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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3939

BGBl. 2009 I S. 3939 · 15.195 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 3939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3939
                                            Zweite Verordnung
                            zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
                                              Vom 18. Dezember 2009

   Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 10 Absatz 1, des
§ 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Ab-
satz 1 Nummer 1, 3, 13, 14, 16 und 17 sowie des § 79
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20
Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 bis 3, § 23 und den
§§ 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79b, des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-

machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz:

                        Artikel 1

                    Änderung der
               Geflügelpest-Verordnung
  Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 32 betref-
   fenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
   „§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Ge-
          flügeldichte“.
2. Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                           „§ 32a
                  Schutzmaßregeln für
             Gebiete mit hoher Geflügeldichte
      Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-
   lich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach
   Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Ge-
   flügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen in-
   nerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsge-
   biet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzen-

   den Gebietes mit einem Radius von insgesamt

   höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand
   frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Ge-

   flügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jewei-
   ligen Vogelhaltung wiederbelegt werden dürfen. Die
   Anordnung darf nur ergehen,
   1. für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Ge-
      flügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und
   2. soweit eine von der zuständigen Behörde durch-
      geführte Risikobewertung ergeben hat, dass die
      Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbe-
      kämpfung erforderlich ist.

      Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten
      zu beschränken.“
3. § 34 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Ferner kann sie nach Maßgabe
      1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,

      2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.“

4. Dem § 48 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
   fügt:
         „(5) § 32a gilt entsprechend.

         (6) Die zuständige Behörde kann für im Sperr-
      gebiet gelegene Bestände serologische und virolo-
      gische Untersuchungen anordnen.“
5. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
   „§ 22 Abs. 1 Satz 2,“ die Angabe „§ 32a Absatz 1
   Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2
   oder § 48 Absatz 5,“ eingefügt.

                               Artikel 2
                        Änderung der
               Rinder-Salmonellose-Verordnung
  Dem § 1 Absatz 2 der Rinder-Salmonellose-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. No-
vember 1991 (BGBl. I S. 2118) wird folgender Satz an-
gefügt:
„Die bakteriologischen Untersuchungsverfahren nach
Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen den An-
forderungen der ISO-Norm 6579 Anhang D1) entspre-
chen.“

1
    ) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
      Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge-
      sichert niedergelegt.

                               Artikel 3

                        Änderung der
                   Schweinepest-Verordnung
   Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3547), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. April
2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
BGBl. 2009, Seite 3940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3940
   a) Die Angabe
       „3. Schutzmaßregeln für den Sperr-
           bezirk und das Beobachtungs-
           gebiet                         11 bis 11e“

       wird durch die Angabe
       „3. Schutzmaßregeln für den Sperr-
           bezirk und das Beobachtungs-
           gebiet                         11 bis 11d“

       ersetzt.
   b) Die Angabe
       „Weitergehende Maßnahmen                     11e“
       wird gestrichen.

   c) Die Angabe
       „7. Schutzmaßregeln beim Auftreten
           der Schweinepest oder der Afri-

           kanischen Schweinepest bei

           Wildschweinen                   14a bis 14f“

       wird durch die Angabe
       „7. Schutzmaßregeln beim Auftreten
           der Schweinepest oder der Afri-
           kanischen Schweinepest bei
           Wildschweinen                   14 bis 14e“

       ersetzt.

   d) Die Angabe

       „Weitergehende Maßnahmen                     14f“

       wird gestrichen.
   e) Die Angabe

       „Abschnitt 6: Schlussvorschriften        25a, 26“

       wird durch die Angabe

       „Abschnitt 6: Schlussvorschriften     25a bis 26“
       ersetzt.
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
      fügt:

       „5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberech-
           tigte von jedem erlegten Wildschwein Proben
           zur virologischen und serologischen Untersu-
           chung auf Schweinepest oder Afrikanische
           Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeich-
           nen und zusammen mit dem Tierkörper, dem
           Aufbruch und dem Begleitschein der von der
           zuständigen Behörde festgelegten Wildsam-
           melstelle oder Aufnahmestelle zuzuführen
           haben.“

3. In § 11a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 11
   Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8“ durch
   die Angabe „§ 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3
   Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8“
   ersetzt.
4. § 11e wird aufgehoben.
5. § 14a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
   von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen
   1. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
      trieb im gefährdeten Bezirk

     a) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit
        die Schweine aus einem Betrieb stammen, in
        dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden
        vor dem Versand klinisch mit negativem Er-
        gebnis auf Schweinepest oder Afrikanische
        Schweinepest untersucht worden sind, oder
     b) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht-
        stätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,

  2. für das Verbringen von Schweinen aus einem
     Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb
     außerhalb des gefährdeten Bezirks, soweit
     a) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in
        dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden
        vor dem Versand klinisch mit negativem Er-
        gebnis auf Schweinepest oder Afrikanische
        Schweinepest untersucht worden sind,

     b) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin-

        gen bei den zu verbringenden Schweinen eine

        virologische Stichprobenuntersuchung durch-
        geführt worden ist, um mit einer Wahrschein-
        lichkeit von 95 vom Hundert und einer ange-
        nommenen Rate von 5 vom Hundert bei den
        zu verbringenden Schweinen Schweinepest
        oder Afrikanische Schweinepest festzustellen,
        und

     c) sichergestellt ist, dass

        aa) die Schweine von einer amtstierärztlichen

            Bescheinigung nach dem Muster der An-
            lage begleitet werden, aus der sich die
            Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorlie-
            gen der Voraussetzungen nach Nummer 2

