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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1781

BGBl. 2009 I S. 1781 · 58.633 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1781
                                               Gesetz
                                   zur Anordnung des Zensus 2011
                               sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
                                                      Vom 8. Juli 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht
Artikel 1   Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre
            2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011)

Artikel 2   Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

Artikel 3   Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
Artikel 4   Inkrafttreten

                           Artikel 1
                     Gesetz
über den registergestützten Zensus im Jahre 2011
       (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011)

                     Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1
                    Allgemeine Regelungen
§ 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus

§ 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen

                          Abschnitt 2
               Erhebung und Zusammenführung
               der Daten; Haushaltegenerierung

§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und
    durch oberste Bundesbehörden

§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und
    Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

§ 6 Gebäude- und Wohnungszählung
§ 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
§ 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegene-
    rierung

                          Abschnitt 3

                         Organisation

§ 10 Erhebungsstellen
§ 11 Erhebungsbeauftragte

§ 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
§ 13 Ordnungsnummern

                          Abschnitt 4
                  Maßnahmen zur Sicherung

              der Qualität der Zensusergebnisse

§ 14 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit
     Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
§ 15 Mehrfachfalluntersuchung
§ 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten
§ 17 Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse

                          Abschnitt 5
               Auskunftspflicht und Datenschutz
§ 18   Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung

§ 19   Löschung
§ 20   Datenübermittlungen
§ 21   Information der Öffentlichkeit
§ 22   Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste
       Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der
       Gemeinden und Gemeindeverbände

                          Abschnitt 6
                      Schlussvorschriften

§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Woh-
     nungs- und Bevölkerungsstichproben

§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt

§ 25 Finanzzuweisung

                       Abschnitt 1

             Allgemeine Regelungen

                              §1
                   Art, Zwecke und
             Berichtszeitpunkt des Zensus

   (1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Län-

der führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Woh-
nungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Be-
richtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch.
BGBl. 2009, Seite 1782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1782
  (2) Die benötigten Angaben werden erhoben im
Wege von:
1. Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das
   Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden)
   und oberster Bundesbehörden (§ 3),

2. Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit
   (§ 4),
3. Datenübermittlungen der nach dem Finanz- und
   Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
   (§ 5),
4. Erhebungen zur Gewinnung der Gebäude- und Woh-
   nungsdaten (§ 6),

5. Stichprobenerhebungen zur Sicherung der Daten-

   qualität und zur Erfassung ergänzender Angaben

   über die Bevölkerung (§ 7),

6. Erhebungen von Angaben über Bewohner an An-
   schriften mit Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten,
   Notunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Ein-
   richtungen (§ 8),
7. ergänzenden Ermittlungen von Anschriften von Ge-
   bäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften
   (§ 14),
8. Erhebungen zur Bewertung der Qualität der Zensus-
   ergebnisse (§ 17).

  (3) Der Zensus dient:
1. der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von
   Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstel-
   lung der Grundlage für die Fortschreibung der amt-
   lichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei
   Volkszählungen,
2. der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsys-
   tem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten
   über die Bevölkerung als Datengrundlage insbeson-
   dere für politische Entscheidungen von Bund, Län-
   dern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung,
   Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumord-
   nung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie

3. der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verord-

   nung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parla-

   ments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks-

   und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008,

   S. 14).

                          §2

                Erhebungseinheiten
             und Begriffsbestimmungen
   (1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung
sind Personen und Haushalte. Zur Bevölkerung zählen

1. die nach den melderechtlichen Vorschriften zum Be-

   richtszeitpunkt meldepflichtigen Personen,

2. die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundes-
   wehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen
   Dienstes (§ 2 des Gesetzes über den Auswärtigen
   Dienst) sowie ihre dort ansässigen Familien.
Nicht zur Bevölkerung zählen Angehörige ausländi-
scher Streitkräfte, diplomatischer und berufskonsulari-
scher Vertretungen. Einen Haushalt bilden alle Perso-
nen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet
einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Woh-
nungen werden an jedem Wohnort erfasst und einem
Haushalt zugeordnet.

   (2) Die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde ist
die Gesamtzahl der Personen, die ihren üblichen Auf-
enthaltsort in der Gemeinde haben. Der übliche Aufent-
haltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den
melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen
Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein
sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen der
Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen
Dienstes sowie ihrer dort ansässigen Familien ist an-
stelle des Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes
anzugeben.

   (3) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Woh-

nungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte

Unterkünfte und Wohnungen. Ausgenommen sind Ge-

bäude, Unterkünfte und Wohnungen, die von ausländi-
schen Staaten oder Angehörigen ausländischer Streit-
kräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Ver-
tretungen genutzt werden und auf Grund internationaler
Vereinbarungen unverletzlich sind.

   (4) Unter „Wohnung“ sind nach außen abgeschlos-
sene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zu-
sammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung
eines eigenen Haushalts ermöglichen und zum Be-
richtszeitpunkt nicht vollständig für gewerbliche Zwe-
cke genutzt werden. Zur Wohnung gehören auch ge-
sondert liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller-
oder Bodenräume (zum Beispiel Mansarden). Eine
Wohnung muss nicht notwendigerweise eine Küche
oder Kochnische enthalten. Wohnungen haben einen
eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus, von ei-
nem Vorraum oder von außen, das heißt, dass die Be-
wohner ihre Wohnung betreten und verlassen können,
ohne durch die Wohnung eines anderen Haushalts ge-
hen zu müssen.

