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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2631

BGBl. 2009 I S. 2631 · 148.852 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2631




                                   Sechsundvierzigste Verordnung
                         zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

                                              Vom 5. August 2009


  Auf Grund                                                     „(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander
                                                             fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn
– des § 5b Absatz 3 sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 3
                                                             dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Be-
  erster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3
                                                             nutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen
  Buchstabe c und f, Nummer 14, 18 und des § 26a
                                                             Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240
  des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
                                                             oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die
  kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
                                                             Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.
  919), von denen § 5b Absatz 3 und § 6 Absatz 1 zu-
                                                             Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241
  letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August
                                                             dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das
  2006 (BGBl. I S. 1958) und § 26a Absatz 1 zuletzt
                                                             Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt
  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007
                                                             ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen
  (BGBl. I S. 1460) geändert worden sind, verordnet
                                                             benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind
  das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
                                                             und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb
  entwicklung,
                                                             geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege
– des § 6 Absatz 1 Nummer 5b, 15 in Verbindung mit           benutzen.“
  Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
                                                          2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die
  sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
                                                             Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zei-
  S. 310, 919), § 6 Absatz 1 und 2a zuletzt geändert
                                                             chen 330.1)“ ersetzt.
  durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006
  (BGBl. I S. 1958), verordnen das Bundesministerium      3. In § 5 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „verboten“
  für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bun-         durch das Wort „angeordnet“ ersetzt.
  desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-        4. § 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
  torsicherheit:
                                                             „Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis
                                                             auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug
                       Artikel 1
                                                             links vorbeifahren will, muss entgegenkommende
      Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung                   Fahrzeuge durchfahren lassen; Satz 1 gilt nicht,
   Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November              wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zei-
1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch      chen 208, 308) anders geregelt ist.“
Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I       5. § 7 wird wie folgt geändert:
S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
                                                             a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „(Zei-
 1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                        chen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“

BGBl. 2009, Seite 2632 — Originalseite als Abbildung
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       ersetzt und die Wörter „sowie Kraftfahrzeuge“
       gestrichen.
  b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
     bis 3c eingefügt:

          „(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Rich-
       tungen insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen
       durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann darf
       der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen
       benutzt werden. Wer nach links abbiegen will,

       darf sich auf den mittleren Fahrstreifen einord-

       nen.

          (3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit

       vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten
       Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung
       linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegen-
       verkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Über-
       holen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechs-
       streifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrich-
       tung linken Fahrstreifen.

          (3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaf-
       ten für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen

       mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraft-
       fahrzeuge abweichend von dem Gebot, mög-
       lichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahr-
       streifen dort durchgängig befahren, wo – auch
       nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug
       hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen
       außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraft-
       wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
       mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit An-
       hänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum
       Zwecke des Linksabbiegens einordnen.“

6. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:

                           „§ 7a
                 Abgehende Fahrstreifen,
       Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen
     (1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Auto-
  bahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehen-
  den Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn
  einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller
  als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.

     (2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außer-
  halb geschlossener Ortschaften darf auf Einfäde-
  lungsstreifen schneller gefahren werden als auf
  den durchgehenden Fahrstreifen.
     (3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller
  gefahren werden als auf den durchgehenden Fahr-
  streifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den
  durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Aus-
  fädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und
  besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden.“
7. Nach § 8 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein-
   gefügt:
     „(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisver-
  kehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen
  205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Ver-
  kehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt
  in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des
  Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.“

8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen
  will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahr-

   bahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom
   rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll.
   Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus
   beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine
   Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreu-
   zungs- und Einmündungsbereich folgen.“

 9. § 9a wird aufgehoben.
10. In § 10 Satz 1 werden

   a) die Angabe „(Zeichen 242 und 243)“ durch die

      Angabe „(Zeichen 242.1 und 242.2)“ und

   b) die Angabe „(Zeichen 325/326)“ durch die An-

      gabe „(Zeichen 325.1 und 325.2)“

   ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:

   Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
      „(1) Das Halten ist unzulässig

   1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstel-
      len,

   2. im Bereich von scharfen Kurven,

   3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungs-
      streifen,
   4. auf Bahnübergängen,

   5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehr-
      zufahrten.
     (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als
   drei Minuten hält, der parkt.
      (3) Das Parken ist unzulässig

   1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen

      bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahr-
      bahnkanten,
   2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Park-
      flächen verhindert,
   3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf
      schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

   4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüs-
      sen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflä-
      chenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74)
      das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

   5. vor Bordsteinabsenkungen.“
12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Halt-
   verbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2)
   oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zei-
   chen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314
   oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung
   einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist
   das Halten und Parken nur erlaubt,
   1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angege-
      ben ist, und
   2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare
      Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf
      den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die
      dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

   Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine
   Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone
   Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt,
   gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die
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   Vorschriften über die Haltverbote und Parkverbote
   unberührt.“
13. In § 15a Absatz 1 wird die Angabe „(Zeichen 330)“
    durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ ersetzt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden
      aa) die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die An-
          gabe „(Zeichen 330.1)“ und

      bb) die Angabe „(Zeichen 331)“ durch die An-

          gabe „(Zeichen 331.1)“

      ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „(Zeichen 330)“
      durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Wort „Zusatzschild“
          durch das Wort „Zusatzzeichen“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen
          (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreu-
          zungsstück von Eisenbahn und Straße)
          Kraftfahrzeuge nicht überholen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am
               Ende durch ein Komma ersetzt.
          bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
               durch das Wort „oder“ ersetzt.
          ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
                 „5. ein hörbares Signal wie ein Pfeifsig-
                     nal des herannahenden Zuges er-
                     tönt.“
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Hat das rote Blinklicht oder das rote Licht-
          zeichen die Form eines Pfeiles, hat nur zu
          warten, wer in der Richtung des Pfeiles fah-
          ren will.“

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

   d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen
      Absätze 3 bis 6.

16. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „unter 7 Jahren“
      durch die Wörter „bis zum vollendeten siebten
      Lebensjahr“ ersetzt.
   b) Folgende Sätze werden angefügt:

      „Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur
      Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis
      zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten
      Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Per-
      sonen mitgenommen werden. Die Begrenzung
      auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht
      für die Beförderung eines behinderten Kindes.“

17. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodel-
   schlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder,
   Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motor-
   betriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahr-

   zeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr
   mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vor-
   schriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.“
18. § 31 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 31
                      Sport und Spiel
      (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Sei-
   tenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt.
   Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelas-

   sene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zu-

   satzzeichen angezeigt ist.

      (2) Durch das Zusatzzeichen

   wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zu-
   gelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein
   angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates
   oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußers-
   ter Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme
   auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrt-
   richtung zu bewegen und Fahrzeugen das Über-
   holen zu ermöglichen.“
19. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden
      aa) das Wort „Verkehrsschildern“ durch das
          Wort „Verkehrszeichen“ ersetzt und
      bb) folgender Satz angefügt:
          „Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor
          einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es
          dadurch verdeckt wird.“
   b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für den
          Fahrverkehr zu beachten. Davon abwei-
          chend haben Radfahrer auf Radverkehrsfüh-
          rungen die besonderen Lichtzeichen für
          Radfahrer zu beachten.“

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen
      mit Dauerlichtzeichen nicht halten.“

20. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch folgende Ab-
      sätze ersetzt:
         „(2) Regelungen durch Verkehrszeichen ge-
      hen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Ver-
      kehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzei-
      chen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie
      regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne
      markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über
      diesen angebracht.

         (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.
      Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit
      schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeich-
      nungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes
      bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar
      unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich be-
      ziehen, angebracht.
BGBl. 2009, Seite 2634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2634
          (4) Verkehrszeichen können auf einer weißen
       Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von
       den abgebildeten Verkehrszeichen können in
       Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen
       schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der
       schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen
       nur durch Leuchten erzeugt werden.

          (5) Auch Markierungen und markierte Radver-
       kehrsführungen sind Verkehrszeichen. Sie sind
       grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gül-
       tige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie
       die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierun-
       gen können auch in Form von Markierungs-
       knopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder
       als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt
       sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie
       eingeschaltet sind. Alle Linien können durch
       gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen
       ersetzt werden. In verkehrsberuhigten (§ 45 Ab-
       satz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahn-
       begrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbe-
       sondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.

       Schriftzeichen und die Wiedergabe von Ver-

       kehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hin-
       weis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

         (6) Verkehrszeichen können an einem Fahr-
       zeug angebracht sein. Sie gelten auch, während

21. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Auf-
       merksamkeit, insbesondere zur Verringerung
       der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahr-
       situation (§ 3 Absatz 1).“

   b) In den Absätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort
      „Zusatzschild“ durch das Wort „Zusatzzeichen“
      ersetzt.

   c) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
         „(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich
       aus Anlage 1 Abschnitt 1.

         (7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen
       von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich
       aus Anlage 1 Abschnitt 2.“

22. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:

   das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den An-
   ordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrs-
   zeichen vor.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7.
c) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   aa) Im einleitenden Satz werden das Wort „Ver-
       kehrsschildern“ durch das Wort „Verkehrs-
       zeichen“ und die Bildunterschrift „Radfahrer“
       durch „Radverkehr“ ersetzt.
   bb) Bei der Bildunterschrift „Viehtrieb, Tiere“
       werden das Wort „Tiere“ und das Komma
       gestrichen.

   cc) Folgendes Sinnbild wird angefügt:

                    „

                   Gespannfuhrwerke“.

d) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Ab-

   satz 8 angefügt:

      „(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können
   als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinn-
   bilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit
   folgender Bedeutung angeordnet werden:

                         “.
                                                    “

                        „§ 41
                 Vorschriftzeichen
  (1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vor-
schriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge-
oder Verbote zu befolgen.

