Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2631
BGBl. 2009 I S. 2631 · 148.852 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechsundvierzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. August 2009
Auf Grund „(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander
fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn
– des § 5b Absatz 3 sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 3
dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Be-
erster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3
nutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen
Buchstabe c und f, Nummer 14, 18 und des § 26a
Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.
919), von denen § 5b Absatz 3 und § 6 Absatz 1 zu-
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August
dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das
2006 (BGBl. I S. 1958) und § 26a Absatz 1 zuletzt
Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007
ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen
(BGBl. I S. 1460) geändert worden sind, verordnet
benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb
entwicklung,
geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege
– des § 6 Absatz 1 Nummer 5b, 15 in Verbindung mit benutzen.“
Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zei-
S. 310, 919), § 6 Absatz 1 und 2a zuletzt geändert
chen 330.1)“ ersetzt.
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1958), verordnen das Bundesministerium 3. In § 5 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „verboten“
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bun- durch das Wort „angeordnet“ ersetzt.
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- 4. § 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
torsicherheit:
„Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis
auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug
Artikel 1
links vorbeifahren will, muss entgegenkommende
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Fahrzeuge durchfahren lassen; Satz 1 gilt nicht,
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zei-
1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch chen 208, 308) anders geregelt ist.“
Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I 5. § 7 wird wie folgt geändert:
S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „(Zei-
1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: chen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“

ersetzt und die Wörter „sowie Kraftfahrzeuge“
gestrichen.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
bis 3c eingefügt:
„(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Rich-
tungen insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen
durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann darf
der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen
benutzt werden. Wer nach links abbiegen will,
darf sich auf den mittleren Fahrstreifen einord-
nen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit
vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten
Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung
linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegen-
verkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Über-
holen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechs-
streifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrich-
tung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaf-
ten für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen
mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraft-
fahrzeuge abweichend von dem Gebot, mög-
lichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahr-
streifen dort durchgängig befahren, wo – auch
nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug
hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen
außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraft-
wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit An-
hänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum
Zwecke des Linksabbiegens einordnen.“
6. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
„§ 7a
Abgehende Fahrstreifen,
Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Auto-
bahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehen-
den Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn
einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller
als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.
(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außer-
halb geschlossener Ortschaften darf auf Einfäde-
lungsstreifen schneller gefahren werden als auf
den durchgehenden Fahrstreifen.
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller
gefahren werden als auf den durchgehenden Fahr-
streifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den
durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Aus-
fädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und
besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden.“
7. Nach § 8 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisver-
kehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen
205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Ver-
kehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt
in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des
Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.“
8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen
will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahr-
bahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom
rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll.
Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus
beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine
Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreu-
zungs- und Einmündungsbereich folgen.“
9. § 9a wird aufgehoben.
10. In § 10 Satz 1 werden
a) die Angabe „(Zeichen 242 und 243)“ durch die
Angabe „(Zeichen 242.1 und 242.2)“ und
b) die Angabe „(Zeichen 325/326)“ durch die An-
gabe „(Zeichen 325.1 und 325.2)“
ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstel-
len,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungs-
streifen,
4. auf Bahnübergängen,
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehr-
zufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als
drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahr-
bahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Park-
flächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf
schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüs-
sen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflä-
chenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74)
das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.“
12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Halt-
verbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2)
oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zei-
chen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314
oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung
einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist
das Halten und Parken nur erlaubt,
1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angege-
ben ist, und
2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare
Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf
den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die
dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine
Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone
Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt,
gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die

