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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3041

BGBl. 2009 I S. 3041 · 1.877 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2009, Seite 3041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3041




                             Erste Verordnung
           zur Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung

                                Vom 16. September 2009


       Auf Grund des § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai
     2005 (BGBl. I S. 1373) in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der Verordnung zur
     Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-
     desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung
     vom 21. April 2008 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
     anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundes-
     ministerium der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:

                                         Artikel 1
        In § 24 der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I
     S. 1175) wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
        „(3a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 3 kann in den Fällen des Absatzes 1
     auf eine Innenbesichtigung des zu bewertenden Objekts verzichtet werden,
     wenn der Person, die die Wertermittlung durchführt, die wesentlichen Bewer-
     tungsparameter hinreichend bekannt sind und
     1. die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre fertiggestellt worden ist, wobei
        die Gründe für den Verzicht auf die Innenbesichtigung in nachvollziehbarer
        Weise zu dokumentieren sind, oder
     2. ein Abschlag in Höhe von mindestens 10 Prozent auf das Ergebnis der Be-
        leihungswertermittlung vorgenommen wird.“

                                         Artikel 2
       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


       Bonn, den 16. September 2009

                            Der Präsident
         der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                Sanio

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3041. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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