   (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des
Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung
zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen
der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs
in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der
Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu
dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen
angegeben.

                        § 42
                   Richtzeichen

   (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur
Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge-
oder Verbote enthalten.
BGBl. 2009, Seite 2635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2635
     (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch
   Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder
   Verbote zu befolgen.
      (3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Sat-
   zes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu
   befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der
   Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in
   einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Be-
   folgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem
   maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen ange-
   geben.“
23. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß ge-
      streifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte
      sowie Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen
      sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren,
      Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzei-
      chenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanla-

      gen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1
      Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Ver-
      kehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7)
      gekennzeichneten Straßenflächen darf der Ver-
      kehrsteilnehmer nicht befahren.“

24. § 45 Absatz 3a wird aufgehoben.
25. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4b wird die Angabe „Zeichen 290
      und 292“ durch die Angabe „Zeichen 290.1
      und 290.2“ ersetzt.
   b) Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

      „11. von den Verboten oder Beschränkungen,
           die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2),
           Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrich-
           tungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45
           Absatz 4) erlassen sind;“.
26. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

          „7. das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach
              § 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen lin-
              ker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Ab-
              satz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifen-
              wechsel nach § 7 Absatz 5,“.

      bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a

          eingefügt:

          „7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen
               nach § 7a Absatz 3,“.
      cc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1, 2
          Satz 1, 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 9 Ab-
          satz 1, 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.
      dd) Die Nummer 9a wird gestrichen.

      ee) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 12 Ab-
          satz 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1,
          Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3
          oder 5 oder Absatz 4a bis 6“ durch die An-

          gabe „§ 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b
          Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz,
          Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6“ ersetzt.
      ff) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 21 Ab-
          satz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3“ durch
          die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Ab-
          satz 2 oder 3 Satz 1 oder 2“ ersetzt.

      gg) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 31“ durch
          die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
          Satz 2“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vor-
              schriftzeichen angeordnetes Ge- oder
              Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht be-
              folgt,“.

      bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richt-
              zeichen angeordnetes Ge- oder Verbot
              der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,“.

      cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

          „6. entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2
              durch Absperrgeräte abgesperrte Stra-
              ßenflächen befährt oder“.

27. § 51 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 51
                Besondere Kostenregelung

      Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3
   trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßen-
   verkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung
   dieser Zeichen beantragt hat.“

28. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 3 bis 16 werden gestrichen.
   b) Der bisherige Absatz 17 wird neuer Absatz 3.

   c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

         „(4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2
      laufende Nummer 9.1), durch die nach den bis
      zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften
      der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zuge-
      lassen werden konnte, soweit in einer Einbahn-

      straße mit geringer Verkehrsbelastung die zuläs-

      sige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszei-
      chen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist,
      bleiben bis zum 31. Dezember 2010 gültig.
        (5) Die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, 380,
      381, 388, 389 bleiben bis zum 31. August 2019
      gültig.

         (6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrs-
      führungen ohne besondere Lichtzeichen für
      Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August
      2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger
      beachten.“
BGBl. 2009, Seite 2636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2636
29. Folgende Anlagen werden angefügt:
   „Anlage 1
   (zu § 40 Absatz 6 und 7)

                                       Allgemeine

        1                       2
    lfd. Nr.                 Zeichen

    Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40

    1                     Zeichen 101

                          Gefahrstelle

    2                     Zeichen 102

                   Kreuzung oder Einmündung

    3                     Zeichen 103

                              Kurve

    4                     Zeichen 105

                          Doppelkurve

    5                     Zeichen 108

                             Gefälle

    6                     Zeichen 110

                            Steigung

und Besondere Gefahrzeichen

                               3
                          Erläuterungen

Absatz 6)

  Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.

  Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
BGBl. 2009, Seite 2637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2637
     1                     2
lfd. Nr.                 Zeichen
7                     Zeichen 112

                   Unebene Fahrbahn
8                     Zeichen 114

              Schleuder- oder Rutschgefahr
9                     Zeichen 117

                       Seitenwind
10                    Zeichen 120

                   Verengte Fahrbahn
11                    Zeichen 121

               Einseitig verengte Fahrbahn
12                    Zeichen 123

                      Arbeitsstelle
13                    Zeichen 124

                          Stau

                             3
                        Erläuterungen

Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
BGBl. 2009, Seite 2638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2638


        1                     2                                                 3
   lfd. Nr.                 Zeichen                                        Erläuterungen
   14                    Zeichen 125




                        Gegenverkehr
   15                    Zeichen 131




                      Lichtzeichenanlage
   16                    Zeichen 133




                          Fußgänger
   17                    Zeichen 136




                            Kinder
   18                    Zeichen 138




                          Radfahrer
   19                    Zeichen 142




                         Wildwechsel
   Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen
               m i t Vo r r a n g ( z u § 4 0 A b s a t z 7 )
   20                    Zeichen 151




                        Bahnübergang

BGBl. 2009, Seite 2639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2639
     1                     2
lfd. Nr.                 Zeichen
21                    Zeichen 156

                   Bahnübergang mit
                   dreistreifiger Bake
22                    Zeichen 159

                   Zweistreifige Bake
23                    Zeichen 162

                    Einstreifige Bake

                             3
                        Erläuterungen
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem
Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände
kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen
Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfol-
gen.

Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang

Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang
BGBl. 2009, Seite 2640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2640
   Anlage 2
   (zu § 41 Absatz 1)

       1                        2

    lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen

Vorschriftzeichen

                                 3
                          Ge- oder Verbote

                           Erläuterungen
   Abschnitt 1          Wartegebote und Haltgebote

   1                       Zeichen 201

                          Andreaskreuz

   2                       Zeichen 205

                        Vorfahrt gewähren.

   2.1

   2.2

   3                       Zeichen 206

                    Halt. Vorfahrt gewähren.

Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang ge-
   währen.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
   nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen
   a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
      und 311) bis zu je 5 m,
   b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
  nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber-
gang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil
in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstre-
cke eine Spannung führende Fahrleitung hat.
Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das
Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses
Pfeiles gilt.

Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
   nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Ein-
mündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzei-
chen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf
Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
   nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

Erläuterung
Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal-
ten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
BGBl. 2009, Seite 2641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2641
    1                        2

lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen

3.1

3.2

zu 2
und 3

4                     Zeichen 208

               Vorrang des Gegenverkehrs

Abschnitt 2        Vo r g e s c h r i e b e n e F a
zu 5
bis 7

5                     Zeichen 209

                         Rechts

6                     Zeichen 211

                       Hier rechts

7                     Zeichen 214

                 Geradeaus oder rechts

                                   3
                            Ge- oder Verbote

                             Erläuterungen
  Erläuterung
  Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205
  das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.

  Ge- oder Verbot
  Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Da-
  bei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten.
  Erläuterung
  Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.

  Erläuterung
  Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205
  oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt)
  bekannt.
  Ge- oder Verbot
  Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewäh-
  ren.

h r t r i c h t u n g e n
  Ge- oder Verbot
  Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
  folgen.
  Erläuterung
  Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre-
  chend vorgeschrieben.
BGBl. 2009, Seite 2642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2642
        1                       2

   lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen

   8                     Zeichen 215

                         Kreisverkehr

   9                     Zeichen 220

                        Einbahnstraße
   9.1

   Abschnitt 3        Vo r g e s c h r i e b e n e Vo r
   10                    Zeichen 222

                        Rechts vorbei

   Abschnitt 4        S e i t e n s t r e i f e n a l s
   zu 11
   bis 13

   11                   Zeichen 223.1

                    Seitenstreifen befahren
   11.1

                                        3
                                Ge- oder Verbote

                                 Erläuterungen
  Ge- oder Verbot
  1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrich-
     tung im Kreisverkehr rechts folgen.
  2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs
     nicht überfahren.
  3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn
     nicht halten.

  Erläuterung
  Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittel-
  insel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen
  ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre.
  Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung über-
  fahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteil-
  nehmer ausgeschlossen ist.
  Ge- oder Verbot
  Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des
  Pfeiles befahren.
  Erläuterung
  Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahr-
  bahn die Fahrtrichtung vor.
  Ge- oder Verbot
  Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer
  Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung
  achten.
  Erläuterung
  Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegen-
  richtung zugelassen ist.

b e i f a h r t
  Ge- oder Verbot
  Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt fol-
  gen.
  Erläuterung
  „Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben.

F a h r s t r e i f e n , H a l t e s t e l l e n u n d Ta x e n s t ä n d e
  Erläuterung
  Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn
  mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen
  die entsprechende Anzahl der Pfeile.
  Erläuterung
  Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser
  ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.

  Erläuterung
  Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Auf-
  hebung der Anordnung an.
BGBl. 2009, Seite 2643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2643
     1                      2

lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen

12                   Zeichen 223.2

            Seitenstreifen nicht mehr befahren

13                   Zeichen 223.3

                  Seitenstreifen räumen

14                    Zeichen 224

                       Haltestelle

15                    Zeichen 229

                       Taxenstand

Abschnitt 5         Sonderwege
16                    Zeichen 237

                        Radweg
17                    Zeichen 238

                         Reitweg

                              3
                       Ge- oder Verbote

                        Erläuterungen
Erläuterung
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahr-
streifen auf.