Vorschriften über die Haltverbote und Parkverbote
unberührt.“
13. In § 15a Absatz 1 wird die Angabe „(Zeichen 330)“
durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ ersetzt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die An-
gabe „(Zeichen 330.1)“ und
bb) die Angabe „(Zeichen 331)“ durch die An-
gabe „(Zeichen 331.1)“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(Zeichen 330)“
durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Zusatzschild“
durch das Wort „Zusatzzeichen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen
(Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreu-
zungsstück von Eisenbahn und Straße)
Kraftfahrzeuge nicht überholen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. ein hörbares Signal wie ein Pfeifsig-
nal des herannahenden Zuges er-
tönt.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat das rote Blinklicht oder das rote Licht-
zeichen die Form eines Pfeiles, hat nur zu
warten, wer in der Richtung des Pfeiles fah-
ren will.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen
Absätze 3 bis 6.
16. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „unter 7 Jahren“
durch die Wörter „bis zum vollendeten siebten
Lebensjahr“ ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur
Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis
zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten
Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Per-
sonen mitgenommen werden. Die Begrenzung
auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht
für die Beförderung eines behinderten Kindes.“
17. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodel-
schlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder,
Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motor-
betriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahr-
zeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr
mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vor-
schriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.“
18. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Sport und Spiel
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Sei-
tenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt.
Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelas-
sene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zu-
satzzeichen angezeigt ist.
(2) Durch das Zusatzzeichen
wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zu-
gelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein
angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates
oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußers-
ter Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme
auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrt-
richtung zu bewegen und Fahrzeugen das Über-
holen zu ermöglichen.“
19. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) das Wort „Verkehrsschildern“ durch das
Wort „Verkehrszeichen“ ersetzt und
bb) folgender Satz angefügt:
„Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor
einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es
dadurch verdeckt wird.“
b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für den
Fahrverkehr zu beachten. Davon abwei-
chend haben Radfahrer auf Radverkehrsfüh-
rungen die besonderen Lichtzeichen für
Radfahrer zu beachten.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen
mit Dauerlichtzeichen nicht halten.“
20. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch folgende Ab-
sätze ersetzt:
„(2) Regelungen durch Verkehrszeichen ge-
hen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Ver-
kehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzei-
chen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie
regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne
markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über
diesen angebracht.
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.
Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit
schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeich-
nungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar
unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich be-
ziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen
Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von
den abgebildeten Verkehrszeichen können in
Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen
schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der
schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen
nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5) Auch Markierungen und markierte Radver-
kehrsführungen sind Verkehrszeichen. Sie sind
grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gül-
tige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie
die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierun-
gen können auch in Form von Markierungs-
knopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder
als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt
sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie
eingeschaltet sind. Alle Linien können durch
gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen
ersetzt werden. In verkehrsberuhigten (§ 45 Ab-
satz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahn-
begrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbe-
sondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Ver-
kehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hin-
weis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6) Verkehrszeichen können an einem Fahr-
zeug angebracht sein. Sie gelten auch, während
21. § 40 wird wie folgt geändert:
a) § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Auf-
merksamkeit, insbesondere zur Verringerung
der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahr-
situation (§ 3 Absatz 1).“
b) In den Absätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Zusatzschild“ durch das Wort „Zusatzzeichen“
ersetzt.
c) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich
aus Anlage 1 Abschnitt 1.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen
von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich
aus Anlage 1 Abschnitt 2.“
22. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:
das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den An-
ordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrs-
zeichen vor.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7.
c) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satz werden das Wort „Ver-
kehrsschildern“ durch das Wort „Verkehrs-
zeichen“ und die Bildunterschrift „Radfahrer“
durch „Radverkehr“ ersetzt.
bb) Bei der Bildunterschrift „Viehtrieb, Tiere“
werden das Wort „Tiere“ und das Komma
gestrichen.
cc) Folgendes Sinnbild wird angefügt:
„
Gespannfuhrwerke“.
d) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Ab-
satz 8 angefügt:
„(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können
als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinn-
bilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit
folgender Bedeutung angeordnet werden:
“.
“
„§ 41
Vorschriftzeichen
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vor-
schriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge-
oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des
Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung
zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen
der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs
in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der
Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu
dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen
angegeben.
§ 42
Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur
Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge-
oder Verbote enthalten.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch
Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder
Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Sat-
zes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu
befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der
Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in
einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Be-
folgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem
maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen ange-
geben.“
23. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß ge-
streifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte
sowie Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen
sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren,
Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzei-
chenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanla-
gen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1
Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Ver-
kehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7)
gekennzeichneten Straßenflächen darf der Ver-
kehrsteilnehmer nicht befahren.“
24. § 45 Absatz 3a wird aufgehoben.
25. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4b wird die Angabe „Zeichen 290
und 292“ durch die Angabe „Zeichen 290.1
und 290.2“ ersetzt.
b) Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. von den Verboten oder Beschränkungen,
die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2),
Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrich-
tungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45
Absatz 4) erlassen sind;“.
26. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach
§ 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen lin-
ker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Ab-
satz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifen-
wechsel nach § 7 Absatz 5,“.
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen
nach § 7a Absatz 3,“.
cc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1, 2
Satz 1, 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 9 Ab-
satz 1, 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.
dd) Die Nummer 9a wird gestrichen.
ee) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 12 Ab-
satz 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1,
Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3
oder 5 oder Absatz 4a bis 6“ durch die An-
gabe „§ 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b
Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz,
Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6“ ersetzt.
ff) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 21 Ab-
satz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3“ durch
die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Ab-
satz 2 oder 3 Satz 1 oder 2“ ersetzt.
gg) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 31“ durch
die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vor-
schriftzeichen angeordnetes Ge- oder
Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht be-
folgt,“.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richt-
zeichen angeordnetes Ge- oder Verbot
der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,“.
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2
durch Absperrgeräte abgesperrte Stra-
ßenflächen befährt oder“.
27. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Besondere Kostenregelung
Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3
trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßen-
verkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung
dieser Zeichen beantragt hat.“
28. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 16 werden gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 17 wird neuer Absatz 3.
c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2
laufende Nummer 9.1), durch die nach den bis
zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften
der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zuge-
lassen werden konnte, soweit in einer Einbahn-
straße mit geringer Verkehrsbelastung die zuläs-
sige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszei-
chen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist,
bleiben bis zum 31. Dezember 2010 gültig.
(5) Die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, 380,
381, 388, 389 bleiben bis zum 31. August 2019
gültig.
(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrs-
führungen ohne besondere Lichtzeichen für
Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August
2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger
beachten.“

29. Folgende Anlagen werden angefügt:
„Anlage 1
(zu § 40 Absatz 6 und 7)
Allgemeine
1 2
lfd. Nr. Zeichen
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40
1 Zeichen 101
Gefahrstelle
2 Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung
3 Zeichen 103
Kurve
4 Zeichen 105
Doppelkurve
5 Zeichen 108
Gefälle
6 Zeichen 110
Steigung
und Besondere Gefahrzeichen
3
Erläuterungen
Absatz 6)
Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts

1 2
lfd. Nr. Zeichen
7 Zeichen 112
Unebene Fahrbahn
8 Zeichen 114
Schleuder- oder Rutschgefahr
9 Zeichen 117
Seitenwind
10 Zeichen 120
Verengte Fahrbahn
11 Zeichen 121
Einseitig verengte Fahrbahn
12 Zeichen 123
Arbeitsstelle
13 Zeichen 124
Stau
3
Erläuterungen
Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz

1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
14 Zeichen 125
Gegenverkehr
15 Zeichen 131
Lichtzeichenanlage
16 Zeichen 133
Fußgänger
17 Zeichen 136
Kinder
18 Zeichen 138
Radfahrer
19 Zeichen 142
Wildwechsel
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen
m i t Vo r r a n g ( z u § 4 0 A b s a t z 7 )
20 Zeichen 151
Bahnübergang

1 2
lfd. Nr. Zeichen
21 Zeichen 156
Bahnübergang mit
dreistreifiger Bake
22 Zeichen 159
Zweistreifige Bake
23 Zeichen 162
Einstreifige Bake
3
Erläuterungen
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem
Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände
kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen
Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfol-
gen.
Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang
Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang

Anlage 2
(zu § 41 Absatz 1)
1 2
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Vorschriftzeichen
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote
1 Zeichen 201
Andreaskreuz
2 Zeichen 205
Vorfahrt gewähren.
2.1
2.2
3 Zeichen 206
Halt. Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang ge-
währen.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber-
gang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil
in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstre-
cke eine Spannung führende Fahrleitung hat.
Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das
Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses
Pfeiles gilt.
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Ein-
mündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzei-
chen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf
Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal-
ten, wo die andere Straße zu übersehen ist.

