologischen Landbaus
          nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung
          (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni
          1991 über den ökologischen Landbau und
          die entsprechende Kennzeichnung der land-
          wirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebens-
          mittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1)“ werden durch
          die Wörter „des ökologischen/biologischen
          Landbaus im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 in
          Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 Satz 1

          oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

          des Rates vom 28. Juni 2007 über die öko-

          logische/biologische Produktion und die

          Kennzeichnung von ökologischen/biologi-
          schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
          Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU
          Nr. L 189 S. 1)“ ersetzt.

      bb) Die Wörter „des Dritten Teiles“ werden durch
          die Wörter „von Teil 3“ ersetzt.

      cc) Der Punkt am Ende wird durch einen Strich-
          punkt ersetzt.
   c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
      fügt:
      „5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6
          bis 8), die Erhebung über die Viehbestände
          (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung
          (§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unterneh-
          men mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch
          als Unterstichprobe oder in einer Nacher-
          hebung, die Erhebung von Merkmalen über
          Anfall, Lagerung, Aufbringung und Ein-

          arbeitung von Wirtschaftsdüngern und
          Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und
          Fütterungsverfahren       landwirtschaftlicher
          Nutztiere anzuordnen.“
20. § 97 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 97
                      Betriebsregister
      (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbe-
   reitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Aus-
   nahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2

   bis 5 und 10 sowie der Erhebung nach § 69 Nr. 4
   führen die statistischen Ämter der Länder einheitli-
   che Betriebsregister. Für die Agrarstatistik nach § 1
   Nr. 11 wird das Betriebsregister vom Statistischen
   Bundesamt geführt. Das Betriebsregister kann zur
   Feststellung und zum Nachweis der Erhebungs-
   einheiten, zur Ziehung von Stichproben, zur Auf-
   stellung von Rotationsplänen, zur Begrenzung der
   Belastung zu Befragender, zum Versand der Er-
   hebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu
   Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung

von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur
Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet
werden. Für agrarstatistische Zuordnungen und
Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarsta-
tistischen Auswertungen dürfen die Erhebungs-
merkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung
über die Viehbestände (§§ 20, 20a), der Agrar-
strukturerhebung (§ 27 Abs. 1), der Landwirt-
schaftszählung (§ 30 Abs. 1), der Erhebung über

landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32
Abs. 2), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54
Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Rebflächenerhebung (§ 71
Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und
der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) sowie
die in der Feststellung der Grundgesamtheit erho-
benen Angaben (§ 97a Abs. 1) verwendet werden;
dabei ist eine Verwendung personenbezogener An-
gaben anderer Personen als des Betriebsinhabers
unzulässig.

   (2) In das Betriebsregister sollen Angaben zu fol-

genden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufge-

nommen und jährlich aktualisiert werden, soweit

sie nach Satz 3 verfügbar sind:

 1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die
    Institutsnamen oder die Behördenbezeichnun-
    gen, die Anschriften, die Rufnummern und
    Adressen für elektronische Post der Inhaber

    oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach
    den §§ 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88
    und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen
    nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
 2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Be-
    zeichnungen für regionale Zuordnungen,
 3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von
    Betrieben nach § 91 Abs. 1, und zwar

    a) die geografischen Koordinaten und
    b) die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-
       Koordinatensystem oder einem anderen
       Koordinatensystem,

 4. die Art des Betriebs,

 5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
 6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten
    Güter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie
    die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,
 7. die Beteiligung an
    a) Bundesstatistiken nach § 1 und
    b) der Feststellung der Grundgesamtheit nach
       § 97a

    (agrarstatistische Erhebungen),

 8. die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzei-
    chen zur Identifikation,
 9. die Kennnummer im Statistikregister,

10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,
11. die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die
    zur Bestimmung des Kreises der zu Befragen-
    den und der Schichtzugehörigkeit der Erhe-
    bungseinheiten nach § 91 Abs. 1 in Stichpro-
    benerhebungen erforderlich sind.
BGBl. 2009, Seite 447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 447
   Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen
   ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3

   und unbeschadet des Absatzes 7 unzulässig. Die
   Angaben dürfen
   1. Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebun-
      gen,

   2. den nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten
      Merkmalen,
   3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Ver-
      wendung für statistische Zwecke zulässig ist,
   4. dem Statistikregister sowie
   5. allgemein zugänglichen Quellen

   entnommen oder von den statistischen Ämtern da-
   raus gewonnen werden.
      (3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird
   für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebil-
   det, die keine über die Merkmale nach Absatz 2
   Satz 1 Nr. 2 bis 11 hinausgehenden Angaben ent-

   halten darf.

      (4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die
   Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, so-
   weit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht
   mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über
   einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu
   Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spä-
   testens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen.
   Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz
   erfolgt nicht.