Erläuterung
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen
nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs
und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen
„Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer
gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Halte-
stelle nur für Schulbusse.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausge-
nommen sind betriebsbereite Taxen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl
der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke auf-
gestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waage-
rechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes
Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden
Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkver-
bote (Zeichen 299) gekennzeichnet.

Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
   Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
   Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-
   rer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Ge-
   schwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
Ge- oder Verbot
1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn,
   sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenut-
   zungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
   Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-
   rer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die
   Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.
BGBl. 2009, Seite 2644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2644


        1                     2                                                 3
                                                                         Ge- oder Verbote
   lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                          Erläuterungen
   18                    Zeichen 239               Ge- oder Verbot
                                                   1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benut-
                                                      zen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
                                                   2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger
                                                      Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fuß-
                                                      gängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefähr-
                                                      det noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-
                           Gehweg                     zeugführer warten.
                                                   Erläuterung
                                                   Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1
                                                   Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.
   19                    Zeichen 240               Ge- oder Verbot
                                                   1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
                                                      gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbe-
                                                      nutzungspflicht).
                                                   2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
                                                   3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
                                                      Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges er-
               Gemeinsamer Geh- und Radweg            laubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfah-
                                                      rer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die
                                                      Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
                                                   Erläuterung
                                                   Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
                                                   Satz 1).
   20                    Zeichen 241               Ge- oder Verbot
                                                   1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
                                                      Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen
                                                      (Radwegbenutzungspflicht).
                                                   2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
                                                   3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
                                                      Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt,
                 Getrennter Rad- und Gehweg           müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer
                                                      Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Ge-
                                                      schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
                                                   Erläuterung
                                                   Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
                                                   Satz 1).
   21                   Zeichen 242.1              Ge- oder Verbot
                                                   1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich
                                                      nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen
                                                      angezeigt.
                                                   2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger
                                                      Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den
                                                      Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder ge-
               Beginn eines Fußgängerbereichs         fährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-
                                                      zeugführer warten.
   22                   Zeichen 242.2




                Ende eines Fußgängerbereichs

BGBl. 2009, Seite 2645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2645

     1                       2                                                  3
                                                                         Ge- oder Verbote
lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                          Erläuterungen

23                   Zeichen 244.1                Ge- oder Verbot
                                                  1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benut-
                                                     zen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
                                                  2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Ge-
                                                     schwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder
                                                     gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der
               Beginn einer Fahrradstraße            Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.

                                                  Erläuterung
                                                  1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
                                                  2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbe-
                                                     nutzung und über die Vorfahrt.

24                   Zeichen 244.2




                Ende einer Fahrradstraße


25                    Zeichen 245                 Ge- oder Verbot
                                                  Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen
                                                  Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den
                                                  nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-
                                                  Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und
                                                  Behindertenverkehrs nicht fahren.
                                                  Erläuterung
                  Bussonderfahrstreifen
                                                  1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im
                                                     Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur be-
                                                     fahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt
                                                     ist.
                                                  2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofor-
                                                     tigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.


Abschnitt 6        Ve r k e h r s v e r b o t e


26                                                Ge- oder Verbot
                                                  Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote)
                                                  untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit
                                                  dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt.
                                                  Erläuterung
                                                  Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:

                                                  1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach
                                                     § 39 Abs. 7 können andere Verkehrsarten verboten wer-
                                                     den.
                                                  2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild
                                                     vereinigt sein.

27                                                Erläuterung
                                                  Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“, angege-
                                                  ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
                                                  dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

BGBl. 2009, Seite 2646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2646


        1                      2                                                   3
                                                                            Ge- oder Verbote
   lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                             Erläuterungen

   28                    Zeichen 250                 Erläuterung

                                                     1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von
                                                        § 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Trei-
                                                        ber und Führer von Vieh.
                                                     2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
                 Verbot für Fahrzeuge aller Art

   29                    Zeichen 251                 Erläuterung
                                                     Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahr-
                                                     zeuge




                     Verbot für Kraftwagen

   30                    Zeichen 253                 Erläuterung
                                                     Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
                                                     gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zug-
                                                     maschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und
                                                     Kraftomnibusse.


              Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

   30.1                                              Erläuterung
                                                     1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Kombination be-
                                                        schränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr
                                                        mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
                                                        von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, so-
                                                        weit die jeweilige Fahrt
                                                        a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot
                                                           betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die
                                                           vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen
                                                           wird, zu erreichen oder zu verlassen,
                                                        b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des
                                                           Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb
                                                           eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie
                                                           vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Be-
                                                           ladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt),
                                                           dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittel-
                                                           punkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
                                                        c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für
                                                           schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen
                                                           durchgeführt wird.
                                                     2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die
                                                        auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421,
                                                        442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt
                                                        wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.

   31                    Zeichen 254




                     Verbot für Fahrräder

BGBl. 2009, Seite 2647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2647
     1                       2

lfd. Nr.          Zeichen und Zusatzzeichen

32                      Zeichen 255

                   Verbot für Krafträder

33                      Zeichen 259

                   Verbot für Fußgänger

34                      Zeichen 260

                 Verbot für Kraftfahrzeuge

35                      Zeichen 261

            Verbot für kennzeichnungspflichtige
           Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

zu 36
bis 40

36                      Zeichen 262

                   Tatsächliches Gewicht

37                      Zeichen 263

                   Tatsächliche Achslast

                              3
                       Ge- oder Verbote

                        Erläuterungen

Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-
räder und Mofas.

Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-
räder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspu-
rige Kraftfahrzeuge.

Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Ver-
kehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte
einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen ange-
gebene tatsächliche Grenze überschreitet.

Erläuterung
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das
einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die
Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tat-
sächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
BGBl. 2009, Seite 2648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2648


        1                     2                                                   3
                                                                          Ge- oder Verbote
   lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                           Erläuterungen

   38                    Zeichen 264




                      Tatsächliche Breite


   39                    Zeichen 265




                      Tatsächliche Höhe


   40                    Zeichen 266




                      Tatsächliche Länge


   41                    Zeichen 267               Ge- oder Verbot
                                                   Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren.




                      Verbot der Einfahrt


   41.1                                            Erläuterung
                                                   Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt
                                                   für den Radverkehr zugelassen.


   42                    Zeichen 268




                 Schneeketten vorgeschrieben


   43                    Zeichen 269               Ge- oder Verbot
                                                   Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l
                                                   wassergefährdender Ladung verboten.




                  Verbot für Fahrzeuge mit
                 wassergefährdender Ladung

BGBl. 2009, Seite 2649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2649

     1                     2                                                  3
                                                                       Ge- oder Verbote
lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                        Erläuterungen
44                   Zeichen 270.1              Ge- oder Verbot
                                                Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichne-
                                                ten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von
                                                schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
                                                auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissions-
                                                schutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.
                                                Erläuterung
                       Beginn einer
                 Verkehrsverbotszone zur        Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,
                Verminderung schädlicher        1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung
                   Luftverunreinigungen            der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff-
                                                   belastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die
                                                   zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007
                                                   (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im
                                                   Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allge-
                                                   meinverfügung zugelassen sind;

                                                2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur
                                                   Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag
                                                   zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I
                                                   S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezem-
                                                   ber 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner
                                                   Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.

45                   Zeichen 270.2




             Ende einer Verkehrsverbotszone
              zur Verminderung schädlicher
                  Luftverunreinigungen

46                                              Erläuterung
                                                Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Ver-
                                                kehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-
                                                gesetzes“ nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die
                                                mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe ange-
                                                zeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kenn-
                                                zeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
                                                Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218),
                                                die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007
                                                (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind.

47                    Zeichen 272               Ge- oder Verbot
                                                Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden.




                  Verbot des Wendens

48                    Zeichen 273               Ge- oder Verbot
                                                Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit
                                                einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zug-
                                                maschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vo-
                                                rausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
                                                Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenom-
                                                men.
               Verbot des Unterschreitens
            des angebenen Mindestabstandes

BGBl. 2009, Seite 2650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2650
        1                     2

   lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen

       3
Ge- oder Verbote

 Erläuterungen
   Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote

   49                    Zeichen 274

               Zulässige Höchstgeschwindigkeit

   49.1

   50                   Zeichen 274.1

                 Beginn einer Tempo 30-Zone

   51                   Zeichen 274.2

                  Ende einer Tempo 30-Zone

   52                    Zeichen 275

                       Vorgeschriebene
                    Mindestgeschwindigkeit

   zu 53
   und
   54

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebe-
nen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung

1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ort-
   schaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zu-
   gelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-
   stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkei-
   ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt,
   wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zu-
   gelassen wird.

Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahr-
zeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwin-
digkeit zu überschreiten.

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller
als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebe-
nen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten.
Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren kön-
nen oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu
benutzen.

Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahr-
zeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeu-
gen und Krafträdern mit Beiwagen.
Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“ angege-
ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die ange-
gebene Grenze überschreitet.
BGBl. 2009, Seite 2651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2651

     1                      2                                                 3
                                                                       Ge- oder Verbote
lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                        Erläuterungen

53                    Zeichen 276




                   Überholverbot für
                 Kraftfahrzeuge aller Art

54                    Zeichen 277               Erläuterung
                                                Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
                                                samtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und
                                                für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen
                                                und Kraftomnibusse.


                    Überholverbot für
                Kraftfahrzeuge über 3,5 t

54.1                                            Erläuterung
                                                Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die
                                                Länge eines Streckenverbots an.

55                                              Erläuterung
                                                Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet,
                                                wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem
                                                Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist.
                                                Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbots-
                                                zeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist
                                                und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die
                                                angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekenn-
                                                zeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.