1 2
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
3.1
3.2
zu 2
und 3
4 Zeichen 208
Vorrang des Gegenverkehrs
Abschnitt 2 Vo r g e s c h r i e b e n e F a
zu 5
bis 7
5 Zeichen 209
Rechts
6 Zeichen 211
Hier rechts
7 Zeichen 214
Geradeaus oder rechts
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205
das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Da-
bei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205
oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt)
bekannt.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewäh-
ren.
h r t r i c h t u n g e n
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre-
chend vorgeschrieben.

1 2
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
8 Zeichen 215
Kreisverkehr
9 Zeichen 220
Einbahnstraße
9.1
Abschnitt 3 Vo r g e s c h r i e b e n e Vo r
10 Zeichen 222
Rechts vorbei
Abschnitt 4 S e i t e n s t r e i f e n a l s
zu 11
bis 13
11 Zeichen 223.1
Seitenstreifen befahren
11.1
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrich-
tung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs
nicht überfahren.
3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn
nicht halten.
Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittel-
insel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen
ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre.
Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung über-
fahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteil-
nehmer ausgeschlossen ist.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des
Pfeiles befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahr-
bahn die Fahrtrichtung vor.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer
Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung
achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegen-
richtung zugelassen ist.
b e i f a h r t
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt fol-
gen.
Erläuterung
„Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben.
F a h r s t r e i f e n , H a l t e s t e l l e n u n d Ta x e n s t ä n d e
Erläuterung
Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn
mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen
die entsprechende Anzahl der Pfeile.
Erläuterung
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser
ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Auf-
hebung der Anordnung an.

1 2
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
12 Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren
13 Zeichen 223.3
Seitenstreifen räumen
14 Zeichen 224
Haltestelle
15 Zeichen 229
Taxenstand
Abschnitt 5 Sonderwege
16 Zeichen 237
Radweg
17 Zeichen 238
Reitweg
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Erläuterung
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahr-
streifen auf.
Erläuterung
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen
nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs
und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen
„Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer
gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Halte-
stelle nur für Schulbusse.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausge-
nommen sind betriebsbereite Taxen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl
der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke auf-
gestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waage-
rechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes
Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden
Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkver-
bote (Zeichen 299) gekennzeichnet.
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-
rer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Ge-
schwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
Ge- oder Verbot
1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn,
sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenut-
zungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-
rer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die
Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
18 Zeichen 239 Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benut-
zen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger
Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fuß-
gängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefähr-
det noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-
Gehweg zeugführer warten.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.
19 Zeichen 240 Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbe-
nutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges er-
Gemeinsamer Geh- und Radweg laubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfah-
rer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die
Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
20 Zeichen 241 Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen
(Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt,
Getrennter Rad- und Gehweg müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer
Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Ge-
schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
21 Zeichen 242.1 Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich
nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen
angezeigt.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger
Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den
Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder ge-
Beginn eines Fußgängerbereichs fährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-
zeugführer warten.
22 Zeichen 242.2
Ende eines Fußgängerbereichs

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
23 Zeichen 244.1 Ge- oder Verbot
1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benut-
zen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Ge-
schwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder
gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der
Beginn einer Fahrradstraße Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.
Erläuterung
1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbe-
nutzung und über die Vorfahrt.
24 Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstraße
25 Zeichen 245 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen
Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den
nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-
Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und
Behindertenverkehrs nicht fahren.
Erläuterung
Bussonderfahrstreifen
1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im
Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur be-
fahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt
ist.
2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofor-
tigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
Abschnitt 6 Ve r k e h r s v e r b o t e
26 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote)
untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit
dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt.
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach
§ 39 Abs. 7 können andere Verkehrsarten verboten wer-
den.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild
vereinigt sein.
27 Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“, angege-
ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
28 Zeichen 250 Erläuterung
1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von
§ 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Trei-
ber und Führer von Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Verbot für Fahrzeuge aller Art
29 Zeichen 251 Erläuterung
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahr-
zeuge
Verbot für Kraftwagen
30 Zeichen 253 Erläuterung
Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zug-
maschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse.
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
30.1 Erläuterung
1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Kombination be-
schränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr
mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, so-
weit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot
betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die
vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen
wird, zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb
eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie
vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Be-
ladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt),
dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittel-
punkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für
schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen
durchgeführt wird.
2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die
auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421,
442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt
wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
31 Zeichen 254
Verbot für Fahrräder

1 2
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
32 Zeichen 255
Verbot für Krafträder
33 Zeichen 259
Verbot für Fußgänger
34 Zeichen 260
Verbot für Kraftfahrzeuge
35 Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
zu 36
bis 40
36 Zeichen 262
Tatsächliches Gewicht
37 Zeichen 263
Tatsächliche Achslast
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-
räder und Mofas.
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-
räder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspu-
rige Kraftfahrzeuge.
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Ver-
kehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte
einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen ange-
gebene tatsächliche Grenze überschreitet.
Erläuterung
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das
einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die
Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tat-
sächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
38 Zeichen 264
Tatsächliche Breite
39 Zeichen 265
Tatsächliche Höhe
40 Zeichen 266
Tatsächliche Länge
41 Zeichen 267 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren.
Verbot der Einfahrt
41.1 Erläuterung
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt
für den Radverkehr zugelassen.
42 Zeichen 268
Schneeketten vorgeschrieben
43 Zeichen 269 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l
wassergefährdender Ladung verboten.
Verbot für Fahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
44 Zeichen 270.1 Ge- oder Verbot
Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichne-
ten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.
Erläuterung
Beginn einer
Verkehrsverbotszone zur Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,
Verminderung schädlicher 1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung
Luftverunreinigungen der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff-
belastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die
zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im
Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allge-
meinverfügung zugelassen sind;
2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag
zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner
Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.
45 Zeichen 270.2
Ende einer Verkehrsverbotszone
zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen
46 Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Ver-
kehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes“ nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die
mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe ange-
zeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kenn-
zeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218),
die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind.
47 Zeichen 272 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden.
Verbot des Wendens
48 Zeichen 273 Ge- oder Verbot
Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zug-
maschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vo-
rausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenom-
men.
Verbot des Unterschreitens
des angebenen Mindestabstandes

