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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3934

BGBl. 2009 I S. 3934 · 10.620 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 3934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3934
                                          Verordnung
           zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
                  sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen
                                            Vom 18. Dezember 2009

   Es verordnet das Bundesministerium der Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen auf Grund
– des § 330 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, der
  zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom
  25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist,
  und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
  und
– des § 330 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs,
  von denen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Num-
  mer 26a Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Novem-
  ber 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert und Absatz 5
  durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom
  26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist:

                       Artikel 1

                  Änderung der

           Versicherungsunternehmens-

           Rechnungslegungsverordnung

   Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-
verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378),
die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 28 Absatz 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:

     „(6) In der Lebensversicherung wird für Schluss-

  überschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnren-

  ten und für die Mindestbeteiligung an Bewertungs-

  reserven innerhalb der Rückstellung für Beitrags-

  rückerstattung eine Teilrückstellung (Schlussüber-

  schussanteilfonds) nach Maßgabe der jeweils gel-

  tenden Deklaration gebildet. Die Rückstellung darf

  nur für Zwecke des Satzes 1 verwendet werden.

  § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt

  unberührt.

     (7) Der Schlussüberschussanteilfonds von Versi-
  cherungen außerhalb der Rentenbezugsphase ist
  nach Maßgabe der Absätze 7a bis 7d so zu berech-
  nen, dass sich zum Abschlussstichtag die abgezins-
  ten anteiligen Endwerte der Schlussüberschussan-
  teile, Schlusszahlungen und der Mindestbeteiligung
  an Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweils
  geltenden Deklaration zum regulären Fälligkeitszeit-
  punkt (Ablauf der Versicherung oder Rentenbeginn

bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) erge-
ben.
   (7a) Der anteilige Endwert für Schlussüber-
schussanteile wird bei kapitalbildenden Versicherun-
gen nach Maßgabe des zeitlichen Verlaufs der Ent-
stehung der Erträge aus Kapitalanlagen nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
ermittelt.
   (7b) Bei Risikoversicherungen ergibt sich der an-
teilige Endwert für Schlussüberschussanteile und
Schlusszahlungen, indem der sich aus der Deklara-
tion ergebende Endwert mit dem Verhältnis der ab-
gelaufenen zu der gesamten Versicherungsdauer
multipliziert wird.
   (7c) Für die Mindestbeteiligung an den Bewer-
tungsreserven ist der anteilige Endwert der nach
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-

matik ermittelte Anteil des Betrages, der bei Beendi-

gung der Verträge mindestens an Versicherungsneh-

mer auszuzahlen wäre.
   (7d) Für die Abzinsung der anteiligen Endwerte ist
ein Zinssatz zu wählen, der nicht höher ist als das
über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjah-
ren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufren-
diten der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der
von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsbe-
richten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Vorzei-

tige Vertragsbeendigungen dürfen durch angemes-

sene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. In

der Rentenbezugsphase ist der Fonds für Gewinn-

renten und Schlussüberschussanteile mindestens in

Höhe der Differenz aus dem mit auf der Basis eines

besten Schätzwerts abgeleiteten Rechnungsgrund-

lagen berechneten Barwerts der künftigen Renten

einschließlich nicht garantierter Rentengewinnan-

teile gemäß der jeweils geltenden Deklaration und

der Deckungsrückstellung zu berechnen.
   (7e) Von den Absätzen 7 bis 7d abweichende Ver-
fahren sind zulässig,

1. wenn sie zu annähernd gleichen Ergebnissen füh-
   ren oder
2. um dem genehmigten Geschäftsplan für Verträge
   nach aufsichtsbehördlichen genehmigten Tarifen
   oder den Besonderheiten des Tarifs oder der De-
   klaration zu entsprechen.
BGBl. 2009, Seite 3935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3935
    (7f) Durch Rückkauf vorzeitig fällige Schlussüber-
  schussanteile müssen durch den Schlussüber-
  schussanteilfonds des jeweiligen Teilbestands ge-
  deckt sein.

