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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3934
BGBl. 2009 I S. 3934 · 10.620 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen
Vom 18. Dezember 2009
Es verordnet das Bundesministerium der Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen auf Grund
– des § 330 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, der
zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist,
und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
und
– des § 330 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs,
von denen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 26a Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Novem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert und Absatz 5
durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Versicherungsunternehmens-
Rechnungslegungsverordnung
Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-
verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378),
die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 28 Absatz 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:
„(6) In der Lebensversicherung wird für Schluss-
überschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnren-
ten und für die Mindestbeteiligung an Bewertungs-
reserven innerhalb der Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung eine Teilrückstellung (Schlussüber-
schussanteilfonds) nach Maßgabe der jeweils gel-
tenden Deklaration gebildet. Die Rückstellung darf
nur für Zwecke des Satzes 1 verwendet werden.
§ 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt
unberührt.
(7) Der Schlussüberschussanteilfonds von Versi-
cherungen außerhalb der Rentenbezugsphase ist
nach Maßgabe der Absätze 7a bis 7d so zu berech-
nen, dass sich zum Abschlussstichtag die abgezins-
ten anteiligen Endwerte der Schlussüberschussan-
teile, Schlusszahlungen und der Mindestbeteiligung
an Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweils
geltenden Deklaration zum regulären Fälligkeitszeit-
punkt (Ablauf der Versicherung oder Rentenbeginn
bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) erge-
ben.
(7a) Der anteilige Endwert für Schlussüber-
schussanteile wird bei kapitalbildenden Versicherun-
gen nach Maßgabe des zeitlichen Verlaufs der Ent-
stehung der Erträge aus Kapitalanlagen nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
ermittelt.
(7b) Bei Risikoversicherungen ergibt sich der an-
teilige Endwert für Schlussüberschussanteile und
Schlusszahlungen, indem der sich aus der Deklara-
tion ergebende Endwert mit dem Verhältnis der ab-
gelaufenen zu der gesamten Versicherungsdauer
multipliziert wird.
(7c) Für die Mindestbeteiligung an den Bewer-
tungsreserven ist der anteilige Endwert der nach
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-
matik ermittelte Anteil des Betrages, der bei Beendi-
gung der Verträge mindestens an Versicherungsneh-
mer auszuzahlen wäre.
(7d) Für die Abzinsung der anteiligen Endwerte ist
ein Zinssatz zu wählen, der nicht höher ist als das
über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjah-
ren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufren-
diten der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der
von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsbe-
richten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Vorzei-
tige Vertragsbeendigungen dürfen durch angemes-
sene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. In
der Rentenbezugsphase ist der Fonds für Gewinn-
renten und Schlussüberschussanteile mindestens in
Höhe der Differenz aus dem mit auf der Basis eines
besten Schätzwerts abgeleiteten Rechnungsgrund-
lagen berechneten Barwerts der künftigen Renten
einschließlich nicht garantierter Rentengewinnan-
teile gemäß der jeweils geltenden Deklaration und
der Deckungsrückstellung zu berechnen.
(7e) Von den Absätzen 7 bis 7d abweichende Ver-
fahren sind zulässig,
1. wenn sie zu annähernd gleichen Ergebnissen füh-
ren oder
2. um dem genehmigten Geschäftsplan für Verträge
nach aufsichtsbehördlichen genehmigten Tarifen
oder den Besonderheiten des Tarifs oder der De-
klaration zu entsprechen.

(7f) Durch Rückkauf vorzeitig fällige Schlussüber-
schussanteile müssen durch den Schlussüber-
schussanteilfonds des jeweiligen Teilbestands ge-
deckt sein.