   (5) Sonderbereiche sind Gemeinschafts-, Anstalts-

und Notunterkünfte, Wohnheime und ähnliche Unter-

künfte. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften

sind Einrichtungen zu verstehen, die der in der Regel

längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Per-

sonen mit einem spezifischen Unterbringungsbedarf
dienen. Anschriften, unter denen Wohnungslose gemel-

det sind, werden als Notunterkünfte gezählt. Sensible
Sonderbereiche sind Bereiche, bei denen die Informa-
tion über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr
einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte. An-
schriften, unter denen Personen auf Grund der Melde-
pflichten für Personen in Krankenhäusern, Heimen und

ähnlichen Einrichtungen gemeldet sind, werden den

Sonderbereichen zugeordnet.

   (6) Soweit Erhebungen auf Kreise, Gemeindever-
bände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie
Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebiets-
stand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes
geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom
31. Dezember 2009 zugrunde gelegt. Davon kann ab-
gewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der
Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen
kommt.
BGBl. 2009, Seite 1783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1783
                      Abschnitt 2
    Erhebung und Zusammenführung
    der Daten; Haushaltegenerierung

                          §3
                 Übermittlung
          von Daten durch die Melde-
  behörden und durch oberste Bundesbehörden

   (1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäu-
deregisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes
2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie
zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus über-
mitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern
der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die
folgenden Daten:
 1. Ordnungsnummer im Melderegister,
 2. Familienname, frühere Namen und Vornamen,
 3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An-
    schriftenzusätze,

 4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-
    schlüssel,

 5. Tag der Geburt,
 6. Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
 7. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörig-
    keitsbezeichnungen,
 8. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
 9. Geschlecht,
10. Staatsangehörigkeiten,
11. Familienstand,

12. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder
    Nebenwohnung),

13. Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde,

    aus der die Person zugezogen ist,

14. Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der
    Gemeinde,
15. Tag des Beziehens der Wohnung,
16. Tag des Zuzugs in die Gemeinde,

17. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,

18. Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,

19. Tag des Wohnungsstatuswechsels,
20. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der
    Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder
    des eingetragenen Lebenspartners oder der einge-
    tragenen Lebenspartnerin,

21. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der
    Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen
    Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der
    Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der ge-
    setzlichen Vertreter,

22. Tag der letzten Eheschließung oder Begründung
    der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
23. Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten ein-
    getragenen Lebenspartnerschaft,
24. Anschrift des Wohnungsgebers,
25. Information über freiwillige Anmeldung im Meldere-
    gister,

26. Übermittlungssperre nebst Grund der Übermitt-
    lungssperre,
27. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtli-
    chen Religionsgesellschaft.
  (2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach
Absatz 1:
1. zum Stichtag 1. November 2010,

2. zum Berichtszeitpunkt,

3. zum Stichtag 9. August 2011
jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten
Zeitpunkten.
  (3) Für die in das Ausland entsandten

1. Angehörigen der Bundeswehr,
2. Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,
3. Angehörigen der Polizeibehörden,
4. Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Aus-
   nahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Per-
   sonen

sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht ge-
meldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen
Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Be-
richtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezo-
gene Daten zu übermitteln:
1. Familienname, frühere Namen, Vornamen,
2. Geschlecht,
3. Tag der Geburt,
4. Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
5. Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Ver-
   setzung aus dem Inland.

  (4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der

Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3

Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern
und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
das Auswärtige Amt.
  (5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten
werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des
Zensus erfasst.

   (6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 über-

mittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Num-
mer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus
dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19
als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag
der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale
erfasst.

  (7) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln
dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1
nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständig-
keitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach
den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.

                            §4
             Übermittlung von Daten
        durch die Bundesagentur für Arbeit
  Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bun-
desagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt
zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am
BGBl. 2009, Seite 1784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1784
nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch
die folgenden Daten:
1. für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte
   Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäf-
   tigte Person bis spätestens sieben Monate nach
   dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:

  a) Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),
  b) Wirtschaftszweig,
  c) Betriebsnummer der Arbeitsstätte,
  d) Ausbildung,
  e) ausgeübter Beruf,

  f) Status der Beschäftigten (beschäftigt oder ge-
     ringfügig beschäftigt),
2. für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemel-
   dete oder nicht zu aktivierende Person bis spätes-
   tens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Er-

   hebungsmerkmale:

  a) Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit su-
     chend, nicht zu aktivieren),

  b) höchster erreichter Schulabschluss,

  c) letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
3. für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin
   an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird,
   bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeit-
   punkt als Erhebungsmerkmale:
  a) Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die
     Erfassung der Erwerbstätigkeit),

  b) höchster erreichter Schulabschluss,

  c) letzte abgeschlossene Berufsausbildung,

4. für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person
   als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1
   bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten
   Fristen:

  a) Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-

     schlüssel,

  b) Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

  c) Familienname und Vornamen,

  d) Geschlecht,

  e) Tag der Geburt.