1 2
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
49 Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
49.1
50 Zeichen 274.1
Beginn einer Tempo 30-Zone
51 Zeichen 274.2
Ende einer Tempo 30-Zone
52 Zeichen 275
Vorgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit
zu 53
und
54
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebe-
nen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ort-
schaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zu-
gelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-
stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkei-
ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt,
wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zu-
gelassen wird.
Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahr-
zeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwin-
digkeit zu überschreiten.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller
als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebe-
nen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten.
Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren kön-
nen oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu
benutzen.
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahr-
zeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeu-
gen und Krafträdern mit Beiwagen.
Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“ angege-
ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die ange-
gebene Grenze überschreitet.

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
53 Zeichen 276
Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art
54 Zeichen 277 Erläuterung
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und
für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen
und Kraftomnibusse.
Überholverbot für
Kraftfahrzeuge über 3,5 t
54.1 Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die
Länge eines Streckenverbots an.
55 Erläuterung
Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet,
wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem
Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist.
Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbots-
zeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist
und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die
angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekenn-
zeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
56 Zeichen 278
Ende der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
57 Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen
Mindestgeschwindigkeit
58 Zeichen 280
Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge aller Art

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
59 Zeichen 281
Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
60 Zeichen 282
Ende sämtlicher Streckenverbote
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote
61 Erläuterung
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 ange-
ordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf
der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächs-
ten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrs-
zeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung
vorgegeben wird.
2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei-
chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierun-
gen auf, die das Parken erlauben.
3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahr-
bahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
4. Die durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zu-
satzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn
die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht
sind.
62 Zeichen 283 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.
Absolutes Haltverbot
62.1 Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch
auf dem Seitenstreifen.
63 Zeichen 286 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahr-
bahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder
zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer-
den.
Eingeschränktes Haltverbot

1 2
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
63.1
63.2
63.3
64 Zeichen 290.1
ZONE
Beginn eines
eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone
65 Zeichen 290.2
Ende eines
eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone
Abschnitt 9 Markierungen
66 Zeichen 293
Fußgängerüberweg
67 Zeichen 294
Haltlinie
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem
Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenom-
men zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit au-
ßergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder
Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkun-
gen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Park-
ausweis Nr. ..., vom Haltverbot aus.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Park-
ausweis vom Haltverbot aus.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone
nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein-
oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge-
schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflä-
chen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Ver-
kehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen
getroffen sind.
2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit
Parkausweis erlaubt sein.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein
oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter
Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Park-
schein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder
anzubringen.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen so-
wie bis zu 5 m davor verboten.
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zei-
chen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken
gegeben werden, ordnet sie an:
Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an
der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein-
gefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten.

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
68 Zeichen 295 Ge- oder Verbot
1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch
nicht teilweise überfahren.
b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den
Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen
außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi-
Fahrstreifenbegrenzung und nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög-
Fahrbahnbegrenzung
lichst rechts von ihr fahren.
d) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken
(§ 12 Abs. 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahr-
zeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahr-
streifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungsli-
nie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein
Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der
Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
Erläuterung
1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für
den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder
mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr
voneinander ab.
Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Ge-
genverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.
2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie
auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
b) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seiten-
streifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie
eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer
durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren
werden.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der
Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs
sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen
das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf
die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefähr-
dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
d) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren
werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park-
stände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwe-
gen weder gefährdet noch behindert werden.
e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden,
wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare
Grundstückszufahrt befindet.
69 Zeichen 296 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht über-
fahren oder auf ihr fahren.
2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen
dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahr-
streifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens
Fahrstreifen B Fahrstreifen A 3 m mehr verbleibt.
Einseitige Fahrstreifenbegrenzung Erläuterung
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung
überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
70 Zeichen 297 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgen-
den Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen
den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbe-
grenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Stre-
cke der Fahrbahn nicht halten.
Erläuterung
Pfeilmarkierungen Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahr-
streifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich einge-
ordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.
71 Zeichen 297.1 Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegren-
zung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens ange-
zeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten
abweichen.
Vorankündigungspfeil
72 Zeichen 298 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.
Sperrfläche
73 Zeichen 299 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen,
verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Park-
verbote.
Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote
74 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen an-
geordnete Aufstellung einzuhalten.
Erläuterung
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2),
auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen er-
kennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge
aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert
sind, dürfen diese überfahren werden.

Anlage 3
(zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
Abschnitt 1 Vo r r a n g z e i c h e n
1 Zeichen 301 Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder
Einmündung Vorfahrt besteht.
Vorfahrt
2 Zeichen 306 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften
auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten
Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“, 206 „Halt. Vorfahrt gewäh-
Vorfahrtstraße ren“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.
2.1 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vor-
fahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und
deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzei-
ger zu benutzen.
2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu neh-
men. Wenn nötig, müssen sie warten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der
Vorfahrtstraße an.
3 Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße
4 Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Abschnitt 2 Ortstafel
zu 5 Erläuterung
und 6
1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb
oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden
Vorschriften.
2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die
Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Ge-
meinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
5 Zeichen 310 Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
Ortstafel Vorderseite
6 Zeichen 311 Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
Ortstafel Rückseite
Abschnitt 3 Parken
7 Zeichen 314 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch
Zusatzzeichen parken.
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken.
a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
Parken schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach
Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der
Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Park-
scheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkaus-
weis von der Verpflichtung des Auslegens des Park-
scheins freigestellt werden.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild
kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbe-
hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehin-
derung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit
vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für
blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die
Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt
oder angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-
pflichtig ausgewiesen werden.
2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil
weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Park-
häusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise er-
gänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
8 Zeichen 314.1 Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraum-
bewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit
Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten
und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen
verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch
Beginn einer Zusatzzeichen angezeigt.
Parkraumbewirtschaftungszone 2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt werden.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
9 Zeichen 314.2
Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone
10 Zeichen 315 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit ei-
nem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie
dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart
des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatz-
zeichen parken.
Parken auf Gehwegen Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen.
2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge
aufzustellen sind.
3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahr-
zeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Park-
ausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Men-
schen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseiti-
ger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die
Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar
ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen
kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vor-
geschrieben werden.
4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
11 Bild 318
Parkscheibe