    (8) Von den Lebensversicherungsunternehmen
  sowie den Pensions- und Sterbekassen sind für
  das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
  im Anhang in tabellarischer Form anzugeben:
  1. die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen,
     Entnahmen, Endbestand) der Rückstellung für
     Beitragsrückerstattung;

  2. die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstat-
     tung, die entfallen

     a) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge-
        teilte laufende Überschussanteile;
     b) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge-
        teilte Schlussüberschussanteile und Schluss-
        zahlungen;

     c) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge-
        teilte Beträge für die Mindestbeteiligung an

        Bewertungsreserven;

     d) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge-
        teilte Beträge zur Beteiligung an Bewertungs-
        reserven, jedoch ohne Beträge nach Buch-
        stabe c;

     e) auf den Teil des Schlussüberschussanteil-
        fonds, der für die Finanzierung von Gewinn-
        renten zurückgestellt wird, jedoch ohne Be-
        träge nach Buchstabe a;

     f) auf den Teil des Schlussüberschussanteil-

        fonds, der für die Finanzierung von Schluss-
        überschussanteilen und Schlusszahlungen zu-
        rückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach
        den Buchstaben b und e;

     g) auf den Teil des Schlussüberschussanteil-
        fonds, der für die Finanzierung der Mindestbe-
        teiligung an Bewertungsreserven zurückge-
        stellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buch-
        stabe c;
     h) auf den ungebundenen Teil (Rückstellung für
        Beitragsrückerstattung ohne die Buchstaben a
        bis g);

  3. für die einzelnen Abrechnungsverbände bezie-
     hungsweise Bestandsgruppen die festgesetzten
     Überschussanteile und gegebenenfalls der ver-
     wendete Ansammlungszinssatz unter Angabe
     des Zuteilungsjahres;

  4. die Verfahren zur Berechnung des Schlussüber-
     schussanteilfonds sowie die gewählten Rech-
     nungsgrundlagen.“

2. Dem § 64 wird folgender Absatz 12 angefügt:

    „(12) § 28 Absatz 6 bis 8 ist erstmals auf Jahres-
  und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-
  wenden, die nach dem 23. Dezember 2009 enden.
  Auf die Formblätter 1 bis 4 in der Fassung der Ver-
  ordnung zur Änderung der Versicherungsunterneh-
  mens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Än-
  derung weiterer Rechnungslegungsverordnungen

  vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Ab-
  satz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.“
3. Formblatt 1 Aktivposten J. wird Aktivposten K.

4. In Formblatt 2 Fußnote 3 Nummer 17 Buchstabe b
   und Nummer 19 Buchstabe b, in Formblatt 3 Fuß-
   note 4 Nummer 14 Buchstabe b und Nummer 16
   Buchstabe b sowie in Formblatt 4 Fußnote 9 Num-
   mer 18 Buchstabe b und Nummer 20 Buchstabe b
   werden jeweils die Wörter „eigene Anteile“ durch die
   Wörter „Anteile an einem herrschenden oder mehr-
   heitlich beteiligten Unternehmen“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung der
                 Kreditinstituts-
           Rechnungslegungsverordnung
  Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 13 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-

   desaufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die
   Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
   tungsaufsicht“ ersetzt.
2. Dem § 39 wird folgender Absatz 12 angefügt:

     „(12) Auf die Formblätter 2 und 3 in der Fassung
  der Verordnung zur Änderung der Versicherungsun-
  ternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie
  zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverord-
  nungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934)
  ist Absatz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzu-

  wenden.“

3. In Formblatt 2 Spalte „noch Gewinn- und Verlust-
   rechnung (Kontoform)“ Posten Nummer 4 Buch-
   stabe b und Posten Nummer 6 Buchstabe b sowie
   in Formblatt 3 Posten Nummer 30 Buchstabe b und
   Posten Nummer 32 Buchstabe b werden jeweils die
   Wörter „eigene Anteile“ durch die Wörter „Anteile an
   einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
   Unternehmen“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung der
                 Pensionsfonds-
           Rechnungslegungsverordnung

   Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch
Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Mai 2009
(BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie
   folgt gefasst:
  „§ 41 Übergangsvorschriften“.

2. § 41 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 41
                  Übergangsvorschriften“.

  b) Absatz 1 wird aufgehoben.
  c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
BGBl. 2009, Seite 3936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3936
  d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Auf die Formblätter 1 und 2 in der Fassung
       der Verordnung zur Änderung der Versicherungs-
       unternehmens-Rechnungslegungsverordnung so-
       wie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsver-
       ordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I
       S. 3934) ist Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 entspre-

       chend anzuwenden.“

3. Formblatt 1 Aktivposten J. wird Aktivposten K.

4. In Formblatt 2 Fußnote 1 Nummer 14 Buchstabe b
   und Nummer 16 Buchstabe b werden jeweils die
   Wörter „eigene Anteile“ durch die Wörter „Anteile
   an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
   Unternehmen“ ersetzt.

                               Artikel 4

                             Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                 Berlin, den 18. Dezember 2009
                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                    S . L e u t h e u s s e
r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3934. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 72bebd2b50fbdfb4….