                          §5
                    Übermittlung
              von Daten durch die nach
       dem Finanz- und Personalstatistikgesetz
             auskunftspflichtigen Stellen

   Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und
Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen
des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden
oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10
des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an
denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als
der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt
ist, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für das in
einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsver-
hältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Fi-
nanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhe-
bungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von
drei Monaten elektronisch die folgenden Daten:

1. als Erhebungsmerkmale:
  a) amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts,
  b) die für Datenübermittlungen an die Bundesagen-
     tur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder
     den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,

  c) staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufga-
     benbereich oder Produktnummer der kommuna-
     len Haushaltssystematik,
  d) Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit,
2. als Hilfsmerkmale:
  a) Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-
     schlüssel,

  b) Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
  c) Familienname und Vornamen,
  d) Tag der Geburt,

  e) Geschlecht,

  f) Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhält-
     nisses,

  g) Berichts- oder Dienststellennummer.

Die statistischen Ämter der Länder übermitteln für das
in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungs-
verhältnis stehende Personal der übrigen in § 2 Absatz 1
des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten
Erhebungseinheiten jeweils zu den in Satz 1 genannten
Fristen die dort genannten Daten elektronisch an das
Statistische Bundesamt.

                            §6

          Gebäude- und Wohnungszählung

  (1) Zur Durchführung des Zensus führen die statisti-
schen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine
Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befra-
gung durch.

  (2) Erhebungsmerkmale sind:

1. für Gebäude:

  a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-

     schlüssel,

  b) Art des Gebäudes,

  c) Eigentumsverhältnisse,

  d) Gebäudetyp,
  e) Baujahr,
  f) Heizungsart,
  g) Zahl der Wohnungen,
2. für Wohnungen:

  a) Art der Nutzung,

  b) Eigentumsverhältnisse,
  c) Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit
     bekannt,
  d) Fläche der Wohnung,

  e) WC,
  f) Badewanne oder Dusche,
  g) Zahl der Räume.

  (3) Hilfsmerkmale sind:
1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und An-
   schrift der Auskunftspflichtigen,
BGBl. 2009, Seite 1785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1785
2. Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichti-
   gen oder einer anderen Person, die für Rückfragen
   zur Verfügung steht,
3. Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungs-
   nutzern je Wohnung,

4. soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,
5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der
   Wohnung.

                         §7
     Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

  (1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum
Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stich-
probenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhe-
bung dient:

1. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern
   sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwoh-
   nern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa
   200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen,

   die im Melderegister verzeichnet sind, an der ange-
   gebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohn-
   anschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegis-
   ter verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der
   amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Ge-
   nauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers
   von höchstens 0,5 Prozent,
2. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in
   allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens
   400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durch-
   schnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung
   von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsre-

   gistern gewonnen werden können, mit einer ange-

   strebten Genauigkeit eines einfachen absoluten

   Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Ein-

   wohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der be-

   treffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne

   dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemein-

   den in Rheinland-Pfalz.

Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus
den Melderegistern übernommenen Angaben zum
Wohnungsstatus der Person.
   (2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absat-
zes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll

10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die
Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1
Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten
Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsver-
ordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zu-
zuleiten.
   (3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschrif-

ten mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäu-

deregister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge

mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der

Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das

Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen wor-
den sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind
bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maß-
gabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt
bei den Stichproben geschichtet nach einem mathema-
tischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des An-

schriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichproben-
ziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsda-
tei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgeset-
zes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den
Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten
verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hin-
blick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1
genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Aus-
wahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Ein-
wohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden
unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise so-
wie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf
der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich
etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne
dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden
in Rheinland-Pfalz.

  (4) Erhebungsmerkmale sind:

 1. Wohnungsstatus,
 2. Geschlecht,

 3. Staatsangehörigkeiten,

 4. Monat und Jahr der Geburt,
 5. Familienstand,

 6. nichteheliche Lebensgemeinschaften,
 7. für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach
    dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zuge-
    zogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr
    der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des
    Elternteils,
 8. Zahl der Personen im Haushalt,

 9. Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Ar-

    beitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsor-

    ganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit

    entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten

    Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für

    alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem

    überwiegenden Status in der Woche des Berichts-

    zeitpunkts,

10. Stellung im Beruf,
11. ausgeübter Beruf,
12. Wirtschaftszweig des Betriebes,

13. Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),

14. Haupterwerbsstatus,
15. höchster allgemeiner Schulabschluss,

16. höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17. aktueller Schulbesuch,
18. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtli-
    chen Religionsgesellschaft,

19. Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung

    oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiiti-

    scher Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hin-

    duismus und sonstige Religionen, Glaubensrich-

    tungen oder Weltanschauungen).

  (5) Hilfsmerkmale sind:
1. Familienname und Vornamen,

2. Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3. Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresanga-
   be),
BGBl. 2009, Seite 1786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1786
4. Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichti-
   gen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfü-
   gung stehenden Person,
5. für Erwerbspersonen der überwiegende Status
   (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeit-
   punkts.
   (6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung
innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeit-
punkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten
Ausnahmefällen abgewichen werden.

                          §8
                    Erhebungen
        an Anschriften mit Sonderbereichen

  (1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle
Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden
Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende
Person folgende Daten erhoben:

1. als Erhebungsmerkmale:
   a) Monat und Jahr der Geburt,

   b) Geschlecht,
   c) Familienstand,

   d) Staatsangehörigkeiten,
   e) Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns
      der Unterbringung,
   f) Geburtsstaat,
   g) ob die Person unter der Anschrift in einem Haus-
      halt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
   h) Wohnungsstatus,
2. als Hilfsmerkmale:
   a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,
   b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresan-
      gabe),
   c) Geburtsort.
   (2) Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen
findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermit-
telten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder
klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an wel-
chem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung
zu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehör-
den ist unzulässig.