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
Abschnitt 4 Ve r k e h r s b e r u h i g t e r B e r e i c h
12 Zeichen 325.1 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch
behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behin-
dern.
Beginn eines 4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeich-
verkehrsberuhigten Bereichs neten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder
Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen;
Kinderspiele sind überall erlaubt.
13 Zeichen 325.2
Ende eines
verkehrsberuhigten Bereichs
Abschnitt 5 Tu n n e l
14 Zeichen 327 Ge- oder Verbote
Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Ab-
blendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden.
Erläuterung
1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-
Tunnel
dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht
15 Zeichen 328 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in
einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
Nothalte- und Pannenbucht
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
16 Zeichen 330.1 Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
Autobahnen.
Autobahn

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
17 Zeichen 330.2
Ende der Autobahn
18 Zeichen 331.1 Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
Kraftfahrstraßen.
Kraftfahrstraße
19 Zeichen 331.2
Ende der Kraftfahrstraße
20 Zeichen 333 Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-
ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift
auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann
auch auf weißem Grund ausgeführt sein.
Ausfahrt von der Autobahn
21 Zeichen 450 Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m
vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle,
Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake
wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt.
Ankündigungsbake
Abschnitt 8 Markierungen
22 Zeichen 340 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn
dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien
markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-
darf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet
Leitlinie werden.
3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte
Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild
„Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein.

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
23 Zeichen 341 Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle
zu warten.
Wartelinie
Abschnitt 9 Hinweise
24 Zeichen 350
Fußgängerüberweg
25 Zeichen 354
Wasserschutzgebiet
26 Zeichen 356
Verkehrshelfer
27 Zeichen 357 Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit
der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch
Piktogramme angezeigt sein.
Sackgasse
zu 28 Erläuterung
und
29 1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern
nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministe-
rium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können
auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernspre-
cher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und
Wohnwagenplätze.
2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobah-
nen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Auto-
bahnanlagen oder Autohöfe handelt.

1 2
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
28 Zeichen 358
Erste Hilfe
29 Zeichen 363
Polizei
30 Zeichen 385
Ortshinweistafel
zu 31
und
32
31 Zeichen 386.1
Touristischer Hinweis
32 Zeichen 386.2
Touristische Route
33 Zeichen 386.3
Touristische Unterrichtungstafel
34 Zeichen 390
Mautpflicht nach dem
Autobahnmautgesetz
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen
dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kenn-
zeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch
als Wegweiser ausgeführt sein.
Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrich-
tung über touristisch bedeutsame Ziele.

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
35 Zeichen 391
Mautpflichtige Strecke
36 Zeichen 392
Zollstelle
37 Zeichen 393
Informationstafel an
Grenzübergangsstellen
38 Zeichen 394 Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten
Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne
Laternenring erlischt.
Abschnitt 10 Wegweisung
1. Nummernschilder
39 Zeichen 401
Bundesstraßen
40 Zeichen 405
Autobahnen
41 Zeichen 406 Erläuterung
Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnaus-
fahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke).
Knotenpunkte der Autobahnen
42 Zeichen 410
Europastraßen

1 2
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
43 Zeichen 438
44 Zeichen 439
45 Zeichen 440
46 Zeichen 441
zu 47
bis 49
47 Zeichen 415
48 Zeichen 418
49 Zeichen 419
50 Zeichen 430
51 Zeichen 432
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
2 . We g w e i s e r a u ß e r h a l b v o n A u t o b a h n e n
a) Vorwegweiser
b) Pfeilwegweiser
Erläuterung
Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ weist auf eine Straßen-
verbindung von untergeordneter Bedeutung hin.
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen.
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen.
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-
bedeutung.
Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn.
Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.

1 2
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
52 Zeichen 434
53 Zeichen 332.1
54 Zeichen 437
zu 55
und
58
55 Zeichen 448
56
57
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
c) Tabellenwegweiser
Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammen-
gefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch
auf separaten Tafeln gezeigt werden.
d) Ausfahrttafel
Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich
ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlosse-
ner Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.
e) Straßennamensschilder
Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an
Bauwerken angebracht sein.
3 . We g w e i s e r a u f A u t o b a h n e n
a) Ankündigungstafeln
Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-
bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der
gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientie-
rung.
Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-
kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.
Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.
Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahn-
dreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Auto-
bahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nach-
geordneten Netzes hin.

1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
58 Zeichen 448.1 Erläuterung
1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe
einer Autobahnausfahrt angekündigt.
2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-
satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungs-
umfang des Autohofs dargestellt.
b) Vorwegweiser
59 Zeichen 449
c) Ausfahrttafel
60 Zeichen 332
d) Entfernungstafel
61 Zeichen 453 Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur je-
weiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die ge-
rade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb
des waagerechten Striches angegeben.
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung
1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
62 Zeichen 442 Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
Vorwegweiser
63 Zeichen 421 Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

1 2
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
64 Zeichen 422
65
66 Zeichen 454
67 Zeichen 455.1
zu 66
und
67
68
69 Zeichen 457.1
70
71
72 Zeichen 458
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)
Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet wer-
den durch
Erläuterung
Umleitungswegweiser oder
Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung
Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf
einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur
bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem
Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.
Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-
chen 455.1 oder
Erläuterung
Umleitungsankündigung
Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen
und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild
über dem Zeichen.
Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch
Erläuterung
eine Planskizze

1 2
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
73
74 Zeichen 457.2
75 Zeichen 455.2
76 Zeichen 460
Bedarfsumleitung
77 Zeichen 466
Weiterführende Bedarfsumleitung
Abschnitt 12 So n s t i g e Ve r k e h r
78 Zeichen 467.1
Umlenkungspfeil
79 Zeichen 467.2
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch
Erläuterung
Ende der Umleitung oder
Erläuterung
Ende der Umleitung
2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung
im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnan-
schlussstellen.
Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vor-
gesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn
zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die
nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.
s f üh r u n g
1. Umlenkungspfeil
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,
deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Strecken-
empfehlung).
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfeh-
lung.

