Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2446

BGBl. 2009 I S. 2446 · 10.334 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2009, Seite 2446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2446
                                      Erstes Gesetz
                       zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes
                                               Vom 29. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                    Änderung

          des Geschmacksmustergesetzes
  Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 83d des Ge-
setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab-
   schnitt 13 durch die folgenden Angaben ersetzt:
                      „Abschnitt 13

           Schutz gewerblicher Muster und
         Modelle nach dem Haager Abkommen

  § 66 Anwendung dieses Gesetzes
  § 67 Einreichung der internationalen Anmeldung

  § 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung
  § 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse

  § 70 Nachträgliche Schutzentziehung

  § 71 Wirkung der internationalen Eintragung

                      Abschnitt 14

                 Übergangsvorschriften

  § 72 Anzuwendendes Recht
  § 73 Rechtsbeschränkungen“.

2. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „und“ ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
         „8. das Verfahren beim Deutschen Patent- und
             Markenamt für den Schutz gewerblicher
             Muster und Modelle nach dem Haager
             Abkommen.“
BGBl. 2009, Seite 2447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2447
  b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach der
     Angabe „§ 18“ die Wörter „und die Verweigerung
     des Schutzes einer internationalen Eintragung
     nach § 69“ eingefügt.
3. Nach § 65 wird folgender Abschnitt 13 eingefügt:
                     „Abschnitt 13

             Schutz gewerblicher Muster
       und Modelle nach dem Haager Abkommen

                          § 66
              Anwendung dieses Gesetzes
      Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Regis-
  trierungen gewerblicher Muster und Modelle nach
  dem Haager Abkommen vom 6. November 1925
  über die internationale Eintragung gewerblicher
  Muster     und   Modelle     (Haager   Abkommen)
  (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni
  1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am
  28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II
  S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II
  S. 837) unterzeichneten Fassungen (internationale
  Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet
  der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entspre-
  chend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt,
  dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen
  nichts anderes bestimmt ist.

                          § 67

                       Einreichung
             der internationalen Anmeldung
     Die internationale Anmeldung gewerblicher Mus-
  ter oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders
  entweder direkt beim Internationalen Büro der Welt-
  organisation für geistiges Eigentum (Internationales
  Büro) oder über das Deutsche Patent- und Marken-
  amt eingereicht werden.

                          § 68
                      Weiterleitung
             der internationalen Anmeldung

     Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt
  internationale Anmeldungen gewerblicher Muster

  oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche
  Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag
  des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prü-
  fung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.

                          § 69
          Prüfung auf Eintragungshindernisse

     (1) Internationale Eintragungen werden in gleicher

  Weise wie Geschmacksmuster, die zur Eintragung in

  das vom Deutschen Patent- und Markenamt ge-
  führte Register angemeldet sind, nach § 18 auf
  Eintragungshindernisse geprüft. An die Stelle der
  Zurückweisung der Anmeldung tritt die Schutzver-
  weigerung.
    (2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt
  bei der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse
  nach § 18 vorliegen, so übermittelt es dem Inter-
  nationalen Büro innerhalb einer Frist von sechs Mo-
  naten ab Veröffentlichung der internationalen Eintra-
  gung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung.

In der Mitteilung werden alle Gründe für die Schutz-
verweigerung angeführt.
   (3) Nachdem das Internationale Büro an den In-
haber der internationalen Eintragung eine Kopie der
Mitteilung über die Schutzverweigerung abgesandt
hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem
Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist
von vier Monaten zu der Schutzverweigerung Stel-
lung zu nehmen und auf den Schutz zu verzichten.
Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche
Patent- und Markenamt über die Aufrechterhaltung
der Schutzverweigerung durch Beschluss. Soweit
das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutz-
verweigerung aufrechterhält, stehen dem Inhaber
gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbe-
helfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung
zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das
vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte
Register. Soweit das Deutsche Patent- und Marken-
amt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält
oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der
Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das
Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverwei-
gerung unverzüglich zurück.

                        § 70
          Nachträgliche Schutzentziehung
    (1) An die Stelle der Klage auf Feststellung der

Nichtigkeit nach § 33 tritt die Klage auf Feststellung
der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwil-
ligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 und § 34
tritt die Klage auf Einwilligung in die Schutzent-
ziehung. Das Gericht übermittelt dem Deutschen
Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des
rechtskräftigen Urteils. § 35 gilt entsprechend.
   (2) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt
mitgeteilt worden, dass die Unwirksamkeit einer in-
ternationalen Eintragung für das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland festgestellt worden oder ihr
der Schutz entzogen worden ist, setzt es das Inter-
nationale Büro unverzüglich davon in Kenntnis.

                        § 71

                      Wirkung
           der internationalen Eintragung
   (1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz
sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe
Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deut-
schen Patent- und Markenamt als Geschmacksmus-

ter angemeldet und in dessen Register eingetragen

worden wäre.

   (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als
nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintra-
gung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren
Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder
ihr nach § 9 Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz
entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).
   (3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt
die Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird
die internationale Eintragung für die Bundesrepublik
BGBl. 2009, Seite 2448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2448
  Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintra-
  gung wirksam.“

4. Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14.
5. Die bisherigen §§ 66 und 67 werden die §§ 72
   und 73.

                       Artikel 2

                     Änderung
             des Patentkostengesetzes

  Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 8b Nummer 1

des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung
  einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für
  den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
  nach § 125a des Markengesetzes, § 62 des Ge-
  schmacksmustergesetzes und die Anträge auf Wei-
  terleitung internationaler Anmeldungen an das Inter-

  nationale Büro der Weltorganisation für geistiges
  Eigentum nach § 68 des Geschmacksmusterge-
  setzes.“

2. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „bis 344 300“ durch

   die Angabe „und 345 100“ ersetzt.

3. Teil A Abschnitt IV Unterabschnitt 4 der Anlage (Ge-
   bührenverzeichnis) wird durch die folgenden Unter-
   abschnitte 4 und 5 ersetzt:

                                               Gebühr in
       „Nr.         Gebührentatbestand
                                                 Euro
   4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
               Weiterleitung einer Gemein-
               schaftsgeschmacksmusteran-
               meldung
               (§ 62 GeschmMG)

   344 100     für jede Anmeldung                     25
               Eine Sammelanmeldung gilt als
               eine Anmeldung.

   5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem
      Haager Abkommen

               Weiterleitung eines gewerbli-
               chen Musters oder Modells
               nach dem Haager Abkommen
               (§ 68 GeschmMG)
   345 100     für jede Anmeldung                    25“.
               Eine Sammelanmeldung gilt als
               eine Anmeldung.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Genfer Fassung des Haager Abkommens über die in-

ternationale Eintragung gewerblicher Muster und Mo-

delle vom 2. Juli 1999 nach ihrem Artikel 28 Absatz 3
Buchstabe b für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den
Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 29. Juli 2009
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2446. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d40637317a1e40ae….