            Buchstabe a und b ergibt,

        bb) die Schweine unmittelbar und nicht zu-
            sammen mit anderen Schweinen zu dem
            Bestimmungsbetrieb befördert werden
            und,

        cc) der Versand mindestens vier Arbeitstage
            vorher der für den Versandort zuständigen
            Behörde unter Angabe des Bestimmungs-
            betriebes angezeigt wird,

     oder

  3. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
     trieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-
     ständigen Behörde benannte Schlachtstätte im
     Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des
     gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung
     verbracht werden und sichergestellt ist, dass der
     Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der
     für den Versandort zuständigen Behörde unter
     Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird.

  Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand
  der Schweine nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 der für
  den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindes-
  tens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands mit.“
6. § 14f wird aufgehoben.
7. Dem § 25a wird folgender § 25a vorangestellt:
                          „§ 25a
              Weitergehende Maßnahmen
     Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-
  stellung der Schweinepest oder Afrikanischen
  Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem
BGBl. 2009, Seite 3941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3941
  Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79
  Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1
  Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchenge-
  setzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbe-
  kämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Eu-
  ropäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen,
  bleibt unberührt.“

8. Der bisherige § 25a wird der neue § 25b.

                       Artikel 4
           Änderung der MKS-Verordnung

   Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573)
wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe
     „Behördliche Anordnungen                         31“
     wird folgende Angabe eingefügt:
     „Weitergehende Maßnahmen                        31a“.
  b) Nach der Angabe
     „Tierseuchenbekämpfungszentrum                   32“
     wird folgende Angabe eingefügt:
                            „Teil 6
                   Arbeiten mit MKS-Virus

     Anforderungen an das Arbeiten
     mit MKS-Virus                                    33“.

  c) Die Angabe „Teil 6“ wird durch die Angabe „Teil 7“
     ersetzt.
  d) Die Angaben „§ 33“, „§ 34“ und „§ 35“ werden
     durch die Angaben „§ 34“, „§ 35“ und „§ 36“ er-
     setzt.
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
                          „§ 31a
               Weitergehende Maßnahmen
     Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-
  stellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende
  Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit
  den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18
  bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit
  diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind
  und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
  nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.“
3. Nach Teil 5 wird folgender Teil 6 eingefügt:
                          „Teil 6
                 Arbeiten mit MKS-Virus

                           § 33
                   Anforderungen an
               das Arbeiten mit MKS-Virus

     Laboratorien und Einrichtungen, die

  1. zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungs-
     zwecken mit lebenden MKS-Virus arbeiten, müs-
     sen die Anforderungen des Anhangs XII Num-
     mer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,
  2. diagnostische Untersuchungen mit MKS-Virusge-
     nomen oder MKS-Virusantigen durchführen,
     müssen die Anforderungen des Anhangs XV

      Nummer 2 bis 4 und 6 bis 13 der Richtlinie
      2003/85/EG erfüllen.“
4. Der bisherige Teil 6 wird neuer Teil 7.

5. Die bisherigen §§ 33, 34 und 35 werden die neuen
   §§ 34, 35 und 36.

                        Artikel 5

             Änderung der Verordnung
         über anzeigepflichtige Tierseuchen
   § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseu-
chen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No-
vember 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 12d wird folgende Nummer 12e ein-
   gefügt:
   „12e. Infektion mit dem West-Nil-Virus bei einem
         Vogel oder Pferd,“.
2. Nummer 40 wird wie folgt gefasst:
   „40. Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere,“.
                        Artikel 6
                  Änderung der
            EG-Blauzungenbekämpfung-
             Durchführungsverordnung

   Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch
die Verordnung vom 22. Juni 2009 (eBAnz AT63 2009
V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1a bis 2a werden aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                           „§ 4a
               Weitergehende Maßnahmen
      Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Be-
   kämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8
   weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in
   Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18
   in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes an-
   zuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung
   erforderlich sind, bleibt unberührt.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Ab-
      satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchen-
      gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2
      Satz 2 zuwiderhandelt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das
          Wort „oder“ ersetzt.
      bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
      cc) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Num-
          mer 4; in ihr wird die Angabe „§ 4 Absatz 3
          Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2
          Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 3942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3942
                      Artikel 7
                 Änderung der
         Hühner-Salmonellen-Verordnung
  Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April
2009 (BGBl. I S. 752) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Für flüssige Abgänge, Dung und Einstreu, die anfal-
  len, bevor die Hühner und Eier aus dem betroffenen
  Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung ent-
  fernt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
  chend.“

2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach
   Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der
   Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführt wird,
   entsprechend.“

                             Artikel 8
                          Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 18. Dezember 2009
                                               Die Bundesministerin
                   f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                        Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3939. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2440ad98ed8c2991….