1 2
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
80
81 Zeichen 501
Überleitungstafel
82 Zeichen 531
Einengungstafel
82.1
83 Zeichen 590
Blockumfahrung
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
2 . Ve r k e h r s l e n k u n g s t a f e l n
Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der
Fahrstreifen an, wie beispielsweise:
Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die
Gegenfahrbahn an.
Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort
angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem
Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll.
3. Blockumfahrung
Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene
Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrs-
führung an.

Anlage 4
(zu § 43 Absatz 3)
1 2
lfd. Nr. Zeichen
Verkehrseinrichtungen
3
Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen
oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1 Zeichen 600
Absperrschranke
2 Zeichen 605
Pfeilbake Leitbake
3 Zeichen 628
Leitschwelle mit Leitbake
4 Zeichen 629
Leitbord mit Leitbake
zu 3
und 4
5 Zeichen 610
Leitkegel
6 Zeichen 615
Fahrbare Absperrtafel
Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorüber-
gehend gültigen Markierung.

1 2
lfd. Nr. Zeichen
7 Zeichen 616
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
zu 1
bis 7
3
Erläuterungen
1. Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn-
zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser
Fläche vorbei.
2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht,
wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht
oder gelbes Blinklicht.
3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare
Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrich-
tung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen
oder sonstigen gefährlichen Stellen
8 Zeichen 625
Richtungstafel in Kurven
9 Zeichen 626
Leitplatte
10 Zeichen 627
Leitmal
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form
angebracht sein.
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän-
kende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der
senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung bei-
spielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten.
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11 Zeichen 620
Leitpfosten
(links) (rechts)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an
den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von
50 m und in Kurven verdichtet stehen.

1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei
Dunkelheit
12 Zeichen 630
Parkwarntafel

Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3.2 wird in der Spalte „Tatbestand“ der Klammerzusatz wie folgt gefasst
„(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO)“.
2. Die Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Tatbestand“ wird das Wort „zugelassener“ durch das Wort „zulässiger“ ersetzt.
b) Die Spalte „StVO“ wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2“.
3. In Nummer 7.1.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2“.
4. In Nummer 11 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe
„§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe e,
Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild,
das den Fahrzeugverkehr zulässt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274 oder 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2
(Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5“.
durch die Angabe
„§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3,
lfd. Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1
lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),
lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5“
ersetzt.
4a. In Nummer 19.1 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2,
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Satz 1“ ersetzt.
4b. In Nummer 19.1.1 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2“
ersetzt.
5. In Nummer 29 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 42 Abs. 2 (Zusatzschild zum Zeichen 306)“ durch
folgende Angabe ersetzt:
„§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5“.
6. In Nummer 30 wird die Spalte „Tatbestand“ wie folgt gefasst:
„An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der
Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen“.

7. Nach Nummer 31.1 wird folgende Nummer eingefügt:
Lfd. Nr. Tatbestand
„31a Außerhalb geschlossener Ortschaften §
Regelsatz in Euro (€),
StVO
Fahrverbot in Monaten
7 Abs. 3 c Satz 2 15 €
linken Fahrstreifen mit einem Lastkraft- § 49 Abs. 1 Nr. 7
wagen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 3,5 t oder einem
Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem
anderen Zweck als dem des Linksab-
biegens benutzt
31a.1 – mit Behinderung
8. Die Nummern 37 bis 37.3 werden gestrichen.
§ 7 Abs. 3 c Satz 2 20 €“.
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
9. Die Nummern 38 bis 38.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Lfd. Nr. Tatbestand
„38 Als nach einer Kreuzung oder Ein-
mündung die Fahrbahn querender
Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht
beachtet
38.1 – mit Behinderung
38.2 – mit Gefährdung
38.3 – mit Sachbeschädigung
Regelsatz in Euro (€),
StVO
Fahrverbot in Monaten
§ 9 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
15 €
20 €
25 €“.
10. In Nummer 47 wird in der Spalte „Tatbestand“ die Angabe „(Zeichen 242, 243)“ durch die Angabe „(Zei-
chen 242.1, 242.2)“ und die Angabe „(Zeichen 325, 326)“ durch die Angabe „(Zeichen 325.1, 326)“ ersetzt.
11. Nummer 52 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Tatbestand
„52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
in den Fällen, in denen das Halten
verboten ist, oder auf Geh- und Rad-
wegen oder auf Schutzstreifen für den
Radverkehr.
Regelsatz in Euro (€),
StVO
Fahrverbot in Monaten
§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, 15 €“.
Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240,
241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293)
Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

12. In Nummer 52.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.
13. In Nummer 52.2 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5“.
14. In Nummer 52.2.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12

§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.
15. In Nummer 53 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 5“
ersetzt.
16. In Nummer 53.1 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 5“
ersetzt.
17. Nummer 54 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
„54 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 10 €“.
in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12
genannten Fällen und in den Fällen der § 41 Abs. 1 i. V. m.
Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, Anlage 2 lfd. Nr. 1
314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO (Zeichen 201) Spalte 3
Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2
(Zeichen 306) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit
Zusatzzeichen) Spalte 3
Satz 1, lfd. Nr. 10
(Zeichen 315) Spalte 3
Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
18. In Nummer 54.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1

