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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3939
BGBl. 2009 I S. 3939 · 15.195 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 18. Dezember 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 10 Absatz 1, des
§ 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Ab-
satz 1 Nummer 1, 3, 13, 14, 16 und 17 sowie des § 79
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20
Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 bis 3, § 23 und den
§§ 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79b, des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Geflügelpest-Verordnung
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 32 betref-
fenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Ge-
flügeldichte“.
2. Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 32a
Schutzmaßregeln für
Gebiete mit hoher Geflügeldichte
Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-
lich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Ge-
flügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen in-
nerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsge-
biet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzen-
den Gebietes mit einem Radius von insgesamt
höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand
frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Ge-
flügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jewei-
ligen Vogelhaltung wiederbelegt werden dürfen. Die
Anordnung darf nur ergehen,
1. für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Ge-
flügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und
2. soweit eine von der zuständigen Behörde durch-
geführte Risikobewertung ergeben hat, dass die
Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbe-
kämpfung erforderlich ist.
Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten
zu beschränken.“
3. § 34 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ferner kann sie nach Maßgabe
1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,
2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.“
4. Dem § 48 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
fügt:
„(5) § 32a gilt entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperr-
gebiet gelegene Bestände serologische und virolo-
gische Untersuchungen anordnen.“
5. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
„§ 22 Abs. 1 Satz 2,“ die Angabe „§ 32a Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2
oder § 48 Absatz 5,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der
Rinder-Salmonellose-Verordnung
Dem § 1 Absatz 2 der Rinder-Salmonellose-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. No-
vember 1991 (BGBl. I S. 2118) wird folgender Satz an-
gefügt:
„Die bakteriologischen Untersuchungsverfahren nach
Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen den An-
forderungen der ISO-Norm 6579 Anhang D1) entspre-
chen.“
1
) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge-
sichert niedergelegt.
Artikel 3
Änderung der
Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3547), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. April
2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe
„3. Schutzmaßregeln für den Sperr-
bezirk und das Beobachtungs-
gebiet 11 bis 11e“
wird durch die Angabe
„3. Schutzmaßregeln für den Sperr-
bezirk und das Beobachtungs-
gebiet 11 bis 11d“
ersetzt.
b) Die Angabe
„Weitergehende Maßnahmen 11e“
wird gestrichen.
c) Die Angabe
„7. Schutzmaßregeln beim Auftreten
der Schweinepest oder der Afri-
kanischen Schweinepest bei
Wildschweinen 14a bis 14f“
wird durch die Angabe
„7. Schutzmaßregeln beim Auftreten
der Schweinepest oder der Afri-
kanischen Schweinepest bei
Wildschweinen 14 bis 14e“
ersetzt.
d) Die Angabe
„Weitergehende Maßnahmen 14f“
wird gestrichen.
e) Die Angabe
„Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a, 26“
wird durch die Angabe
„Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a bis 26“
ersetzt.
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
fügt:
„5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberech-
tigte von jedem erlegten Wildschwein Proben
zur virologischen und serologischen Untersu-
chung auf Schweinepest oder Afrikanische
Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeich-
nen und zusammen mit dem Tierkörper, dem
Aufbruch und dem Begleitschein der von der
zuständigen Behörde festgelegten Wildsam-
melstelle oder Aufnahmestelle zuzuführen
haben.“
3. In § 11a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 11
Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8“ durch
die Angabe „§ 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3
Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8“
ersetzt.
4. § 11e wird aufgehoben.