   (3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in ei-
nem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Ab-
satz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich
gelöscht.
   (4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Ge-
bäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerk-
male nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Fa-
miliennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Te-
lekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen
erhoben.
  (5) In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haus-
haltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. In den
übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen wer-
den die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen
nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.

                          §9
                Zusammenführung
     der Datensätze und Haushaltegenerierung
   (1) Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit
demografischen und erwerbsstatistischen Angaben
führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach
den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Er-
hebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15
und 16 zusammen.
   (2) Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen
in den Melderegistern sowie zur Ergänzung des kombi-
nierten Datensatzes um die zusätzlichen Merkmale aus
der Erhebung nach § 7 führen die statistischen Ämter
der Länder die Daten nach Absatz 1 anhand des Refe-
renzdatenbestandes nach § 12 Absatz 4 Satz 3 und
Absatz 5 mit den Daten nach § 7 zusammen.

   (3) Die statistischen Ämter der Länder führen die aus
der Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Da-
tensätze (§ 6) sowie die kombinierten Datensätze (Ab-
sätze 1 und 2) mittels der Anschrift gebäudeweise unter
Beachtung des § 12 Absatz 2 und 4 bis 7 zusammen.
Sie übermitteln die zusammengeführten Daten an das
Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbei-
tung. Dieses ordnet die zusammengeführten Daten mit-
tels der folgenden Merkmale personenweise den Woh-
nungen zu und führt die Datensätze zu Haushalten zu-
sammen:
1. Merkmale aus der Gebäude- und Wohnungszählung:
  a) Name und Vornamen von bis zu zwei Wohnungs-
     nutzern je Wohnung,
  b) Zahl der Bewohner je Wohnung, soweit bekannt,
  c) Art der Nutzung,
  d) Fläche der Wohnung,
  e) Zahl der Räume,
2. Merkmale aus den Melderegistern:
  a) Ordnungsnummer der Person im Melderegister,
  b) Familienname, frühere Namen und Vornamen,
  c) Tag der Geburt,

  d) Geschlecht,
  e) Staatsangehörigkeiten,
  f) Familienstand,

  g) Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Haupt- oder
     Nebenwohnung),

  h) Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde,
     aus der die Person zugezogen ist,
  i) Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der
     Gemeinde,
  j) Tag des Beziehens der Wohnung,
  k) Tag des Zuzugs in die Gemeinde,

  l) Zuzug aus dem Ausland,
  m) Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag
     der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten
     oder des eingetragenen Lebenspartners oder der
     eingetragenen Lebenspartnerin,
  n) Familienname, frühere Namen, Vornamen und
     Tag der Geburt und Ordnungsnummer der Kinder
     sowie Familienname, frühere Namen, Vornamen,
BGBl. 2009, Seite 1787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1787
      Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer
      des gesetzlichen Vertreters,
   o) Tag der letzten Eheschließung oder Begründung
      der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
   p) Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten
      eingetragenen Lebenspartnerschaft,
   q) Anschrift der wohnungsgebenden Person,
   r) Information über freiwillige Anmeldung im Melde-
      register.

                    Abschnitt 3

                   Organisation

                          § 10

                  Erhebungsstellen

   (1) Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6
bis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstel-
len einrichten. Den Erhebungsstellen können auch Auf-
gaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von
den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.
   (2) Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisato-
risch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu
trennen. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den
Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben ver-
wendet werden. Die in den Erhebungsstellen tätigen
Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistik-
geheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse
über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer
Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch
nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstel-
len.

                          § 11
                Erhebungsbeauftragte

   (1) Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14
bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des
Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Sie sind
von den statistischen Ämtern der Länder oder von
den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen.

   (2) Bund und Länder benennen den statistischen
Ämtern der Länder oder den Erhebungsstellen auf Er-
suchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als
Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten
öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
Die Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhe-
bungsbeauftragte zu übernehmen. Zu befreien ist, wem
eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder ande-
ren wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und
Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhe-
bungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen
werden.

   (3) Erhebungsbeauftragte sind schriftlich zu ver-
pflichten, das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bun-
desstatistikgesetzes zu wahren und auch solche Tatsa-
chen geheim zu halten, die im Zusammenhang mit der
Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung
gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Erhebungs-
beauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer
Wohnung eingesetzt werden. Sie dürfen nicht einge-
setzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätig-
keit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass

Erkenntnisse aus der Erhebungstätigkeit zum Schaden
der auskunftspflichtigen Person genutzt werden.
   (4) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich
eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine
steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des
§ 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
  (5) Bei Erhebungen nach § 6 können Erhebungsbe-
auftragte eingesetzt werden
1. zur Feststellung des Auskunftspflichtigen nach
   § 18 Absatz 2,

2. um bei fehlenden, unvollständigen oder wider-
   sprüchlichen Antworten ersatzweise Befragungen
   nach § 18 Absatz 2 Satz 8 durchzuführen.