§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.
19. In Nummer 54.2 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5“.
20. In Nummer 54.2.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.
21. In Nummer 55 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatz-
schild), Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild)“ durch die Angabe
„§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1
Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2“
ersetzt.
22. In Nummer 63 werden in der Spalte „Tatbestand“ nach dem Wort „Parkschein“ die Wörter „ , in einer Park-
raumbewirtschaftungszone“ eingefügt.
23. Die Nummer 89a.2 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Tatbestand“ wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 bis 5“ ersetzt.
b) In der Spalte „StVO“ wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 bis 5“ ersetzt.
24. Die Nummer 90 wird wie folgt geändert:
In der Spalte „StVO“ wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

25. Nach Nummer 120 werden folgende Überschrift und folgende
Lfd. Nr. Tatbestand
„I n l i n e - S k a t e n
120a Beim Inlineskaten Fahrbahn oder Rad- §
Nummern eingefügt:
Regelsatz in Euro (€),
StVO
Fahrverbot in Monaten
31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 10 €
weg unzulässig benutzt oder bei durch Satz 2
Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten § 49 Abs. 1 Nr. 26
und Rollschuhfahren auf den übrigen
Verkehr keine besondere Rücksicht
genommen, nicht am rechten Rand
gefahren oder Fahrzeugen das Über-
holen nicht ermöglicht
120a.1 – mit Behinderung
120a.2 – mit Gefährdung
§ 31 Abs. 1 Satz 1, 15 €
Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 26
20 €“.
26. Die Überschrift vor Nummer 136 und die Nummern 136 bis 144.2 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Tatbestand
„V o r s c h r i f t z e i c h e n
136 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.)
nicht befolgt
137 Bei verengter Fahrbahn
(Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vor-
rang nicht gewährt
137.1 – mit Gefährdung
137.2 – mit Sachbeschädigung
138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen
209, 211, 214, 222)
vorgeschriebene Fahrtrichtung
oder Vorbeifahrt nicht befolgt
138.1 – mit Gefährdung
138.2 – mit Sachbeschädigung
139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr)
oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vor-
geschriebene Fahrtrichtung nicht be-
folgt
139.1 als Kfz-Führer
139.2 als Radfahrer
Regelsatz in Euro (€),
StVO
Fahrverbot in Monaten
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 10 €
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3
Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 5€
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 10 €
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
20 €
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 10 €
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10
(Zeichen 209, 211, 214,
222) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 15 €
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10
(Zeichen 209, 211, 214,
222) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
25 €
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3
Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €
15 €

Lfd. Nr. Tatbestand
139.2.1 – mit Behinderung
139.2.2 – mit Gefährdung
139.2.3 – mit Sachbeschädigung
140 Als anderer Verkehrsteilnehmer
vorschriftswidrig Radweg
(Zeichen 237) oder einen
sonstigen Sonderweg
Regelsatz in Euro (€),
StVO
Fahrverbot in Monaten
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 20 €
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3
Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
25 €
30 €
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 10 €
Anlage 2 zu lfd. Nr. 16, 17,
19, 20 (Zeichen 237, 238,
240, 241) Spalte 3 Nr. 2,
(Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße Spalte 3 Nr. 1
(Zeichen 244.1)
vorschriftswidrig benutzt
141 Als anderer Verkehrsteilnehmer Fuß-
gängerbereich (Zeichen 239, 242.1)
benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zei-
chen 250, 251, 253,
254, 255, 260) nicht beachtet
141.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO ge-
nannten Art
141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen
141.3 als Radfahrer
141.3.1 – mit Behinderung
141.3.2 – mit Gefährdung
141.3.3 – mit Sachbeschädigung
142 Als Kfz-Führer Verkehrsverbot
(Zeichen 262 bis 266) oder Verbot des
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 238) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33,
35 (Zeichen 250, 251, 253,
254, 255, 260)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €
15 €
10 €
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 15 €
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33,
35 (Zeichen 250, 251, 253,
254, 255, 260)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
20 €
25 €
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 20 €
Anlage 2 lfd. Nr. 36
Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet bis 40 (Zeichen 262
bis 266) Spalte 3,
lfd. Nr. 41 (Zeichen 267)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4

Lfd. Nr. Tatbestand
143 Als Radfahrer Verbot des Einfahrens
(Zeichen 267) nicht beachtet
143.1 – mit Behinderung
143.2 – mit Gefährdung
143.3 – mit Sachbeschädigung
144 In einem Fußgängerbereich,
der durch Zeichen 239, 242.1
oder 250 gesperrt war, geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
144.1 – mit Behinderung
144.2 länger als 3 Stunden
27. Die Nummern 145 bis 145.3 werden gestrichen.
28. Die Nummern 146 bis 153 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Tatbestand
„146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr
auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder
in einem Fußgängerbereich (242.1)
die Geschwindigkeit nicht angepasst
(soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
147 Als Nichtberechtigter Sonder-
fahrstreifen für Omnibusse des
Linienverkehrs (Zeichen 245)
oder für Taxen (Zeichen 245 mit
Zusatzzeichen) benutzt
Regelsatz in Euro (€),
StVO
Fahrverbot in Monaten
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 15 €
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 20 €
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
25 €
30 €
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 30 €
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 35 €
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1, lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3
Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, Nr. 6
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 35 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3
Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
Regelsatz in Euro (€),
StVO
Fahrverbot in Monaten
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 15 €
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 15 €
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4