(8) Von den Lebensversicherungsunternehmen
sowie den Pensions- und Sterbekassen sind für
das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
im Anhang in tabellarischer Form anzugeben:
1. die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen,
Entnahmen, Endbestand) der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung;
2. die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstat-
tung, die entfallen
a) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge-
teilte laufende Überschussanteile;
b) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge-
teilte Schlussüberschussanteile und Schluss-
zahlungen;
c) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge-
teilte Beträge für die Mindestbeteiligung an
Bewertungsreserven;
d) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge-
teilte Beträge zur Beteiligung an Bewertungs-
reserven, jedoch ohne Beträge nach Buch-
stabe c;
e) auf den Teil des Schlussüberschussanteil-
fonds, der für die Finanzierung von Gewinn-
renten zurückgestellt wird, jedoch ohne Be-
träge nach Buchstabe a;
f) auf den Teil des Schlussüberschussanteil-
fonds, der für die Finanzierung von Schluss-
überschussanteilen und Schlusszahlungen zu-
rückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach
den Buchstaben b und e;
g) auf den Teil des Schlussüberschussanteil-
fonds, der für die Finanzierung der Mindestbe-
teiligung an Bewertungsreserven zurückge-
stellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buch-
stabe c;
h) auf den ungebundenen Teil (Rückstellung für
Beitragsrückerstattung ohne die Buchstaben a
bis g);
3. für die einzelnen Abrechnungsverbände bezie-
hungsweise Bestandsgruppen die festgesetzten
Überschussanteile und gegebenenfalls der ver-
wendete Ansammlungszinssatz unter Angabe
des Zuteilungsjahres;
4. die Verfahren zur Berechnung des Schlussüber-
schussanteilfonds sowie die gewählten Rech-
nungsgrundlagen.“
2. Dem § 64 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) § 28 Absatz 6 bis 8 ist erstmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 23. Dezember 2009 enden.
Auf die Formblätter 1 bis 4 in der Fassung der Ver-
ordnung zur Änderung der Versicherungsunterneh-
mens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Än-
derung weiterer Rechnungslegungsverordnungen
vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Ab-
satz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.“
3. Formblatt 1 Aktivposten J. wird Aktivposten K.
4. In Formblatt 2 Fußnote 3 Nummer 17 Buchstabe b
und Nummer 19 Buchstabe b, in Formblatt 3 Fuß-
note 4 Nummer 14 Buchstabe b und Nummer 16
Buchstabe b sowie in Formblatt 4 Fußnote 9 Num-
mer 18 Buchstabe b und Nummer 20 Buchstabe b
werden jeweils die Wörter „eigene Anteile“ durch die
Wörter „Anteile an einem herrschenden oder mehr-
heitlich beteiligten Unternehmen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Kreditinstituts-
Rechnungslegungsverordnung
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 13 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht“ ersetzt.
2. Dem § 39 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Auf die Formblätter 2 und 3 in der Fassung
der Verordnung zur Änderung der Versicherungsun-
ternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie
zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverord-
nungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934)
ist Absatz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzu-
wenden.“
3. In Formblatt 2 Spalte „noch Gewinn- und Verlust-
rechnung (Kontoform)“ Posten Nummer 4 Buch-
stabe b und Posten Nummer 6 Buchstabe b sowie
in Formblatt 3 Posten Nummer 30 Buchstabe b und
Posten Nummer 32 Buchstabe b werden jeweils die
Wörter „eigene Anteile“ durch die Wörter „Anteile an
einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
Unternehmen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Pensionsfonds-
Rechnungslegungsverordnung
Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch
Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Mai 2009
(BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie
folgt gefasst:
„§ 41 Übergangsvorschriften“.
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Übergangsvorschriften“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Auf die Formblätter 1 und 2 in der Fassung
der Verordnung zur Änderung der Versicherungs-
unternehmens-Rechnungslegungsverordnung so-
wie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsver-
ordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3934) ist Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 entspre-
chend anzuwenden.“
3. Formblatt 1 Aktivposten J. wird Aktivposten K.
4. In Formblatt 2 Fußnote 1 Nummer 14 Buchstabe b
und Nummer 16 Buchstabe b werden jeweils die
Wörter „eigene Anteile“ durch die Wörter „Anteile
an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
Unternehmen“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2009
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e
r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3934. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 72bebd2b50fbdfb4….