   (6) Bei der Haushaltsstichprobe nach § 7 sind den

Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu
§ 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 und zu den Hilfsmerk-
malen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 mündlich
mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese
Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen
oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere
Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die
Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
   (7) Bei Erhebungen nach § 8 können Erhebungsbe-
auftragte eingesetzt werden. Bei Erhebungen in nicht-
sensiblen Sonderbereichen sind den Erhebungsbeauf-
tragten auf Verlangen die Angaben zu § 8 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und zu den Hilfs-
merkmalen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buch-
stabe a und b mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbe-
auftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhe-
bungsunterlagen eintragen. Das gilt auch für weitere
Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die
Auskunftspflichtigen einverstanden sind.

  (8) Bei der ergänzenden Ermittlung von Anschriften
von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unter-
künften nach § 14 können Erhebungsbeauftragte für
Begehungen nach § 14 Absatz 3 eingesetzt werden.

  (9) Bei der Mehrfachfalluntersuchung nach § 15 Ab-
satz 3 können Erhebungsbeauftragte insbesondere
dann eingesetzt werden, wenn ein schriftliches Erhe-
bungsverfahren nicht erfolgreich durchgeführt werden
konnte.

   (10) Bei der Befragung zur Klärung von Unstimmig-
keiten nach § 16 sind den Erhebungsbeauftragten auf
Verlangen die Angaben zu § 16 Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a, b und f sowie die Angaben zu den Hilfsmerk-
malen nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mündlich mitzutei-
len. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben
selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elek-
tronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragun-
gen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunfts-
pflichtigen einverstanden sind.

   (11) Die Erhebungsbeauftragten erhalten zur Unter-
stützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen nach den
§§ 6 bis 8 und 15 bis 17 einen verkürzten Melderegis-
terauszug für die betreffenden Anschriften. Dieser Aus-
zug enthält für die unter der Anschrift gemeldeten Per-
sonen die Angaben zu Familienname, frühere Namen,
Vornamen, Namenszusatz, Geschlecht, Tag der Geburt,
Staatsangehörigkeiten sowie die Angaben zur An-
schrift.
BGBl. 2009, Seite 1788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1788
                         § 12
                  Zentrale Daten-
           verarbeitung und -aufbereitung

   (1) Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften zentral verarbeitet und aufberei-
tet.
  (2) Das Statistische Bundesamt ist für die Führung
des Anschriften- und Gebäuderegisters im Rahmen
der Durchführung des Zensus und die damit verbun-
dene Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Zensusvor-
bereitungsgesetzes 2011 zuständig. Bei den Zusam-
menführungen nach § 9 sind die im Anschriften- und
Gebäuderegister gespeicherten Angaben zu nutzen.

   (3) Das Statistische Bundesamt stellt das Metada-
tensystem für den Zensus bereit.
   (4) Das Statistische Bundesamt stellt die Informati-
onstechnik für die Übernahme und Zusammenführung
der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 über-

mittelten Daten sowie der Angaben aus den erwerbs-

statistischen Registern nach den §§ 4 und 5 in das dort

für den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. Die

Übernahme und Zusammenführung der von den Mel-

debehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten
und der erwerbsstatistischen Angaben nach § 5 Satz 2
obliegt den statistischen Ämtern der Länder. Die melde-
und erwerbsstatistischen Angaben werden mit dem An-
schriften- und Gebäuderegister verbunden und bilden
zusammen einen Referenzdatenbestand, der vom Sta-
tistischen Bundesamt bereitgehalten wird. Der Refe-
renzdatenbestand ist im Zusammenwirken mit den sta-

tistischen Ämtern der Länder zu nutzen, um Erhe-

bungs- und Hilfsmerkmale erhebungsteilübergreifend

durch automatisierten Abgleich auf ihre Schlüssigkeit
und Vollständigkeit zu prüfen; die Fachkonzepte sind
abzustimmen.

   (5) Der Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3

wird um das Ergebnis der Abgleiche ergänzt. Dabei

festgestellte Unstimmigkeiten, insbesondere zwischen

den Angaben aus unterschiedlichen Erhebungsteilen,

werden von den statistischen Ämtern geklärt und in

den Referenzdatenbestand eingearbeitet.

   (6) Das Statistische Bundesamt gewährt den statis-
tischen Ämtern der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz Zugriff auf den Referenzdatenbe-
stand nach Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 5. Die statis-
tischen Ämter der Länder nutzen diese Daten für die
Durchführung und Aufbereitung der Angaben aus der
Gebäude- und Wohnungszählung sowie den Datener-
hebungen nach den §§ 7, 8, 15 Absatz 4 und § 16.
   (7) Die statistischen Ämter der Länder nehmen die
informationstechnischen Aufgaben für die primärstatis-
tische Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der An-
gaben nach den §§ 6 bis 8 Absatz 4 und 5 arbeitsteilig
im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung
wahr. Dies gilt auch für die Aufgabe nach § 9 Absatz 3.
Verantwortlich für die Stichproben und Erhebungen in
Sondergebäuden (§§ 7 und 8) ist der Landesbetrieb In-
formation und Technik Nordrhein-Westfalen, für die Ge-
bäude- und Wohnungszählung (§ 6) das Statistische
Landesamt des Freistaates Sachsen, für die Haushalte-
generierung (§ 9 Absatz 3) und für die Auswertungsda-
tenbank das Bayerische Landesamt für Statistik und
Datenverarbeitung.