56                    Zeichen 278




                  Ende der zulässigen
                 Höchstgeschwindigkeit

57                    Zeichen 279




               Ende der vorgeschriebenen
                Mindestgeschwindigkeit

58                    Zeichen 280




                Ende des Überholverbots
               für Kraftfahrzeuge aller Art

BGBl. 2009, Seite 2652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2652


        1                     2                                                  3
                                                                          Ge- oder Verbote
   lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                           Erläuterungen
   59                    Zeichen 281




                   Ende des Überholverbots
                 für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

   60                    Zeichen 282




               Ende sämtlicher Streckenverbote

   Abschnitt 8        Halt- und Parkverbote

   61                                              Erläuterung
                                                   1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 ange-
                                                      ordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf
                                                      der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächs-
                                                      ten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrs-
                                                      zeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung
                                                      vorgegeben wird.
                                                   2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei-
                                                      chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierun-
                                                      gen auf, die das Parken erlauben.
                                                   3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahr-
                                                      bahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
                                                      das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
                                                      senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstre-
                                                      cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
                                                      bahn, die zweite von ihr weg.
                                                   4. Die durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zu-
                                                      satzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn
                                                      die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht
                                                      sind.
   62                    Zeichen 283               Ge- oder Verbot
                                                   Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.




                     Absolutes Haltverbot

   62.1                                            Ge- oder Verbot
                                                   Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch
                                                   auf dem Seitenstreifen.

   63                    Zeichen 286               Ge- oder Verbot
                                                   Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahr-
                                                   bahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder
                                                   zum Be- oder Entladen.
                                                   Erläuterung
                                                   Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer-
                                                   den.
                  Eingeschränktes Haltverbot

BGBl. 2009, Seite 2653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2653
     1                     2

lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen

63.1

63.2

63.3

64                   Zeichen 290.1

                         ZONE

                     Beginn eines
              eingeschränkten Haltverbots
                     für eine Zone

65                   Zeichen 290.2

                      Ende eines
              eingeschränkten Haltverbots
                     für eine Zone

Abschnitt 9        Markierungen
66                    Zeichen 293

                   Fußgängerüberweg

67                    Zeichen 294

                        Haltlinie

                              3
                       Ge- oder Verbote

                        Erläuterungen
Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem
Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenom-
men zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit au-
ßergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder
Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkun-
gen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Park-
ausweis Nr. ..., vom Haltverbot aus.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Park-
ausweis vom Haltverbot aus.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone
nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein-
oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung

1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge-
   schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflä-
   chen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Ver-
   kehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen
   getroffen sind.
2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit
   Parkausweis erlaubt sein.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein
   oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter
   Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Park-
   schein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder
   anzubringen.

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen so-
wie bis zu 5 m davor verboten.

Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zei-
chen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken
gegeben werden, ordnet sie an:
Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an
der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein-
gefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten.
BGBl. 2009, Seite 2654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2654


        1                           2                                                  3
                                                                                Ge- oder Verbote
   lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                                 Erläuterungen
   68                      Zeichen 295                   Ge- oder Verbot
                                                         1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch
                                                               nicht teilweise überfahren.
                                                           b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den
                                                              Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
                                                           c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen
                                                              außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi-
                  Fahrstreifenbegrenzung und                  nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög-
                     Fahrbahnbegrenzung
                                                              lichst rechts von ihr fahren.
                                                           d) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken
                                                              (§ 12 Abs. 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahr-
                                                              zeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahr-
                                                              streifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
                                                         2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungsli-
                                                               nie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein
                                                               Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
                                                           b) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der
                                                              Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
                                                         Erläuterung
                                                         1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für
                                                            den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder
                                                            mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr
                                                            voneinander ab.
                                                           Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Ge-
                                                           genverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.
                                                         2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie
                                                               auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
                                                           b) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seiten-
                                                              streifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie
                                                              eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer
                                                              durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren
                                                              werden.
                                                           c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der
                                                              Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs
                                                              sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen
                                                              das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf
                                                              die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefähr-
                                                              dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
                                                           d) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren
                                                              werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park-
                                                              stände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwe-
                                                              gen weder gefährdet noch behindert werden.
                                                           e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden,
                                                              wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare
                                                              Grundstückszufahrt befindet.
   69                      Zeichen 296                   Ge- oder Verbot
                                                         1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht über-
                                                            fahren oder auf ihr fahren.
                                                         2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen
                                                            dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahr-
                                                            streifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens
                   Fahrstreifen B       Fahrstreifen A      3 m mehr verbleibt.
               Einseitige Fahrstreifenbegrenzung         Erläuterung
                                                         Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:
                                                         Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung
                                                         überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

BGBl. 2009, Seite 2655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2655

     1                     2                                                  3
                                                                       Ge- oder Verbote
lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                        Erläuterungen
70                    Zeichen 297               Ge- oder Verbot
                                                1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgen-
                                                   den Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen
                                                   den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbe-
                                                   grenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
                                                2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Stre-
                                                   cke der Fahrbahn nicht halten.
                                                Erläuterung
                   Pfeilmarkierungen            Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahr-
                                                streifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich einge-
                                                ordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.
71                   Zeichen 297.1              Erläuterung
                                                Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegren-
                                                zung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens ange-
                                                zeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten
                                                abweichen.




                  Vorankündigungspfeil
72                    Zeichen 298               Ge- oder Verbot
                                                Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.




                       Sperrfläche
73                    Zeichen 299               Ge- oder Verbot
                                                Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für
                                                Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
                                                Erläuterung
                                                Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen,
                                                verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Park-
                                                verbote.



                  Grenzmarkierung für
                 Halt- oder Parkverbote
74                                              Ge- oder Verbot
                                                Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen an-
                                                geordnete Aufstellung einzuhalten.
                                                Erläuterung
                                                Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2),
                                                auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
                                                samtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen er-
                                                kennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge
                                                aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert
                                                sind, dürfen diese überfahren werden.

BGBl. 2009, Seite 2656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2656

   Anlage 3
   (zu § 42 Absatz 2)

                                                     Richtzeichen

       1                         2                                                3
                                                                           Ge- oder Verbote
    lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                            Erläuterungen
   Abschnitt 1          Vo r r a n g z e i c h e n

   1                       Zeichen 301               Erläuterung
                                                     Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder
                                                     Einmündung Vorfahrt besteht.




                              Vorfahrt

   2                       Zeichen 306               Ge- oder Verbot
                                                     Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften
                                                     auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
                                                     Erläuterung
                                                     Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten
                                                     Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“, 206 „Halt. Vorfahrt gewäh-
                          Vorfahrtstraße             ren“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.

   2.1                                               Ge- oder Verbot
                                                     1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vor-
                                                        fahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und
                                                        deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzei-
                                                        ger zu benutzen.
                                                     2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu neh-
                                                        men. Wenn nötig, müssen sie warten.
                                                     Erläuterung
                                                     Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der
                                                     Vorfahrtstraße an.
   3                       Zeichen 307




                     Ende der Vorfahrtstraße

   4                       Zeichen 308




                 Vorrang vor dem Gegenverkehr

   Abschnitt 2          Ortstafel

   zu 5                                              Erläuterung
   und 6
                                                     1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb
                                                        oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden
                                                        Vorschriften.
                                                     2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die
                                                        Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Ge-
                                                        meinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

BGBl. 2009, Seite 2657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2657

    1                      2                                                  3
                                                                       Ge- oder Verbote
lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                        Erläuterungen

5                     Zeichen 310               Die Ortstafel bestimmt:
                                                Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.




                  Ortstafel Vorderseite


6                     Zeichen 311               Die Ortstafel bestimmt:
                                                Hier endet eine geschlossene Ortschaft.




                   Ortstafel Rückseite



Abschnitt 3        Parken


7                     Zeichen 314               Ge- oder Verbot
                                                Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch
                                                Zusatzzeichen parken.
                                                Erläuterung
                                                1. Das Zeichen erlaubt das Parken.
                                                   a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
                         Parken                       schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach
                                                      Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein.
                                                   b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der
                                                      Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Park-
                                                      scheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
                                                   c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkaus-
                                                      weis von der Verpflichtung des Auslegens des Park-
                                                      scheins freigestellt werden.
                                                   d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild
                                                      kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbe-
                                                      hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehin-
                                                      derung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit
                                                      vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für
                                                      blinde Menschen.
                                                   e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die
                                                      Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt
                                                      oder angebracht ist.
                                                   f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-
                                                      pflichtig ausgewiesen werden.
                                                2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
                                                   Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
                                                   chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
                                                   wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
                                                   cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
                                                   bahn, die zweite von ihr weg.
                                                3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil
                                                   weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Park-
                                                   häusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise er-
                                                   gänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.

