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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2446
BGBl. 2009 I S. 2446 · 10.334 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Geschmacksmustergesetzes
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 83d des Ge-
setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab-
schnitt 13 durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 13
Schutz gewerblicher Muster und
Modelle nach dem Haager Abkommen
§ 66 Anwendung dieses Gesetzes
§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung
§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung
§ 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse
§ 70 Nachträgliche Schutzentziehung
§ 71 Wirkung der internationalen Eintragung
Abschnitt 14
Übergangsvorschriften
§ 72 Anzuwendendes Recht
§ 73 Rechtsbeschränkungen“.
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. das Verfahren beim Deutschen Patent- und
Markenamt für den Schutz gewerblicher
Muster und Modelle nach dem Haager
Abkommen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach der
Angabe „§ 18“ die Wörter „und die Verweigerung
des Schutzes einer internationalen Eintragung
nach § 69“ eingefügt.
3. Nach § 65 wird folgender Abschnitt 13 eingefügt:
„Abschnitt 13
Schutz gewerblicher Muster
und Modelle nach dem Haager Abkommen
§ 66
Anwendung dieses Gesetzes
Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Regis-
trierungen gewerblicher Muster und Modelle nach
dem Haager Abkommen vom 6. November 1925
über die internationale Eintragung gewerblicher
Muster und Modelle (Haager Abkommen)
(RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni
1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am
28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II
S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II
S. 837) unterzeichneten Fassungen (internationale
Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entspre-
chend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt,
dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen
nichts anderes bestimmt ist.
§ 67
Einreichung
der internationalen Anmeldung
Die internationale Anmeldung gewerblicher Mus-
ter oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders
entweder direkt beim Internationalen Büro der Welt-
organisation für geistiges Eigentum (Internationales
Büro) oder über das Deutsche Patent- und Marken-
amt eingereicht werden.
§ 68
Weiterleitung
der internationalen Anmeldung
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt
internationale Anmeldungen gewerblicher Muster
oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche
Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag
des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prü-
fung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.
§ 69
Prüfung auf Eintragungshindernisse
(1) Internationale Eintragungen werden in gleicher
Weise wie Geschmacksmuster, die zur Eintragung in
das vom Deutschen Patent- und Markenamt ge-
führte Register angemeldet sind, nach § 18 auf
Eintragungshindernisse geprüft. An die Stelle der
Zurückweisung der Anmeldung tritt die Schutzver-
weigerung.
(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt
bei der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse
nach § 18 vorliegen, so übermittelt es dem Inter-
nationalen Büro innerhalb einer Frist von sechs Mo-
naten ab Veröffentlichung der internationalen Eintra-
gung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung.
In der Mitteilung werden alle Gründe für die Schutz-
verweigerung angeführt.
(3) Nachdem das Internationale Büro an den In-
haber der internationalen Eintragung eine Kopie der
Mitteilung über die Schutzverweigerung abgesandt
hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem
Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist
von vier Monaten zu der Schutzverweigerung Stel-
lung zu nehmen und auf den Schutz zu verzichten.
Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche
Patent- und Markenamt über die Aufrechterhaltung
der Schutzverweigerung durch Beschluss. Soweit
das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutz-
verweigerung aufrechterhält, stehen dem Inhaber
gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbe-
helfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung
zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das
vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte
Register. Soweit das Deutsche Patent- und Marken-
amt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält
oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der
Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das
Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverwei-
gerung unverzüglich zurück.
§ 70
Nachträgliche Schutzentziehung
(1) An die Stelle der Klage auf Feststellung der
Nichtigkeit nach § 33 tritt die Klage auf Feststellung
der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwil-
ligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 und § 34
tritt die Klage auf Einwilligung in die Schutzent-
ziehung. Das Gericht übermittelt dem Deutschen
Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des
rechtskräftigen Urteils. § 35 gilt entsprechend.
(2) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt
mitgeteilt worden, dass die Unwirksamkeit einer in-
ternationalen Eintragung für das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland festgestellt worden oder ihr
der Schutz entzogen worden ist, setzt es das Inter-
nationale Büro unverzüglich davon in Kenntnis.
§ 71
Wirkung
der internationalen Eintragung
(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz
sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe
Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deut-
schen Patent- und Markenamt als Geschmacksmus-
ter angemeldet und in dessen Register eingetragen
worden wäre.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als
nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintra-
gung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren
Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder
ihr nach § 9 Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz
entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).
(3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt
die Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird
die internationale Eintragung für die Bundesrepublik

Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintra-
gung wirksam.“
4. Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14.
5. Die bisherigen §§ 66 und 67 werden die §§ 72
und 73.
Artikel 2
Änderung
des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 8b Nummer 1
des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung
einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
nach § 125a des Markengesetzes, § 62 des Ge-
schmacksmustergesetzes und die Anträge auf Wei-
terleitung internationaler Anmeldungen an das Inter-
nationale Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum nach § 68 des Geschmacksmusterge-
setzes.“
2. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „bis 344 300“ durch
die Angabe „und 345 100“ ersetzt.
3. Teil A Abschnitt IV Unterabschnitt 4 der Anlage (Ge-
bührenverzeichnis) wird durch die folgenden Unter-
abschnitte 4 und 5 ersetzt:
Gebühr in
„Nr. Gebührentatbestand
Euro
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Weiterleitung einer Gemein-
schaftsgeschmacksmusteran-
meldung
(§ 62 GeschmMG)
344 100 für jede Anmeldung 25
Eine Sammelanmeldung gilt als
eine Anmeldung.
5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem
Haager Abkommen
Weiterleitung eines gewerbli-
chen Musters oder Modells
nach dem Haager Abkommen
(§ 68 GeschmMG)
345 100 für jede Anmeldung 25“.
Eine Sammelanmeldung gilt als
eine Anmeldung.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Genfer Fassung des Haager Abkommens über die in-
ternationale Eintragung gewerblicher Muster und Mo-
delle vom 2. Juli 1999 nach ihrem Artikel 28 Absatz 3
Buchstabe b für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den
Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2446. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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