   (8) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
zentral gespeicherten Daten trägt das nach den Absät-
zen 1 bis 7 zuständige statistische Amt. Es hat insbe-
sondere zu gewährleisten, dass die Daten von den an-
deren statistischen Ämtern nur im Rahmen ihrer jewei-
ligen Aufgaben nach diesem Gesetz abgerufen werden
können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Ab-
rufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.

                         § 13
                 Ordnungsnummern

   (1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Woh-
nung, jeden Haushalt und jede Person wird von den
statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine
Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemein-
de- und gebäudeübergreifend sein kann.
  (2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusam-
menführungen nach § 9 verwendet werden.

   (3) Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit

den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie

sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus,

spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeit-

punkt zu löschen.

                   Abschnitt 4
       Maßnahmen zur Sicherung
   der Qualität der Zensusergebnisse

                         § 14

             Ergänzende Ermittlung

         von Anschriften von Gebäuden

 mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften

   (1) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen
bei Anschriften, die in das Anschriften- und Gebäude-
register nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes

2011 ausschließlich auf Grund von Angaben der Ver-

messungsbehörden (§ 4 des Zensusvorbereitungsge-

setzes 2011) oder ausschließlich von Angaben der Mel-

debehörden (§ 5 des Zensusvorbereitungsgesetzes

2011) oder ausschließlich von Angaben der Bundes-

agentur für Arbeit (§ 6 des Zensusvorbereitungsgeset-
zes 2011) aufgenommen wurden, ob es sich dabei um
Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum oder be-
wohnten Unterkünften handelt. Die statistischen Ämter
der Länder stellen die hierbei festgestellten Wohnan-
schriften bis zum 30. Juli 2010 in das Anschriften-
und Gebäuderegister ein.
   (2) Zur Prüfung der Anschriften nach Absatz 1 dürfen
nur in den statistischen Ämtern der Länder vorhandene
Unterlagen und allgemein zugängliche Quellen verwen-
det werden. Führt die Prüfung auf Grundlage der Daten
nach Satz 1 zu keinem Ergebnis, dürfen die statisti-
schen Ämter der Länder für die Prüfung erforderliche
Angaben, die nicht personenbezogen sein dürfen, aus
Unterlagen der nach Landesrecht für die Bauleitpla-
nung, für das Meldewesen, für die Grundsteuer und
für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen
Stellen erheben und verwenden. Die nach Satz 2 zu-
ständigen Stellen übermitteln die Angaben auf Ersu-
chen an die statistischen Ämter der Länder; soweit Da-
ten der Bauleitplanung betroffen sind, gilt das nur,
wenn die Datenübermittlung durch Landesgesetz ange-
ordnet ist.
BGBl. 2009, Seite 1789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1789
   (3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 füh-
ren die statistischen Ämter der Länder zur Klärung der
verbleibenden Anschriften eine schriftliche Erhebung
bei den in § 18 Absatz 2 bezeichneten Personen durch.
Führt diese zu keinem Ergebnis, sind Begehungen
durchzuführen. Eine Begehung im Sinne des Satzes 2
ist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öf-
fentlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugängli-
chen Grundstücksteil.

                         § 15

             Mehrfachfalluntersuchung

   (1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der
von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittel-
ten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Woh-
nung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für
Nebenwohnungen gemeldet sind.
   (2) Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens
10 000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundes-
amt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungs-
kriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen
Person. Der sich daraus ergebende Datenbestand bil-
det die Grundlage für die Zusammenführungen nach
§ 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und
Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmel-
dung an die Meldebehörden ist unzulässig.
   (3) Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen
gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer al-
leinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemein-
den mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind,
stellen die statistischen Ämter der Länder den Woh-
nungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. Eine Rückmel-
dung an die Meldebehörden ist unzulässig.
  (4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Ab-
satz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei
den betroffenen Personen folgende Angaben:
1. Erhebungsmerkmale:

  a) Monat und Jahr der Geburt,
  b) Geschlecht,
  c) Familienstand,
  d) Staatsangehörigkeiten,

  e) Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug
     auf jede Anschrift,
2. Hilfsmerkmale:
  a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,
  b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresan-
     gabe),
  c) Geburtsort,
  d) Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen
     der betroffenen Person.
                         § 16
                  Befragung zur
           Klärung von Unstimmigkeiten
   Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Un-
stimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur ei-
ner bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als
10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den
betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person
folgende Angaben:

1. Erhebungsmerkmale:
  a) Monat und Jahr der Geburt,

  b) Geschlecht,
  c) Familienstand,
  d) Wohnungsstatus,

  e) Staatsangehörigkeiten,
  f) Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
2. Hilfsmerkmale:

  a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,

  b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresan-
     gabe),

  c) Anschrift.