BGBl. 2009, Seite 2658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2658


        1                     2                                                  3
                                                                          Ge- oder Verbote
   lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                           Erläuterungen
   8                    Zeichen 314.1              Erläuterung
                                                   1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraum-
                                                      bewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit
                                                      Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten
                                                      und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen
                                                      verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch
                        Beginn einer                  Zusatzzeichen angezeigt.
                Parkraumbewirtschaftungszone       2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
                                                      von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
                                                      Parkscheibe freigestellt werden.
                                                   3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
                                                      scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
                                                      angebracht ist.
   9                    Zeichen 314.2




                         Ende einer
                Parkraumbewirtschaftungszone
   10                    Zeichen 315               Ge- oder Verbot
                                                   Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit ei-
                                                   nem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie
                                                   dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart
                                                   des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatz-
                                                   zeichen parken.
                    Parken auf Gehwegen            Erläuterung
                                                   1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
                                                      samtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen.
                                                   2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge
                                                      aufzustellen sind.
                                                   3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
                                                      schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahr-
                                                      zeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Park-
                                                      ausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Men-
                                                      schen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseiti-
                                                      ger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
                                                      Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die
                                                      Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar
                                                      ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen
                                                      kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vor-
                                                      geschrieben werden.
                                                   4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
                                                      Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
                                                      chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
                                                      wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
                                                      cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
                                                      bahn, die zweite von ihr weg.
   11                      Bild 318




                         Parkscheibe

BGBl. 2009, Seite 2659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2659

     1                       2                                                      3
                                                                             Ge- oder Verbote
lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                              Erläuterungen

Abschnitt 4        Ve r k e h r s b e r u h i g t e r B e r e i c h

12                   Zeichen 325.1                    Ge- oder Verbot
                                                      1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
                                                      2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch
                                                         behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
                                                      3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behin-
                                                         dern.
                     Beginn eines                     4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeich-
              verkehrsberuhigten Bereichs                neten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder
                                                         Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
                                                      Erläuterung
                                                      Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen;
                                                      Kinderspiele sind überall erlaubt.

13                   Zeichen 325.2




                      Ende eines
              verkehrsberuhigten Bereichs

Abschnitt 5        Tu n n e l

14                    Zeichen 327                     Ge- oder Verbote
                                                      Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Ab-
                                                      blendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden.
                                                      Erläuterung

                                                      1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.
                                                      2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-
                         Tunnel
                                                         dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

Abschnitt 6        Nothalte- und Pannenbucht

15                    Zeichen 328                     Ge- oder Verbot
                                                      Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in
                                                      einer Nothalte- und Pannenbucht halten.




               Nothalte- und Pannenbucht

Abschnitt 7        Autobahnen und Kraftfahrstraßen

16                   Zeichen 330.1                    Erläuterung
                                                      Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
                                                      Autobahnen.




                        Autobahn

BGBl. 2009, Seite 2660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2660


        1                     2                                                 3
                                                                         Ge- oder Verbote
   lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                          Erläuterungen

   17                   Zeichen 330.2




                      Ende der Autobahn


   18                   Zeichen 331.1              Erläuterung
                                                   Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
                                                   Kraftfahrstraßen.




                        Kraftfahrstraße


   19                   Zeichen 331.2




                   Ende der Kraftfahrstraße


   20                    Zeichen 333               Erläuterung
                                                   Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-
                                                   ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift
                                                   auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann
                                                   auch auf weißem Grund ausgeführt sein.
                  Ausfahrt von der Autobahn


   21                    Zeichen 450               Erläuterung
                                                   Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m
                                                   vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle,
                                                   Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake
                                                   wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt.



                      Ankündigungsbake


   Abschnitt 8        Markierungen

   22                    Zeichen 340               Ge- oder Verbot
                                                   1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn
                                                      dadurch der Verkehr gefährdet wird.
                                                   2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien
                                                      markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-
                                                      darf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet
                           Leitlinie                  werden.
                                                   3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte
                                                      Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.

                                                   Erläuterung
                                                   Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild
                                                   „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein.

BGBl. 2009, Seite 2661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2661

     1                     2                                                   3
                                                                       Ge- oder Verbote
lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                        Erläuterungen

23                    Zeichen 341               Erläuterung
                                                Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle
                                                zu warten.




                       Wartelinie

Abschnitt 9        Hinweise

24                    Zeichen 350




                   Fußgängerüberweg

25                    Zeichen 354




                  Wasserschutzgebiet

26                    Zeichen 356




                     Verkehrshelfer

27                    Zeichen 357               Erläuterung
                                                Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit
                                                der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch
                                                Piktogramme angezeigt sein.



                       Sackgasse

zu 28                                           Erläuterung
und
29                                              1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern
                                                   nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministe-
                                                   rium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können
                                                   auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernspre-
                                                   cher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und
                                                   Wohnwagenplätze.
                                                2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobah-
                                                   nen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Auto-
                                                   bahnanlagen oder Autohöfe handelt.

BGBl. 2009, Seite 2662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2662
        1                      2

   lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen

   28                    Zeichen 358

                          Erste Hilfe

   29                    Zeichen 363

                            Polizei

   30                    Zeichen 385

                       Ortshinweistafel

   zu 31
   und
   32

   31                   Zeichen 386.1

                     Touristischer Hinweis

   32                   Zeichen 386.2

                      Touristische Route

   33                   Zeichen 386.3

                Touristische Unterrichtungstafel

   34                    Zeichen 390

                     Mautpflicht nach dem
                     Autobahnmautgesetz

                             3
                      Ge- oder Verbote

                       Erläuterungen

Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen
dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kenn-
zeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch
als Wegweiser ausgeführt sein.

Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrich-
tung über touristisch bedeutsame Ziele.
BGBl. 2009, Seite 2663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2663

     1                      2                                                 3
                                                                       Ge- oder Verbote
lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                        Erläuterungen
35                    Zeichen 391




                 Mautpflichtige Strecke

36                    Zeichen 392




                        Zollstelle

37                    Zeichen 393




                  Informationstafel an
                 Grenzübergangsstellen
38                    Zeichen 394               Erläuterung
                                                Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaf-
                                                ten Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten
                                                Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne
                      Laternenring              erlischt.

Abschnitt 10         Wegweisung
                                                1. Nummernschilder
39                    Zeichen 401




                     Bundesstraßen

40                    Zeichen 405




                      Autobahnen

41                    Zeichen 406               Erläuterung
                                                Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnaus-
                                                fahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke).


             Knotenpunkte der Autobahnen

42                    Zeichen 410




                     Europastraßen

BGBl. 2009, Seite 2664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2664
        1                     2

   lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen

   43                    Zeichen 438

   44                    Zeichen 439

   45                    Zeichen 440

   46                    Zeichen 441

   zu 47
   bis 49

   47                    Zeichen 415

   48                    Zeichen 418

   49                    Zeichen 419

   50                    Zeichen 430

   51                    Zeichen 432

                                   3
                           Ge- oder Verbote

                            Erläuterungen
2 . We g w e i s e r a u ß e r h a l b v o n A u t o b a h n e n
a) Vorwegweiser

b) Pfeilwegweiser
Erläuterung
Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ weist auf eine Straßen-
verbindung von untergeordneter Bedeutung hin.
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen.

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen.

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-
bedeutung.

Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn.

Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
BGBl. 2009, Seite 2665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2665
     1                     2

lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen

52                    Zeichen 434

53                   Zeichen 332.1

54                    Zeichen 437

zu 55
und
58

55                    Zeichen 448

56

57

                                   3
                          Ge- oder Verbote

                           Erläuterungen

c) Tabellenwegweiser

Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammen-
gefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch
auf separaten Tafeln gezeigt werden.

d) Ausfahrttafel

Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich
ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlosse-
ner Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.

e) Straßennamensschilder

Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an
Bauwerken angebracht sein.

3 . We g w e i s e r a u f A u t o b a h n e n

a) Ankündigungstafeln

Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-
bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der
gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientie-
rung.

Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-
kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.

Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.

Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahn-
dreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Auto-
bahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nach-
geordneten Netzes hin.
BGBl. 2009, Seite 2666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2666


        1                     2                                                  3
                                                                          Ge- oder Verbote
   lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen
                                                                           Erläuterungen

   58                   Zeichen 448.1              Erläuterung

                                                   1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe
                                                      einer Autobahnausfahrt angekündigt.
                                                   2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
                                                      1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-
                                                      satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungs-
                                                      umfang des Autohofs dargestellt.

                                                   b) Vorwegweiser

   59                    Zeichen 449




                                                   c) Ausfahrttafel

   60                    Zeichen 332




                                                   d) Entfernungstafel

   61                    Zeichen 453               Erläuterung
                                                   Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur je-
                                                   weiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die ge-
                                                   rade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb
                                                   des waagerechten Striches angegeben.



   Abschnitt 11         Umleitungsbeschilderung

                                                   1. Umleitung außerhalb von Autobahnen

                                                   a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten

   62                    Zeichen 442               Erläuterung
                                                   Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten




                        Vorwegweiser

   63                    Zeichen 421               Erläuterung
                                                   Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

BGBl. 2009, Seite 2667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2667
     1                     2

lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen

64                    Zeichen 422

65

66                    Zeichen 454

67                   Zeichen 455.1

zu 66
und
67

68

69                   Zeichen 457.1

70

71

72                    Zeichen 458

                             3
                      Ge- oder Verbote

                       Erläuterungen

Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten

b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)

Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet wer-
den durch

Erläuterung
Umleitungswegweiser oder

Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung

Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf
einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur
bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem
Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.

Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-
chen 455.1 oder

Erläuterung
Umleitungsankündigung

Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen
und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild
über dem Zeichen.

Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch

Erläuterung
eine Planskizze
BGBl. 2009, Seite 2668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2668
        1                      2

   lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen

   73

   74                   Zeichen 457.2

   75                   Zeichen 455.2

   76                    Zeichen 460

                       Bedarfsumleitung

   77                    Zeichen 466

               Weiterführende Bedarfsumleitung

   Abschnitt 12         So n s t i g e Ve r k e h r

   78                   Zeichen 467.1

                       Umlenkungspfeil

   79                   Zeichen 467.2

                                3
                         Ge- oder Verbote

                          Erläuterungen

   Erläuterung
   Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch

   Erläuterung
   Ende der Umleitung oder

   Erläuterung
   Ende der Umleitung

   2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr

   Erläuterung
   Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung
   im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnan-
   schlussstellen.