5. § 14a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen
1. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
trieb im gefährdeten Bezirk
a) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit
die Schweine aus einem Betrieb stammen, in
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden
vor dem Versand klinisch mit negativem Er-
gebnis auf Schweinepest oder Afrikanische
Schweinepest untersucht worden sind, oder
b) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht-
stätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,
2. für das Verbringen von Schweinen aus einem
Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb
außerhalb des gefährdeten Bezirks, soweit
a) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden
vor dem Versand klinisch mit negativem Er-
gebnis auf Schweinepest oder Afrikanische
Schweinepest untersucht worden sind,
b) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin-
gen bei den zu verbringenden Schweinen eine
virologische Stichprobenuntersuchung durch-
geführt worden ist, um mit einer Wahrschein-
lichkeit von 95 vom Hundert und einer ange-
nommenen Rate von 5 vom Hundert bei den
zu verbringenden Schweinen Schweinepest
oder Afrikanische Schweinepest festzustellen,
und
c) sichergestellt ist, dass
aa) die Schweine von einer amtstierärztlichen
Bescheinigung nach dem Muster der An-
lage begleitet werden, aus der sich die
Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorlie-
gen der Voraussetzungen nach Nummer 2
Buchstabe a und b ergibt,
bb) die Schweine unmittelbar und nicht zu-
sammen mit anderen Schweinen zu dem
Bestimmungsbetrieb befördert werden
und,
cc) der Versand mindestens vier Arbeitstage
vorher der für den Versandort zuständigen
Behörde unter Angabe des Bestimmungs-
betriebes angezeigt wird,
oder
3. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
trieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-
ständigen Behörde benannte Schlachtstätte im
Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des
gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung
verbracht werden und sichergestellt ist, dass der
Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der
für den Versandort zuständigen Behörde unter
Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird.
Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand
der Schweine nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 der für
den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindes-
tens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands mit.“
6. § 14f wird aufgehoben.
7. Dem § 25a wird folgender § 25a vorangestellt:
„§ 25a
Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-
stellung der Schweinepest oder Afrikanischen
Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem

Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79
Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1
Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchenge-
setzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbe-
kämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Eu-
ropäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen,
bleibt unberührt.“
8. Der bisherige § 25a wird der neue § 25b.
Artikel 4
Änderung der MKS-Verordnung
Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573)
wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe
„Behördliche Anordnungen 31“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Weitergehende Maßnahmen 31a“.
b) Nach der Angabe
„Tierseuchenbekämpfungszentrum 32“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Teil 6
Arbeiten mit MKS-Virus
Anforderungen an das Arbeiten
mit MKS-Virus 33“.
c) Die Angabe „Teil 6“ wird durch die Angabe „Teil 7“
ersetzt.
d) Die Angaben „§ 33“, „§ 34“ und „§ 35“ werden
durch die Angaben „§ 34“, „§ 35“ und „§ 36“ er-
setzt.
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-
stellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende
Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit
den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18
bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit
diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind
und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.“
3. Nach Teil 5 wird folgender Teil 6 eingefügt:
„Teil 6
Arbeiten mit MKS-Virus
§ 33
Anforderungen an
das Arbeiten mit MKS-Virus
Laboratorien und Einrichtungen, die
1. zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungs-
zwecken mit lebenden MKS-Virus arbeiten, müs-
sen die Anforderungen des Anhangs XII Num-
mer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,
2. diagnostische Untersuchungen mit MKS-Virusge-
nomen oder MKS-Virusantigen durchführen,
müssen die Anforderungen des Anhangs XV
Nummer 2 bis 4 und 6 bis 13 der Richtlinie
2003/85/EG erfüllen.“
4. Der bisherige Teil 6 wird neuer Teil 7.
5. Die bisherigen §§ 33, 34 und 35 werden die neuen
§§ 34, 35 und 36.
Artikel 5
Änderung der Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseu-
chen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No-
vember 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 12d wird folgende Nummer 12e ein-
gefügt:
„12e. Infektion mit dem West-Nil-Virus bei einem
Vogel oder Pferd,“.
2. Nummer 40 wird wie folgt gefasst:
„40. Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere,“.
Artikel 6
Änderung der
EG-Blauzungenbekämpfung-
Durchführungsverordnung
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch
die Verordnung vom 22. Juni 2009 (eBAnz AT63 2009
V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1a bis 2a werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Be-
kämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8
weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in
Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18
in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes an-
zuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung
erforderlich sind, bleibt unberührt.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Ab-
satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchen-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2
Satz 2 zuwiderhandelt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Num-
mer 4; in ihr wird die Angabe „§ 4 Absatz 3
Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der
Hühner-Salmonellen-Verordnung
Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April
2009 (BGBl. I S. 752) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für flüssige Abgänge, Dung und Einstreu, die anfal-
len, bevor die Hühner und Eier aus dem betroffenen
Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung ent-
fernt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
chend.“
2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach
Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführt wird,
entsprechend.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3939. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2440ad98ed8c2991….