       (5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
   schaften übermitteln den statistischen Ämtern der
   Länder alle zwei Jahre, beginnend 2009, zur Aktua-
   lisierung des Betriebsregisters, soweit vorhanden,
   auf Ersuchen

   1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerk-
      malen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5,
   2. die Angaben zur landwirtschaftlich genutzten
      Fläche und zur Waldfläche und
   3. das Kennzeichen zur Identifikation des Betriebs,
      im Falle einer Änderung auch das zuletzt über-
      mittelte Kennzeichen.
      (6) Die Prämienbehörden nach § 2 Abs. 1 des
   InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landes-
   recht für die Kennzeichnung und Registrierung von
   landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseu-
   chenrechtliche Anzeige und Registrierung von
   Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen
   beauftragten Stellen übermitteln den statistischen
   Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebs-
   registers jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

   1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerk-

      malen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11,

   2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe
      und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch
      das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
     (7) Das nach Absatz 5 oder Absatz 6 über-
   mittelte Kennzeichen zur Identifikation darf für Zu-
   ordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert
   werden. Es ist spätestens zu löschen, wenn es fünf
   Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken ver-
   wendet worden ist.“
21. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:

                          „§ 97a

            Feststellung der Grundgesamtheit

      (1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung
   (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum März bis
   September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Abs. 1
   in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fas-
   sung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche
   für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit
   mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:
   1. die Hilfsmerkmale nach § 92 Nr. 1 bis 7; § 92
      Nr. 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
      Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung
      der Grundgesamtheit tritt,

   2. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs,
   3. die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck,
      Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und
      Kulturformen jeweils nach der Fläche,

   4. die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen,

      Schweinen und Geflügel nach Art und Zahl, bei
      Rindern, Schweinen und Hühnern zusätzlich
      nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck.

      (2) § 91 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
   Nr. 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhe-
   bung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 4 gilt
   § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend.“
22. § 98 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:

      „Die statistischen Ämter der Länder und das
      Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebs-
      register nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben
      zur Führung des Statistikregisters verwenden.
      Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der
      Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen
      sie die Vor- und Familiennamen sowie die An-
      schriften der Inhaber der Betriebe, die ständige
      Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familien-
      angehörigen sind, verwenden.“
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)“
      durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
      stabe c)“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
      fügt:

         „(5) Für Aufgaben der Politikfolgenabschät-
      zung für oberste Bundes- oder Landesbehör-
      den darf das Statistische Bundesamt dem
      Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-
      schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und

      Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen unterglie-

      derten statistischen Ergebnissen aus der Agrar-
      strukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) übermitteln,
      auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen
      Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den
      für diese Aufgabe zuständigen Organisationsein-
      heiten des Instituts gespeichert und genutzt
      werden. Diese Organisationseinheiten müssen
      von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organi-
      sationseinheiten des Instituts räumlich, organi-
      satorisch und personell getrennt sein.“
23. § 99 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 448
                           „§ 99
                  Übergangsvorschriften
      Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupter-
   hebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1
   Nr. 1 und in den Ländern Baden-Württemberg und
   Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit min-
   destens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter
   Fläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaft-
   lich genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht.
   Die Erhebung nach Satz 1 wird bei höchstens
   100 000 Erhebungseinheiten und auch in den Län-
   dern Berlin, Bremen und Hamburg durchgeführt.“

                       Artikel 2

                 Weitere Änderung

             des Agrarstatistikgesetzes

   Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662),

zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird

wie folgt geändert:

 1. § 4 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4
                Erhebungsart, Periodizität,
          Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

     (1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich

   zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres
   durchgeführt.

     (2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen

   nach der Art der tatsächlichen Nutzung.“

 2. Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt 2

             Erhebung über die Viehbestände

                            § 18

                    Erhebungseinheiten
      (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die
   Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1
   Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart
   mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d ge-
   nannte Zahl erreichen.
      (2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an
   Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum
   Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des
   Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rück-
   sicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechts-
   gründe des Besitzes.

                            § 19

                Erhebungsart, Periodizität,
               Berichtszeitpunkt, Merkmale

      (1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in
   jedem Jahr durchgeführt:
   1. zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens
      60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden
      Merkmale über die Bestände an Rindern und
      Schweinen erhoben;
   2. zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchs-
      tens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden
      Merkmale über die Bestände an Rindern,
      Schweinen und Schafen erhoben.

     (2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
  1. Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bre-
     men und Hamburg nicht durchgeführt.
  2. Werden die Merkmale über die Bestände an Rin-
     dern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung
     zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens
     20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und
     bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit
     Schafen durchgeführt.

                           § 20
                  Erhebungsmerkmale
     Erhebungsmerkmale der Erhebung über die

  Viehbestände sind:

  1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die

     Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nut-
     zungszweck der Tiere,

  2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der

     Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nut-

     zungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem
     das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Träch-
     tigkeit.