Lfd. Nr. Tatbestand
147.1 – mit Behinderung
148 Wendeverbot (Zeichen 272)
nicht beachtet
149 Vorgeschriebenen Mindestabstand
(Zeichen 273) zu einem vorausfahren-
den Fahrzeug unterschritten
Regelsatz in Euro (€),
StVO
Fahrverbot in Monaten
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 35 €
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3
Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 20 €
Anlage 2 lfd. Nr. 47
(Zeichen 272) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 25 €
Anlage 2 lfd. Nr. 48
(Zeichen 273) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
150 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) § 41 Abs. 1 i. V. m. 50 €
nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht
an Anlage 2 lfd. Nr. 3
der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und (Zeichen 206) Spalte 3
dadurch einen anderen gefährdet
151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgän-
gerbereich (Zeichen 239, 242.1) einen
Fußgänger gefährdet
Nr. 1,
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,
11 Nr. 2,
jeweils i. V. m. Anlage 2
lfd. Nr. 67 (Zeichen 294)
Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2, 4
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Abs. 1 i. V. m. 40 €
(Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239 mit Zusatz-
zeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1
mit Zusatzzeichen)
Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 4
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugver-
kehr
152 Eine für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
(Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge
mit wassergefährdender Ladung (Zei-
chen 269) gesperrte Straße befahren
152.1 bei Eintragung von bereits einer Ent-
scheidung wegen Verstoßes
gegen Zeichen 261 oder 269
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrs-
50 €
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 100 €
Anlage 2 lfd. Nr. 35
(Zeichen 261),
lfd. Nr. 43 (Zeichen 269)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
250 €
Fahrverbot
1 Monat
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 40 €“.
verbotes zur Verminderung schädlicher Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45
Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1,
270.2) am Verkehr teilgenommen
29. Nummer 154 wird gestrichen.
(Zeichen 270.1, 270.2)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4

30. Die Nummern 155 bis 159c.2 und die Überschrift zu Nummer 157 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Tatbestand
„155 Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295, 296) überquert
oder überfahren oder durch Pfeile vor-
geschriebener Fahrtrichtung (Zeichen
297) nicht gefolgt oder Sperrfläche
(Zeichen 298) benutzt (außer Parken)
155.1 – mit Sachbeschädigung
155.2 und dabei überholt
155.3 und dabei nach links abgebogen oder
gewendet
155.3.1 – mit Gefährdung
156 Sperrfläche (Zeichen 298)
zum Parken benutzt
Regelsatz in Euro (€),
StVO
Fahrverbot in Monaten
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 10 €
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 35 €
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 30 €
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 30 €
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 35 €
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 1 i. V. m. 25 €
Anlage 2 lfd. Nr. 72
(Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4

Lfd. Nr. Tatbestand
Richtzeichen
157 Als Fahrzeugführer in einem
verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2)
157.1 – Schrittgeschwindigkeit nicht
eingehalten (soweit nicht von
Nummer 11 erfasst)
157.2 – Fußgänger behindert
158 Als Fahrzeugführer in einem
verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2) einen
Fußgänger gefährdet
159 In einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der
zum Parken gekennzeichneten Flächen
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
159.1 – mit Behinderung
159.2 länger als 3 Stunden
159.2.1 – mit Behinderung
159a In einem Tunnel (Zeichen 327)
Abblendlicht nicht benutzt
159a.1 - mit Gefährdung
159a.2 – mit Sachbeschädigung
Regelsatz in Euro (€),
StVO
Fahrverbot in Monaten
§ 42 Abs. 2 i. V. m. 15 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m. 15 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m. 40 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m. 10 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m. 15 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m. 20 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m. 30 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m. 10 €
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m. 15 €
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
35 €

Lfd. Nr. Tatbestand
159b In einem Tunnel (Zeichen 327)
gewendet
159c In einer Nothalte- und Pannenbucht
(Zeichen 328) unberechtigt
159c.1 – Gehalten
159c.2 – Geparkt
31. Die Nummern 160 bis 162 werden gestrichen.
Regelsatz in Euro (€),
StVO
Fahrverbot in Monaten
§ 42 Abs. 2 i. V. m. 40 €
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 15
(Zeichen 328) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 €
25 €“.
32. Die Überschrift vor Nummer 163 und Nummer 163 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Tatbestand
„V e r k e h r s e i n r i c h t u n g
163 Durch Verkehrseinrichtungen abge-
sperrte Straßenfläche befahren
Regelsatz in Euro (€),
StVO
Fahrverbot in Monaten
e n
§ 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 5 €“.
Anlage 4 lfd. Nr. 2 bis 7
(Zeichen 600, 605, 610,
615, 616, 628, 629)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 6
33. In den Nummern 189.2.1, 189.3.1 und 214.1 ist jeweils in der Spalte „Tatbestand“ die Angabe „bzw. ihre
Anhänger“ anzufügen.
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
In Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I
S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2097) geändert worden ist, wird Abschnitt A Nummer 2.1 wie folgt gefasst:
„2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot
die Geschwindigkeit
den Abstand
das Überholen
die Vorfahrt
das Abbiegen, Wenden und Rück-
wärtsfahren
die Benutzung von Autobahnen und
Kraftfahrstraßen
das Verhalten an Bahnübergängen
das Verhalten an öffentlichen Ver-
kehrsmitteln und Schulbussen
das Verhalten an Fußgängerüber-
wegen
(§ 2 Abs. 2)
(§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2
i. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4)
(§ 4 Abs. 1)
(§ 5, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
(§ 8, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
(§ 9)
(§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7,
§ 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
(§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i. V. m.
der Anlage 1 Abschnitt 2)
(§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage 2)
(§ 26, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2
Abschnitt 9)

übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
das Verhalten an Wechsellichtzei- (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 1
chen, Dauerlichtzeichen und Zeichen i. V. m. der Anlage 2)“.
206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) sowie
gegenüber Haltzeichen von Polizei-
beamten
Artikel 4
Änderung der
12. Ausnahmeverordnung zur StVO
In § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18. März 2005 (BGBl. I
S. 866) werden
1. die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ und
2. die Angabe „(Zeichen 331)“ durch die Angabe „(Zeichen 331.1)“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung
der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
§ 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 21. November
1978 (BGBl. I S. 1824), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. August 1997
(BGBl. I S. 2028) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe
„(Zeichen 330.1)“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „oder niedrigere Richtgeschwindigkeiten (Zei-
chen 380)“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
In § 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3171), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 780)
geändert worden ist, werden
1. die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ und
2. die Angabe „(Zeichen 331)“ durch die Angabe „(Zeichen 331.1)“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Ferienreiseverordnung
In § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die
zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1024) geändert
worden ist, wird die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“
ersetzt.
Artikel 8
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils
den Wortlaut der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verord-
nung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 9
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. August 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2631. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes eb4e36ebf1613f0a….