                         § 17
                   Bewertung der
           Qualität der Zensusergebnisse
   (1) Zur Sicherung der Qualität der Durchführung des
Zensus dokumentieren die Erhebungsstellen die Schu-
lung und die Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauf-
tragten. Die Dokumentationen sind den statistischen
Ämtern der Länder vorzulegen und von diesen zu prü-
fen. Sofern keine Erhebungsstellen eingerichtet worden
sind, erfolgt die Dokumentation durch die statistischen
Ämter der Länder.
   (2) Zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergeb-
nisse im Hinblick auf die amtliche Einwohnerzahl sind
mit einem Auswahlsatz von mindestens 5 und höchs-
tens 10 Prozent bei den nach § 7 Absatz 3 ausgewähl-
ten Anschriften repräsentative Wiederholungsbefragun-
gen durch das zuständige statistische Landesamt
durchzuführen.
   (3) Zur Prüfung der Qualität der Ergebnisse, die der
Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in den Ge-
meinden unter 10 000 Einwohnern zugrunde liegen,
führen die statistischen Ämter der Länder repräsenta-
tive Befragungen mit einem Auswahlsatz von bis zu 0,3
Prozent der Einwohner durch.
  (4) Zu den nach den Absätzen 2 und 3 ausgewählten
Anschriften werden für jede dort wohnende Person fol-
gende Angaben erhoben:

1. Erhebungsmerkmale:
  a) Monat und Jahr der Geburt,
  b) Geschlecht,
  c) Familienstand,
  d) Wohnungsstatus,
  e) Staatsangehörigkeiten,
  f) Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
2. Hilfsmerkmale:
  a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,
  b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresan-
     gabe),
  c) Anschrift.
  (5) Das Statistische Bundesamt erstellt im Beneh-
men mit den statistischen Ämtern der Länder bis zum
31. Dezember 2015 einen Qualitätsbericht über die
Durchführung des Zensus und dessen Ergebnisse. In
dem Bericht ist darzustellen, wie die Qualitätsvorgaben
BGBl. 2009, Seite 1790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1790
des § 7 Absatz 1 erfüllt worden sind. Insbesondere ist
darzustellen
1. von welchen Annahmen bei der Entwicklung des
   Stichprobenverfahrens ausgegangen worden ist
   und inwieweit sie durch die Ergebnisse der Stichpro-
   benerhebung bestätigt worden sind,

2. nach welchen wissenschaftlichen Standards das
   Stichprobenverfahren ausgestaltet worden ist,
3. ob und inwieweit die Ergebnisse der Stichprobe An-
   lass gaben, das Hochrechnungsverfahren zur Siche-
   rung der Ergebnisqualität an neue Erkenntnisse an-
   zupassen.

Für diesen Qualitätsbericht stellen die statistischen

Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbe-

reich dem Statistischen Bundesamt Qualitätsberichte

über die Durchführung des Zensus bis spätestens

zum 1. März 2015 zur Verfügung. Diese Berichte ent-
halten insbesondere einen Bericht über die Schulung
und Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten
sowie die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Ab-
sätzen 2 und 3.

                   Abschnitt 5

   Auskunftspflicht und Datenschutz

                         § 18
               Auskunftspflicht und
            Form der Auskunftserteilung

  (1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht
Auskunftspflicht. Die Auskunft über die Erhebungs-
merkmale nach § 7 Absatz 4 Nummer 19 ist freiwillig.

   (2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den
§§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und Eigen-
tümerinnen, die Verwalter und Verwalterinnen, die sons-
tigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Ge-
bäude oder Wohnungen. Als Eigentümer und Eigentü-
merinnen gelten auch die Personen, denen die Ge-
bäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abga-
benordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. Für die
Auskunftserteilung kann zum Selbstausfüllen neben
dem gedruckten Fragebogen ein Online-Fragebogen
zur Verfügung gestellt werden. Mit gewerblichen Woh-
nungseigentümern und Wohnungseigentümerinnen
können die statistischen Ämter der Länder Sonderver-
einbarungen über die Form der Auskunftserteilung
schließen. Verwaltungen, die keine Angaben nach § 6
Absatz 2 oder 3 machen können, sind verpflichtet, An-
gaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümer
und Eigentümerinnen zu erteilen. Gehört eine nach § 10
Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 er-
mittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines
zum Berichtszeitpunkt bei den Stellen nach § 10 Ab-
satz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 noch
nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr
zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Satz 1 und 2,
hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen
und Anschriften der Erwerber und Erwerberinnen mit-
zuteilen. Verfügt die auskunftspflichtige Person nicht
über die nötigen Informationen, hat sie eine auskunfts-
pflichtige Person nach Satz 1 und 2 zu benennen, die
die Auskünfte erteilen kann. Im Falle von Antwortaus-
fällen dürfen ersatzweise die Bewohner des Gebäudes
oder der Wohnung befragt werden.

   (3) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe
nach § 7 sowie für die Stichproben nach § 17 Absatz 2
und 3 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt
führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjäh-
rige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten
Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglie-
der, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes
andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied aus-
kunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Minderjährige
oder Personen, die nicht selbst Auskunft geben kön-
nen, erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunfts-
pflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen
einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine
Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Aus-

kunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinder-

ten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichti-

gen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson

die Auskunft erteilt.

   (4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind
die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5
Nummer 1 bis 3 sowie die Angaben nach § 7 Absatz 4
Nummer 2, 4 und 8 von den angetroffenen Auskunfts-
pflichtigen auch für andere in derselben Wohnung woh-
nende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber
den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. Die weiteren
Auskünfte können mündlich gegenüber den Erhe-
bungsbeauftragten, schriftlich oder elektronisch erteilt
werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunfts-
erteilung ist diese innerhalb der gesetzten Frist an den
vorgegebenen Empfänger zu übermitteln. Bei elektroni-
scher Auskunftserteilung sind die Angaben über das
den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Ver-
fahren zu erteilen.