   Erläuterung
   Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vor-
   gesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn
   zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die
   nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.

s f üh r u n g

   1. Umlenkungspfeil

   Erläuterung
   Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,
   deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Strecken-
   empfehlung).

   Erläuterung
   Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfeh-
   lung.
BGBl. 2009, Seite 2669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2669
     1                     2

lfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen

80

81                    Zeichen 501

                    Überleitungstafel
82                    Zeichen 531

                    Einengungstafel
82.1

83                    Zeichen 590

                    Blockumfahrung

                                       3
                              Ge- oder Verbote

                               Erläuterungen
2 . Ve r k e h r s l e n k u n g s t a f e l n
Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der
Fahrstreifen an, wie beispielsweise:
Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die
Gegenfahrbahn an.

Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort
angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem
Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll.
3. Blockumfahrung
Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene
Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrs-
führung an.
BGBl. 2009, Seite 2670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2670
   Anlage 4
   (zu § 43 Absatz 3)

       1                         2
    lfd. Nr.                 Zeichen

Verkehrseinrichtungen

                                 3
                            Erläuterungen
   Abschnitt 1          Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen
                        oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
   1                      Zeichen 600

                        Absperrschranke
   2                      Zeichen 605

                     Pfeilbake       Leitbake
   3                      Zeichen 628

                    Leitschwelle mit Leitbake
   4                      Zeichen 629

                      Leitbord mit Leitbake
   zu 3
   und 4
   5                      Zeichen 610

                            Leitkegel
   6                      Zeichen 615

                      Fahrbare Absperrtafel

Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorüber-
gehend gültigen Markierung.
BGBl. 2009, Seite 2671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2671
     1                         2
lfd. Nr.                    Zeichen
7                         Zeichen 616

           Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

zu 1
bis 7

                             3
                        Erläuterungen

1. Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn-
   zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser
   Fläche vorbei.
2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht,
   wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht
   oder gelbes Blinklicht.
3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare
   Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrich-
   tung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2         Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen
                    oder sonstigen gefährlichen Stellen
8                         Zeichen 625

                Richtungstafel in Kurven

9                         Zeichen 626

                           Leitplatte

10                        Zeichen 627

                            Leitmal
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form
angebracht sein.

Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän-
kende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der
senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung bei-
spielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten.
Abschnitt 3         Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11                        Zeichen 620

                          Leitpfosten
                (links)                 (rechts)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an
den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von
50 m und in Kurven verdichtet stehen.
BGBl. 2009, Seite 2672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2672


        1                     2                                                 3
   lfd. Nr.                 Zeichen                                        Erläuterungen

   Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei
               Dunkelheit
   12                    Zeichen 630




                         Parkwarntafel

BGBl. 2009, Seite 2673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2673

                                                    Artikel 2
                                   Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In Nummer 3.2 wird in der Spalte „Tatbestand“ der Klammerzusatz wie folgt gefasst
    „(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO)“.
 2. Die Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
    a) In der Spalte „Tatbestand“ wird das Wort „zugelassener“ durch das Wort „zulässiger“ ersetzt.
    b) Die Spalte „StVO“ wird wie folgt gefasst:
       „§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4
       § 49 Abs. 1 Nr. 2“.
 3. In Nummer 7.1.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
    „§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4
    § 1 Abs. 2
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2“.
 4. In Nummer 11 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe
    „§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
    Buchstabe e,
    Satz 7 Nr. 2 Satz 1
    (Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild,
    das den Fahrzeugverkehr zulässt)
    § 49 Abs. 3 Nr. 4
    § 41 Abs. 2 Nr. 7
    (Zeichen 274 oder 274.1, 274.2)
    § 49 Abs. 3 Nr. 4
    § 42 Abs. 4a Nr. 2
    (Zeichen 325)
    § 49 Abs. 3 Nr. 5“.
    durch die Angabe
    „§ 41 Abs. 1 i. V. m.
    Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238)
    Spalte 3 Nr. 3,
    lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3,
    lfd. Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241)
    Spalte 3 Nr. 3,
    lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen,
    das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder
    lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen,
    das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1
    lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),
    lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
    § 49 Abs. 3 Nr. 4
    § 42 Abs. 2 i. V. m.
    Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1
    § 49 Abs. 3 Nr. 5“
    ersetzt.
 4a. In Nummer 19.1 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2,
     § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
     Satz 1“ ersetzt.
 4b. In Nummer 19.1.1 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2“
     ersetzt.
 5. In Nummer 29 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 42 Abs. 2 (Zusatzschild zum Zeichen 306)“ durch
    folgende Angabe ersetzt:
    „§ 42 Abs. 2 i. V. m.
    Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306)
    Spalte 3 Nr. 1
    § 49 Abs. 3 Nr. 5“.
 6. In Nummer 30 wird die Spalte „Tatbestand“ wie folgt gefasst:
    „An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der
    Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen“.

BGBl. 2009, Seite 2674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2674
 7. Nach Nummer 31.1 wird folgende Nummer eingefügt:

             Lfd. Nr.                 Tatbestand

       „31a             Außerhalb geschlossener Ortschaften §

                               Regelsatz in Euro (€),
             StVO
                              Fahrverbot in Monaten
7 Abs. 3 c Satz 2                     15 €
                        linken Fahrstreifen mit einem Lastkraft- § 49 Abs. 1 Nr. 7
                        wagen mit einem zulässigen Gesamt-
                        gewicht von mehr als 3,5 t oder einem
                        Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem
                        anderen Zweck als dem des Linksab-
                        biegens benutzt
       31a.1            – mit Behinderung

 8. Die Nummern 37 bis 37.3 werden gestrichen.

§ 7 Abs. 3 c Satz 2                 20 €“.
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
 9. Die Nummern 38 bis 38.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:

             Lfd. Nr.                 Tatbestand

       „38              Als nach einer Kreuzung oder Ein-
                        mündung die Fahrbahn querender
                        Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht
                        beachtet
       38.1             – mit Behinderung
       38.2             – mit Gefährdung
       38.3             – mit Sachbeschädigung

                             Regelsatz in Euro (€),
           StVO
                            Fahrverbot in Monaten
§ 9 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9

                                    15 €
                                    20 €
                                    25 €“.
10. In Nummer 47 wird in der Spalte „Tatbestand“ die Angabe „(Zeichen 242, 243)“ durch die Angabe „(Zei-
    chen 242.1, 242.2)“ und die Angabe „(Zeichen 325, 326)“ durch die Angabe „(Zeichen 325.1, 326)“ ersetzt.
11. Nummer 52 wird wie folgt gefasst:

             Lfd. Nr.                 Tatbestand

       „52              Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
                        in den Fällen, in denen das Halten
                        verboten ist, oder auf Geh- und Rad-
                        wegen oder auf Schutzstreifen für den
                        Radverkehr.

                             Regelsatz in Euro (€),
           StVO
                            Fahrverbot in Monaten
§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,               15 €“.
Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240,
241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293)
Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
BGBl. 2009, Seite 2675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2675

12. In Nummer 52.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
    „§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
    Abs. 3 Nr. 4,
    Abs. 4 Satz 1
    Abs. 4a
    § 1 Abs. 2
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
    § 41 Abs. 1 i. V. m.
    Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
    (Zeichen 201, 205, 206)
    Spalte 3 Nr. 2,
    lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
    lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
    (Zeichen 237, 238, 240, 241)
    Spalte 3 Nr. 2,
    lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
    lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
    lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
    lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
    lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
    lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
    § 1 Abs. 2
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
    § 42 Abs. 2 i. V. m.
    Anlage 3 lfd. Nr. 22
    (Zeichen 340)
    Spalte 3 Nr. 3
    § 1 Abs. 2
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.

13. In Nummer 52.2 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
    „§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
    Abs. 3 Nr. 4,
    Abs. 4 Satz 1
    Abs. 4a
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
    § 41 Abs. 1 i. V. m.
    Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
    (Zeichen 201, 205, 206)
    Spalte 3 Nr. 2,
    lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
    lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
    (Zeichen 237, 238, 240, 241)
    Spalte 3 Nr. 2,
    lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
    lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
    lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
    lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
    lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
    lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
    § 49 Abs. 3 Nr. 4
    § 42 Abs. 2 i. V. m.
    Anlage 3 lfd. Nr. 22
    (Zeichen 340)
    Spalte 3 Nr. 3
    § 49 Abs. 3 Nr. 5“.

14. In Nummer 52.2.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
    „§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
    Abs. 3 Nr. 4,
    Abs. 4 Satz 1
    Abs. 4a
    § 1 Abs. 2
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12

BGBl. 2009, Seite 2676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2676

     § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
     (Zeichen 201, 205, 206)
     Spalte 3 Nr. 2,
     lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
     lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
     (Zeichen 237, 238, 240, 241)
     Spalte 3 Nr. 2,
     lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
     lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
     lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
     lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
     lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
     lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
     § 1 Abs. 2
     § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
     § 42 Abs. 2 i. V. m.
     Anlage 3 lfd. Nr. 22
     (Zeichen 340)
     Spalte 3 Nr. 3
     § 1 Abs. 2
     § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.