                          § 20a
                Besondere Vorschriften

           zur Erhebung der Rinderbestände

     (1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale
  für die Bestände an Rindern als Daten, die von

  Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer

  Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben wor-
  den oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen
  angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder
  können sie, auch unter Berücksichtigung des zu-

  sätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3,
  unter Verwendung solcher Daten in ausreichender

  Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der
  Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung
  solcher Daten durchgeführt, soweit die von den
  Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechts-
  vorschriften nicht entgegenstehen.
     (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit
  folgenden Maßgaben Anwendung:
  1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rin-
     derhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverord-
     nung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967),
     geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
     25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils gel-
     tenden Fassung.
  2. Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu

     den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November
     durchgeführt.

  3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach
     § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.“
3. § 46 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „repräsentativ“
     gestrichen.
4. § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügel-
  schlachtereien sind die Geflügelschlachtereien,
  die nach Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG)
BGBl. 2009, Seite 449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 449
  Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kon-
  trollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens-
  mittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestim-
  mungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.
  EU Nr. L 165 S. 1, L 191 S. 1) in der jeweils gelten-
  den Fassung in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der
  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
  besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche
  Überwachung von zum menschlichen Verzehr be-
  stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.
  EU Nr. L 139 S. 206, L 226 S. 83) in der jeweils
  geltenden Fassung zugelassen sind.“

5. § 57 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 57
                  Erhebungsmerkmale
                  und Berichtszeitraum

     (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Ge-
  flügelschlachtereien sind die Zahl und das
  Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels
  nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
    (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
  male nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.“
6. In § 65 werden die Wörter „durch die statistischen
   Ämter der Länder“ durch die Wörter „durch die
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“
   ersetzt.
7. § 82 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei
  mindestens zehn Beschäftigten.“
8. § 91 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts an-
  deres bestimmt ist:
  1. Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der
     Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 mit mindestens
     a)   fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Flä-
          che,

     b)   zehn Rindern,

     c)   50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,

     d)   20 Schafen,
     e)   20 Ziegen,

     f)   1 000 Stück Geflügel,

     g)   0,5 Hektar Hopfenfläche,

     h)   0,5 Hektar Tabakfläche,

     i)   ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,
     j)   jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulflä-
          che oder Obstfläche,
     k)   0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im
          Freiland,

     l)   0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche

          im Freiland,

     m) 0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren
        Schutzabdeckungen oder
     n)   0,1 Hektar Produktionsfläche für Speise-
          pilze,

   2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche
      oder Fläche mit schnellwachsenden Baumar-
      ten.“
 9. § 93 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.

10. § 94 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die
      Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1) und die Er-
      hebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 3)
      werden vom Statistischen Bundesamt erhoben
      und aufbereitet.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
      Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milch-
      statistik (§ 1 Nr. 7) aus den ihr nach der Markt-
      ordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden
      Meldungen sowie die Veröffentlichung und Dar-
      stellung der Ergebnisse.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
11. In § 94a Nr. 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis e“
    durch die Angabe „Buchstabe a bis n“ ersetzt.
12. § 97 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufberei-
      tung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Aus-
      nahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2
      bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 führen
      die statistischen Ämter der Länder einheitliche
      Betriebsregister. Für die Agrarstatistiken nach
      § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) und 11 führt das
      Statistische Bundesamt das Betriebsregister.“
   b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 93
      Abs. 2 Nr. 4“ die Angabe „und 5“ gestrichen.
13. § 98 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird nach der Angabe „(§ 48 Nr. 2
      und 3)“ das Komma durch das Wort „und“ er-
      setzt und werden die Wörter „und der Milch-
      statistik (§ 63)“ gestrichen.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt
      für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich
      der Milchstatistik (§ 63).“

14. § 99 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) In der Erhebung über die Viehbestände
      zum Berichtszeitpunkt 3. November 2010 wer-
      den keine Merkmale über die Bestände an Scha-
      fen erhoben.“

                       Artikel 3
                   Änderung des

    Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

   In § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungsdurchführungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3294) geändert worden ist, wird der Punkt am Satz-
BGBl. 2009, Seite 450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 450
ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter
„der Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 des
Agrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grund-
gesamtheit nach § 97a des Agrarstatistikgesetzes.“ an-
gefügt.

                       Artikel 4

                  Änderung der
          Ersten Agrarstatistikverordnung
   Die §§ 2, 4, 5, 7 und 8 der Ersten Agrarstatistikver-
ordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die
zuletzt durch die Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I
S. 493) geändert worden ist, werden aufgehoben.

                             Artikel 5
                        Neufassung
                 des Agrarstatistikgesetzes

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Agrarstatistikgesetzes in der vom 1. Januar 2010 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                             Artikel 6
                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Satz 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar
2010 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 6. März 2009
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 438. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 85279aedf49bc61d….