   (5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 Ab-
satz 1 sind alle an der Anschrift im Sonderbereich woh-
nenden Personen, auch für eigene minderjährige Kin-
der, die unter derselben Anschrift wohnen. Werden Er-
hebungsbeauftragte eingesetzt, haben die angetroffe-
nen Auskunftspflichtigen die Angaben nach § 8 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie
Nummer 2 Buchstabe a und b auch für andere in der-
selben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung
mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mit-
zuteilen. Für volljährige Personen, die nicht selbst Aus-
kunft erteilen können, und für Minderjährige ist ersatz-
weise die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig.
Für Personen in sensiblen Sonderbereichen ist die Lei-
tung der Einrichtungen auskunftspflichtig. Die Aus-
kunftspflicht der Leitung erstreckt sich nur auf die ihr
bekannten Daten. Soweit die Leitung der Einrichtung
zur Auskunft verpflichtet ist, sind diejenigen Personen,
über die Auskunft zu erteilen ist, darüber zu informie-
ren.

  (6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 15
Absatz 4 sind die betroffenen Personen.
   (7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 16
sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt füh-
renden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige
Haushaltsmitglieder, die unter den betroffenen An-
schriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder,
die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes an-
dere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunfts-
pflichtig. Die Auskunftspflicht über Personen, die nicht
selbst Auskunft geben können, und über Minderjährige
erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunfts-
BGBl. 2009, Seite 1791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1791
pflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen
einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine
Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Aus-
kunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinder-
ten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichti-
gen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson
die Auskunft erteilt. Die Angaben zu den Hilfsmerkma-
len nach § 16 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 16
Nummer 1 Buchstabe a, b und f sind von den angetrof-
fenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben
Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung münd-
lich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen.

                          § 19
                       Löschung
   (1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerk-
malen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und
gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht
aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu
löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Über-
prüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre
Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeit-
punkt zu löschen.
  (2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss
der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre
nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.

                          § 20
                 Datenübermittlungen
  (1) Die Datenübermittlungen nach § 3 Absatz 1 und 3
sowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen.
Die Angaben zu § 5 Absatz 1 sind aus den vorhande-
nen Daten zu erstellen, ohne neue Erhebungen durch-
zuführen.
   (2) Bei der Datenübermittlung im Wege der Daten-
fernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von
Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbe-
sondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität
der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allge-
mein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden.

                          § 21

            Information der Öffentlichkeit

  (1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Län-
der richten im Internet unter www.zensus2011.de eine
gemeinsame Internetseite ein, um die Bevölkerung über
den Zensus zu informieren.

  (2) Die Bundesregierung gibt die Merkmalsausprä-
gungen der Erhebungsmerkmale im elektronischen
Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite nach Ab-
satz 1 bekannt.

                          § 22
             Übermittlung von Tabellen
           und Einzelangaben an oberste
 Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistik-
  stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
  (1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-
benden Körperschaften und für Zwecke der Planung,

jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen
die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den
obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit
statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Ta-
bellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
   (2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke
dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der
Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stel-
len der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistik-
stellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich
Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu
den Hilfsmerkmalen „Straße“ und „Hausnummer“ oder
nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben
übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn
das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschrie-
bene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, orga-
nisatorischen und personellen Trennung der Statistik-
stellen von den für nichtstatistische Aufgaben zustän-
digen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
gewährleistet ist. Die Hilfsmerkmale sind zum frühest-
möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre
nach Übermittlung zu löschen.

                   Abschnitt 6
             Schlussvorschriften

                        § 23
                 Bereitstellung
      von Auswahlgrundlagen für Gebäude-,
     Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
   Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevöl-
kerungsstichproben, die als Bundes- oder Landessta-
tistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen
Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Woh-
nungen und Personen, die Art des Sonderbereichs, die
Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft zur Ermitt-
lung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nut-
zen. Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren.
Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf
20 Prozent begrenzt. Die Merkmale für diese Auswahl-
bezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu lö-
schen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entspre-
chende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zäh-
lung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht
benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unver-
züglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach

Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeit-
punkt zu löschen.

                        § 24

            Kosten der Übermittlungen
          an das Statistische Bundesamt

  Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statisti-
sche Bundesamt werden nicht erstattet.

                        § 25
                  Finanzzuweisung
   Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der
Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des re-
gistergestützten Zensus am 1. Juli 2011 eine Finanzzu-
weisung in Höhe von 250 Millionen Euro. Die Verteilung
der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Auf-
BGBl. 2009, Seite 1792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1792
wand der Länder; sie ist im Rahmen einer Verwaltungs-
vereinbarung zwischen den Ländern bis spätestens
31. März 2010 festzulegen.

                      Artikel 2

                  Änderung des

            Mikrozensusgesetzes 2005
  § 3 Satz 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom
24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2526)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungsein-
heiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren
bis zu viermal befragt.“

                      Artikel 3

                Änderung des
       Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
   § 16 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom
8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) wird wie folgt ge-
fasst:

                        „§ 16
                    Umwelt- und
    wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen
   (1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20,
26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensus-

gesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und
wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt
werden.
  (2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32
und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1
ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung
und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwen-
det werden.
   (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, so-
bald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebun-
gen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am

9. Mai 2017.“

                      Artikel 4
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
                            die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
                            Zustimmung erteilt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 8. Juli 2009
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister des Innern
                                            Schäuble
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                          Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1781. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a0a8d64d842629f7….