15. In Nummer 53 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 5“
    ersetzt.

16. In Nummer 53.1 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 5“
    ersetzt.

17. Nummer 54 wird wie folgt gefasst:

                                                                                                Regelsatz in Euro (€),
             Lfd. Nr.                 Tatbestand                            StVO
                                                                                               Fahrverbot in Monaten
       „54              Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)    § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5               10 €“.
                        in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5        § 49 Abs. 1 Nr. 12
                        genannten Fällen und in den Fällen der   § 41 Abs. 1 i. V. m.
                        Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306,    Anlage 2 lfd. Nr. 1
                        314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO       (Zeichen 201) Spalte 3
                                                                 Nr. 3,
                                                                 lfd. Nr. 14 (Zeichen 224)
                                                                 Spalte 3 Satz 1,
                                                                 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
                                                                 Spalte 3 Nr. 1d,
                                                                 lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
                                                                 Spalte 3 Nr. 2,
                                                                 lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
                                                                 Spalte 3 Satz 1
                                                                 § 49 Abs. 3 Nr. 4
                                                                 § 42 Abs. 2 i. V. m.
                                                                 Anlage 3 lfd. Nr. 2
                                                                 (Zeichen 306) Spalte 3
                                                                 Satz 1,
                                                                 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit
                                                                 Zusatzzeichen) Spalte 3
                                                                 Satz 1, lfd. Nr. 10
                                                                 (Zeichen 315) Spalte 3
                                                                 Satz 2
                                                                 § 49 Abs. 3 Nr. 5

18. In Nummer 54.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
     „§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
     § 1 Abs. 2
     § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
     § 41 Abs. 1 i. V. m.
     Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
     lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
     lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
     lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
     lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1

BGBl. 2009, Seite 2677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2677

    § 1 Abs. 2
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
    § 42 Abs. 2 i. V. m.
    Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
    lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
    lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
    § 1 Abs. 2
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.

19. In Nummer 54.2 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
    „§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
    § 41 Abs. 1 i. V. m.
    Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
    lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
    lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
    lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
    lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
    § 49 Abs. 3 Nr. 4
    § 42 Abs. 2 i. V. m.
    Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
    lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
    lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
    § 49 Abs. 3 Nr. 5“.

20. In Nummer 54.2.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
    „§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
    § 1 Abs. 2
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
    § 41 Abs. 1 i. V. m.
    Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
    lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
    lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
    lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
    lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
    § 1 Abs. 2
    § 49 Abs. 3 Nr. 4
    § 42 Abs. 2 i. V. m.
    Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
    lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
    lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
    § 1 Abs. 2
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.

21. In Nummer 55 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatz-
    schild), Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild)“ durch die Angabe
    „§ 42 Abs. 2 i. V. m.
    Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1
    Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2“
    ersetzt.

22. In Nummer 63 werden in der Spalte „Tatbestand“ nach dem Wort „Parkschein“ die Wörter „ , in einer Park-
    raumbewirtschaftungszone“ eingefügt.

23. Die Nummer 89a.2 wird wie folgt geändert:
    a) In der Spalte „Tatbestand“ wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2
       Satz 1 Nr. 2 bis 5“ ersetzt.
    b) In der Spalte „StVO“ wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1
       Nr. 2 bis 5“ ersetzt.

24. Die Nummer 90 wird wie folgt geändert:
    In der Spalte „StVO“ wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

BGBl. 2009, Seite 2678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2678
25. Nach Nummer 120 werden folgende Überschrift und folgende

          Lfd. Nr.                      Tatbestand

                      „I n l i n e - S k a t e n
       120a           Beim Inlineskaten Fahrbahn oder Rad- §

Nummern eingefügt:

                                   Regelsatz in Euro (€),
             StVO
                                  Fahrverbot in Monaten

31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2                  10 €
                      weg unzulässig benutzt oder bei durch Satz 2
                      Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten § 49 Abs. 1 Nr. 26
                      und Rollschuhfahren auf den übrigen
                      Verkehr keine besondere Rücksicht
                      genommen, nicht am rechten Rand
                      gefahren oder Fahrzeugen das Über-
                      holen nicht ermöglicht
       120a.1         – mit Behinderung

       120a.2         – mit Gefährdung

§ 31 Abs. 1 Satz 1,                     15 €
Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 26
                                        20 €“.
26. Die Überschrift vor Nummer 136 und die Nummern 136 bis 144.2 werden wie folgt gefasst:

          Lfd. Nr.                      Tatbestand

                      „V o r s c h r i f t z e i c h e n
       136            Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.)
                      nicht befolgt

       137            Bei verengter Fahrbahn
                      (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vor-
                      rang nicht gewährt

       137.1          – mit Gefährdung

       137.2          – mit Sachbeschädigung
       138            Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen
                      209, 211, 214, 222)
                      vorgeschriebene Fahrtrichtung
                      oder Vorbeifahrt nicht befolgt

       138.1          – mit Gefährdung

       138.2          – mit Sachbeschädigung
       139            Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr)
                      oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vor-
                      geschriebene Fahrtrichtung nicht be-
                      folgt

       139.1          als Kfz-Führer
       139.2          als Radfahrer

                                 Regelsatz in Euro (€),
           StVO
                                Fahrverbot in Monaten

§ 41 Abs. 1 i. V. m.                    10 €
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3
Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                     5€
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                    10 €
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
                                        20 €
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                    10 €
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10
(Zeichen 209, 211, 214,
222) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                    15 €
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10
(Zeichen 209, 211, 214,
222) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
                                        25 €
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3
Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
                                        20 €
                                        15 €
BGBl. 2009, Seite 2679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2679
   Lfd. Nr.                     Tatbestand

139.2.1         – mit Behinderung

139.2.2         – mit Gefährdung
139.2.3         – mit Sachbeschädigung
140             Als anderer Verkehrsteilnehmer
                vorschriftswidrig Radweg
                (Zeichen 237) oder einen
                sonstigen Sonderweg

                                Regelsatz in Euro (€),
            StVO
                               Fahrverbot in Monaten
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                   20 €
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3
Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
                                       25 €
                                       30 €
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                   10 €
Anlage 2 zu lfd. Nr. 16, 17,
19, 20 (Zeichen 237, 238,
240, 241) Spalte 3 Nr. 2,
                (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
                anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße Spalte 3 Nr. 1
                (Zeichen 244.1)
                vorschriftswidrig benutzt
141             Als anderer Verkehrsteilnehmer Fuß-
                gängerbereich (Zeichen 239, 242.1)
                benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zei-
                chen 250, 251, 253,
                254, 255, 260) nicht beachtet

141.1           mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3
                Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO ge-
                nannten Art
141.2           mit anderen Kraftfahrzeugen
141.3           als Radfahrer
141.3.1         – mit Behinderung

141.3.2         – mit Gefährdung
141.3.3         – mit Sachbeschädigung
142             Als Kfz-Führer Verkehrsverbot
                (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot des
   § 49 Abs. 3 Nr. 4

   § 41 Abs. 1 i. V. m.
   Anlage 2 lfd. Nr. 18
   (Zeichen 238) Spalte 3
   Satz 1,
   lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
   Spalte 3 Nr. 1,
   lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
   i. V. m.
   lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33,
   35 (Zeichen 250, 251, 253,
   254, 255, 260)
   § 49 Abs. 3 Nr. 4
                                          20 €

                                          15 €
                                          10 €
   § 41 Abs. 1 i. V. m.                   15 €
   Anlage 2 lfd. Nr. 18
   (Zeichen 239) Spalte 3
   Satz 1,
   lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
   Spalte 3 Nr. 1,
   lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
   i. V. m.
   lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33,
   35 (Zeichen 250, 251, 253,
   254, 255, 260)
   § 1 Abs. 2
   § 49 Abs. 1 Nr. 1,
   Abs. 3 Nr. 4
                                          20 €
                                          25 €
  § 41 Abs. 1 i. V. m.                    20 €
Anlage 2 lfd. Nr. 36
                Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet bis 40 (Zeichen 262
bis 266) Spalte 3,
lfd. Nr. 41 (Zeichen 267)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
BGBl. 2009, Seite 2680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2680
          Lfd. Nr.                 Tatbestand

       143           Als Radfahrer Verbot des Einfahrens
                     (Zeichen 267) nicht beachtet

       143.1         – mit Behinderung

       143.2         – mit Gefährdung
       143.3         – mit Sachbeschädigung
       144           In einem Fußgängerbereich,
                     der durch Zeichen 239, 242.1
                     oder 250 gesperrt war, geparkt
                     (§ 12 Abs. 2 StVO)

       144.1         – mit Behinderung

       144.2         länger als 3 Stunden

27. Die Nummern 145 bis 145.3 werden gestrichen.
28. Die Nummern 146 bis 153 werden wie folgt gefasst:

          Lfd. Nr.                 Tatbestand

       „146          Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr
                     auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder
                     in einem Fußgängerbereich (242.1)
                     die Geschwindigkeit nicht angepasst
                     (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)

       147           Als Nichtberechtigter Sonder-
                     fahrstreifen für Omnibusse des
                     Linienverkehrs (Zeichen 245)
                     oder für Taxen (Zeichen 245 mit
                     Zusatzzeichen) benutzt

                               Regelsatz in Euro (€),
           StVO
                              Fahrverbot in Monaten
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                  15 €
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                  20 €
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
                                      25 €
                                      30 €
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                  30 €
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                  35 €
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1, lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3
Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, Nr. 6
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                  35 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3
Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4

                               Regelsatz in Euro (€),
           StVO
                              Fahrverbot in Monaten

§ 41 Abs. 1 i. V. m.                  15 €
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4

§ 41 Abs. 1 i. V. m.                  15 €
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
BGBl. 2009, Seite 2681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2681
        Lfd. Nr.                  Tatbestand

     147.1         – mit Behinderung

     148           Wendeverbot (Zeichen 272)
                   nicht beachtet

     149           Vorgeschriebenen Mindestabstand
                   (Zeichen 273) zu einem vorausfahren-
                   den Fahrzeug unterschritten

                              Regelsatz in Euro (€),
           StVO
                             Fahrverbot in Monaten

§ 41 Abs. 1 i. V. m.                 35 €
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3
Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4

§ 41 Abs. 1 i. V. m.                 20 €
Anlage 2 lfd. Nr. 47
(Zeichen 272) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4

§ 41 Abs. 1 i. V. m.                 25 €
Anlage 2 lfd. Nr. 48
(Zeichen 273) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
     150           Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) § 41 Abs. 1 i. V. m.                    50 €
                   nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht
an Anlage 2 lfd. Nr. 3
                   der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und (Zeichen 206) Spalte 3
                   dadurch einen anderen gefährdet

     151           Als Fahrzeugführer in einem Fußgän-
                   gerbereich (Zeichen 239, 242.1) einen
                   Fußgänger gefährdet
Nr. 1,
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,
11 Nr. 2,
jeweils i. V. m. Anlage 2
lfd. Nr. 67 (Zeichen 294)
Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2, 4
     151.1         bei zugelassenem Fahrzeugverkehr       § 41 Abs. 1 i. V. m.                    40 €
                   (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) Anlage 2 lfd. Nr. 18
                                                          (Zeichen 239 mit Zusatz-
                                                          zeichen) Spalte 3 Satz 1,
                                                          lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1
                                                          mit Zusatzzeichen)
                                                          Spalte 3 Nr. 2
                                                          § 1 Abs. 2
                                                          § 49 Abs. 3 Nr. 1, 4

     151.2         bei nicht zugelassenem Fahrzeugver-
                   kehr

     152           Eine für kennzeichnungspflichtige
                   Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
                   (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge
                   mit wassergefährdender Ladung (Zei-
                   chen 269) gesperrte Straße befahren

     152.1         bei Eintragung von bereits einer Ent-
                   scheidung wegen Verstoßes
                   gegen Zeichen 261 oder 269

     153           Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrs-

                                       50 €

  § 41 Abs. 1 i. V. m.                 100 €
  Anlage 2 lfd. Nr. 35
  (Zeichen 261),
  lfd. Nr. 43 (Zeichen 269)
  Spalte 3
  § 49 Abs. 3 Nr. 4

                                     250 €
                                   Fahrverbot
                                    1 Monat

§ 41 Abs. 1 i. V. m.                   40 €“.
                   verbotes zur Verminderung schädlicher Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45
                   Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1,
                   270.2) am Verkehr teilgenommen

29. Nummer 154 wird gestrichen.
(Zeichen 270.1, 270.2)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
BGBl. 2009, Seite 2682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2682
30. Die Nummern 155 bis 159c.2 und die Überschrift zu Nummer 157 werden wie folgt gefasst:

          Lfd. Nr.                   Tatbestand

       „155            Fahrstreifenbegrenzung
                       (Zeichen 295, 296) überquert
                       oder überfahren oder durch Pfeile vor-
                       geschriebener Fahrtrichtung (Zeichen
                       297) nicht gefolgt oder Sperrfläche
                       (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)

       155.1           – mit Sachbeschädigung

       155.2           und dabei überholt

       155.3           und dabei nach links abgebogen oder
                       gewendet

       155.3.1         – mit Gefährdung

       156             Sperrfläche (Zeichen 298)
                       zum Parken benutzt

                             Regelsatz in Euro (€),
           StVO
                            Fahrverbot in Monaten
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                10 €
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                35 €
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                30 €
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                30 €
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                35 €
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m.                25 €
Anlage 2 lfd. Nr. 72
(Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
BGBl. 2009, Seite 2683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2683
   Lfd. Nr.                   Tatbestand

                Richtzeichen
157             Als Fahrzeugführer in einem
                verkehrsberuhigten Bereich
                (Zeichen 325.1, 325.2)
157.1           – Schrittgeschwindigkeit nicht
                  eingehalten (soweit nicht von
                  Nummer 11 erfasst)

157.2           – Fußgänger behindert

158             Als Fahrzeugführer in einem
                verkehrsberuhigten Bereich
                (Zeichen 325.1, 325.2) einen
                Fußgänger gefährdet

159             In einem verkehrsberuhigten Bereich
                (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der
                zum Parken gekennzeichneten Flächen
                geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

159.1           – mit Behinderung

159.2           länger als 3 Stunden

159.2.1         – mit Behinderung

159a            In einem Tunnel (Zeichen 327)
                Abblendlicht nicht benutzt

159a.1          - mit Gefährdung

159a.2          – mit Sachbeschädigung

                              Regelsatz in Euro (€),
          StVO
                             Fahrverbot in Monaten

§ 42 Abs. 2 i. V. m.                 15 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m.                 15 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m.                 40 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m.                 10 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m.                 15 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m.                 20 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m.                 30 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m.                 10 €
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m.                 15 €
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
                                     35 €
BGBl. 2009, Seite 2684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2684
          Lfd. Nr.                        Tatbestand

       159b             In einem Tunnel (Zeichen 327)
                        gewendet

       159c             In einer Nothalte- und Pannenbucht
                        (Zeichen 328) unberechtigt

       159c.1           – Gehalten
       159c.2           – Geparkt

31. Die Nummern 160 bis 162 werden gestrichen.

                                  Regelsatz in Euro (€),
           StVO
                                 Fahrverbot in Monaten
§ 42 Abs. 2 i. V. m.                       40 €
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 15
(Zeichen 328) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
                                           20 €
                                           25 €“.
32. Die Überschrift vor Nummer 163 und Nummer 163 werden wie folgt gefasst:

          Lfd. Nr.                        Tatbestand

                        „V e r k e h r s e i n r i c h t u n g
       163              Durch Verkehrseinrichtungen abge-
                        sperrte Straßenfläche befahren

                                          Regelsatz in Euro (€),
                   StVO
                                         Fahrverbot in Monaten
e n
        § 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m.                5 €“.
        Anlage 4 lfd. Nr. 2 bis 7
        (Zeichen 600, 605, 610,
        615, 616, 628, 629)
        Spalte 3 Nr. 1
        § 49 Abs. 3 Nr. 6
33. In den Nummern 189.2.1, 189.3.1 und 214.1 ist jeweils in der Spalte „Tatbestand“ die Angabe „bzw. ihre
    Anhänger“ anzufügen.

Artikel 3
                                           Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                        In Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I
                     S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
                     S. 2097) geändert worden ist, wird Abschnitt A Nummer 2.1 wie folgt gefasst:
                     „2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über

                          das Rechtsfahrgebot

                          die Geschwindigkeit

                          den Abstand

                          das Überholen

                          die Vorfahrt

                          das Abbiegen, Wenden und Rück-
                          wärtsfahren

                          die Benutzung von Autobahnen und
                          Kraftfahrstraßen

                          das Verhalten an Bahnübergängen

                          das Verhalten an öffentlichen Ver-
                          kehrsmitteln und Schulbussen

                          das Verhalten an Fußgängerüber-
                          wegen

(§ 2 Abs. 2)

(§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2
i. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4)

(§ 4 Abs. 1)

(§ 5, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)

(§ 8, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)

(§ 9)

(§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7,
§ 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)

(§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i. V. m.
der Anlage 1 Abschnitt 2)

(§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage 2)

(§ 26, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2
Abschnitt 9)
BGBl. 2009, Seite 2685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2685


        übermäßige Straßenbenutzung           (§ 29)

        das Verhalten an Wechsellichtzei-    (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 1
        chen, Dauerlichtzeichen und Zeichen i. V. m. der Anlage 2)“.
        206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) sowie
        gegenüber Haltzeichen von Polizei-
        beamten



                                      Artikel 4
                                  Änderung der
                        12. Ausnahmeverordnung zur StVO
      In § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18. März 2005 (BGBl. I
   S. 866) werden
   1. die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ und
   2. die Angabe „(Zeichen 331)“ durch die Angabe „(Zeichen 331.1)“
   ersetzt.



                                      Artikel 5
                                  Änderung
                der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
     § 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 21. November
   1978 (BGBl. I S. 1824), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. August 1997
   (BGBl. I S. 2028) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
   1. In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe
      „(Zeichen 330.1)“ ersetzt.
   2. In Satz 2 werden die Wörter „oder niedrigere Richtgeschwindigkeiten (Zei-
      chen 380)“ gestrichen.



                                      Artikel 6
                 Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
      In § 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I
   S. 3171), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 780)
   geändert worden ist, werden
   1. die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ und
   2. die Angabe „(Zeichen 331)“ durch die Angabe „(Zeichen 331.1)“
   ersetzt.



                                      Artikel 7
                       Änderung der Ferienreiseverordnung
      In § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die
   zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1024) geändert
   worden ist, wird die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“
   ersetzt.



                                      Artikel 8
                               Neubekanntmachung
     Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils
   den Wortlaut der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verord-
   nung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bun-
   desgesetzblatt bekanntmachen.

BGBl. 2009, Seite 2686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2686

                                                 Artikel 9
                                              Inkrafttreten
            Die Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.



            Der Bundesrat hat zugestimmt.


            Berlin, den 5. August 2009

                                      Der Bundesminister
                       f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                            W. T i e f e n s e e

                              Der Bundesminister
                 für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                 Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2631. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes eb4e36ebf1613f0a….